Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4597-W/02
Abgrenzung selbständige - nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4597-W/02vom 10.11.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, 1160, vom 21. November 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
14. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheide
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erklärte unter anderem Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer der O-GmbH. Eine die Jahre 1988
bis 1997 umfassende Betriebsprüfung gelangte zu der Ansicht, dass diese
Einkünfte als sonstige selbständige Einkünfte zu qualifizieren
seien und verwies in der Begründung auf die bei der O-GmbH stattgefundene
Betriebsprüfung:
Tz.
12 Abgrenzung Einkünfte aus selbständiger Arbeit - nicht selbst.
Arbeit
Im
Zuge der BP bei der O-GmbH(FA f. d. 6.,
7. und 15. Bezirk, ABNr. 103017/00) wurde festgehalten, dass die Einkünfte
des Bw. nicht als Einkünfte aus n.s.A., sondern als sonst.
selbständige Einkünfte zu qualifizieren sind. Im BP-Bericht der
O-GmbH vom 4. April 2001 werden
folgende Entscheidungsgründe dafür zitiert:
"Tz.
12.1. Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse:
Im
Zuge des letzten Prüfungsverfahrens (1988 - 1990) wurde in einem
ausführlichen Vorhalteverfahren versucht abzuklären, wie die
tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse der gegenständlichen
Gesellschaft lauten bzw. die Frage nach einem Treuhandverhältnis
gestellt.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 4. 1. 1993 erklärte der Einzelprokurist der gepr.
Gesellschaft Bw namens der
O-GmbH , dass er nicht der
wirtschaftliche Eigentümer sei und auch kein Treuhandverhältnis
bestehe.
Im
Laufe des nunmehrigen Prüfungsverfahrens (Prüfung gem. § 99 Abs.
2 FinStrG) stellte sich allerdings ein anderer Sachverhalt
heraus.
Der
Mehrheitsgesellschafter DkfmL
(hält laut Firmenbuch 75 % der Anteile) erklärte in einer
schriftlichen Stellungnahme vom 2. Sept. 1998 zur Frage wer der wirtschaftliche
Eigentümer der gepr. Gesellschaft ist - "das wirtschaftliche Eigentum
an der O-GmbH liegt bei Bw
"!
Diese
Stellungnahme wird noch untermauert durch seine Zeugenaussage am 26.8.1998 vor
dem LG f. Strafsachen Wien. In seiner Zeugenaussage erklärte
DkfmL unter anderem folgendes: "Ich war
ab der Gründung der O-GmbH im Jahr
1978 Treuhänder dieser Firma (für Bw
). Ab 1985 nur mehr zu 75 %, da die anderen
25 % ab diesem Zeitpunkt von KS
gehalten wurden."
KS
trat mit Abtretungsvertrag vom 28.11.1996 ihre Geschäftsanteile (25 %)
an AD ab. Frau
AD erklärte über Befragung
durch die BP, dass sie die Anteile de facto nur treuhändig halte und
Bw der wirtschaftliche Eigentümer
sei. Bei ihrer Zeugeneinvernahme vor dem LG f. Strafsachen Wien am 30.7.1998
sagte AD folgendes aus: "Ich war eine
normale Angestellte, die für Bw
die Geschäftsanteile de facto treuhändig gehalten
hat."
Das
LG für Strafsachen stellte in seinem Urteil vom 15.3.2000 unter anderem
folgendes fest: Die O-GmbH wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 6.12.1977 von
Bw
über seinen Treuhänder
DkfmL gegründet und ins Firmenbuch
eingetragen. Das Stammkapital wurde nach außen hin zu 99 % von
DkfmL und zu 1 % von dessen Gattin
HL
übernommen. Die Aufbringung
erfolgte durch Bw . Am 27.9.1985 nach
Ausscheiden von HL , wurden 25 %
an KS und am 28.11.1996 von dieser
wiederum an AD , welche diese Anteile
ebenfalls nur treuhändig für
Bw hielten, übertragen.
Selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer waren der
Steuerberater DkfmL bis 27.9.1985 und
danach KS . Diese waren jedoch nur
formell Geschäftsführer, de facto wurden die GF-Agenden von
Bw wahrgenommen.
Aufgrund
dieses Sachverhalts steht nunmehr fest, dass
Bw der alleinige wirtschaftliche
Eigentümer der gepr. Gesellschaft ist (§ 24 BAO). Daher bezieht
Bw keine lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte (offiziell nur Prokurist der gepr. Gesellschaft), sondern
Einkünfte aus sonst. selbst. Tätigkeit (§ 22 Z 2
EStG)."
Das
FA schließt sich den o. a. Ausführungen an und daher sind die bisher
als lohnsteuerpflichtige Einkünfte angesetzten Einkünfte nunmehr als
Einkünfte aus sonst. selbst. Tätigkeit anzusetzen.
Die
Bruttobezüge des Bw lt. Lohnzettel
der O-GmbH sind als Einnahmen
anzusetzen, davon sind die einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge als
Ausgaben in Abzug zu bringen. Der somit ermittelte Betrag stellt die
jährlichen Einkünfte aus selbst. Tätigkeit dar. Die durch die
O-GmbH einbehaltene und abgeführte
Lohnsteuer sind bei der Veranlagung anzurechnen.
|
|
1998
|
Bruttobezüge
Omikron WTH GmbH lt.
LZ
|
277.600,00
|
einbeh.
Sozialversicherungsbeitr.
|
-29.652,00
|
Eink.
aus selbst. Arbeit lt. BP
|
247.948,00
|
anrechenbare
LSt
|
86.033,20
Das FA folgte
den für die Jahre 1988 -1997 getroffenen Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ den berufungsgegenständlichen
Bescheid.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 gerichteten
Berufung vom 15.11.2002 wendete der Bw.
ein, dass bei seinen Bezügen von der O-GmbH Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit vorlägen und nicht, wie vom Finanzamt behauptet,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit.
Da es sich um die gleichen wirtschaftlichen und
steuerrechtlichen Umstände wie in den Vorjahren handle verweise er auf die,
hinsichtlich dieser Jahre eingebrachte Berufung und auf die dortigen
Ausführungen.
Er sei nie
wirtschaftlicher Eigentümer der O-GmbH gewesen. Gesellschafter seien DkfmL
zu 75 % und AD zu 25 % gewesen. Es hätte keine
Treuhandverhältnisse - sondern nur befristete und nie angenommene
- Angebote auf Abtretung der Gesellschaftsanteile gegen Bezahlung des
Kaufpreises gegeben.
Das
Eigentumsrecht sei die Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache
nach Willkür zu schalten und andere davon auszuschließen (§ 354
ABGB). Eigentum sei das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an
einer Sache zulasse. Auch ein wirtschaftlicher Eigentümer müsse
Träger ausgeprägter Herrschaftsmacht sein und auf Dauer und rechtlich
gesichert über alle Machtbefugnisse an einer Sache verfügen
können. Bei einer GmbH sei für jede Vereinbarung über die
Gesellschaftsanteile Schriftlichkeit und notarielle Beglaubigung notwendig, da
sie sonst nicht rechtswirksam sei. Dies gelte auch für ein
Treuhandverhältnis über die Gesellschaftsanteile. Wirtschaftliches
Eigentum würde daher eine Treuhandvereinbarung voraussetzen, die die
Eigentumsverhältnisse und die Bestimmungen über die Ausübung der
Treuhandschaft regle. Es gäbe aber keine schriftlichen oder mündlichen
Vereinbarungen über ein Treuhandverhältnis. Ebenso hätte es mit
den Gesellschaftern der O-GmbH keine Vereinbarung über Einschränkungen
bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte gegeben. Die Gesellschafter
hätten auch bei keiner Aussage behauptet, dass es eine Einschränkung
ihrer Gesellschaftsrechte gegeben hätte oder Weisungsgebundenheit und
Beherrschung durch den Bw. vorgelegen sei. Vielmehr sei er als Prokurist der
Gesellschaft eventuellen Gesellschafterbeschlüssen weisungsgebunden
gewesen. Auch seine Abberufung als Prokurist und die Auflösung seines
Dienstverhältnisses hätte durch Gesellschafterbeschluss erfolgen
können.
Es hätte
nur befristete Angebote auf Abtretung der Gesellschaftsanteile gegen Bezahlung
eines wertgesicherten Kaufpreises gegeben. Ein Angebot auf Abtretung sei keine
Übertragung der Gesellschaftsanteile und auch kein Treuhandvertrag. Es
handle sich nur um eine Option auf ein eventuell zukünftiges
Rechtsgeschäft. Auch der VwGH habe in ständiger Rechtsprechung
festgestellt, dass Angebote auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen keine
Treuhandverträge seien und der Eigentumsübergang erst bei Anbotannahme
erfolge.
Bei den von der
Finanzbehörde im Prüfungsbericht zitierten Aussagen von Frau AD und
DkfmL handle es sich um ungenaue Darstellungen, weil diese unvollständig
wiedergegeben und daher falsch seien. DkfmL habe bei seiner Aussage am 8. 7.
1998 ausdrücklich festgestellt: "Außerdem habe ich vor, mich 2001 zur
Ruhe zu setzen und hätte mir somit meinen Gesellschaftsanteil dann
auszahlen lassen." Daraus sei ersichtlich, dass der Gesellschaftsanteil sein
wirtschaftliches Eigentum gewesen sei und er diesen nur gegen Bezahlung eines
Kaufpreises abgetreten hätte, wie das auch mit dem Anbot auf Abtretung vom
13. 11. 1996 übereinstimme.
Frau AD habe
sich deswegen als "de facto" Gesellschafter bezeichnet, weil es ein Angebot auf
Abtretung gegeben habe. Sie habe aber in dieser Aussage ausdrücklich
erwähnt, dass kein Treuhandvertrag vorgelegen sei. Auch das erwähnte
Angestelltenverhältnis von AD bei der O-GmbH widerspreche nicht ihrem
wirtschaftlichen Eigentum.
Da es sich bei
dem gegenständlichen Prüfungsverfahren um Änderungen
gegenüber seinen Steuererklärungen handle, wäre die
Finanzbehörde verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen über die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durchzuführen. Das
sei aber nicht geschehen. Es gäbe keine Bindung seiner
Einkommensteuerveranlagung an andere Steuerbescheide der O-GmbH. Dies umso mehr,
da ihm das ihn betreffende Prüfungsergebnis bei der O-GmbH nie bekannt
gegeben worden sei und er daher auch keine Möglichkeit gehabt habe, zu den
Feststellungen Stellung zu nehmen und ein Rechtsmittel zu
ergreifen.
Die
Abgabenbehörde sei jedoch verpflichtet, dem Abgabepflichtigen die Punkte,
in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage komme, zur
vorherigen Äußerung mitzuteilen. Ebenso hätte ihm vor Erlassung
des abschließenden Bescheides Gelegenheit geboten werden müssen, von
den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu
nehmen und sich dazu zu äußern. Diese gesetzlichen Bestimmungen seien
nicht eingehalten worden, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Die Abwicklung
dieses Prüfungsverfahrens sei insofern eine Verletzung seines Rechtes auf
ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, da er zum
Prüfungsergebnis nicht einvernommen worden sei und ihm auch das Fragerecht
an Zeugen nicht eingeräumt worden sei.
Seine Stellung
als Prokurist der O-GmbH und die damit verbundenen Rechte und Pflichten
stünden nicht im Widerspruch zu Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, da dafür nur das wirtschaftliche Beteiligungsverhältnis bei
dieser Gesellschaft maßgebend sei.
In seiner
Stellungnahme zur Berufung vom 5.
Oktober 2001 führte der Prüfer ergänzend aus, dass die
Umqualifizierung der Einkünfte weisungsgemäß analog zu den
Feststellungen der Betriebsprüfung bei O-GmbH verarbeitet worden sei.
Weiters sei der Bw. zu sämtlichen Punkten des BP-Berichtes befragt worden,
und zwar am 19. 4. 2000 bei der Beschuldigteneinvernahme. Dabei habe er
inoffiziell (ergänzend zu den in der Niederschrift angeführten
Punkten) und nicht bereit, diese ergänzenden Bemerkungen niederschriftlich
zu erfassen, angegeben, dass er eine eventuelle Änderung seiner
Einkünfte bei O-GmbH bekämpfen werde. Diese Angaben könnten durch
den Gruppenleiter bestätigt werden, welcher bei der Einvernahme des Bw.
sowie dem darauf folgenden inoffiziellen Gespräch anwesend gewesen
sei.
Dagegen brachte
der Bw. in seiner
Gegenäußerung vom 22. Oktober
2001 vor: "...Es ist falsch, dass ich zu
sämtlichen Punkten, welche im Betriebsprüfungsbericht zu
Änderungen geführt haben, am 19. 4. 2000 befragt wurde. Der Inhalt der
Niederschrift vom 19. 4. 2000 beweist, dass mein Gehaltseinkommen von der
O-GmbH
überhaupt nicht Gegenstand
der Befragung war. Eine ergänzende Bemerkung, die ich nicht unterschreiben
wollte, hat es dazu nicht gegeben und ist auf der Niederschrift auch nicht
festgehalten, das jedoch üblich gewesen wäre, wenn auch mit dem
Vermerk der Verweigerung der Unterschrift. Diese Vorgangsweise wurde auch vom
Prüfer für die Erweiterung des Prüfungsauftrages gewählt,
wie am Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom 17. 4. 2000 ersichtlich
ist. Daher hätte der Prüfer für andere Bemerkungen von mir
über den Prüfungsgegenstand sicher auch die gleiche Vorgangsweise
durchgeführt. Die Angaben des Prüfers sind daher falsch und auch
unmöglich, weil im April 2000 das Prüfungsergebnis bei der
O-GmbH noch gar nicht festgestanden
ist, auf das sich der Prüfer bezieht. Laut Auskunft des Masseverwalters der
O-GmbH war die Schlussbesprechung bei
der O-GmbH erst am 9. 1. 2001. Der
Betriebsprüfungsbericht mit den gegenständlichen Änderungen
stammt erst vom 3. 4. 2001. Im April 2000 konnten daher diese Änderungen
noch gar nicht besprochen werden. Der Betriebsprüfungsbericht der
O-GmbH liegt dem FA vor. Das Datum der
Schlussbesprechung und des Berichtes kann daher überprüft
werden."
Zur Wahrung des
Parteiengehörs gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO wurden dem Bw. mit
Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 26. Jänner 2005 die
folgenden Beweismittel zur Kenntnisnahme übermittelt:
Seiten
56 und 57 aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien,
Aktenzeichen xx (Beilage 1)
Stellungnahme
des DkfmL an das FA für Körperschaften Wien vom 2. September 1998
(Beilage 2)
Protokoll
Zeugenvernehmung DkfmL , LG f. Strafsachen Wien, Aktenzeichen xy (Beilage
3)
Vertrag
über eine Zusammenarbeit zwischen DkfmL und Bw vom 28. 11. 1977 (Beilage
4)
Erklärung
AD vom 13. 5. 1998 (Beilage 5)
Protokoll
Zeugenvernehmung AD , LG f. Strafsachen Wien, Aktenzeichen xz (Beilage 6)
Schreiben
AD an das FA für Körperschaften (Beilage 7)
Auszug
aus der Verhandlungsniederschrift zu Aktenzeichen x (5 Seiten) (Beilage 8)
Auszug
aus dem Sachverständigengutachten des DkfmB (Seiten 181 bis 183), w
(Beilage
9)
In
seinem Antwortschreiben vom 2. März 2005 gab der Bw. zunächst an, die
Klärung der Frage, ob und wann ein Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums tatsächlich stattgefunden habe, habe für den Verlauf seines
Strafprozesses und dessen Ausgang keinerlei Bedeutung gehabt. Eine
Beweisführung über den tatsächlichen Sachverhalt sei daher im
Strafprozess nicht erfolgt.
Die vermutete
Treuhandvereinbarung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, weder mit AD noch mit
DkfmL. Ebenso habe es niemals ein wie immer geartetes Weisungsrecht
gegenüber diesen beiden Gesellschaftern und Eigentümern der O-GmbH
gegeben.
Mit beiden
Gesellschaftern habe es lediglich befristete Anbote auf Abtretung der
Gesellschaftsanteile gegen Bezahlung eines wertgesicherten Kaufpreises gegeben.
Als Beweis lege er die beiden Notariatsakte - Angebote auf Abtretung von
AD und DkfmL - vor. Laut VwGH (18.12.1997, 96/15/0140) führe ein
Anbot allein nicht zur Veräußerung, wenn nicht durch
Zusatzvereinbarungen wirtschaftliches Eigentum übertragen werde.
Zusatzvereinbarungen zu den Anboten auf Abtretung seien in dieser Causa nie
getroffen worden. Der VwGH habe in mehreren Verfahren eindeutig festgestellt,
dass ein Anbot auf Abtretung der Gesellschaftsanteile nicht zur Folge habe, dass
die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen
wären (VwGH 9.11.1994, 91/13/0068 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
9.5.1989, 89/33/0033).
Bei einem
Treuhandverhältnis sei der Treugeber Machthaber des Vermögens.
Gewinnansprüche und Vermögen der Gesellschaft stünden daher
ausschließlich dem wirtschaftlichen Eigentümer zu. Bei der O-GmbH
seien daher sämtliche Gewinnansprüche und das
Beteiligungsvermögen immer den Gesellschaftern und nicht dem Bw.
zugerechnet worden. Die Betriebsprüfung habe auch keinerlei Feststellungen
getroffen, dass eine andere Zurechnung erfolgt wäre.
Dass ab
Gründung der O-GmbH im Jahr 1978 ein Treuhandverhältnis bestanden
haben soll, werde schon allein durch die Tatsache widerlegt, dass beide Anbote
auf Abtretung erst im November 1996 erfolgt seien, sodass in den Jahren davor
jederzeit ein Verkauf der Gesellschaftsanteile an Dritte erfolgen hätte
können.
Zu den
übermittelten Unterlagen sei Folgendes festzustellen:
ad
Beilage 1 werde auf die Einleitung dieser Stellungnahme, die
Ausführungen in der Berufung vom 10.8.2001 sowie auf die, in dieser
Stellungnahme enthaltenen, Beweisausführungen und Beweise
verwiesen.
ad
Beilagen 2 und 3: In der Stellungnahme von DkfmL (Beilage 2) sei
ausdrücklich festgehalten, dass ausschließlich ein Abtretungsangebot
vorgelegen sei. Weiters sei bestätigt worden, dass die Annahme des Anbotes
die Entrichtung eines wertgesicherten Kaufpreises auf Basis 1985 in Höhe
von S 400.000,00 voraussetze. Tatsache sei also, dass die
Gesellschaftsanteile immer wirtschaftliches Eigentum des Gesellschafters DkfmL
gewesen seien.
Als weiterer
Beweis werde die Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme des DkfmL bei
der Wirtschaftspolizei zu den Eigentumsverhältnissen der O-GmbH vom 8. 7.
1998 (datumsmäßig vor dessen Stellungnahme beim FA für
Körperschaften vom 2. September 1998, Beilage 2) vorgelegt. In dieser
Einvernahme habe sich DkfmL unmissverständlich als 75%-Gesellschafter und
Eigentümer deklariert und festgestellt, dass im Falle meines Ablebens
keinerlei Erbanspruch seitens meiner Nachkommen gegeben wäre und er zum
Zeitpunkt seiner Pensionierung seine Gesellschaftsanteile habe verkaufen wollen
(Beilage C, Seite 2).
Als
zusätzlichen Beweis beantrage der Bw., das Verhandlungsprotokoll des
Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache M-GmbH (IngD)
gegen AD und DkfmL beizuschaffen. In dieser Verhandlung hätten beide
eindeutig festgestellt, dass sie wirtschaftliche Eigentümer der
Gesellschaftsanteile der O-GmbH gewesen seien, da ihr Abtretungsanbot vom Bw.
nie angenommen worden sei.
ad
Beilage 4: Dieser Vertrag sei ausschließlich für die Firma
A-GmbH. vorgesehen gewesen, zu deren Gründung es jedoch niemals gekommen
sei. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Bestimmungen seien auf
die O-GmbH nicht zutreffend und für diese nicht vorgesehen gewesen. Dies
beweise sowohl die laufende Geschäftsabwicklung der O-GmbH von der
Gründung 1978 bis zum Konkurs 1998 als auch die Tatsache, dass die
Finanzbehörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, dass
diese Vertragspunkte bei der O-GmbH zur Anwendung gekommen seien.
Darüber
hinaus wären bei Zustandekommen der Firmengründung der A-GmbH laut
diesem Vertrag sowohl die Informations- als auch die Verschwiegenheitspflichten
ausschließlich von seiner Seite auszuüben gewesen und das
Weisungsrecht in der Hand des DkfmL geblieben, was die Annahme eines
Treuhandverhältnisses, in dem der Bw. Treugeber und DkfmL Treuhänder
sein sollte, ad absurdum führe.
ad
Beilagen 5, 6 und 7: Frau AD stelle in ihrer Aussage (Beilage 6) fest,
dass es keinen Treuhandvertrag mit ihm gegeben habe, sondern lediglich ein
befristetes Abtretungsanbot. Hiezu werde auch auf den oben gestellten
Beweisantrag bezüglich der Aussage von AD bei der Gerichtsverhandlung in
Sachen M-GmbH verwiesen.
ad
Beilage 8 werde auf die Feststellungen zu Beilage 1 des Schreibens des
UFS verwiesen.
Ergänzend
werde angeführt, dass auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder in
einem Prüfungsverfahren (GZ-1) eindeutig festgestellt habe, dass DkfmL und
AD wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaftsanteile der O-GmbH gewesen
seien und es keinerlei Verletzungen des Berufsrechts und der steuerlichen
Vorschriften gegeben habe.
Die
Feststellungen der Abgabenbehörde begründen sich auf dem
Betriebsprüfungsbericht betreffend O-GmbH . In seiner Berufung habe er
bereits auf die Verfahrensmängel beim Prüfungsverfahren hingewiesen.
Eine Bindung seiner Einkommensteuerveranlagung an Steuerbescheide, die die
O-GmbH betreffen, sei nicht gegeben. Die Behörde sei verpflichtet, eigene
Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse
durchzuführen, was diese jedoch verabsäumt habe. Dies sei von
großer Bedeutung, da ihm das Prüfungsergebnis der O-GmbH nie bekannt
gegeben worden sei, obwohl die Finanzbehörde davon ausgegangen sei, dass
die O-GmbH sein wirtschaftliches Eigentum sei, und ihm damit das Recht genommen
worden sei, zu den dort getroffenen Feststellungen, die nun Gegenstand dieses
Verfahrens seien, Stellung zu nehmen und ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dadurch
seien eindeutig die Bestimmungen der §§ 161 Abs. 3 und 183 Abs. 4 BAO
verletzt.
Auch sei die
Bestimmung des § 115 BAO verletzt worden. Die Verletzung des
Parteiengehörs sei ein Verfahrensmangel, der zur Sanierung oder Beseitigung
des Bescheides führen müsse (VwGH 7. 6. 1949, A451/48). Auch bei
Ermessensentscheidungen sei die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zwingendes
Gebot. Dieses Recht des Parteiengehörs sei ihm vorenthalten worden.
Ob
tatsächlich die, im Betriebsprüfungsverfahren bei der O-GmbH
festgestellten steuerrechtlichen Tatbestände gegeben seien, hätte die
Finanzbehörde nur mittels "einer ordentlichen und rechtmäßigen
Abhandlung der Verfahrensbestimmungen" der BAO feststellen können. Der
steuerrechtliche Grundtatbestand, der sich aus einem rechtswidrigen
Betriebsprüfungsverfahren ergebe, sei daher nicht erwiesen.
Sollten die
dargelegten Beweisausführungen und Beweise nicht ausreichen, werde die
Einvernahme der beiden Gesellschafter der O-GmbH , DkfmL und AD bei der
Senatsverhandlung beantragt.
Der
Stellungnahme beigefügt, finden sich Kopien der Notariatsakte über die
Abtretungsanbote zwischen dem Bw. und DkfmL bzw. AD (Beilagen A und B) sowie der
Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juli 1998 über
die Zeugeneinvernahme des DkfmL (Beilage C):
Beilage
B:
......
Anbot
auf Abtretung
Erstens
:
Herr DkfmL ist Gesellschafter der
O-GmbH mit Sitz in Wien. Sein
Geschäftsanteil entspricht einer zur Gänze eingezahlten Stammeinlage
im Nennbetrag von S 375.000,--
Zweitens
:
Herr DkfmL tritt hiermit im Falle der
Annahme dieses Anbotes diesen seinen Geschäftsanteil an der
O-GmbH mit dem Sitz in Wien an Herrn
Bw , geboren am...., oder an eine von
ihm namhaft gemachte Person ab.
Der
Abtretungspreis beträgt S 400.000,--
Drittens
:
Der Abtretungspreis ist binnen einer Woche ab dem Tage der Unterfertigung der
notariellen Annahmeerklärung zur Zahlung fällig.
Viertens
:
Der Abtretungspreis unterliegt der Wertsicherung. Die Veränderungen werden
an den jeweiligen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt errechneten Verbraucherpreisindex 1976 gemessen.........
Fünftens
:
Herr Bw hat in der
Annahmeerklärung die Verpflichtung zu übernehmen, Herrn
DkfmL hinsichtlich aller mit dem
abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Verpflichtungen sowohl der
Gesellschaft als auch Dritter gegenüber vollkommen klag- und schadlos zu
halten. Herr DkfmL leistet volle
Gewähr dafür, dass der abzutretende Geschäftsanteil sein
unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten
Dritter belastet ist.
Er
verpflichtet sich, während der Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbots
jedwede Verfügung über seinen Geschäftsanteil an der
O-GmbH ohne Zustimmung des Herrn
Bw zu unterlassen und erklärt
verbindlich, dass neben dem Gesellschaftsvertrag in der gegenwärtigen
Fassung keine Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen,
die die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen
Mitgliedschaftsrechte beeinflussen.
Sechstens
:
Die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten gehen mit dem Tage der Annahme dieses Anbotes auf Herrn
Bw
über.
Siebentens:
Für den Fall des Zustandekommens dieses Abtretungsvertrages verzichtet Herr
DkfmL auf die Anfechtung desselben
wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Eine
gleichlautende Erklärung ist von Herrn
Bw in den dieses Anbot annehmenden
Notariatsakt aufzunehmen.
Achtens
:
Alle Kosten und Gebühren des durch Anbot und Annahme zustandekommenden
Abtretungsvertrages sowie die hievon vorzuschreibenden Gebühren und
Verkehrssteuern hat Herr Bw allein zu
tragen.
Neuntens
:
Im Falle der Annahme dieses Anbotes unterwirft sich Herr
Bw den ihm bekannten Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages unter der Verpflichtung, Herrn
DkfmL hinsichtlich aller
Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag-
und schadlos zu halten.
Zehntens
:
Die beiderseitigen Erben und sonstigen Rechtsnachfolger sind aus diesem Anbot
berechtigt und verpflichtet.
Elftens
:
Dieses Anbot muss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit von dem Anbotsempfänger
bis spätestens 31. Dezember 2001 im Form eines Notariatsaktes vor einem
österreichischen Notar voll und ganz angenommen
werden...........
Anm.:
Das als Beilage A angefügte - im Wesentlichen gleich lautende -
Abtretungsanbot von AD wird nicht
gesondert wiedergegeben.
Beilage
C:
..........Bw
kenne ich seit genau 20 Jahren durch Vermittlung einer meiner Mitarbeiterinnen,
deren Schwager er ist. Damals wurde auch die Firma
O-GmbH gegründet.
Geschäftsführer und 99 %iger Gesellschafter war ich selbst,
1 %iger Gesellschafter meine Gattin HL
. 1983 reduzierte ich meinen
Gesellschaftsanteil auf 75 % und meine Gattin schied als Gesellschafter aus. Ab
1983 war KS Geschäftsführerin
und 25 %ige Gesellschafterin. Ich legte meine
Geschäftsführertätigkeit damals zurück.
KS hat 1996 ihre 25 % der
AD abgetreten.
KS und AD
, beide Steuerberaterinnen haben bis zuletzt
voll in der Firma mitgearbeitet.
Bw
war während der gesamten Firmenexistenz Prokurist der Firma. Insbesondere
ab 1990, als BwPartei-Nationalratsabgeordneter wurde,
wuchs der von ihm akquirierte Kundenstock beträchtlich an. Da der Wert
einer Steuerberatungskanzlei durch die Größe des Kundenstocks
bestimmt wird, und mein 75 %iger Anteil an der Gesellschaft in keinem
Verhältnis zu meinem ursprünglichen Anteil am Klientenstock stand,
haben Bw und ich am 13. 11. 1996 einen
Notariatsakt errichten lassen, in welchem ich ihm meinen Anteil zum Preis von
S 400.000,00 (valorisiert 1998 ca. S 550.000,00) anbiete, und zwar mit
Wirkung bis 31. 3. 2001. Diesen Notariatsakt lege ich in Kopie vor.... Dies
schlug Bw deshalb vor, da er 1996
erstmalige Schwierigkeiten mit seinem Herzen hatte und eine Absicherung für
seine Familie wollte, da im Falle seines Ablebens die Firma an mich und nicht an
seine Erben gefallen wäre. Außerdem habe ich vor, mich 2001 zur Ruhe
zu setzen und hätte mir somit meinen Gesellschaftsanteil dann auszahlen
lassen. Diese Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Mehr kann ich
dazu nicht angeben.
In der am 12.
September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Bw.
ergänzend aus, er habe beantragt, die Unterlagen von der
Wirtschaftstreuhänderkammer anzufordern, weil dort ein - mittlerweile
abgeschlossenes - Verfahren gegen DkfmL und AD gelaufen sei, in dem
festgestellt worden sei, dass keine Treuhandschaft vorgelegen sei.
Er verweise
diesbezüglich auch auf die Aussage von KS , wonach von einer Treuhandschaft
keine Rede sein konnte. Vorgelegt wurde ein Entwurf eines Schreibens von KS ,
wobei vom Bw. darauf hingewiesen wird, dass der Entwurf mit dem
tatsächlichen Schreiben übereinstimme (Anm.: Eine Ablichtung von Seite
3 dieses Schreiben wurde als Beilage./A zum Akt genommen). Der vom Bw. verlesene
Passus daraus lautet: "Von einer
Treuhandschaft in dem Sinne, dass Frau Stb.
AD oder Herr Stb.
DkfmL als Gesellschafter der Firma
O-GmbH nichts anderes als
"bloße Strohmänner" für Herrn
Bw gewesen wären, kann daher keine
Rede sein."
Weiters
verweise er auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers, wonach dieser bei
Übernahme der BP-Ergebnisse bei der O-GmbH weisungsgemäß
gehandelt habe. Nach Ansicht des Bw. handle es sich diesbezüglich um einen
Verfahrensmangel, weil das FA keine eigenständigen Feststellungen getroffen
habe.
Er sei
lediglich Angestellter und Prokurist bei der O-GmbH gewesen. Gegen eine
Treuhandschaft spreche seines Erachtens auch, dass er im Falle der Annahme des
Abtretungsanbotes an DkfmL S 400.000,00 wertgesichert und an AD
S 125.000,00 zahlen hätte müssen. In diesem Zusammenhang verweise
er auch auf die Aussage von DkfmL bei der Wirtschaftspolizei, wonach dieser
beabsichtigt habe, 2001 in Pension zu gehen und sich den Gesellschaftsanteil
dann auszahlen zu lassen.
Außerdem
habe das FA auch die Bescheide von DkfmL und AD nicht geändert. Auch seien
in den Gewerbesteuerbescheiden der O-GmbH die entsprechenden Änderungen,
wonach er wirtschaftlicher Eigentümer hätte sein sollen, nicht
umgesetzt worden.
Im Strafurteil,
welches die BP als Argument für die Treuhandschaft herangezogen habe, sei
es um die von ihm aufgenommenen Kredite gegangen, die Frage der
Eigentumsverhältnisse an der O-GmbH sei dagegen kein Thema
gewesen.
Der Vertreter
des FA entgegnete, dass ihm der Ausgang des Verfahrens bei der
Wirtschaftstreuhänderkammer nicht bekannt sei, die vom Bw. angesprochenen
Aussagen von DkfmL , AD und KS jedoch im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen
dieser Personen stünden. Aus den Aussagen von DkfmL im Strafverfahren sei
etwa ersichtlich, dass das Kapital für die O-GmbH vom Bw. aufgebracht
worden sei, was seines Erachtens eindeutig für das wirtschaftliche Eigentum
des Bw. an der GmbH spreche.
Der Bw. wies
nochmals darauf hin, dass er die Bescheide betreffend die O-GmbH nie gesehen
habe. Obwohl er Prokurist gewesen sei, habe er zum Zeitpunkt der Prüfung
nicht gewusst, dass eine solche stattfinde. Er verweise nochmals darauf, dass es
keine Bindung zwischen den Bescheiden im Verfahren der O-GmbH und seinen
Einkommensteuerbescheiden gebe. Bezüglich der vom FA-Vertreter
angesprochenen Stammeinlage treffe es zwar zu, dass er diese zunächst
aufgebracht habe, er habe sie aber später mit DkfmL verrechnet. Das FA habe
diesbezüglich keine ordnungsgemäßen Ermittlungen
durchgeführt bzw. Feststellungen getroffen. Dies gelte etwa auch für
die Aktennotiz betreffend die - niemals gegründete - UUU. Die
Vereinbarungen betreffend die O-GmbH würden jedenfalls von dieser
Aktennotiz abweichen bzw. würden die Ausführungen in der Aktennotiz
nicht für die O-GmbH gelten.
Der
FA-Vertreter wendete ein, die vom Bw. behauptete Verrechnung mit DkfmL sei
bisher weder vorgebracht noch nachgewiesen worden. Was die Aktennotiz betreffend
die A-GmbH betreffe, stamme diese aus dem Jahr 1977, was zeitlich in
Zusammenhang mit der Gründung der O-GmbH gesehen werden könne und
daher gleichfalls als Indiz für eine Treuhandschaft zu werten sei.
Außerdem verweise er auf die Aussagen von DkfmL im Strafprozess des Bw.
(Beilage 3, Arbeitsbogen Seiten 280 ff).
Über
Vorhalt des nachstehenden (handschriftlich erstellten) Schriftstückes
(Blatt 306 Arbeitsbogen der BP):
|
O-GmbH:
75
% DkfmL
|
|
75 % DkfmL
|
= 75 % Bw
|
25 % KS
|
= 15 % Bw
|
|
= 10 % KS
|
Wird
abgeändert auf:
|
|
75 % DkfmL
|
= 75 % Bw
|
25 % KS
|
=
25 % Bw
|
|
= 100 % Bw
|
|
...
gab der Bw.
bekannt, dass es sich diesbezüglich um eine von ihm erstellte Aufstellung
über die Beteiligungsverhältnisse für den Fall handle, dass er
auf Grund der Abtretungsanbote die Anteile von DkfmL und KS übernehmen
würde.
Der Bw.
führte ergänzend aus, dass laut der vorerwähnten Aktennotiz
betreffend A-GmbH vorgesehen gewesen sei, dass DkfmL 4 % der Entgelte
erhalten hätte sollen. Dies sei bei der O-GmbH nie geschehen.
Abschließend
verweise er auf seine bisherigen schriftlichen und mündlichen
Ausführungen und ersuche um Stattgabe seiner Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenständlich
ist die Frage, ob die Anteile an der Steuerberatungskanzlei O-GmbH im
Streitzeitraum von den jeweiligen Gesellschaftern DkfmL , AD und KS
treuhändig für den Bw. gehalten wurden, dieser daher als
wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile anzusehen ist und folglich die von
ihm als Angestellter und Prokurist bezogenen Einkünfte als Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 22 Z 2 Satz 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 liegen bei Bezügen und Vorteilen von
Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich i. S. d.
§ 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vor. Dies auch dann, wenn bei einer sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung den Weisungen eines Anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Eine
wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 vor, wenn der Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung
eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren
Beteiligung gleich.
Wesensmerkmal
der nach positivem Recht im einzelnen nicht geregelten, aber zufolge des
Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglichen Treuhandschaft ist es, dass der
Treuhänder eigene Rechte ausübt - er handelt im eigenen Namen aber
für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhandschaft ist der
Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer
(Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch
verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers
auszuüben (vgl. VwGH 20.9.1984, 82/16/0105).
Will der
Treugeber aus wirtschaftlichen Gründen nach außen nicht in
Erscheinung treten und legt daher der Treuhänder sein Handeln in fremdem
Interesse nicht offen, spricht man von
verdeckter Treuhand. Ein
Treuhänder, der verdeckt agiert, wird auch als "Strohmann" bezeichnet.
Dadurch bleiben wirtschaftliche Verhältnisse nach außen unsichtbar,
geplante Marktstrategien verborgen etc. Der Treugeber erhofft sich
wirtschaftliche und oder persönliche Vorteile durch Verheimlichung der
wahren Sachlage.
Auch wenn in
der Person des Treugebers rechtliche Hindernisse bestehen, die einer
persönlichen Teilnahme am Rechtsverkehr entgegenstehen, wird versucht, dies
durch eine Treuhandabrede zu überwinden. Grund sind vielfach
öffentlich-rechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften, etwa
besondere Anforderungen an die berufliche Qualifikation,
Erwerbsbeschränkungen aufgrund eines Berufsausübungsverbotes, Verbot
der rechtsgeschäftlichen oder sonst wirtschaftlichen Betätigung
usw.
Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die Treuhandschaft kein
Scheingeschäft dar, denn Wille und Erklärung der Parteien stimmen
überein - im Falle eines Kaufvertrages etwa "wollen" alle
Beteiligten, dass der Treuhänder im eigenen Namen Eigentum an der zu
erwerbenden Sache Eigentum erwirbt. Dem Wesen der "verdeckten" Treuhandschaft
entspricht es, dass diese nach außen nicht in Erscheinung tritt. Es sind
daher für die Beantwortung der Frage, ob ein Treuhandverhältnis
vorliegt, nicht die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen bzw. die nach
außen hin ersichtlichen Beteiligungsverhältnisse, sondern die
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten maßgeblich.
Der Begriff der
Treuhand hat im Steuerrecht in § 24 BAO in das Gesetz Eingang gefunden.
§ 24 BAO stellt eine Fortführung bzw. Konkretisierung der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO dar.
Für
Fälle der Divergenz zwischen rechtlicher Gestaltung und tatsächlicher
Sachlage sieht § 21 Abs. 1 BAO vor, dass der "wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhalts maßgebend" ist. Dieser Grundsatz des Vorrangs des
wirtschaftlichen Gehalts gegenüber formal-rechtlichen Einkleidungen kommt
überall dort zur Geltung, wo der steuerliche Tatbestand auf die Erfassung
eben jener hinter der bloßen Form stehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten
abstellt und nicht erkennbar an die gewählte formal-rechtliche Gestaltung
anknüpft.
Die
Betriebsprüfung hat insbesondere aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen DkfmB im Strafprozess des Bw. sowie im Hinblick auf die im
Strafprozess erstatteten Zeugenaussagen von DkfmL sowie AD , dass sie die
Anteile an der O-GmbH lediglich treuhändig für den Bw. gehalten
hätten, diese Anteile dem Bw. als Treugeber zugerechnet. Im BP-Bericht wird
auf folgende Unterlagen verwiesen bzw. befinden sich diese im Arbeitsbogen der
BP:
Seiten
56 und 57 aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien, Aktenzeichen
aa(Beilage
1):
......Die
O-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 6. 12. 1977 von Bw
über seinen
Treuhänder DkfmL -
Bw verfügte bis zuletzt über
keine Steuerberaterprüfung - gegründet und ins Firmenbuch zu FN
XY eingetragen. Standort der Gesellschaft war zuletzt
1150. Das Stammkapital von
S 100.000,00 wurde nach außen hin zu 99 % von
DkfmL und zu 1 % von dessen Gattin
HL
übernommen. Die Aufbringung
erfolgte durch Bw . Am 27. 9. 1985,
nach Ausscheiden von HL , wurden 25 %
an KS , und am 28. 11. 1996 von dieser
wiederum an AD , welche die Anteile
ebenfalls treuhändig für Bw
hielten, übertragen.
Am
16. 12. 1986 wurde das Stammkapital auf S 500.000,00 erhöht, wobei die
Erhöhung aus Gewinnvorträgen aufgebracht wurde. Selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführer waren der Steuerberater
DkfmL bis 27. 9. 1985 und danach
KS . Diese war jedoch nur formell
Geschäftsführerin, de facto wurden die
Geschäftsführeragenden von Bw
wahrgenommen. Seit 2. 6. 1978 war Bw
als selbständig vertretungsbefugter Prokurist beigetragen. Die
Tätigkeit der O-GmbH war bis
1995/1996 trotz hoher Bezüge des
Bw gewinnbringend. Erst ab Mai 1995
konnten mangels entsprechender Mittel Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet
werden, sodass vom Finanzamt laufend Säumniszuschläge verrechnet
wurden. 1996 wurden auch die Bankkredite in etwa auf das doppelte Ausmaß
gegenüber dem Vorjahr auf rund S 11.500.000,00
ausgeweitet..............
Stellungnahme
DkfmL an das FA für
Körperschaften vom 2. September 1998 (Beilage
2):
...Zu
Ihrer Frage, wer der wirtschaftliche Eigentümer der
O-GmbH ist, darf ich wie folgt Stellung
nehmen:
Die
O-GmbH wurde von meiner Gattin und mir
im Jahr 1978 gegründet. Zum gleichen Zeitpunkt habe ich
Bw als Prokuristen eingesetzt. Zum
Zeitpunkt der Gründung war beabsichtigt, dass
Bw in der Folge die Matura und die
Steuerberaterprüfung macht, um selbst Anteile an der
O-GmbH zu übernehmen.
Im
Jahr 1985 habe ich bzw. meine Gattin insgesamt 25 % der Anteile an Frau STB
KS abgetreten. Zu diesem Zeitpunkt
wurde auch Frau KS als
Geschäftsführerin eingesetzt und ich als Geschäftsführer
abberufen.
Im
November 1996 habe ich ein Abtretungsanbot zugunsten
Bw unterfertigt. In diesem
Abtretungsanbot biete ich ihm an, meinen 75 %-Anteil bis 31. 3. 2001 zu
übernehmen. Der vereinbarte Abtretungsbetrag wurde mit S 400.000,00
auf Basis Wertsicherung 1985 festgesetzt.
Seit
der Gründung der O-GmbH hat
Bw auch die Klienten in die
O-GmbH gebracht. Dies insbesondere seit
1990, als er Nationalratsabgeordneter wurde und durch seine politischen
Beziehungen auch viele der FPÖ
nahestehende Klienten erwerben konnte. Das wirtschaftliche Eigentum von
Bw an den Klienten war zweifellos
gegeben, da diese Klienten alle von ihm betreut wurden bzw. die Betreuung von
ihm an Mitarbeiter weitergegeben wurde.
Hinsichtlich
der Kreditaufnahmen wird festgehalten, dass die Kredite ebenfalls von
Bw aufgenommen und von ihm
persönlich unterfertigt wurden. Auch die persönliche Haftung oder
Bürgschaften für diese Kredite wurden von
Bw beigebracht.
Damit
war gegeben, dass das wirtschaftliche Eigentum an der
O-GmbH bei
Bw gelegen ist.
Protokoll
über die Zeugenvernehmung von DkfmL
am LG für Strafsachen Wien vom 1998(Beilage3):
...........Bw
lernte ich 1977 über eine Mitarbeiterin von mir, nämlich über
Frau K kennen. Er wollte sich
selbständig machen und trat über Frau
K an mich heran mit der Frage, ob wir
nicht gemeinsam eine Firma gründen könnten. Dies haben wir in der
Folge getan und war dies die O-GmbH
.............Es war keine besondere Motivation dahinter, ich habe das getan,
weil mich Frau K darum gebeten hat. Mir
war schon damals bekannt, dass Bw weder
Matura noch Steuerberaterprüfung besitzt.
Ich
war ab Gründung der O-GmbH im Jahr
1978 Treuhänder dieser Firma, wobei ich dies zuerst zu 100 % war. Ab 1985
nur mehr zu 75 %, wobei für die anderen 25 % Frau
KS Gesellschafterin war. Ob Frau
KS Treuhänderin war, kann ich
nicht angeben.
Wenn
ich gefragt werde, ob ein schriftlicher Treuhandvertrag existiert gebe ich an:
Bis vor 3 Wochen war ich der Ansicht, dass ein solcher nicht existieren
würde, wurde jedoch vom Masseverwalter..... darüber aufgeklärt,
dass er in den Unterlagen von Bw einen
Vertrag aus dem Jahr 1977 gefunden hätte. Dieser Treuhandvertrag lautet
zwar auf eine andere Gesellschaft, die dann nicht gegründet wurde, ist
jedoch, wie sich aus dem Inhalt ergibt auch auf die
O-GmbH anwendbar.
Ich
gebe daher an, dass ein solcher schriftlicher Treuhandvertrag existiert, habe
jedoch keinen in meinem Besitz.
Befragt,
ob mir ein Aktenvermerk über die Anteile an der
O-GmbH in Erinnerung ist, gebe ich an:
Ich kann mich an einen solchen Vermerk nicht erinnern, kann aber nicht
ausschließen, dass ein solcher existent ist..........
Generalversammlungen
wurden bei der O-GmbH im eigentlichen
Sinn nicht abgehalten, es gab lediglich Gespräche zwischen
Bw und mir. Über diese
Gespräche existieren keine Protokolle.
Die
Besprechungen zwischen mir und Bw
fanden eher sporadisch statt. Ich würde sagen alle 1 - 2 Jahre, sonst
sah die Praxis so aus, dass Bw die
Entscheidungen alleine traf, wobei ich aber nicht weiß inwieweit sich
Bw mit Fr.
KS oder der anderen Gesellschafterin
Frau AD abgesprochen
hat..............
Wenn
ich gefragt werde, wer an die Geschäftsführerin Weisungen erteilt hat,
gebe ich an: Soweit mir bekannt ist war eine Weisungserteilung nie nötig.
Wenn dies allerdings erforderlich gewesen wäre, hätte die Weisungen
Bw erteilt. Das Gehalt von
Bw hat er selbst bestimmt. Er hat mich
bezüglich seines Gehaltes nie befragt und ich habe mich dazu auch nie
geäußert. Auch die Bezüge der sonstigen Mitarbeiter wurden von
Bw bestimmt.
Wenn
ich gefragt werde, ob ich die Möglichkeit hatte in die Bilanzen der
O-GmbH Einsicht zu nehmen gebe ich an:
Ja, ich habe diese gelegentlich verlangt und wurden mir diese von
Bw zugeschickt. Ich habe diese Bilanzen
etwa alle 2 bis 3 Jahre gesehen. Das letzte Mal etwa im Jahr 1995, aber nicht
für das Jahr 1995.
An
den Bilanzen ist mir folgendes aufgefallen:
1)
dass Bw für die
O-GmbH schon immer
verhältnismäßig hohe Bankverbindlichkeiten
hatte........
2)
ist mir auch an den Bilanzen aufgefallen, dass die Forderungen gegenüber
den Firmen des Herbert R. sehr hoch waren. Wenn ich
Bw gefragt habe, warum sein Bruder die
offenen Forderungen nicht begleicht, hat er mich immer wieder beruhigt und
gesagt, dass die Firmen des Herbert R. nunmehr saniert würden und in der
Folge die offenen Forderungen beglichen würden. Weiters hat er mich darauf
hingewiesen, dass er selbst an den Firmen des Bruders beteiligt
sei...........
Ergänzend
befragt zur Gründung der O-GmbH
gebe ich an: Die Gesellschaftseinlage bei Gründung der
O-GmbH im Jahre 1978 betrug
S 100.000,00. Diese habe ich nicht selbst einbezahlt, sondern wurde diese
Summe von Bw bezahlt. Die Erhöhung
der Stammeinlage auf S 500.000,00 Anfang der 90iger Jahre konnte aus den
Gewinnvorträgen gebucht werden, d. h. dass ich auch die Differenzsumme von
S 400.000,00 nicht einbezahlen musste.
Zu
diesem Notariatsakt kam es, weil Bw
mich im Jahre 1996 angerufen hat und infolge seiner Herzkrankheit Sorge um seine
Zukunft bzw. um seine Erben hatte. Ich nehme an, dass auch
Bw nicht mehr von der Existenz des
schriftlichen Treuhandvertrages wusste, ansonsten wäre dieser Notariatsakt
unnötig gewesen.....
Vertrag
über die Zusammenarbeit zwischen
DkfmL und Bw
vom 28. 11 1977 (Beilage
4):
Es
wird eine Steuerberatungskanzlei unter der Firma :
A-GmbH gegründet. ....Die
Gesellschaftsanteile werden von DkfmL
übernommen. Geschäftsführer wird DkfmL
. Bw
wird die Einzelprokura erteilt.
Tatsächlich
ist die Gesellschaft wirtschaftliches Eigentum von
Bw.
Bw bezahlt auch die Stammeinlage ein.
Alle Kosten und Investitionen der Gesellschaft muss
Bw finanzieren. Bei Auflösung der
Gesellschaft bekommt Bw das
verbleibende Vermögen nach Abzug aller Kosten.
DkfmL
dürfen durch die Gesellschaft keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten
müssen durch Bw ersetzt
werden.
Die
Gesellschaft wird von Bw geleitet und
organisiert.
Zur
Sicherheit, dass Hr. DkfmL durch die
Geschäftsführung keine Nachteile entstehen wird folgendes
vereinbart:
1.)
Die Gesellschaft schließt eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe
von S 500.000,-- ab.
2.)
Hr. Bw verpflichtet sich, wenn von Hr.
DkfmL gewünscht, alle für
Klienten ausgearbeiteten Bilanzen und Steuererklärungen vor Fertigstellung
Hr. DkfmL
vorzulegen.
3.)
Hr. Bw verpflichtet sich über die
Tätigkeit der Gesellschaft regelmäßig zu
berichten.
4.)
Hr. Bw verpflichtet sich bei
schwierigen und zweifelhaften Fragen, ohne Rücksprache mit Hr. DkfmL
, keine Erklärungen gegenüber
Dritten abzugeben.
5.)
Hr. Bw verpflichtet sich keine
wesentlichen Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen im Namen der
Gesellschaft, ohne Bewilligung von
DkfmL einzugehen.
6.)
Die Bilanz der Gesellschaft darf mit keinem wirtschaftlichen Verlust
abschließen. Ausnahme ist das Gründungsjahr
Als
Entschädigung für die Übernahme der Gesellschaftsanteile und der
Geschäftsführung, bekommt Hr.
DkfmL 4 % der jährlich
vereinnahmten Entgelte ohne USt, der Gesellschaft. Diese Entschädigung ist
monatlich, nach den vereinnahmten Honoraren
auszuzahlen...........
Erklärung
AD vom 13. 5. 1998 (Beilage
5)
Ich
AD erkläre hiermit, dass ich die
25 % Geschäftsanteile an der
O-GmbH defacto treuhändig und ohne
Entgelt halte. Herr Bw , derzeit
abgängig, hat mir seinerzeit das Versprechen gegeben, die
Berufsberechtigung selbst zu erlangen. Dieses Versprechen erschien mir
glaubwürdig, da ich selbst im zweiten Bildungsweg nebenberuflich die
HAK-Matura sowie die Steuerberatungsprüfung erfolgreich
erlangte.
Durch
das Anbot auf Abtretung zum Nominalpreis, das gleichzeitig mit der
Übertragung der Anteile abgegeben wurde, war
Bw der wirtschaftliche Eigentümer
dieser Anteile.
Protokoll
über die Zeugenvernehmung von AD ,
LG f. Strafsachen Wien, vom 30. 7. 1998 (Beilage
6):
Aufgrund
eines Inserates in einer Tageszeitung habe ich mich am 14. 2. 1979 bei der
O-GmbH beworben und kenne seit diesem
Zeitpunkt Bw persönlich. Ich habe
in dieser Kanzlei bis zum 17. 6. 1998 gearbeitet........Im Jahr 1992 hat mir
Bw angeboten, die
Geschäftsführung der O-GmbH
zu übernehmen. Ich habe aber abgelehnt, weil ich wusste, dass er schon
damals Gelder aus der O-GmbH für
die Finanzierung der Firmen seines Bruders verwendet
hat................
Ich
lege nunmehr vor, eine Aufstellung bezüglich der Eigentumsverhältnisse
an der O-GmbH . Es handelt sich hierbei
um die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, wobei diese Aufstellung
von Bw erstellt wurde (Beilage ./1).
Ende 1996 habe ich dann 25 % der O-GmbH
als de facto Treuhänder übernommen. Es existiert diesbezüglich
kein Treuhandvertrag. Es existiert jedoch ein Notariatsakt, den ich nunmehr als
FK vorlege (Beilage ./2). Dieses Anbot ist bislang nicht von
Bw angenommen worden. Dies ginge nur
unter der Voraussetzung, dass er die Steuerberaterprüfung macht, oder einer
seiner Erben. Anlass für diesen Notariatsakt war, dass sich
KS selbständig machen
wollte.........
Befragt
zu dem Notariatsakt Beilage ./2 gebe ich an, dass ich nie weder Geld oder
Leistung in die Gesellschaft eingebracht habe. Ich war eine normale Angestellte,
die für Bw die
Geschäftsanteile de facto treuhändig gehalten
hat........
./Beilage 1
- handschriftliche Aufstellung des Bw (Anm.: Blatt 306 Arbeitsbogen der
BP)
|
O-GmbH:
75
% DkfmL
|
|
75 % DkfmL
|
= 75 % Bw
|
25 % KS
|
= 15 % Bw
|
|
= 10 % KS
|
Wird
abgeändert auf:
|
|
75 % DkfmL
|
= 75 % Bw
|
25 % KS
|
=
25 % Bw
|
|
= 100 % Bw
|
|
...
./Beilage
2 - Notariatsakt vom 13. 11. 1996
Schreiben
AD an das FA Körperschaften
(Beilage
7):
Ich
als AD geb....halte laut Firmenbuch 25
% der Anteile an der O-GmbH . Diese
Anteile stehen nicht in meinem wirtschaftlichen Eigentum. Ende 1996 habe ich die
Anteile übernommen, da Bw
versprach die Berufsberechtigung zu erlangen. Aus diesem Grunde wurde
gleichzeitig ein Anbot auf Abtretung der Anteile zum Nominalpreis an
Bw erstellt. Damit habe ich defacto die
Anteile treuhändig gehalten und Bw
war der wirtschaftliche Eigentümer
Auszüge
aus der Verhandlungsniederschrift (Beilage 8)
ON
786, Seite 3 ff (3. Verhandlungstag, 17. Dezember
1999):
.............
DrK:
Sie haben hier Kredite, vor allem der
Bank für die
O-GmbH vermittelt und haben immer davon
gesprochen, dass Herr Bw der
Geschäftsführer ist bei der O-GmbH .
Da war er aber doch nur
Einzelprokurist.
Angeklagter
D: Es hat ja jeder die
Möglichkeit, einen Registerauszug zu beschaffen. Ich verstehe die Frage
nicht.
DrK
: Ich frage deshalb, ob nicht irgendjemand
einmal dort gefragt hat, was mit der Geschäftsführerin der
O-GmbH ist, der Frau KS
?
Angeklagter:
Könnte sein, ich will es nicht bestreiten, ich weiß es wirklich
nicht.
Vorsitzende:
Haben die Banken gewusst, dass hinter der O-GmbH
, hinter den Vorgeschobenen, eigentlich
Bw steht.
Angeklagter:
Generell hat Bw in aller Deutlichkeit
erörtert und dargestellt, dass die
O-GmbH ihm gehört. Wobei der
Einzelprokurist nur zeichnen darf Kredite, hypothekarische darf er nicht
ausstellen.
Arbeitsbogen
der BP, ABNr. 102037/98, Seite 355 und
356
......
Vors:
Dann beginnen wir von der Gründung der Gesellschaften
Angekl.
Bw : Die
O-GmbH war meine erste Gesellschaft,
die ich gegründet habe. Im Jahre 1977 ist der Gesellschaftsvertrag
entstanden, und am 15. 2. 1978 hat die
O-GmbH zum Arbeiten
angefangen.
Vors:
Sie scheinen nicht als Geschäftsführer auf.
Angekl.
Bw : Es war so, dass anfänglich
als Geschäftsführer und Gesellschafter, ich glaube als Gesellschafter
mit 75 % DkfmL aufgeschienen ist, und
mit 25 % eine Frau DkfmLa. Der Herr
DkfmL war Geschäftsführer zu
dieser Zeit. Es haben aber immer Verträge zwischen den Gesellschaftern,
also damals zwischen DkfmL ,
DkfmLa und meiner Person bestanden,
dass ich auf die Gesellschaftsanteile zurückgreifen
kann.
Vors.
Kann man sagen, diese Personen waren die Treuhänder für
sie?
Angekl.
Bw .
Praktisch war es
mein Eigentum, ja
.
Vors.
Und die Gesellschaft hat sich womit beschäftigt?
Angekl.
Bw : Mit
Steuerberatung
..........
Auszug
aus dem Sachverständigengutachten des
DkfmB (Seiten 181 bis 183)
(Beilage
9)
...........Hinsichtlich
der gesellschaftlichen Entwicklung u.a. verweise ich auf die Ausführungen
in Band I Seite 15 ff des Gutachtens und stelle weiters fest, dass die
O-GmbH de facto vom Besch. Angekl.
Bw , formell jedoch über seinen
Treuhänder, den Steuerberater
DkfmL und dessen Gattin, gegründet
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4597-W/02
- Stammnummer
- 24933
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF