Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0291-L/06
Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-L/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
9. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führt in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 hier streitgegenständliche
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.395,00 € an
(im Zusammenhang mit einem Unternehmenskonkurs bzw. Prozesskosten).
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom
9. Dezember 2005 anerkannte das zuständige Finanzamt diese Kosten
mit der Begründung nicht, da Kosten eines Zivilprozesses als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 im
Allgemeinen nicht abzugsfähig seien. Es sei davon auszugehen, dass
Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede
Prozessführung mit dem Risiko verbunden sei, die Kosten ganz oder teilweise
selbst tragen zu müssen, sowie ein Prozess letztlich nur die direkte oder
indirekte Folge eines Verhaltens sei und somit freiwillig eingegangen werde.
Mit Eingabe vom 10. Jänner 2006 (eingegangen
beim zuständigen Finanzamt am 11. Jänner 2006) wurde
Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingebracht. In der
Steuererklärung 2004 sei angeführt worden, dass dem Bw. beim Konkurs H
Stefan (im Folgenden auch teilweise Schuldner genannt) Prozesskosten in der
Höhe von ca. 7.000,00 € entstanden seien. Beim Bau des
Hauses des Bw. im Mai 1998 sei durch den Unternehmer H Stefan ein
Gesamtschaden in der Höhe von 53.310,00 € zugefügt worden.
Da Herr H vorerst unter Betrugsabsicht noch mittels Prozessbetrug versuchte den
Bw. zu schädigen und diese Klage dann zurückgezogen wurde, sei der Bw.
gezwungen gewesen, 1999 bei Landesgericht Wels die Klage einzubringen, da sich
Herr H geweigert hätte, die Mängel am Haus zu beheben. Es sei
dann seitens des Rechtsanwaltes eine Klage gegen Herrn H als Einzelunternehmer
eingebracht worden. Vor Klagseinbringung vom Anwalt sei eine Abfrage im Hinblick
auf die finanzielle Lage des Schuldners durchgeführt worden. Dies
hätte keinerlei Bedenken ergeben und er hätte vom Bruder des
Schuldners auch die Information bekommen, dass der Schuldner genügend Geld
hätte. Kurz vor Fällung des Urteils im Frühjahr 2002
hätte Herr H Privat- und Geschäftskonkurs angemeldet. Das Ergebnis
beim Geschäftskonkurs sei eine Quote von 0,5%, beim Privatkonkurs eine
Quote von 5,2%, gewesen. Herr H hätte innerhalb kurzer Zeit einen
Schaden von ca. 674.000,00 € Schaden angerichtet. Der Bw. sei
zum Landesgericht Wels gegangen, um festzustellen wie sich die Bilanzen
dargestellt hätten. Dabei sei festgestellt worden, dass Herr H die letzten
zwei Jahre vor Konkursanmeldung keine Bilanzen gelegt hätte. Der
zuständige Beamte beim Firmenbuch hätte trotz Verpflichtung auch kein
Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet. Daraufhin hätte der Bw.
bei der Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner Strafanzeige erstattet, da er den
Bw. in mehrfacher Hinsicht betrogen und versucht hätte zu betrügen. Da
entsprechend der Nichtlegung von Bilanzen der Tatbestand der grob
fahrlässigen Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gegeben
gewesen sei, hätte die Staatsanwaltschaft tätig werden müssen.
Dies sei aber leider auch nicht geschehen. Da die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ohne nachvollziehbare Begründung gegen den Schuldner eingestellt
hätte, hätte dieser Konkurs zum Schaden der Gläubiger
überhaupt so abgewickelt werden können. Alle damit befassten
Anwälte hätten sich die Einstellung nur damit erklären
können, dass bei dem Schuldner nichts mehr zu holen gewesen und deshalb der
Fall eingestellt worden sei, aber überzeugt gewesen seien, dass diese zu
Unrecht erfolgt sei. Der Bw. hätte auch den Gläubigerbeschluss
beim BG-Gmunden wegen Betruges bekämpft. Aber da die Staatsanwaltschaft
untätig geblieben sei, hätte er sich damit abfinden müssen.
Die Folge sei gewesen, dass der Bw. die angefallenen Kosten vom Anwalt
und des gerichtlich beeideten Sachverständigen endgültig selbst zu
bezahlen hatte, obwohl dies der Schuldner und Betrüger zu zahlen gehabt
hätte. Der Rechtsanwalt hätte dem Bw. die Zahlung bis ins Jahr 2004
gestundet und eine Ermäßigung von 50% seiner Kosten gewährt. Es
sei aber zusammen mit den SV-Gebühren eine Gesamtsumme von ca.
7.000,00 € verblieben. Es werde nochmals darauf hingewiesen,
dass der Bw. als mehrfach Betrogener schwer geschädigt worden sei und es
werde daher um Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Abzug von
außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 würde unter anderem
voraussetzen, dass die Belastung zwangsläufig sei. Eine Belastung
würde dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihr
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne. Tatsächliche Gründe seien solche, die den
Steuerpflichtigen unmittelbar selbst betreffen (z.B. Krankheitskosten). Nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung des VwGH ergebe sich aus der
Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34
ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf
die Tatsache zurückzuführen sind, die unmittelbar Folge eines
Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0294, betr. Kosten durch das
Führen eines Zivilprozesses).
Mit Eingabe vom 21. März 2006 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 23. März 2006) stellt der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Da sich der Schuldner bis zuletzt trotz mehrfacher
Aufforderung beharrlich geweigert hätte, den durch ihn entstandenen Schaden
zu beheben oder eine Schadenersatzzahlung zu leisten, sei der Bw. aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen gezwungen gewesen, einen
Rechtsanwalt zu beauftragen und mittels Klage gegen den Schuldner vorzugehen.
Eine vom Rechtsanwalt eingeholte Auskunft über die finanzielle
Situation des Unternehmers hätte ergeben, dass keine Anzeichen gegen
gewesen seien, die den Schluss hätten zugelassen, dass der Schuldner in
finanziellen Schwierigkeiten stecken würde. Auch eine über das
Arbeitsamt durchgeführte finanzielle Abfrage hätte keinerlei Hinweise
auf eine negative finanzielle Lage des Schuldners ergeben. Durch den
Rechtsanwalt sei klar gemacht worden, dass der Bw. ansonsten seine
Schadenersatzansprüche für immer verlieren würde, wenn er nicht
rechtzeitig gegen den Schuldner vorgehe. Der Bw. sei vor der Alternative
gestanden, den mit bedingtem Vorsatz (die Angestellten hätten dafür
keine Ausbildung aufgewiesen) zugefügten Schaden in Höhe von damals
ca. 500.000,00 ATS in Kauf zu nehmen oder gegen den Schuldner vorzugehen.
Da der Schuldner auch noch in Betrugsabsicht weitere Forderungen erhoben und
diese sogar eingeklagt hätte, hätte der Bw. auch Strafanzeige wegen
versuchtem Prozessbetrug und Betrug erhoben, welche seitens der
Staatsanwaltschaft zu Unrecht zurückgelegt worden sei. Da auf alle
Fälle zumindest die grob fahrlässig Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen erfüllt gewesen sei, da der Schuldner trotz
gesetzlicher Verpflichtung zwei Jahre lang keine Bilanz gelegt hätte,
hätte seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne des
Legalitätsgrundsatzes Strafanzeige erstattet werden müssen, was aber
unterblieben sei. Auch der zuständige Beamte des Firmenbuches hätte es
unterlassen, die Einleitung eines gesetzlich vorgeschriebenen Strafverfahrens
vorzunehmen und somit sei dem Schuldner das schädigende Treiben nicht
rechtzeitig unterbunden worden. Da keine Anerkennung oder schriftliche
Zusage der Schadensbehebung seitens des Schuldners erfolgt sei und der Bw.
diesen zugefügten Schaden nicht hinnehmen hätte wollen, sei er aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen gezwungen gewesen, gegen den
Schuldner vorzugehen. Durch die Schadenszufügung sei auch eine
Abwertung der Liegenschaft in beträchtlicher Höhe gegeben gewesen. Der
Schuldner hätte dem Bw. das Verschulden zugeschrieben, indem er behauptet
hätte, dass der Bw. mit dieser Qualität seiner erbrachten Leistung
einverstanden gewesen wäre und der Bw. dies mit seiner Unterschrift
akzeptiert hätte, deshalb sei der Bw. gezwungen gewesen, eine Klärung
des Verschuldens durch einen Prozess herbeizuführen. Darüber
hinaus sei die gerichtliche Klärung auch aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen für eine neuerliche Feststellung der
Bemessungsgrundlage für den Grundsteuerbescheid erforderlich gewesen.
Es könne daher aus dem eben Geschilderten nicht geschlossen werden,
dass sich der Bw. aus freien Stücken entschlossen hätte, einen
Zivilprozess zu führen, außer man hätte als Steuerzahler
grundsätzlich die Pflicht einen durch bedingten Vorsatz zugefügten
Schaden in Kauf zu nehmen. Da auch die erforderliche Sorgfalt im Bezug
auf die Prüfung der finanziellen Situation des Schuldners nachweislich vor
Prozessbeginn vorgenommen worden sei, könne dem Bw. auch nicht der Vorwurf
gemacht werden, das Risiko freiwillig in Kauf genommen zu haben.
Über Jahre hinaus hätten die Gattin des Bw. und der Bw. durch
diesen Betrug auch psychisch gelitten. Die Gattin des Bw. sei psychisch erkrankt
mitunter auch durch die finanzielle und psychische Belastung dieses Betruges,
woraus wieder hohe Kosten entstanden seien.
Mit Datum 31. März wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Alle
Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt beispielsweise das
Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine
Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Hinsichtlich
der vom Bw. geltend gemachten Prozesskosten ergibt sich nach
übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (wie auch bereits in der Berufungsvorentscheidung
dargestellt) aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988
mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden
können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind,
die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die
sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. beispielsweise
VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294). Prozesskosten in einem
Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den
Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294) oder sonst Folge eines vom
Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind.
Lehre und
Rechtsprechung vertreten bezüglich der Berücksichtigung von Kosten
eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung weiters die
Auffassung, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb
nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko
verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn
sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen
lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen,
wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der
Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. dazu Doralt,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988 unter
"Prozesskosten"; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, §
34 EStG 1988 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte
Judikatur).
Wie bereits das
Finanzamt zu Recht entschieden hat, fehlt den gegenständlichen
Prozesskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge von
freiwilligen Handlungen des Bw. selbst waren; der Bw. hat aus freien
Stücken ein Verhalten gesetzt - nämlich das Errichten eines Hauses mit
dem als Schuldner bezeichneten Unternehmer und das Betreiben des
gegenständlichen Zivilstreites bzw. die Klagsführung - als deren Folge
er letztlich zur Leistung der in Rede stehenden Prozesskosten verpflichtete
wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Bw. (teilweise) Schadenersatz
zugesprochen worden wäre oder nicht. Dem Bw. sind dadurch die Prozesskosten
nicht zwangsläufig entstanden, da ihm der Prozess nicht als Beklagter
aufgezwungen wurde, sondern er freiwillig die Klage erhoben hat (vgl.
UFS-Feldkirch, RV/0116-F/03). Auch wenn der Bw. anführt, dass der
Schuldner den zugefügten Schaden nicht anerkennen wollte, so führt
dies noch zu keiner zwangsläufigen Prozessführung. Ob die
Staatsanwaltschaft zu Recht oder zu Unrecht die Strafanzeige zurückgelegt
hat, ist für die hier gegenständliche Beurteilung ohne Belang. Es ist
nicht von hypothetischen, sondern von tatsächlichen Sachverhalten
auszugehen. Dasselbe gilt für die Handlung (bzw. Nichthandlung) des
Beamten des Firmenbuchgerichtes (Landesgericht Wels). Dem Einwand, dass
zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für den Grundsteuerbescheid eine
Prozessführung zwangsläufig entstand bzw. notwendig wurde, kann
ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufwendungen zur Feststellung von
Vermögenswerten begründen keinesfalls außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988.
Man kann demnach nicht zum Ergebnis gelangen, dass es Sinn
der Gesetzesstelle des § 34 EStG 1988 wäre,
Prozessstreitigkeiten aus einer freiwillig eingegangenen und letztlich
gescheiterten Prozessführung (im Zusammenhang mit privaten Entscheidungen
der Lebensführung) mit Mitteln aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit zu
finanzieren.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0291-L/06
- Stammnummer
- 24854
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF