Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4597-W/02
Abgrenzung selbständige - nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4597-W/02vom 10.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und damit der § 29 (2) WTBO, demzufolge nur befugte
Wirtschaftstreuhänder oder deren Ehegatten und Kinder Gesellschafter sein
dürfen bzw. die treuhändige Übertragung und Ausübung von
Gesellschaftsrechten unzulässig ist (§ 29 (6) WTBO) umgangen und die
Verhältnisse nach außen hin nicht den Tatsachen entsprechend
dargelegt wurden.
De
facto Geschäftsführer war der Besch. Angekl. Bw
und die formelle Geschäftsführerin
KS hat sich - wenn den Angaben
der Zeugin K Akt Seite 461 ff. gefolgt
wird - seit etwa 1994/95 nicht mehr um die Geschäfte der
O-GmbH gekümmert.
Zur
finanziellen und geschäftlichen Entwicklung der
O-GmbH stellte ich für die Jahre
ab 1992 im wesentlichen fest, dass die Tätigkeit zunächst bis 1995/96
trotz hoher Bezüge des Prok. Bw
gewinnbringend war und bei Bedachtnahme auf die stillen Reserven, unter anderem
in Form des Klientenstockes, wirtschaftlich Eigenmittel vorhanden
waren.
Eine
Überschuldung griff erst im Jahre 1997 Platz, als von
Bw - ohne Wissen der formellen
Geschäftsführerin - Kredite, Darlehen und Bürgschaften
begründet wurden, deren Valuten überwiegend für firmenfremde
Zwecke Verwendung fanden.
Bemerkenswert
im Betrachtungszeitraum ist das hohe Ausmaß von Entnahmen des Besch.
Bw auf Verrechnungskonto, welches
Salden zwischen rund S 3,312 Mio. bis rund S 5,761 Mio. auswies, wobei
diese Entnahmen sichtlich mit Zustimmung bzw. Duldung der
Geschäftsführerin erfolgten.................
Aktenkundig ist
weiters ein
Schreiben
des DkfmL vom 26. Mai 1998 an den
Ehrengerichts- und Disziplinarausschuss der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder (Arbeitsbogen der BP O-GmbH , Seite 270
ff):
"Betr.:
GZ - Stellungnahme zur Anzeige im
Sinne der WTBO
.......In
der Anzeige wird mir vorgeworfen, Gesellschaftsanteile an der Firma
O-GmbH treuhänderisch für
Bw gehalten zu haben...........Die
O-GmbH wurde von meiner Gattin und mir
am 6. 12. 1977 gegründet.....Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde Herr
Bw von mir als Prokurist eingesetzt.
Ich habe Bw
über Vermittlung einer
Mitarbeiterin kennen gelernt. Er war damals ein ehrgeiziger junger Mann, der
bestrebt war, die Matura und anschließend die Steuerberaterprüfung zu
machen, um den Beruf des Steuerberaters selbständig
auszuüben.....
Anlässlich
der Gründung der O-GmbH sowie auch
in den folgenden Jahren gab es keinerlei Treuhandvereinbarungen zwischen
Bw und mir. Wenn
Bw die Steuerberaterprüfung
abgelegt hätte, hätte ich allerdings Anteile an ihn im Verhältnis
der von ihm eingebrachten Klienten abgetreten. Diese Vereinbarung war jedoch nur
mündlich und beruhte ausschließlich auf gegenseitigem
Vertrauen.
Per
8. 10. 1985 trat ich 24 % und meine Gattin das 1 % welches sie besaß, an
Frau Stb. KS zum Gesamtpreis von
S 379.200,00 ab. Frau KS
übernahm auch die Geschäftsführung der O-GmbH
. Zu einem späteren Zeitpunkt hat dann
Frau KS ihre Anteile an Frau Stb.
AD
weitergegeben........
Bis
zum Jahre 1996 gab es zwischen Bw und
mir keinerlei schriftliche Vereinbarung über eine eventuelle Treuhandschaft
hinsichtlich meiner Stammanteile an der O-GmbH
. In der Zwischenzeit ist die Firma allerdings
stark gewachsen, vor allem auch deshalb, da
Bw seit dem Jahr 1990 Abgeordneter zum
Nationalrat war und ihm diese Funktion sowie seine Parteifunktion bei der
Partei einen bedeutenden Klientenzulauf
brachten. Die O-GmbH hatte
schließlich 16 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von 13 bis 15 Mio.
Schilling.
Es
entstand jedenfalls die Situation, dass die
O-GmbH immer größer wurde,
dadurch stark an Wert gewann und ich als Hauptgesellschafter und
Nutznießer dieses Wertzuwachses, jederzeit die Möglichkeit gehabt
hätte, im Rahmen meiner Gesellschaftereigenschaft eine Verwertung oder
sonstige Maßnahmen hinsichtlich der Anteile durchzuführen. Herr
Bw trat daher 1996 an mich heran und
ersuchte mich um eine schriftliche Vereinbarung zur Dokumentation der Tatsache,
dass der starke Wertzuwachs der O-GmbH
durch ihn erfolgt sei. Es geschah dies zu einem Zeitpunkt, wo
Bw bereits gesundheitliche Probleme
hatte und er für seine Familie eine Absicherung schaffen
wollte.
Ich
habe daher am 13. 11. 1996 ein Abtretungsanbot zu seinen Gunsten
unterfertigt.........
Nachdem
es unmöglich ist, einer durch die Ereignisse aufgebrachten Presse diese Art
einer Geschäftsverbindung mit Bw
zu erklären, habe ich dafür die Bezeichnung "Treuhandschaft"
gewählt.
Es
ist auch für mich ungemein wichtig, mich von der Person des
Bw in jeder Form abzugrenzen, da ich
mit seinen Machenschaften in keiner Weise etwas zu tun habe.
Ich
werde mich daher auch weiterhin bei jeder Anfrage eines Medienorgans als
Treuhänder bezeichnen.
Ich
bin somit der Meinung, dass ich in der Vertragsgestaltung mit
Bw in keiner Weise gegen die
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verstoßen
habe."
Nach den
Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren sprechen folgende Umstände
gegen die Annahme, er sei als wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der
O-GmbH zu qualifizieren:
Es
existieren weder schriftliche noch mündliche Treuhandvereinbarungen.
Es
habe mit den Gesellschaftern der O-GmbH keine Vereinbarungen über
Einschränkungen bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte gegeben und
es habe auch keiner der Gesellschafter behauptet, dass Weisungsgebundenheit oder
Beherrschung durch den Bw. vorgelegen sei.
Es
seien lediglich befristete Angebote auf Abtretung der Gesellschaftsanteile gegen
Bezahlung eines wertgesicherten Kaufpreises vorgelegen. Die Annahme, dass ab
Gründung der O-GmbH im Jahr 1978 ein Treuhandverhältnis bestanden
haben soll, werde weiters durch die Tatsache widerlegt, dass beide Anbote auf
Abtretung erst im November 1996 erfolgt seien, sodass in den Jahren davor
jederzeit ein Verkauf der Gesellschaftsanteile an Dritte erfolgen hätte
können.
Die
im BP-Bericht zitierten Aussagen von DkfmL und AD seien unvollständig
wiedergegeben worden und daher falsch.
Bei
seiner Zeugenaussage vor der Wirtschaftspolizei am 8. Juli 1998 habe sich
DkfmL unmissverständlich als 75 %iger Gesellschafter und
Eigentümer deklariert und festgestellt, dass im Falle des Ablebens des Bw.
keinerlei Erbanspruch seitens seiner Nachkommen bestanden hätte. Auch
habe die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem Prüfungsverfahren
gegen DkfmL und AD eindeutig festgestellt, dass keine Treuhandschaft und damit
keinerlei Verletzungen des Berufsrechts vorgelegen seien.
Auch
KS habe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt gegeben, dass von
einer Treuhandschaft keine Rede sein konnte.
Die
Frage, ob und wann ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
tatsächlich stattgefunden habe, habe für den Verlauf seines
Strafprozesses und dessen Ausgang keinerlei Bedeutung gehabt. Eine
Beweisführung über den tatsächlichen Sachverhalt sei daher im
Strafprozess nie erfolgt.
Laut
Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2002 betreffend die Rechtssache M-GmbH
gegen DkfmL und AD beim Handelsgericht Wien, sei von beiden eindeutig
festgestellt worden, dass sie wirtschaftliche Eigentümer der
Gesellschaftsanteile der O-GmbH gewesen seien, da ihr Abtretungsanbot vom Bw.
nie angenommen worden sei.
Weiters
sei die Bestimmung des § 115 BAO verletzt worden, da ihm das
Betriebsprüfungsergebnis der O-GmbH nie bekannt gegeben und ihm damit das
Recht genommen worden sei, zu den dort getroffenen Feststellungen, die nun
Gegenstand dieses Verfahrens seien, Stellung zu
nehmen.
Dem
vom Bw. vertretenen Standpunkt ist Folgendes zu entgegnen:
Der Behauptung
des Bw., es hätten weder schriftliche noch mündliche
Treuhandvereinbarungen existiert, steht entgegen, dass er im Strafprozess (siehe
oben Auszüge aus der Verhandlungsniederschrift, Beilage 8) selbst angegeben
hat, DkfmL habe die Anteile an der O-GmbH treuhändig für ihn gehalten
und es auch Verträge zwischen den Gesellschaftern gegeben habe, dass er auf
die Gesellschaftsanteile zurückgreifen hätte können. Wesentlich
ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Aussage zum damaligen Zeitpunkt
- 1999 - offensichtlich ohne Bedachtnahme auf allfällige
steuerliche Auswirkungen gemacht wurde.
Ebenso haben
sowohl DkfmL (Beilage 3) als auch AD (Beilage 6) anlässlich ihrer
Zeugeneinvernahmen (am 26. August 1998 bzw. am 30. Juli 1998) im Strafprozess
des Bw. unter Eid ausgesagt, ihre Anteile an der O-GmbH treuhändig für
den Bw. gehalten zu haben. Im Zuge ihrer Zeugenaussage hat AD überdies eine
vom Bw. verfasste handschriftliche Aufstellung vorgelegt (im Protokoll über
die Zeugenvernehmung als ./Beilage 1 bezeichnet):
".......Ich lege nunmehr vor, eine
Aufstellung bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der O-GmbH
. Es handelt sich hierbei um die
tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, wobei diese Aufstellung von
Bw erstellt wurde." Soweit
der Bw. über Vorhalt dieses Schriftstückes in der Berufungsverhandlung
bestätigte, dass es von ihm stamme, es sich aber lediglich um eine
Aufstellung der Beteiligungsverhältnisse für den Fall handle, dass er
auf Grund der Abtretungsanbote die Anteile von DkfmL und KS übernehmen
würde, beurteilt der Berufungssenat diese Aussage als bloße
Schutzbehauptung, und wird der Zeugenaussage der AD in diesem Zusammenhang eine
höhere Beweiskraft beigemessen.
Auch der
Umstand, dass nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Treuhandschaft,
sondern die vom Bw. aufgenommenen Kredite Gegenstand des Strafprozesses waren,
vermag nichts daran zu ändern, die im Zusammenhang mit den
Eigentumsverhältnissen an der O-GmbH getätigten Aussagen von Zeugen
und Angeklagten entsprechend zu würdigen.
Insoweit der
Bw. einwendet, dass die Option auf den Erwerb von Anteilen allein kein
wirtschaftliches Eigentum verschaffe, ist ihm zuzustimmen, doch ist darauf
hinzuweisen, dass die BP die strittige Zurechnung der Anteile nicht aufgrund der
Option vorgenommen hat, sondern deshalb, weil sie in Anbetracht der
Ermittlungsergebnisse die Treuhänderstellung des DkfmL und auch von AD als
erwiesen angenommen hat.
In diesem
Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993, 93/14/0007
hinzuweisen. Danach sei zwar davon auszugehen, dass ein Anbot auf
Anteilsabtretung für sich allein kein wirtschaftliches Eigentum des
Anbotsempfängers begründe, es entspreche jedoch auch den
Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass gerade
derartige Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen
abzielen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Aussage des DkfmL
anlässlich seiner Zeugenvernehmung (Beilage 3) zu betrachten, wonach es zu
diesem Abtretungsanbot gekommen sei,
"weil Bw mich im Jahr 1996
angerufen hat und infolge seiner Herzkrankheit Sorge um seine Zukunft bzw. um
seine Erben hatte."
Auch aus dem
Umstand, dass sich der in den Abtretungsanboten festgesetzte Kaufpreis nicht am
wahren Wert des Geschäftsanteiles zum Zeitpunkt der Übertragung
orientiert hat, sondern nur den Anschaffungskosten (z. B. Nennwert der
übernommenen Stammeinlage) samt allfälligen Finanzierungskosten, einer
üblichen Verzinsung bzw. einer Wertsicherung entsprochen hat, wird
erkennbar, dass die anbotstellenden Gesellschafter sich der mit einer echten
Eigentümerstellung verbundenen Gewinnchance, Wertsteigerungen des
Unternehmens und des Geschäftsanteiles zu lukrieren, begeben haben. In
einem derartigen Fall liegt eher die Annahme nahe, dass die
Geschäftsanteile von den Gesellschaftern von vornherein nur im Interesse
des Anbotsempfängers - allenfalls verbunden mit
Finanzierungselementen - erworben wurden.
Der Bw. hat in
der Berufungsverhandlung weiters eingewendet, aus der Aktennotiz betreffend die
- niemals gegründete - A-GmbH . (Beilage 4), könne
keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass bei der O-GmbH ähnliches
vereinbart worden sei. Dafür spreche auch, dass DkfmL die dort vereinbarte
Entschädigung von 4 % der Entgelte bei der O-GmbH nicht erhalten habe.
Demgegenüber hat DkfmL bei seiner Zeugenaussage im Strafprozess des Bw.
(Beilage 3) bzw. in seiner Aussage in der Rechtssache M-GmbH (siehe weiter
unten) angegeben: "......Wenn ich
gefragt werde, ob ein schriftlicher Treuhandvertrag existiert gebe ich an: Bis
vor 3 Wochen war ich der Ansicht, dass ein solcher nicht existieren würde,
wurde jedoch vom Masseverwalter..... darüber aufgeklärt, dass er in
den Unterlagen von Bw einen Vertrag aus
dem Jahr 1977 gefunden hätte. Dieser Treuhandvertrag lautet zwar auf eine
andere Gesellschaft, die dann nicht gegründet wurde, ist jedoch, wie sich
aus dem Inhalt ergibt auch auf die
O-GmbH anwendbar." und
".......Dazu muss ich sagen, dass
eigentl. quasi nur der Firmenwortlaut geändert wurde, der Herr
Bw wollte die A-GmbH
. gründen, daraus ist nichts geworden und
es ist dann die O-GmbH geworden. Es
gibt keine zwei verschiedenen. ...Die 4 % hätte ich laut Treuhandvertrag
bekommen sollen, habe ich aber nie bekommen und habe ich sie auch nie
verlangt...."
Dass DkfmL bei
seiner Zeugenaussage vor der Wirtschaftspolizei (Schreiben des Bw. vom 2.
März 2005, Beilage C) bzw. auch in seiner Stellungnahme an den
Ehrengerichts- und Disziplinarausschuss der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder (Arbeitsbogen der BP O-GmbH , Seite 270 ff) das
Bestehen einer Treuhandschaft bestritten hat, ist nachvollziehbar, zumal eine
treuhänderische Ausübung von Gesellschaftsrechten nach § 29 Abs.
6 WTBO (vgl. jetzt § 68 Abs. 5 WTBG) unzulässig und damit als
Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften zu ahnden gewesen wäre.
In seiner Aussage vor dem Handelsgericht Wien in der Rechtssache M-GmbH (siehe
weiter unten) hat DkfmL dies auch selbst bestätigt: "........
Ich kann mich an meine Aussage bei der
Wirtschaftspolizei erinnern. Die ist knapp nach der sogenannten R.-Affäre
durchgeführt worden. Damals sind alle auf mich eingestürzt. Auch die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ich habe damals vor der
Wirtschaftspolizei gesagt, dass ich nicht Treuhänder bin, weil das auch
kammerrechtl. Folgen nach sich gezogen hätte und in diesem Punkt war meine
Aussage nicht ganz korrekt."
In Anbetracht
dieser Aussage vermag der Bw. mit dem Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens vor
der Wirtschaftstreuhänderkammer nichts für seinen Standpunkt zu
gewinnen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist der unter Hinweis
auf die Straffolgen einer unrichtigen Zeugenaussage gemachten Angabe jedenfalls
mehr Glauben zu schenken als der Verantwortung des Bw. im Abgabenverfahren bzw.
dem Ausgang des Verfahrens vor der Wirtschaftstreuhänderkammer.
Wie bereits
dargestellt, ist auch aus dem über Antrag des Bw. beigeschafften
Verhandlungsprotokoll vom 23. Oktober 2002 betreffend die Rechtssache
M-GmbH gegen DkfmL und AD , für den Standpunkt des Bw. nichts zu gewinnen.
Zwar hat AD als beklagte Partei angegeben, dass es keinen Treuhandvertrag mit
dem Bw. gegeben habe, sie aber der Ansicht gewesen sei, dass sie de facto
Treuhänder gewesen sei (Akt des Handelsgerichts Wien, AZ 40 Cg...,
Seiten 195 ff):
"..........Ich
war ja nicht von Anfang an dabei, sondern erst ab 1979 Angestellte. Da ist
für mich Hr. Bw aufgetreten wie
der Chef. Ich hatte den Eindruck, das ist seine Gesellschaft. Ich habe mich auch
bei ihm beworben.......Ich habe für die Übernahme der
Gesellschaftsanteile von Fr. KS nichts
bezahlt. Ob es einen Abtretungspreis im Vertrag gibt, weiß ich nicht. Ich
weiß nicht ob vielleicht Hr. Bw
der Fr. KS etwas gegeben hat für
die Gesellschaftsanteile. Ich habe jedenfalls Fr.
KS nichts bezahlt. Ich habe mich auch
nicht gewundert, dass ich Geschäftsanteile erhalte, ohne etwas dafür
bezahlen zu müssen. Es gibt keinen
Notariatsakt......."
Über
Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der Zeugenvernehmung im Strafprozess des
Bw. führte AD aus (siehe Beilage 6):
".....Ich habe das "de
facto" deshalb nämlich gesagt, weil ich in der Gesellschaft nichts zu
sagen hatte...Ich habe mich auch als Treuhänderin gesehen, weil ich diese
Gesellschaftsanteile übernommen habe, aber eigentlich nicht darüber
verfügen konnte, weil ich dieses Anbot auf Abtretung gestellt habe. Ich
konnte den Anteil nicht frei verkaufen...... Es war Hrn.
Bw Idee, dass ich die
Gesellschaftsanteile übernehme und dieses Anbot auf Abtretung mache. Wenn
ich diese Geschäftsanteile nicht übernommen hätte, hätte
sich Hr. Bw einen anderen Steuerberater
suchen müssen und einen weiteren Steuerberater hätte die Kanzlei nicht
getragen. Das war meine persönliche Sorge."
Demgegenüber
hat DkfmL in der am 21. November 2003 fortgesetzten mündlichen Verhandlung
das Bestehen einer Treuhandvereinbarung mit dem
Bw. unter Eid bestätigt (Seiten 274 ff):
".......Zum
Verhältnis zwischen mir und Herrn
Bw befragt gebe ich an, dass wir zur
Gründung eine Treuhandvereinbarung geschlossen hatten, das war 1978, wobei
ich zugeben muss, dass ich das in der Zwischenzeit vergessen hatte und mir dies
erst wieder in Erinnerung kam über den Vorhalt
DrR. Mitte der 80er Jahre habe ich dann
der O-GmbH einen Klientenstamm verkauft
so um S 700.000,- bis S 800.000,- und ich habe vereinbart, dass mir
S 300.000,- davon bezahlt werden und einvernehmlich nicht S 400.000,-
. Da dachte ich, dass ich die dann für die Pensionierung mir aufheben
wollte. Ich habe mir diese Forderung aber besichert und zwar haben wir diese
Treuhandvereinbarung umgewandelt und haben ein Abtretungsanbot erstellt, wonach
ich meine Anteile an der O-GmbH an
Herrn Bw oder an eine andere von ihm
namhaft gemachte Person abtrete um S 400.000,- wertgesichert. Diese Anbot
ist nicht angenommen worden. Das war in den 80er Jahren. Notariell beurkundet
haben wir dieses Abtretungsanbot aber erst 1996...........
Wenn
ich jetzt gefragt werde, ob es im Jahr 1996 ein Treuhandverhältnis zwischen
mir und Bw gegeben hat, so führe
ich aus, dass ich das ja schon gesagt habe, denn 1996 wurde ein bereits
bestehendes Abtretungsanbot notariell festgelegt....
Ich
kann mich an meine Aussage bei der Wirtschaftspolizei erinnern. Die ist knapp
nach der sogenannten R.-Affäre durchgeführt worden. Damals sind alle
auf mich eingestürzt. Auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Ich
habe damals vor der Wirtschaftspolizei gesagt, dass ich nicht Treuhänder
bin, weil das auch kammerrechtl. Folgen nach sich gezogen hätte. In diesem
Punkt war meine Aussage nicht ganz korrekt.
Ich
war ganz zweifellos bei der Gründung Treuhänder, habe aber, wie heute
schon geschildert, diese Treuhandschaft hier umgewandelt mit meiner Forderung
und dem Hintergrund des Teilbesitzes an der
O-GmbH ...
Über
Vorhalt ./D (Anm.: Treuhandvereinbarung UUU , hier Beilage 4):
Dazu muss ich sagen, dass eigentl. quasi nur
der Firmenwortlaut geändert wurde, der Herr
Bw wollte die
A-GmbHgründen, daraus ist nichts
geworden und es ist dann die O-GmbH
geworden. Es gibt keine zwei verschiedenen. ...Die 4 % hätte ich laut
Treuhandvertrag bekommen sollen, habe ich aber nie bekommen und habe ich sie
auch nie verlangt.....Ich erinnere mich, das war unsere allererste
Treuhandvereinbarung, wo ich mich gegen alles absichern wollte. Die nächste
war dann, als die O-GmbH gegründet
wurde, das war ein ganz offizieller Treuhandvertrag, Diese Treuhandvereinbarung
habe ich nicht hier und habe sie überhaupt nicht. Die ist wahrscheinlich in
den 25 Jahren in irgendwelchen Dokumentenordnern versickert.......Herr
Bw war ja darauf angewiesen, dass ich
meine Treuhandschaft fair ausübe, denn ich wäre ja offiziell trotzdem
Eigentümer gewesen und hätte meine Besitzrechte exekutieren
können, z. B. verkaufen und dann hätte er nur im Wege des
Schadenersatzes aus dem Treuhandvertrag sich an mir schadlos halten
können....."
Die
wesentlichen Elemente eines Unternehmers sind das Entwickeln einer
Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos.
Unternehmer ist danach derjenige, nach dessen Willen und auf dessen Rechnung und
Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder
Misserfolg in deren Vermögen unmittelbar niederschlägt.
Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen
Entscheidungen, wie sie zumindest leitenden Angestellten obliegen.
Unternehmerrisiko trägt, wer (gesellschaftsrechtlich) am Erfolg oder
Misserfolg des Unternehmens teilhat (vgl. BFH, 4.11.2004, III R 21/02).
Nach diesen
Kriterien sind auch die Fälle offener oder verdeckter Treuhand zu
beurteilen. Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der
Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann
und wer das Unternehmerrisiko trägt bzw. wer - wie im
gegenständlichen Fall - tatsächlich Anteilseigner ist. Dabei
kommt es nicht allein darauf an, wer nach außen als
Unternehmer/Beteiligter auftritt - d. h. der (nicht offen auftretende)
Treuhänder ist nicht allein deshalb als Unternehmer/Beteiligter anzusehen,
weil er im Firmenbuch als Gesellschafter und Geschäftsführer
eingetragen ist - sondern entscheidend ist vielmehr, wer im
Innenverhältnis das Sagen hat sowie auf wessen Rechnung und Gefahr das
Unternehmen betrieben wird bzw. die Anteile gehalten werden.
Nach den
unwidersprochenen Aussagen der Zeugen im Strafprozess des Bw. hat dieser nicht
nur das Stammkapital aufgebracht und sämtliche Kompetenzen in der
Geschäftsführung und die kaufmännische Leitung der O-GmbH
eigenverantwortlich wahrgenommen, sondern auch die für die
Steuerberatungskanzlei entscheidenden persönlichen Dienstleistungen allein
erbracht und auch sämtliche Personalentscheidungen getroffen. Auch konnte
der Bw. über die Einnahmen der Steuerberatungskanzlei verfügen und
sein Gehalt selbst bestimmen. Der Stand des Verrechnungskontos des Bw. wies
zuletzt (per 31. 12. 1997) einen Negativsaldo von 7,5 Mio. S auf.
Demgegenüber
hat DkfmL nach dessen eigenen glaubhaften Angaben (Beilage 3) in der
Steuerberatungskanzlei allenfalls untergeordnete Tätigkeiten verrichtet.
Auch habe es keine Generalversammlungen gegeben und Gespräche zwischen ihm
und dem Bw. hätten lediglich alle 1 bis 2 Jahre stattgefunden.
Ist daher nicht
nur wegen der im Strafprozess erstatteten Zeugenaussagen sondern auch aufgrund
des Umstandes, dass die Geschäfte der O-GmbH allein vom Bw. geführt
wurden und dieser wegen der fehlenden Steuerberaterprüfung zwar nicht in
eigenem Namen nach außen auftreten, jedoch über das Vermögen des
Unternehmens verfügen konnte, von einem Treuhandverhältnis auszugehen.
Unter
Bedachtnahme auf die Aktenlage und die vorstehenden Ausführungen ist
zusammenfassend festzuhalten, dass - ungeachtet der eindeutig gegen sein
Vorbringen sprechenden Zeugenaussagen - auch der Bw. selbst das Vorliegen
einer Treuhandschaft im Zuge des gegen ihn geführten Strafprozesses
jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat. So hat er in einer Aussage (siehe
Beilage 8) die Frage der vorsitzenden Richterin, ob Treuhänder für ihn
tätig wurden, sogar ausdrücklich bejaht
("Praktisch war es mein Eigentum,
ja"). Hinzu kommt noch, dass der Bw. persönlich - und
zwar handschriftlich - eine Aufstellung über die
Beteiligungsverhältnisse an der O-GmbH erstellt hat, der eindeutig zu
entnehmen ist, dass er zu 90% bzw. zu 100% die Anteile an der O-GmbH gehalten
hat (siehe Protokoll Zeugenvernehmung AD , Beilage 6).
Erst im Zuge
der im Jahr 2001 abgeschlossenen Betriebsprüfung hat der Bw. -
offenbar in Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen - seine
Verantwortung gewechselt und das Vorliegen einer Treuhandschaft
verneint.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Die freie
Beweiswürdigung besteht sohin darin, dass die Abgabenbehörde durch die
Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem
Zusammenhalt unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen
zu gewinnen sucht (VwGH vom 27.6.1984, 84/16/0083). Leugnet eine Partei im
Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde
nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand
der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 9.9.2004,
99/15/0250).
Angesichts der
vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen sowie unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der freien Beweiswürdigung sieht sich der Berufungssenat
nicht veranlasst, von der vom Finanzamt in Bezug auf die Qualifikation der
Einkünfte als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit vertretenen
Rechtsauffassung abzuweichen.
Zu den
Verfahrensvorwürfen des Bw. ist zunächst zu sagen, dass der, den Bw.
betreffende BP-Bericht auf die Prüfungsfeststellungen im Bericht der O-GmbH
verweist und diese in Tz. 12 wiedergibt. Der BP-Bericht wurde dem Bw. mit RSb
vom 13. Juli 2001 zugestellt und von diesem laut Rückschein am
17. Juli 2001 (in der Justizanstalt Wien Josefstadt) übernommen. Ob
dem Bw. der die O-GmbH betreffende BP-Bericht bekannt war, ist nicht relevant,
weil der Bw. nicht daran gehindert war, im gegenständlichen
Berufungsverfahren den darin enthaltenen Ausführungen entgegenzutreten und
Einsicht in die dort erwähnten Unterlagen zu begehren.
Auch der in der
Berufungsverhandlung erhobene Einwand, in den Gewerbesteuerbescheiden der O-GmbH
seien die entsprechenden Änderungen, wonach der Bw. wirtschaftlicher
Eigentümer hätte sein sollen, nicht umgesetzt worden, ist
unberechtigt. Laut Tz. 31 des BP-Berichtes der O-GmbH , wurden die Bezüge
des Bw. gemäß
§ 7 Z 6 GewStG (Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art, die an wesentlich Beteiligte für eine
Tätigkeit im Betrieb gewährt worden sind) dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwieweit eine
Änderung der Bescheide von DkfmL oder AD hätte erfolgen sollen, zumal
Gewinnausschüttungen im gesamten Prüfungszeitraum nicht erfolgt
sind.
Im
Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere
Behörden erhoben haben. Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im
Abgabenverfahren nicht erforderlich (Ritz, BAO³, § 183 Tz
1).
Entgegen den
Ausführungen des Bw. im Berufungsverfahren ergibt sich aus dem Recht auf
Parteiengehör kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer
Beweisaufnahme sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen. Auch ist die
Verletzung des Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel,
außerdem ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren
sanierbar.
Im
gegenständlichen Verfahren wurden dem Bw. die entscheidungsrelevanten
Beweismittel (Beilagen 1-9) mit Schreiben vom 26. Jänner 2005 zur
Stellungnahme übermittelt. Die von ihm persönlich handschriftlich
erstellte Aufstellung über die Eigentumsverhältnisse an der O-GmbH
wurde dem Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgehalten. Dem
Bw. wurde damit im Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit zu
Stellungnahme eingeräumt, weshalb von einer Verletzung des
Parteiengehörs daher keine Rede sein kann.
Insoweit der
Bw. beantragt, die bereits vor Gericht vernommenen Zeugen - DkfmL und AD
- neuerlich einzuvernehmen, ist ihm zu entgegnen, dass die
Abgabenbehörde nicht gehalten ist, Vernehmungen so lange zu wiederholen,
bis ein anderes, für den Abgabepflichtigen günstigeres Ergebnis
zustande kommt (vgl. VwGH 16.10.2003, 2003/16/0021).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4597-W/02
- Stammnummer
- 24933
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF