Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1053-W/04
Fremdunüblichkeit eines Mietvertrages infolge vom Vermieter übernommener Mieterrisken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-W/04vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch OW, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Elisabeth Gürschka, betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000
bis 2002 entschieden:
1.
Der angefochtene Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für das
Jahr 2000 wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind der Berufungsvorentscheidung vom
12. März 2004 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2.
Die Berufungen gegen die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO
für die Jahre 2001 und 2002 werden als unbegründet
abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist die laut Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für das Jahr 1998 am 1. Juli 1998
gegründete "Dr. Shamway und Mitgesellschafter", bestehend aus den
Vermietern der Wohnung top Nr. 7 in 0000 Wien,
Regniznirg Straße 115: Gordonia E. Shamway und XXX. Mieterin
laut dem am 1. Dezember 1998 abgeschlossenen Mietvertrag ist die
Gordonia E. Shamway GmbH mit der Adresse 4711 Wien, W-Str. 34, und der Tel. Nr.
9859864. Das Firmenbuch weist den Geschäftszweig der GmbH als
"Internationale Rechtsberatung im Ausland" aus.
Laut
Firmenbuchauszügen mit historischen Daten zum Stichtag
27. Oktober 2006 sind als Gesellschafter an der Gordonia E. Shamway
GmbH ursprünglich die handelsrechtliche Geschäftsführerin
Gordonia E. Shamway mit einer Stammeinlage von S 499.000 und Dr.
GordonShumway mit einer
Stammeinlage von S 1.000 beteiligt gewesen. Der Gesellschaftsvertrag
datiert mit 8. September 1995, der Nachtrag mit
17. Oktober 1995. Am 17. Jänner 1997 wurde die Funktion
des Gesellschafters Shumway im Firmenbuch gelöscht, seither ist Gordonia E.
Shamway die Alleingesellschafterin der Gordonia E. Shamway GmbH. Der
Firmenstempelabdruck am Mietvertrag vom 1. Dezember 1998 enthält
u. a. eine Festnetztelefonnummer, die im Telefonbuch unter "Shumway Gordon, Dr.
RA, 1., A- Str. WC" eingetragen ist.
Im
Gefolge des Antrags auf Neueintragung der Firma TBC CONSULTING GmbH vom
25.Oktober 2001 wurden Dr. Gordon Shumway als alleiniger Gesellschafter der
letztgenannten Firma und Gordonia E. Shamway als handelsrechtliche
Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen. Seit 11. Oktober
2002 lautet die Geschäftsanschrift der Gordonia E. Shamway GmbH auf die im
Firmenbuch seit 5. Oktober 2002 eingetragene Anschrift für die
Firma TBC CONSULTING GmbH 4711 Wien, A- Str. WC/007. Am 21. Juni 2003
wurde der Eintrag der Funktion der Gordonia E. Shamway als handelsrechtliche
Geschäftsführerin der Fa. TBC CONSULTING GmbH im Firmenbuch
gelöscht und die Änderung der Gesellschafterstruktur durch den Eintrag
von Dr. Hilmar K als zweiter Gesellschafter der Firma ins Firmenbuch nach
außen hin ersichtlich.
Seit
Oktober 2003 ist XXX Angestellter bei der Fa. Gordonia E. Shamway GmbH.
Mit dem mit
1. Dezember 1998 datierten schriftlichen Mietvertrag wurde zwischen
der Gordonia E. Shamway GmbH als Mieterin und Gordonia E. Shamway und XXX als
Vermieter vereinbart, dass die Bestandnehmerin einen Mietzins von monatlich
S 30.000 plus Betriebskosten, jedoch zusätzlich gesetzliche
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (dzt.
20 %) bezahle (Pkt. III). Die Nutzfläche des in Rede stehenden
Bestandobjekts wurde mit ca. 79 m² für Bürozwecke, mit ca. 106
m² für Wohnzwecke bestimmt (Pkt. I). Das unbefristete
Mietverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweimonatigen
Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats aufgekündigt werden
(Pkt. II).
Mit den
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
1998 und 1999 in der Fassung der jeweiligen Berufungsvorentscheidung anerkannte
das Finanzamt negative Einkünfte der Bw. aus Vermietung und Verpachtung von
S 39.932 für das Jahr 1998 und S 82.697 für das Jahr 1999.
Infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2000 ermittelte
das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege und erließ Bescheide, mit denen u. a. positive
Einkünfte aus der o. a. Einkunftsart in Höhe von S 200.000
festgesetzt wurden; mit den der Berufung vom 29. Oktober 2002 beigelegten
Abgabenerklärungen 2000 wurden dem Finanzamt u. a. negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 248.048,56 sowie mit
einem Umsatzsteuersatz von 20 % zu versteuernde Umsätze (des
Wirtschaftsjahres vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000)
von S 315.292,48 angezeigt.
Mit dem Vorhalt vom
5. November 2002 ersuchte das Finanzamt die Bw.,
a) die Gründe dafür,
warum in den Umsatzsteuererklärungen jeweils nur Einnahmen vom 1. Juli
bis 31. Dezember erklärt würden, bekanntzugeben;
b) entsprechende Belege, aus
denen die Zahlung für die in der Überschussrechnung als "Ausgaben"
angeführten Werbungskostenpositionen "Versicherungsaufwand", "Zinsen und
Spesen für Kredite, Darlehen" und die Zuordnung zur Eigentumswohnung 0000
Wien, Regniznirg Str. 115/7, hervorgeht, vorzulegen;
c) eine detaillierte
Prognoserechnung betreffend der Entwicklung der Einkünfte aus der
Vermietung zu erstellen. Aus der Prognoserechnung, welche die Entwicklung der
Einnahmen und Ausgaben für die zukünftigen Jahre beinhalten solle,
solle der Zeitpunkt, ab wann ein Gesamtüberschuss zu erzielen sein werde,
hervorgehen. Der Gesamtüberschuss entstehe dann, wenn die Summe der
jährlichen Verluste durch die Summe der entstehenden Überschüsse
überstiegen werde.
In weiterer Folge langten
beim Finanzamt diverse Fristverlängerungsansuchen zu dem zuvor genannten
abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom 5. November 2002
sowie das mit 26. Juni 2003 datierte Begleitschreiben zu den beim
Finanzamt am 24. Juli 2003 eingelangten Abgabenerklärungen 2001, mit
denen in der Umsatzsteuererklärung Umsätze für das
Wirtschaftsjahr Juli bis Dezember 2001 von S 319.202,03 und negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von S 283.073,64 angezeigt
wurden, ein.
Mit der
mit 15. Jänner 2004 datierten Stellungnahme zu dem oben
angeführten Ergänzungsersuchen teilte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt mit: Ein Tippfehler sei bei den Angaben in der
Umsatzsteuererklärung betreffend des Zeitraums passiert; es handle sich um
die Monate Jänner bis Dezember. Hinsichtlich der Entwicklung der
Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte würden sich diese jährlich
um ca. 10 bis 12 % steigern, wobei die Ausgaben in derselben Höhe
bleiben würden wie sie derzeit seien. In rund sechs Jahren werde der
break-even erreicht und dann in der Gewinnphase gearbeitet.
In der
Beilage zu dem letztgenannten Schreiben wurden dem Finanzamt eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung 2000, die Überschussrechnung für das Jahr
2000, ein an die Creditanstalt AG adressiertes (Begleit) Schreiben vom
7. Juni 1999 betreffend Verpfändung einer Lebensversicherung,
eine Tabelle mit der Überschrift "Statement of payments" und ein mit dem
Vermerk "Vertraulich" an Dr. Gordonia E. Shamway adressiertes Schreiben der Bank
Austria Creditanstalt vom 27. August 2002 betreffend Verrechnung der
Zinsen und Spesen für das Kreditkonto 2412 CHF übermittelt.
Nachdem
das Finanzamt zunächst noch mit dem Bescheid gem. § 200
Abs. 1 BAO vom 3. Februar 2004 negative Einkünfte aus der in
Rede stehenden Einkunftsart für das Jahr 2001 gemäß
§ 188 leg. cit. vorläufig in Höhe von S 283.074
festgestellt hatte, erließ es in weiterer Folge an Bescheiden die
Berufungsvorentscheidung betreffend Feststellung von Einkünfte gem.
§ 188 BAO für das Jahr 2000 sowie den gemäß
§ 200 Abs. 2 leg. cit. endgültigen Feststellungsbescheid
für das Jahr 2001, mit denen die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede
stehenden Betätigung der Bw. verneint wurde.
In der
Begründung zu der zuvor angeführten Berufungsvorentscheidung bestritt
das Finanzamt die Identität des Zeitpunkts im Sinne des § 3
Abs. 2 L-VO mit dem break-even-point mit dem Argument, dass der
break-even-point eine Größe sei, die im Produktions- bzw.
Absatzbereich verwendet werde, um jene Mengen zu errechnen, bei der die volle
Kostendeckung erreicht werde, also die Gewinnschwelle. Dabei würden die
fixen Kosten eines Produktionsvorgangs zum Stückdeckungsbeitrag eines
Produkts in Relation gesetzt (vgl. Kemmetmüller-Bogensberger, Handbuch der
Kostenrechnung).
Aus
dieser Anmerkung in der Berufung lasse sich nichts für die Qualifikation
der Vermietung der Eigentumswohnung als Einkunftsquelle oder Liebhaberei
gewinnen.
Beim
Gesamtüberschuss handle es sich um eine ertragssteuerliche Vorgabe - durch
eine plausible und schlüssige Prognoserechnung zu ermitteln -, die
erfüllt sein müsse, damit das Vermieten einer Eigentumswohnung eine
Einkunftsquelle sei.
Im
Anschluss daran hielt das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter vor, nach
über einem Jahr (aufgrund monatlicher Fristverlängerungsanträge)
nunmehr in Beantwortung des Ergänzungs-vorhalts zu erklären,
"dass die Einkünfte jährlich um ca.
10 bis 12 % steigen, die Ausgaben jedoch gleich bleiben werden. Es wird
also in rund sechs Jahren der break-even erreicht und dann in der Gewinnphase
gearbeitet" und führte wider die Eignung der Ausführung in der
Berufung, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Gesamtüberschuss
zu erzielen sei und die Vermietung der Eigentumswohnung eine steuerlich
relevante Einkunftsquelle darstelle, ins Treffen:
Abgesehen
davon, dass eine aus zwei Sätzen bestehende Annahme keine Prognoserechnung
im Sinn des § 2 Abs. 4 L-VO darstelle, sei auch diese kurze und
eher vage Stellungnahme mit Fehlern behaftet. Steigerungen bei Mieteinnahmen
würden laut Immobilien-Preisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich
ca. 2,5 % bis 3 % jährlich betragen, die ungewöhnliche
Steigerung von 10 bis 12 % werde nicht begründet oder plausibel
gemacht.
Laut dem
am 1. Dezember 1998 abgeschlossenen Mietvertrag mit der Gordonia E. Shamway
GmbH betrage die monatliche Miete S 30.000 pro Monat. Mit der
Erklärung von Einnahmen in Höhe von S 369.644 im Jahr 1999,
S 315.292 im Jahr 2000 und S 319.203 laut Erklärung 2001 liege
eine Steigerung im behaupteten Ausmaß nicht vor. Auch von gleichbleibenden
Ausgaben könne bei einem Anstieg der Ausgaben für Versicherung sowie
Zinsen und Spesen für Kredite von 1999 bis 2001 nicht die Rede sein.
Bereits
im Erkenntnis 93/13/0171 habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht,
dass ein Beobachtungszeitraum der Gewinnung von Erkenntnissen über die
Erfolgsaussichten der Tätigkeit diene. Innerhalb des Beobachtungszeitraums
müsse eben anhand von objektiven Umständen die
Überschusserzielungsabsicht bzw. -möglichkeit nachvollziehbar sein. Im
Erkenntnis vom 24. März 1998, 93/14/0028, spreche der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Zurückbleiben der tatsächlichen
Einnahmen hinter den prognostizierten wie auch das Auftreten höherer als
der prognostizierten Werbungskosten im Rahmen der Entscheidung über die
Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten sei. Ansonsten bedürfe es
ja keines Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose
zu prüfen sei.
"Eine
Prognose, die bereits für das erst bzw. kurz nachfolgende Jahr des
Beobachtungszeitraums von anderen als den tatsächlichen Werten ausgeht, ist
nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der
Betätigung zu erbringen; diese Tatsache lässt bereits
Überlegungen in Bezug auf Liebhaberei für zulässig erscheinen"
(Zitat Ende).
Als
weiteren Grund für die steuerliche Unbeachtlichkeit der in Rede stehenden
Betätigung Punkt hielt das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter vor, im
Zuge der Bearbeitung der Berufung festgestellt zu haben, dass die in Rede
stehende Wohnung die Geschäftsanschrift sowohl des Mieters, als auch der D.
Shamway GmbH und Mitgesellschafter sei. Bei dieser Adresse handle es sich
offensichtlich auch um den Hauptwohnsitz des Ehepaares Gordonia E. Shamway und
XXX (laut Angaben in der Einkommensteuererklärung). Vom Ehepaar sei die
Wohnung im April 1998 erworben worden. Der Kredit, mittels dessen der Kauf
finanziert wurde, sei durch eine vinkulierte Lebensversicherung abgesichert
worden. Einzige Gesellschafterin der Mieterin sei Gordonia E. Shamway, die
Mitunternehmerschaft Shamway GmbH und Mitgesellschafter bestehe aus eben dieser
GmbH und Gordonia Shamway als atypisch stille Gesellschafterin. Gordonia E.
Shamway sei Geschäftsführerin der in Rede stehenden GmbH, erhalte
Geschäftsführerbezüge und u. a. einen Sachbezugswert Wohnung -
besagtes Objekt, das vom Ehepaar Shamway - XXX als Wohnsitz angegeben werde. Die
GmbH habe Mietzahlungen im Aufwand verbucht.
Unter
Bezugnahme auf § 21 BAO brachte das Finanzamt abschließend vor,
dass das Ergebnis der Ausgestaltung wirtschaftlich gesehen sei: Das Ehepaar lebe
in seiner fremdfinanzierten Eigentumswohnung, ohne Zwischenschaltung eines
Mietvertrages und Sachbezugswertes "wären
die Zahlungen für Kredit und Lebensversicherung" nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Mit der
beim Finanzamt am 18. Mai 2004 eingelangten Erklärung der
Einkünfte der Bw. für das Jahr 2002 gab der steuerliche Vertreter u.
a. die Adresse 1190 Wien, Regniznirg Straße 115/7 als "Ort der
Geschäftsleitung oder des Sitzes" sowie als Anschrift für Gordonia E
Shamway und XXX bekannt.
Mit dem
beim Finanzamt innerhalb der Verlängerungsfrist rechtzeitig gestellten
Vorlageantrag vom 29. Mai 2004 führte der steuerliche Vertreter
als Begründung im Wesentlichen ins Treffen: Aus der bereits eingebrachten
Abgabenerklärung für das Jahr 2003 sei ersichtlich, dass ein erster
Einnahmenüberschuss in Höhe von € 5.535,93 (Anmerkung:
S 76.176,06) bereits im letztgenannten Jahr erzielt worden sei, weil eine
günstigere Tilgungsvariante gefunden worden sei und es somit zu einer
Änderung der Bewirtschaftungsart gekommen sei. Die Räumlichkeiten
seien nunmehr an einen rumänischen Diplomaten vermietet worden, die
Monatsmiete betrage € 2.598. Dies bedeute gegenüber der
bisherigen Monatsmiete eine Steigerung von 19,16 %, womit dokumentiert sei,
dass die Annahme der Möglichkeit einer Steigerung von 10 % bis
12 % durchaus realistisch sei.
Des
Weiteren wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass der Wohnsitz des
Ehepaares Shamway nunmehr in top 1 und nicht mehr in top 7 sei, da diese
komplett vermietet worden sei, und erklärte: Würden im Zuge der
Ermittlung des Ergebnisses aus Vermietung und Verpachtung die Zahlungen an die
Versicherung als Ausgaben abgesetzt, so sei der Zufluss zum Zeitpunkt der
Tilgung des Kredites mittels des Tilgungsträgers als Einnahme zu verbuchen.
Damit ergebe sich automatisch ein Gesamtüberschuss wie auch von Seiten des
Gesetzgebers verlangt.
Mit dem
den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben vom 27. September 2004
brachte der steuerliche Vertreter hinsichtlich der im Akt aufliegenden
Korrespondenz und zu der Stellungnahme des Finanzamts vor, bereits in der
Beilage zur "Einkommensteuererklärung
2003" dargelegt zu haben, dass aufgrund der Vermietung jährlich nun
Überschüsse erzielt würden. Würden nunmehr aufgrund der
wesentlich höheren Mieterlöse Einnahmenüberschüsse erzielt
und sei die entsprechende Abdeckung des Banksaldos nach Ablauf der zu Gunsten
des kreditierenden Bankinstitutes vinkulierten Versicherungspolizze in diesem
Fall ertragswirksam, erfolgt, so liege nach Ansicht des steuerlichen Vertreters
keinesfalls Liebhaberei vor.
In der
Beilage zum Schreiben vom 27. September 2004 wurde dem Finanzamt die
"Einkommensteuererklärung
2003" übermittelt.
Abweichend von den beim
Finanzamt am 18. Mai 2004 eingelangten Abgabenerklärungen 2002,
mit denen u. a. negative Einkünfte von € 3.087,20 (=
S 42.480,80) offen gelegt worden waren, erließ das Finanzamt einen
Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO, mit dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO mit S 0 festgestellt
wurden; hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung wurde in der
Begründung dieses Bescheides auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
In der
innerhalb der Verlängerungsfrist rechtzeitig erhobenen Berufung gegen den
Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für das Jahr 2001 sowie in
der Berufung gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für
das Jahr 2002 verwies der steuerliche Vertreter auf die Begründung der
Berufung gegen den Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO für das
Jahr 2000, deren Aussagen sinngemäß auch für die Veranlagungen
2001 und 2002 gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
|
"Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen
werden:
|
1.
|
Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
|
2.
a)
....
|
Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
...."
§ 1
Liebhabereiverordnung in der Fassung des BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 358/1997 (= LVO III)
lautet:
|
"(1)
|
Einkünfte
liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die
|
|
-
|
durch
die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
und
|
|
-
|
nicht
unter Abs. 2 fällt.
|
|
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1
und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für
jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
|
(2)
|
Liebhaberei
ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste
entstehen
|
|
1.
|
...
|
|
2.
|
aus
Tätigkeiten, die ...
|
|
3.
|
aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
|
|
Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen
der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen."
§ 2
Abs. 4 LVO III zufolge liegt Liebhaberei bei Betätigungen
gemäß
§ 1 Abs. 2 dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Gem.
§ 16 Abs. 1 leg. cit. sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs. 2 der
letztzitierten Norm dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gem.
§ 166 leg. cit. kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, überhaupt Bestandvertrag.
Nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1999, 96/15/0098,
ist im Fall der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die
Miteigentümer im Regelfall kein Mietvertrag, sondern eine bloße
Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Eine
bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern (diesem Fall ist die
Einbeziehung von Angehörigen der Miteigentümer gleichzuhalten)
verwirklicht nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3
Z 6 EStG 1988.
Wider die
Annahme des Bestands eines solchen Vertrages bzw. für die Vorlage einer
bloßen Gebrauchsregelung bei dem von Gordonia E. Shamway als
geschäftsführende Gesellschafterin der Gordonia E. Shamway GmbH (als
Mieterin) mit Gordonia E. Shamway samt Ehegatte (als Vermieter) abgeschlossenen
Mietvertrag vom 1. Dezember 1998 sprach zunächst der letzte
Absatz im Punkt III. des Vertrages vom 1. Dezember 1998, wenn mit diesem
sich der
"Vermieter
verpflichtet" hatte, "dass ihm
anvertraute Mietobjekt gegen folgende Risiken versichern zu lassen: "Feuer,
Einbruch/Diebstahl und Raub, Glasbruch, Auftritt von Leitungswasser und
Elementarereignisse einschl. Vandalismusschäden". Sind Kosten
für Versicherungsleistungen, die, was das Risiko "Einbruch/Diebstahl" und
"Raub" betrifft, mangels Zusammenhangs mit dem Gebäude Gegenstand einer
Haushaltsversicherung, so ist ein solcher Vertragsbestandteil wie der
letztzitierte Punkt des in Rede stehenden Mietvertrages in Mietverträgen
generell unüblich. Zur Verdeutlichung sei auf den Regelungsinhalt der
Ziffern 4 bis 6 des § 21 Abs. 1 MRG verwiesen, wenn den Ziffern 4 und
5 zufolge nur die Prämien für die Feuer- (Z 4), Haftpflicht- und
Leitungswasserschadenversicherung (Z 5) ohne Rücksicht auf den Willen
der Mieter Betriebskosten sind bzw. der Ziffer 6 nach alle übrigen mit dem
Haus zusammenhängenden Versicherungen gemäß
§ 21 Abs.1
Z 6 MRG nur dann Betriebskosten sind, wenn die Mieter der Mehrzahl der
vermieteten Mietgegenstände dem Abschluss zugestimmt haben (vgl. Würth
- Zingher, Miet- und
Wohnrecht20, Tz 10 zu
§ 21, Seite 274).
Auch von
der Einnahmen/Ausgaben-Entwicklung in den Jahren 1999 bis 2002 in Verbindung mit
der "Prognoserechnung" des steuerlichen Vertreters war auf die Vorlage einer
bloßen Gebrauchsregelung zu schließen, wenn die für die ersten
beiden der drei Streitjahre erklärten Mieteinnahmen hinter den vereinbarten
Mietzinse zurückblieben und das Mietverhältnis, welches laut dem mit
1. Dezember 1998 datierten Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung
einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines Kalendermonats
aufgekündigt werden kann, in seinem Bestand in den Streitjahren
unverändert blieb.
Was die
Verlustentwicklung in den ersten beiden der drei Streitjahre betrifft, bedeuten
die mit dem rechtskräftigen Bescheid gem. § 188 BAO für das
Jahr 1999 festgestellten negativen Einkünfte von S 82.697 sowie die
mit den Überschussrechnungen für die ersten beiden der drei
Streitjahre offen gelegten negativen Einkünfte aus der in Rede stehenden
Betätigung von S 248.048,56 für das Jahr 2000 und
S 283.073,64 für das Jahr 2001 einen prozentuellen Anstieg der
Verluste jeweils im Vergleich zum Vorjahr von +299,94 % im Jahr 2000 und
+14,12 % im Jahr 2001.
Mit der
nachfolgenden Tabelle werden die Zinseinnahmen den Werbungskosten innerhalb der
Jahre 2000 bis 2002 gegenübergestellt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
ATS
|
€
|
ATS
|
Erlöse
Mieten 20%
|
315.292,48
|
319.202,03
|
27.392,10
|
376.923,51
|
Abschreibung
|
65.249,00
|
65.249,00
|
4.741,92
|
65.250,24
|
Versicherungsaufwand
|
231.944,86
|
231.944,86
|
11.249,41
|
154.795,26
|
Zinsen
und Spesen für Bankkredite, Darlehen
|
266.147,18
|
305.081,81
|
14.487,96
|
199.358,68
Anstatt
dem mit 5. November 2002 datierten Ersuchen der Abgabenbehörde in
Form der Vorlage einer detaillierten Prognoserechnung, die
"die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben
für die zukünftigen Jahre beinhalten soll", aus der der
Zeitpunkt des Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
hervorgehen soll (und damit die eine für die Einkunftsquelleneigenschaft
sprechende Planmäßigkeit der durch die obigen Zahlen belegten
Verlustentwicklung dokumentieren soll),
innerhalb eines angemessenen Zeitraums
zu entsprechen, teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt erst mit
dem mit 15. Jänner 2004 datierten Schreiben lediglich seine Prognose
einer jährlichen Steigerung um ca. 10 bis 12 % bei Ausgaben in
derselben Höhe "wie derzeit" mit.
Diesbezüglich
sei die dem Finanzamt mit der "Einkommensteuererklärung 2003" offen gelegte
Kostenstruktur wiedergegeben:
|
|
2003
|
|
€
|
Abschreibung
|
4.660,10
|
Versicherungsaufwand
|
3.600,00
|
Zinsen
und Spesen für Bankkredite, Darlehen
|
9.960,67
Die
Tatsache, dass dem Finanzamt mit dem mit 15. Jänner 2004 datierten
Schreiben, somit mehr als vierzehn Monate nach Ergehen des in Rede stehenden
abgabenbehördlichen Ersuchens lediglich ein Schreiben mit für die
Immobilienbranche fremdübliche Daten übermittelt worden war, sprach
für das Fehlen eines funktionierenden Kostenkontrollsystems bei der
Vermietung und damit für die bloße Gebrauchsüberlassung des in
Rede stehenden Bestandobjekts in den Streitjahren.
Was die
Einnahmenseite anbelangt, war vom Inhalt des unbefristeten Bestandvertrags vom
1. Dezember 1998 bedingt durch das Fehlen einer fremdüblichen
Wertsicherungsklausel auf höchstens Zahlungen in konstanter Höhe zu
schließen. Es sei denn, Punkt II des Vertrages kommt zur Anwendung:
"Das Mietverhältnis beginnt am
1. Dezember 1998 und ist unbefristet. Das Mietverhältnis kann von
beiden Seiten unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum
Letzten eines Kalendermonates aufgekündigt werden." Diese Variante
wäre mit dem Wagnis einer Ertragsminderung, die durch das Leerstehen
zwischen zwei Mietverträgen entsteht, verbunden; dies widerspricht der
Einschätzung der Bw. von Ausgaben in konstanter Höhe innerhalb des
für die Beurteilung der Betätigung nach der Liebhabereiverordnung
relevanten Zeitraums und damit der Annahme eines planmäßigen
Vorgehens bei der in Rede stehenden Betätigung.
Was das
zum Ersuchen des Finanzamts um Vorlage einer Prognoserechnung ergangene
Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 15. Jänner 2004
betrifft, waren die Daten in diesem Schreiben nicht als Prognoserechnung zu
werten, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge
künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten in einer realitätsnahen
Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz haben (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2003, 99/14/0331). Zählen
Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung3,
zufolge die Abschreibungskosten der baulichen Anlagen, Verwaltungskosten,
Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallswagnis zu den
Bewirtschaftungskosten, so wäre es für die Widerlegung eines
Liebhabereiverdachtes, d. h. für die Annahme einer Betätigung mit
Einkunftsquelleneigenschaft unerlässlich gewesen, die laufenden
Instandhaltungskosten vorsorglich zu berücksichtigen, zumal Punkt V des
Mietvertrages lautet: "Für Reparaturen
von baulichen Schäden an den Gas- und Stromhauptleitungen, Wasserleitungen,
Installationen, der Kanalisation und der Zentralheizung sowie für alle
anderen Reparaturen, die über die normale Instandhaltung hinausgehen, ist
der Mieter nicht verantwortlich. Es sei denn, dass die Schäden durch ihn
verursacht worden sind. Wenn solche Reparaturen notwendig werden, hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich zu verständigen, der für deren
Behebung zu sorgen hat." Insofern sprach auch die Tatsache der
Nichtvorlage einer Übersicht mit all den für das Berufungsverfahren
zweckdienlichen und üblicherweise in einer Prognoserechnung enthaltenen
Daten zu einem Zeitpunkt, nachdem das Finanzamt die als Vorhalt zu wertende
Berufungsvorentscheidung betreffend der Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für das Jahr 2000 erlassen hatte, für die
bloße Gebrauchsüberlassung des Bestandsobjekts in den Streitjahren.
Auch wenn
die Bw. die Nutzung der in Rede stehenden Wohnung für Bestandzwecke in den
Streitjahren behauptet, ergibt sich die behauptete Bewirtschaftungsart, die der
"Prognoserechnung" zugrunde zu legen ist, nicht aus einer bloß inneren
Einstellung der Bw.; es kommt auf den Plan der Bw. an, der in einer der
Objektivierbarkeit zugänglichen Weise in der Außenwelt in den
Streitjahren in Erscheinung getreten sein muss. Zudem muss die
Bewirtschaftungsart, weil es in Zusammenhang mit der Immobilienvermietung im
Rahmen der Liebhabereiprüfung um die Feststellung der objektiven
Ertragsfähigkeit geht, tatsächlich verwirklichbar sein. Auch wenn die
Erklärung für das Jahr 2002 mit - € 3.087,20
(= S 42.480,80) einen im Vergleich zu den Vorjahren geringeren Verlust
aus der Betätigung ausweist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass
die Überschussrechnung 2002 an Werbungskosten lediglich die drei Positionen
"Abschreibung", "Versicherungsaufwand", "Zinsen und Spesen für Bankkredite,
Darlehen", somit keine einzige mit dem Unternehmerwagnis verbundene
Kostenersatzposition (Mietzins- und Betriebskostenausfallwagnis) ausweist und
die Einkünfte so wie in den Jahren zuvor negativ waren.
Das
Fehlen einer für Bestandverträge typischen Wertsicherungsklausel im
Mietvertrag vom 1. Dezember 1998 heißt, die tatsächlichen
Einnahmen werden hinter den prognostizierten Einnahmen zurückbleiben.
Obwohl trotz Fehlens der in Rede stehenden Klausel bei einem Kaltzins von
monatlich S 30.000 laut Mietvertrag vom 1. Dezember 1998
jährlich an Nettoeinnahmen ohne Betriebskosten S 360.000 pro Jahr,
also S 1.080.000 innerhalb der drei Streitjahre zu erzielen gewesen
wären, verzeichnete die Bw. im Vergleich zum letztgenannten Betrag mit
erklärten Einnahmen von S 315.292 für das Jahr 2000,
S 319.203 für das Jahr 2001 und € 27.392,10 (=
S 376.923,51) für das Jahr 2002 einen Gesamtbetrag für den die
Streitjahre umfassenden Zeitraum von nur S 1.011.418,51. Da die Bw. laut
Punkt VI. des Mietvertrages vom 1. Dezember 1998 dazu berechtigt war,
"das Mietverhältnis, sollte der Mieter
trotz erfolgter Mahnung und Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist mit der
Mietzahlung in Rückstand bleiben, prompt auflösen zu
können," war von dem Eintritt eines Einnahmenfehlbetrages von
S 68.581,49 innerhalb der Streitjahre auf den Willen der Vermieter der in
Rede stehenden Wohnung, die Verluste zu tragen, zu schließen. Dass aus der
beim Finanzamt am 18. Mai 2004 eingelangten Beilage zur Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2002 die Adresse 0000 Wien, Regniznirg Straße 115/7 als Wohnsitzadresse
der beiden Beteiligten an der Bw. für das Jahr 2002 zu ersehen war, sei
bemerkt.
Letztendlich
war auch von den Ausführungen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag
vom 29. Mai 2004, dass "die
Räumlichkeiten nunmehr an einen rumänischen Diplomaten vermietet
worden sind und die Monatsmiete € 2.598 beträgt" und die
Erzielung des ersten Einnahmenüberschuss im Jahr 2003 Folge einer
günstigeren Tilgungsart und somit einer Änderung der
Bewirtschaftungsart gewesen war, auf die bloße Gebrauchsüberlassung
der in Rede stehende Wohnung zu schließen, wenn der Abgabenbehörde
der Bestand eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraums im Sinne der
Liebhabereiverordnung, innerhalb dessen die Bw. behauptetermaßen einen
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen erzielt hatte,
erst mehr als sechzehn Monate nach Ablauf des letzten Streitjahres mitgeteilt
worden war. Würde für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer
Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur
Verfügung stehen, so würde es in analoger Anwendung der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes auf eine (bezogen auf den Beginn der entsprechenden
Tätigkeit) prognostische Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines
Gesamtüberschusses nicht ankommen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1993, 93/15/0037).
Das
Vorbringen der Bw. bezüglich des Bestands eines abgeschlossenen
Beobachtungszeitraums, der auch die Streitjahre umfasst, bedeutet, dass eine
Ertragsrechnung über diese eingegrenzte Zeitspanne hinaus nicht zu
erstellen war. Insofern war die Thematisierung der nach dem Ablauf des letzten
Streitjahres angefallenen Kosten in der
"Einkommensteuererklärung 2003"
nicht dazu geeignet, eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide
nachzuweisen.
Was das
im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen betreffend der Position
Versicherungsaufwand in den Überschussrechnungen für die Jahre 2000
bis 2002 betrifft, vermochte dieses eine Änderung der angefochtenen
Bescheide nicht zu begründen, weil der Abschluss einer Lebensversicherung
in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang darstellt. Eine Ausnahme von
dieser Regel tritt gemäß den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1996, 92/14/0085, und
6. November 1991, 91/13/0103, ein, wenn aus den Umständen klar
erkennbar ist, dass die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und
die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend
ist. Die Vorlage eines solchen Ausnahmefalls war im gegenständlichen
Berufungsfall zu verneinen, weil der steuerlich vertretenen Bw. im Punkt II der
Berufungsvorentscheidung betreffend des angefochtenen Bescheides 2000
vorgehalten worden war, dass "als
Geschäftsanschrift der D. Shamway
GmbH und der D. Shamway GmbH und
Mitgesellschafter die Wohnung
Regniznirg Str. 115/7 ist. Bei dieser
Adresse handelt es sich offensichtlich auch um den Hauptwohnsitz des Ehepaares
Fr. D. Shamway und Herr V.
XX (laut Angaben in der
ESt-Erklärung). Vom Ehepaar wurde die Wohnung im April 1998 erworben, der
Kauf wurde mittels Kredit finanziert, dieser durch eine vinkulierte
Lebensversicherung abgesichert.
Einzige
Gesellschafterin der D. Shamway GmbH
ist Frau D. Shamway , die
Mintunternehmerschaft Shamway GmbH und
Mitgesellschafter besteht aus eben dieser GmbH und Fr.
GordoniaShamway als atypisch stille
Gesellschafterin.
Fr.
D. Shamway ist
Geschäftsführerin der D.
Shamway GmbH, erhält
Geschäftsführerbezüge und unter anderem einen Sachbezugswert -
besagtes Objekt Regniznirg Str. 115/7,
die vom Ehepaar Shamway -
XX als Wohnsitz angegeben wird.
Die
GmbH verbucht Mietzahlungen im Aufwand."
Anstatt
dem Ergebnis der Sachverhaltswürdigung des Finanzamts (das Ehepaar lebt in
seiner fremdfinanzierten Eigentumswohnung, ohne Zwischenschaltung eines
Mietvertrages und Sachbezugswertes wären die Zahlungen für Kredit und
Lebensversicherung nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung)
entgegenzutreten brachte die Bw. mit dem Vorlageantrag - abgesehen von
Ausführungen zur Änderung der Bewirtschaftungsart - vor, dass
"der Wohnsitz des Ehepaares nunmehr in Top 1
und nicht mehr in Top 7 ist,...von seiten der Behörde wird übersehen,
dass im Zuge der Ermittlung des Ergebnisses aus Vermietung und Verpachtung die
Zahlungen an die Versicherung zwar als Ausgaben abgesetzt werden, korrekterweise
und logischerweise aber dann der Zufluss zum Zeitpunkt der Kredittilgung mittels
des Tilgungsträgers dies als Einnahme zu verbuchen ist. Damit ergibt sich
automatisch ein Gesamtüberschuss wie auch von Seiten des Gesetzgebers
verlangt."
Damit war
von einer privaten Veranlassung des Abschlusses dieser Versicherung auszugehen,
zumal den zuvor wiedergegebenen Ausführungen der betriebliche Zweck der
Position Versicherungsaufwand nicht zu entnehmen war.
Aufgrund
der obigen Ausführung war allein anhand der Beilagen zu dem
Ergänzungsersuchen vom 15. Jänner 2004, bestehend aus einer
berichtigten Umsatzsteuererklärung 2000, einer Überschussrechnung
für das letztgenannte Jahr, einem an die Creditanstalt AG adressierten
(Begleit) Schreiben vom 7. Juni 1999 betreffend Verpfändung einer
Lebensversicherung, einer Tabelle mit der Überschrift "Statement of
payments" und einem mit dem Vermerk "Vertraulich" an Dr. Gordonia E. Shamway
adressierten Schreiben der Bank Austria Creditanstalt vom 27. August 2002
betreffend Verrechnung der Zinsen und Spesen für das Kreditkonto 71105910,
der Bestand eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den Positionen -
"Abschreibung" von S 65.249 jeweils für die Jahre 2000 und 2001 bzw.
€ 4.741,92 für das Jahr 2002; "Versicherungsaufwand" von
S 231.944,86 jeweils für die Jahre 2000 und 2001 bzw.
€ 11.249,41 für das Jahr 2002; "Zinsen und Spesen für
Bankkredite, Darlehen" von S 266.147,18 für das Jahr 2000,
S 305.081,81 für das Jahr 2001 und € 14.487,96 für das
Jahr 2002 - zu einer für Bestandzwecke im abgabenrechtlichen Sinn genutzten
Eigentumswohnung nicht festzustellen, weshalb den in Rede stehenden Positionen
die Anerkennung als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 zu versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-W/04
- Stammnummer
- 24782
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF