Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0013-G/06
Die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit der berichtigten Körperschaftsteuererklärung ist verspätet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0013-G/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verzeichnis zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2003 war mit der ersten Körperschaftsteuererklärung 2003 einzureichen. Die Nachreichung des Verzeichnisses mit einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung 2003 erfüllt diese Voraussetzung nicht und ist daher verspätet. Dies auch dann, wenn die Bw. im Zuge der Bilanzerstellung für das Folgejahr erkennt, dass die Investitionszuwachsprämie für Teilherstellungskosten im Jahr 2003 zu beantragen war und sie dies auf Grund eines unrichtigen Bilanzansatzes der Teilherstellungskosten in der Bilanz unterlassen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw.,
Steiermark, WT-GmbH, vom 19. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. August 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 nach der am 9. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte die
Körperschaftssteuerklärung 2003 am 12. Oktober 2004 elektronisch beim
Finanzamt ein. Ein Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2003 wurde nicht beigelegt.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2003 erging in der
Folge am 14. Oktober 2004. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen laut
Bescheid -10.504,83 Euro. Die Steuer wurde mit 1.739,07 Euro festgesetzt und
setzte sich aus der Mindestkörperschaftssteuer in Höhe von 1.750,00
Euro abzüglich einbehaltener Steuerbeträge in Höhe von 10,93 Euro
zusammen.
Laut der der Körperschaftsteuererklärung
beigelegten Bilanz bestand das Anlagevermögen der Bw. lediglich aus unter
Konto 700 verbuchten Anzahlungen für Sachanlagen in Höhe von
522.190,44 Euro.
Die sonstigen Hinzurechnungen laut Erklärung unter
Kennzahl 9304 betrugen 16.942,50 Euro. Laut der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung handelte es sich um eine Abgrenzung von
Geldbeschaffungskosten.
Mit Eingabe an das Finanzamt vom 6. Juli 2005 brachte die
Bw. eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 2003 ein und legte
dieser Erklärung ein Verzeichnis zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 für 2003,
Formular E 108e, bei. Laut Verzeichnis beantragte die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie 2003 in Höhe von 8.998,90 Euro. Wie sich
dieser Betrag ermittelte, war dem Verzeichnis nicht zu entnehmen. So wurde bspw.
die Ermittlung des Vergleichswertes aus Investitionen der letzten drei
Wirtschaftsjahre nicht dargestellt.
Laut der der berichtigten Steuererklärung beigelegten
Bilanz wurde das Konto 700 geleistete Anzahlungen für Sachanlagen auf
193.212,93 Euro reduziert und unter dem Konto 710 Anlagen in Bau erstmals ein
Betrag von 90.249,79 Euro angesetzt.
Nach den Ausführungen der Bw. in der Berufung sei die
Bilanzberichtigung erforderlich gewesen, weil irrtümlicherweise Anzahlungen
verbucht worden seien, die noch gar nicht geleistet worden waren (dies
führte folglich zu einer Kürzung der Bilanzsumme um
238.728,26 Euro) und außerdem prämienbegünstigte
Teilherstellungskosten bisher lediglich als Anzahlungen auf dem Konto 700, statt
richtig als Anlagen in Bau auf dem Konto 710 ausgewiesen wurden.
Auf den Inhalt der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung hatte diese Bilanzberichtigung keinen
Einfluss.
Allerdings wurden in der berichtigten Erklärung die
sonstigen Hinzurechnungen unter Kennzahl 9304 von 16.942,50 Euro 19.310,22 Euro
erhöht. Laut Beilage zur Körperschaftsteuererklärung handelt es
sich dabei zur Gänze um eine fehlerhafte Abgrenzung von
Geldbeschaffungskosten.
In der Folge erließ das Finanzamt am 17. August 2005
im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen, die Berichtigung
berücksichtigende Körperschaftsteuerbescheid 2003. Die Berichtigung
fand im neuen Körperschaftsteuerbescheid 2003 lediglich durch die
Erhöhung der Hinzurechnung ihren
Niederschlag und erhöhten sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
bisher -10.503,83 Euro auf -8.137,11 Euro.
Die Körperschaftsteuer 2003 wurde allerdings
unverändert mit 1.739,07 Euro (Mindestkörperschaftsteuer)
festgesetzt.
Die von der Bw. vorgenommene Bilanzberichtigung
selbst, also die
Umbuchung vom Konto 700 auf das Konto 710 hatte
keine Auswirkungen
auf die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Antrag auf Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie 2003 wurde mit Bescheid vom 11. August 2005
abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung für das
betreffende Jahr zu erfolgen habe.
Nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen der
Anschaffungs- und Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter seien zu berücksichtigen und die
Investitionszuwachsprämie entsprechend anzupassen. Verfahrensrechtlich habe
dies je nach Lage des Verfahrens in Form von Bescheiden gemäß
§
201 BAO oder § 295a BAO zu erfolgen.
Anderes gelte aber, soweit für ein Wirtschaftsgut eine
Prämie überhaupt noch nicht geltend gemacht worden war. Eine
nachträgliche Geltendmachung einer Prämie, die zuvor noch nicht in das
Verzeichnis aufgenommen worden war, sei nicht möglich.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein anderer Titel
zur Wiedereröffnung des Körperschaftsteuerverfahrens eröffne
nicht eine neue Möglichkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie. Nichts anderes könne gelten, wenn sich erst
durch Aktivierungen (Bilanzberichtigungen) im Zuge einer Betriebsprüfung
ein Investitionszuwachs ergibt.
Nach der Judikatur und Literatur sei als
Abgabenerklärung nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese
später berichtigende Eingabe zu verstehen.
Mit der Eingabe der Körperschaftsteuererklärung
2003 am 12. Oktober 2004 sei aber kein Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie eingereicht worden.
Die beantragte Investitionszuwachsprämie für 2003
sei daher nicht zu gewähren gewesen.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
wurde ausgeführt, dass im Berufungsfall die Bilanzberichtigung unmittelbare
Auswirkungen auf die Möglichkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie 2003 gehabt habe. Erst mit Einreichung der
berichtigten Körperschaftsteuererklärung sei bekannt gewesen, dass
für die erhaltenen Anzahlungen bereits 2003 und nicht 2004 die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen war.
Es sei daher die berichtigte
Körperschaftsteuererklärung vom 1. Juli 2005 als die im Gesetz
genannte betreffende Erklärung zu betrachten.
Auf die Frage der Rechtskraftdurchbrechung und das
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen sei gar nicht einzugehen, da der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ein gesondertes Verfahren im
Wege der Selbstbemessung nach § 201 BAO zu Grunde liege.
Auch in der Entscheidung des UFS RV/0087-K/04-RS 1 werde
offenbar danach differenziert, ob dem Abgabepflichtigen das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
zu einem früheren Zeitpunkt bekannt war oder nicht.
Selbst für den Fall, dass das Verfahren zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht vom Verfahren zur Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung losgelöst zu betrachten sei,
werde auf § 201 Abs. 3 BAO verwiesen, wonach ua. eine Festsetzung zu
erfolgen habe , wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303
bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Antrag der Partei vorliegen würden.
Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 6.12.1990 B 783/89 bestehe
ein Wiederaufnahmegrund auch dann, wenn es durch eine behördliche
Entscheidung zu einer Änderung einzelner Bescheide in einer Reihe von
Bescheiden gekommen ist.
Durch die vorgenommene Bilanzberichtigung sei ein Bescheid
erlassen worden, welcher materiellrechtliche Auswirkungen auf die
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2003 habe. Die den
geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2003 tragende Rechtsauffassung
(Aktivierung von Teilherstellungskosten an Stelle der Verbuchung von
Anzahlungen) bewirke, dass ein Anspruch auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie im Jahr der Fertigstellung des Investitionsgutes
nicht mehr möglich gewesen sei. Die Änderung des
Körperschaftsteuerbescheides habe somit -wenn der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie abgewiesen werde- unmittelbar
negative Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen. Im Sinne der Ausführungen
des VfGH liege ein Wiederaufnahmegrund unter sinngemäßer Anwendung
des § 303 BAO vor, der zu einer Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2003 im Sinne des § 201 Abs. 3 BAO
führen müsse. Durch die Bilanzberichtigung sei also nicht nur das
Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2003 gemäß
§ 303
BAO wieder aufzunehmen gewesen, sondern auch die Investitionszuwachsprämie
2003 gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 303 BAO nicht mit
NULL auf Grund unrichtiger Berechnung, sondern antragsgemäß mit
8.998,90 Euro festzusetzen gewesen.
In der am 9. November 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw.
ergänzend ausgeführt, dass erst im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses erkannt worden sei, dass bereits für das Jahr 2003 eine
Investitionszuwachsprämie für die Teilherstellungskosten der
gegenständlichen Klärschlammtrockenanlage zu beantragen war. Es sei
allerdings zu bedenken, dass der Großteil der Herstellungskosten erst im
Jahr 2004 angefallen sei.
Seitens der Vertreterin des
Finanzamtes wird dem entgegnet, dass der Bw. bewusst gewesen sei, dass eine
größere Anlage errichtet werde, mit deren Herstellung bereits im Jahr
2003 begonnen wurde.
Die Bw. bringt weiters vor,
dass die Teilherstellungskosten für das Jahr 2003 nun zwar den
Vergleichsbetrag für die Investitionszuwachsprämie 2004 erhöht
hätten, ohne dass die Bw. aber in den Genuss der Prämie gekommen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie "rechtzeitig" beantragt und das entsprechende
Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Der Abs. 4 des § 108e, der im Berufungsfall
gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG sinngemäß Anwendung findet,
lautet wie folgt:
" Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Vorerst ist zu klären, welche "Steuererklärung"
maßgeblich ist - und zwar jene vom 12.Oktober 2004 oder aber auch jene vom
6. Juli 2005 - im Sinne des ersten Satz des § 108e Abs. 4EStG 1988
ist.
Offen ist nun die Frage, ob die berichtigte
Körperschaftsteuererklärung 2003, der das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie 2003 beigelegt worden war, als
"betreffende Erklärung"
im Sinn dieser Gesetzesstelle gilt.
Nach der Judikatur und Literatur ist als
"Abgabenerklärung" nur die erste Erklärung und nicht auch eine diese
berichtigende Eingabe zu verstehen ist (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage,
Tz. 6 zu § 133 BAO und die dort zitierte Judikatur, bspw. VwGH 19.10.1983,
83/13/0091).
Nach § 133 Abs. 1 BAO ergibt sich die Verpflichtung
zur Einreichung einer Abgabenerklärung aus den einzelnen
Abgabenvorschriften. Maßgebend ist, dass der Abgabepflichtige
gegenüber der Abgabenbehörde von sich aus - und sei es auch über
Aufforderung der Abgabenbehörde - die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände offen legt (vgl. VwGH 15.9.1993, 92/13/0004). In
diesem Sinne ist als Steuererklärung nur die erstmalig für einen
Veranlagungszeitraum abgegebene Erklärung anzusehen, eine auf Grund des
§ 139 BAO überreichte berichtigte Steuererklärung
(Zweiterklärung) stellt nur eine Anzeige im Sinne des § 119 Abs. 2 BAO
dar (Fellner, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 42 Tz 3; vgl. auch
Ritz, a.a.O., § 133 Tz 6 und die dort angeführte Judikatur, siehe auch
UFS RV/0107-F/05, RV/0289-I/04 und RV/0460-W/06).
Demnach ist schon aus diesem Grunde die Vorlage des
Verzeichnisses mit der am 6 Juli 2005 eingereichten berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 2003 als verspätet anzusehen. Da die
rechtzeitige Einreichung des Verzeichnisses aber eine materiellrechtliche
Voraussetzung für den Anspruch auf Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie ist, war der Berufung schon aus diesem Grunde der
Erfolg zu versagen.
Mag der Gesetzgeber das Verfahren betreffend die
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Körperschaftsteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Körperschaftsteuerverfahren klar abgekoppelt haben, so wird durch die
Formulierung "das Verzeichnis ist der Steuererklärung des betreffenden
Jahres anzuschließen" schon vom Wortlaut her eine Koppelung zwischen der
gleichzeitigen Vorlage des Verzeichnisses und jener der Steuererklärung
hergestellt. Die gleichzeitige Vorlage des Verzeichnisses zusammen mit der
Steuererklärung des "betreffenden" Jahres ist eine
"materiellrechtliche"
Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie und mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung befristet.
Auch wenn auf Grund der ursprünglich unrichtigen
Verbuchung der Anzahlungen und des falschen Ansatzes in der Bilanz im Jahr 2003
die Möglichkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
nicht erkannt wurde, ändert dieser unrichtige Bilanzansatz nichts am
Faktum, dass die berichtigte Steuererklärung nicht jene für die
Geltendmachung des Anspruches auf Investitionszuwachsprämie
maßgebliche Steuererklärung ist und diese auch nicht
ersetzt.
Maßgeblich im Sinne der Bestimmung des
§ 108e EStG 1988 für die Einreichung eines Verzeichnisses ist
immer -wie bereits ausgeführt- die erste, nicht eine etwaige
nachgereichte berichtigte Steuererklärung. Wurde nicht zugleich mit der
ersten Steuererklärung ein Verzeichnis eingereicht, kann dieses später
nicht mehr nachgeholt werden, gleichgültig aus welchen Gründen eine
Unterlassung erfolgte.
Im Sinne einer solchen Koppelung an die Ersterklärung
und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden.
Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7 zu § 108e,
halten zu dieser Frage fest: " Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der
Einreichung der
Steuererklärung
beim Finanzamt zu erfolgen." Da aber der Begriff
"Steuererklärung" nur für die erste Erklärung steht,
ist eine Nachreichung mit einer späteren Eingabe nicht mehr
zulässig. Des Weiteren kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz. 15 zu § 108e EStG 1988, auch in diesem Sinne.
Auch Thunshirn - Untiedt (SWK 3/2004, S 069 und SWK 6/2004,
S 263) gehen davon aus:
" Die Investitionszuwachsprämie muss
spätestens gemeinsam mit der
Abgabe der Steuererklärung mit dem Formular (E 108e)
unter Anschluss der
Berechnungsgrundlagen beantragt werden".
Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke (SWK
20/21/2003, S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vertretene
Auffassung, wenngleich sie ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach einer
Toleranzregelung bzw. Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Die Investitionszuwachsprämie wird zwar in einem
gesonderten Verfahren zuerkannt, es handelt sich dabei aber um ein "antrags"-
bzw. "verzeichnisgebundenes", fristabhängiges Verfahren nach § 201
BAO. Wenngleich das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung gilt, und auf
Abgabenerklärungen § 135 BAO anzuwenden ist, so gibt es eben für
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie neben der für die
Abgabe der Körperschaftsteuererklärung einzuhaltenden Fristen (deren
Nichtbeachtung allenfalls die im § 135 BAO festgelegten Folgen nach
sich ziehen kann) die "materiellrechtliche" Bedingung der Vorlage des
Verzeichnisses im Zeitpunkt der Vorlage der
Körperschaftsteuererklärung. Die Versäumung dieser Frist zieht
die Verwirkung des Anspruches nach sich.
Angesichts dieser Bedingung ist die Konsequenz -
nämlich die Nichtgewährung der Investitionszuwachsprämie - auch
eine andere als bei der "bloßen" Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung, bei der die Rechtsfolgen des §
135 BAO greifen. Da aber die Investitionszuwachsprämie eine Geldleistung
des Staates an den Abgabepflichtigen ist, kann der § 135 BAO gar keine
Anwendung finden.
Abgesehen davon hat es während des "Bestandes" des
§ 135 BAO bereits eine der Investitionszuwachsprämie entsprechende
Regelung gegeben, und zwar im § 5 Investitionsprämiengesetz
(IPrämG). Das IPrämG hatte ein ähnliches Förderziel wie
§ 108e EStG 1988 und sah ebenso die fristgebundene Geltendmachung
durch Vorlage eines als Abgabenerklärung geltenden Verzeichnisses vor. Auch
nach der zum IPrämG entwickelten Lehre ist das Verzeichnis spätestens
mit der Erklärung über den Gewinn vorzulegen. Bei verspäteter
Verzeichnisvorlage war der Anspruch auf die IPrämie verwirkt
(vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch. Anh
I, Tz. 2 und 3 zu § 5 IPrämG)
Wie bei der Investitionsprämie wirkt auch für die
Investitionszuwachsprämie die "gleichzeitige Vorlage" eines Verzeichnisses
Anspruchs begründend.
Mit Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 wurde eine
Novellierung dahingehend vorgenommen, dass die Geltendmachung der Prämie
bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Bescheides
zulässig ist. Diese geänderte Rechtslage ist gemäß
§ 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für Prämien anzuwenden, die
das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen Fall ist jedoch
die Neuregelung nicht anwendbar. Hätte der für die Bw.
maßgebliche Gesetzeswortlaut bereits den von der Bw. beigemessenen Inhalt
gehabt, wäre eine Neuregelung entbehrlich gewesen und hätte diese aus
einer solchen Sicht doch nur eine Einschränkung bedeutet.
Die Bw. geht nun davon aus, dass im Zeitpunkt der
Einreichung der "ersten" Körperschaftsteuererklärung die
Möglichkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gar
nicht bekannt gewesen sei. Erst durch die Bilanzberichtung habe man Kenntnis vom
Vorliegen der Voraussetzungen erlangt, und sei daher die berichtigte
Körperschaftsteuerklärung als die
betreffende Abgabenerklärung
anzusehen, in der begünstigungsfähigen
Investitionen erstmals bekannt waren.
Die Bw. berief sich diesbezüglich auf den Rechtssatz 1 zu UFS RV/0087-K/04.
Dieser lautet: "Legt die Berufungswerberin das
Verzeichnis E 108e zusammen mit einer (die Höhe der
Investitionszuwachsprämie nicht beeinflussenden) berichtigten
Körperschaftsteuererklärung 2002 erstmals mit der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 vor, so ist die Vorlage des Verzeichnisses
verspätet und daher ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu
erlassen, in dem die Prämie abweichend von der Selbstberechnung mit Null
festgesetzt wird (Rechtslage vor StReformG 2005, BGBl. I 57/2004).
Die Bw. geht davon aus, dass in dieser Entscheidung
differenziert werde, ob dem Abgabepflichtigen das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie zu einem
früheren Zeitpunkt als dem der Antragstellung bekannt war.
Die Bw. folgert offensichtlich aus dem Umstand, dass der
Antragstellerin in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bei
Einreichung der Ersterklärung das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
bereits bekannt war, dass dann, wenn die Voraussetzungen erst später
bekannt werden, eine spätere Einreichung des Verzeichnisses möglich
sei.
Aus der von der Bw. zitierten Entscheidung kann aber der
Umkehrschluss, dass eine Nachreichung des Verzeichnisses immer dann möglich
ist, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen erst später herausstellen,
nicht abgeleitet werden und wurden in dieser Entscheidung auch keine derartigen
Folgerungen zum Ausdruck gebracht. Auch aus dem zitierten Rechtssatz lässt
sich die von der Bw. vertretene Rechtsansicht nicht ableiten, da darin lediglich
zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Verzeichnis nicht erstmals mit der Berufung
gegen den Körperschaftssteuerbescheid in Form einer berichtigten
Abgabenerklärung geltend gemacht werden kann.
Im Übrigen hat die Bw. die Gründe für das
verspätete Erkennen selbst zu vertreten, da offensichtlich eine unrichtige
Verbuchung der Teilherstellungskosten erfolgte. Da heißt, bei
ordnungsgemäßer bilanzieller Darstellung wäre die
Anspruchsvoraussetzung evident geworden. Demnach ist es nicht so, dass die Bw.
auf Grund außerhalb ihrer Sphäre liegender Umstände objektiv
nicht in der Lage war, die Anspruchsvoraussetzung für die
Teilherstellungskosten im Jahr 2003 zu erkennen.
Wie das Finanzamt dazu ausführt, handelte es sich der
Klärschlammtrockenanlage um eine Großinvestition mit deren
Herstellung bereits 2003 begonnen worden war. Das heißt, die Bw. hatte
durchaus Kenntnis vom Herstellungsvorgang. Es kann daher auch nicht damit
erfolgreich argumentiert werden, dass der Bw. die Teilherstellung nicht bekannt
war, auch wenn allenfalls die Arbeiten erst gegen Jahresende begonnen haben
sollten. Abgesehen davon sind für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit nur
objektive Maßstäbe zu setzen. Da das Verzeichnis nicht im Zeitpunkt
der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2003 am 12. Oktober
2004 eingereicht wurde, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie, unabhängig davon, welche Gründe zur
verspäteten Abgabe geführt haben.
Da die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
nicht an die Veranlagung zur Körperschaftssteuer gekoppelt ist, seien nach
Ansicht der Bw. auch keine Wiederaufnahmegründe erforderlich gewesen. Die
erstmalige Abgabe des Verzeichnisses sei ein Akt der Selbstbemessung und liege
somit eine erstmalige abgabenrechtliche Handlung vor.
Der Bw. ist beizupflichten, dass sich die Frage der
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Investitionszuwachsprämie im
Berufungsfall nicht stellt, da ein wieder aufzunehmender Bescheid im Sinne des
§ 201 BAO im Vorfeld gar nicht erlassen worden war.
Es ist auch richtig, dass das Verfahren zur Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie nicht an das Veranlagungsverfahren zur
Körperschaftsteuer gekoppelt ist, allerdings ist die Einreichung des
Verzeichnisses nach der Rechtslage im Berufungszeitraum an die Einreichung der
Körperschaftsteuererklärung geknüpft. Diese Frist stellt eine
nicht verlängerbare Fallfrist dar und ist deren Einhaltung -wie
bereits mehrfach ausgeführt- eine materiellrechtliche Voraussetzung
für die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie.
Wenn die Bw. eine verfassungskonforme Auslegung für
die Wiederaufnahme von Bescheiden auf Grund einer materiellrechtlichen
Folgewirkung (etwa zufolge des Bilanzzusammenhanges im Falle von Aktivierungen,
Änderungen von Bewertungsansätzen usw.) einfordert, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Wiederaufnahme im
Bezug auf Investitionszuwachsprämie gar nicht stellt, da vor Einreichung
des strittigen Verzeichnisses am 6. Juli 2005 keine
bescheidmäßige Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003
erfolgt war. Darüber hinaus hatte die Änderung der Bilanzposition
für die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter vom Konto 700
"Anzahlungen" auf das Konto 710 "in Bau befindliche
Anlagen" keine Auswirkungen auf das Bescheidergebnis. Die Wiederaufnahme
des Körperschaftsteuerverfahrens 2003 erfolgte nur auf Grund einer
außerbilanziellen Zurechnung, die in
keinem Zusammenhang mit der
Klärschlammtrockenanlage und der vorgenommenen Bilanzberichtigung
steht.
Der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene
Körperschaftsteuerbescheid 2003 hat keineswegs, wie von der Bw.
ausgeführt, materiellrechtliche Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage
der Investitionszuwachsprämie. Weder in der berichtigten
Körperschaftsteuerklärung, noch im neuen Sachbescheid findet die
gegenständliche Bilanzberichtung ihren Niederschlag.
Der Umstand, dass die erhaltenen Anzahlungen nicht auf das
entsprechende Bestandskonto verbucht worden waren und in der Folge die
Anspruchsvoraussetzung für die Investitionszuwachsprämie nicht erkannt
wurde, ist ein Versehen, das zu Lasten der Bw. geht und in Kauf genommen werden
muss. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, dieses Versehen später zu
bereinigen. Auch die von der Bw. vorgebrachte Anlehnung an
§ 303 BAO kann zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da die
Investitionszuwachsprämie eben nicht mit einem Bescheid nach § 201 BAO
festgesetzt worden war. Was die Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens betrifft, so ist neuerlich darauf hinzuweisen,
dass die gegenständliche Bilanzberichtung nicht zur Wiederaufnahme des
Verfahrens geführt hat. Es besteht entgegen den Ausführungen der Bw.
keinerlei Zusammenhang mit dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid und der unterlassenen Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie. Dass nun fiktive Wiederaufnahmegründe
vorlägen, die eine Festsetzung nach § 201 Abs. 3 BAO zulassen
müssten, ist gänzlich unverständlich, da mit der
Ersterklärung vor der Einreichung des
strittigen Verzeichnisses weder eine Selbstberechnung noch eine
Festsetzung erfolgt ist.
Eines fiktiven Wiederaufnahmegrundes bedürfte es im
vorliegenden Fall außerdem nicht, da für den Fall, dass das
Verzeichnis rechtzeitig eingereicht worden wäre, die Vergütung auf
Grund der Selbstberechnung zu erfolgen hätte und eine
bescheidmäßige Festsetzung (außer bei inhaltlichen
Abweichungen) nicht erforderlich wäre.
Im Umstand, dass das Finanzamt mangels materiellrechtlicher
Voraussetzungen einen Abweisungsbescheid statt einer Nullfestsetzung erlassen
hat, kann keine Beschwer der Bw. erblickt werden. Denn auch eine Festsetzung mit
NULL führt zu denselben bescheidmäßigen Auswirkungen für
die Bw. und ist daher die formelle Bezeichnung des Bescheides für das
Rechtsschutzinteresse der Bw. nicht ausschlaggebend. Dieser Punkt wurde
von der Bw. im Übrigen auch nicht releviert.
Für die gegenständliche Entscheidung ist nur
maßgeblich, dass das Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht mit der
Körperschaftsteuererklärung 2003 eingereicht worden war und auch nicht
bis zur formellen Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2003 vom 14.
Oktober 2004 nachgeholt wurde. Letztere Frist ist zwar nicht gesetzlich geregelt
(eine entsprechende gesetzliche Änderung erfolgte erst für das Jahr
2004), doch wurde diese Toleranzregel nach mehrfach geäußerter Kritik
in die Einkommensteuerrichtlinien unter Rz 8229 aufgenommen. Die Frage,
inwieweit den Einkommensteuerrichtlinien in diesem Punkt trotz anderer
gesetzlicher Regelung gefolgt werden kann, stellt sich aber nicht, da der
Einreichzeitpunkt rund acht Monate nach Eintritt der formellen Rechtskraft
liegt.
Wenn die Bw. vorbringt, dass die Maßgeblichkeit der
Ersterklärung dann nicht gelten könne, wenn erst auf Grund einer
Bilanzberichtigung der Prämienanspruch erkannt wurde, so ist in diesem
Zusammenhang auf Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, § 108e EStG
1988, Tz. 10, zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass gerade in
Fällen, in denen die Investitionszuwachsprämie für ein
Wirtschaftsgut überhaupt noch nicht geltend gemacht worden war, eine
nachträgliche Geltendmachung nicht möglich sei. Dies auch dann, wenn
sich erst durch Aktivierungen (Bilanzberichtigungen) im Zuge einer
Betriebsprüfung ein Investitionszuwachs ergibt. Aus der im § 108e Abs.
4 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2005 vorgesehenen Anknüpfung an
die Abgabenerklärung sei abzuleiten, dass der erstmalige Eintritt der
formellen Rechtskraft gemeint sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
303 BAO oder ein anderer Verfahrenstitel zur Wiedereröffnung des
Körperschaftsteuerverfahrens eröffne
nicht eine neue Möglichkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie (siehe auch UFS
RV/0460-W/06).
Diese Aussage muss auch für die Rechtslage vor 2004
gelten, da zuvor im Unterschied zur Rechtslage ab 2004 die Abgabefrist für
das Verzeichnis mit der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung
begrenzt war, während ab 2004 die Einreichfrist für das Verzeichnis
bis zur formellen Rechtskraft des Abgabenbescheides erweitert
wurde.
Im Übrigen kann auch noch auf die Entscheidung des
VwGH vom 19.10.1983 zu § 28 Abs. 3 EStG 1972 zur Untermauerung dieser
Entscheidung herangezogen werden.
Der Gerichtshof ging in diesem Erkenntnis davon aus, dass
für die Inanspruchnahme eines steuerfreien Betrages iSd § 28 Abs. 3
EStG dem Formalerfordernis der Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses dann
nicht entsprochen wurde, wenn dieses erstmals im Zuge einer berichtigten
Abgabenerklärung vorgelegt wurde. Unter Steuererklärung könne
danach jeweils nur die erste
Abgabenerklärung im betreffenden Veranlagungsverfahren verstanden
werden.
Auch der Umstand, dass die Teilherstellungskosten der
Klärschlammtrockenanlage im Jahr 2003 den Durchschnittsbetrag der letzten
drei Wirtschaftsjahre und somit den Vergleichsbetrag für die
Investitionszuwachsprämie 2004 zwar erhöhen, weshalb sich die
Investitionszuwachsprämie 2004 entsprechend mindere, gleichzeitig aber die
Investitionszuwachsprämie 2003 nicht zuerkannt werde, liegt in der Natur
der Sache. Die Berechnung des Investitionszuwachses 2004 hat objektiv nach den
im Gesetz aufgestellten Maßstäben zu erfolgen. Dem Gesetz ist nicht
zu entnehmen, dass Investitionen, für die die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie im Vergleichszeitraum verabsäumt wurde nicht
in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Auch ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Kürzung der Bemessungsgrundlage in einem der Folgejahre
den Anspruch in einem der Vorjahre begründet.
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden, dass für
eine Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2003 ein entsprechendes
Verzeichnis mit der Körperschaftsteuererklärung 2003 am 21. Oktober
2003 einzureichen war. Die Einreichung am 6. Juli 2005 mit der berichtigten
Körperschaftsteuererklärung war verspätet und konnte daher die
beantragte Investitionszuwachsprämie nicht zuerkannt werden.
Im Übrigen sind in das Verzeichnis zur Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie die Anschaffungskosten der
Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum und die Ermittlung der
Investitionszuwachsprämie darzustellen. Auch dieses Erfordernis ist eine
materiellrechtliche Voraussetzung für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie, die dem berufungsgegenständlichen
Verzeichnis fehlt, weshalb auch aus diesem Grunde die Zuerkennung der
beantragten Investitionszuwachsprämie verwehrt werden kann.
Das Berufungsbegehren war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Graz, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0013-G/06
- Stammnummer
- 24943
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF