Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0183-W/06
Nachträgliche Versteuerung von Insolvenz-Ausfallgeld im Jahr des Zuflusses im Rahmen einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0183-W/06vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. GebDat, Adresse, vom
20. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vom 11. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsweber (Bw) hat im Kalenderjahr 2002
Bezüge von der IAF-Service GmbH erhalten. Diese Bezüge wurden vom
Finanzamt mit einem Betrag von 5.293,00 € in die
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 einbezogen. Die davon
einbehaltene Lohnsteuer in der Höhe von 794,03 € wurde auf die
Einkommensteuer angerechnet. Insgesamt errechnete sich eine Abgabennachforderung
von 2.062,52 €, die vom Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid
festgesetzt wurde.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom Bw
damit begründet, dass er für 2002 nur von zwei Stellen Bezüge
erhalten habe, nämlich von Firma1 und Firma2. Der Bw. beantragte, nur die
Bezüge von Firma1 und Firma2 zu berücksichtigen, nicht jedoch von der
IAF-Service GmbH.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und wies begründend darauf hin, dass dem Bw. laut
Lohnzettel der IAF-Service GmbH Bezüge in Höhe von
5.293,00 € zugeflossen seien, welche gemäß
§ 69 Abs. 6
in das Veranlagungsverfahren mit einzubeziehen seien.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2005 ersuchte der Bw.
darum, das Ganze noch einmal zu berechnen und den Rückstand auf
523,38 € zu reduzieren. Diese mit "Betreff: Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002" überschriebene Eingabe
wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. In der Eingabe erklärte der
Bw., er habe nach dem Konkurs der Firma Firma3 von der IAF-Service GmbH seine
nicht ausbezahlten Löhne bekommen. Das Ganze sei schon einmal besteuert
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs.8 lit. g EStG 1988 sind
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge
gemäß
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem
festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach
Abzug der darauf entfallenden Beträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und
5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als
laufender Bezug mit einer
vorläufigen laufenden Lohnsteuer in
Höhe von 15 % zu versteuern.
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung
der Bezüge im Veranlagungsverfahren gemäß
§ 69 Abs. 6
EStG 1988 einen Lohnzettel auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß
§ 67 Abs.8 lit. g
berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinn des
§ 67 Abs.3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare
Lohnsteuer auszuweisen.
In diesem Fall hat das Finanzamt gemäß
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 auch eine Pflichtveranlagung
durchzuführen.
Die Frage, welchem Kalenderjahr Einnahmen zuzuordnen sind,
wird durch § 19 Abs.1 EStG 1988 beantwortet: demnach sind Einnahmen
grundsätzlich in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die im Gesetz ausdrücklich und taxativ
genannten Ausnahmen von diesem Grundsatz treffen im vorliegenden Fall nicht
zu.
Unabhängig davon, für welche Zeiträume dem
Bw. Insolvenz-Ausfallgeld gezahlt wurde, ist dieses Insolvenz-Ausfallgeld nach
der zitierten Norm für die Ermittlung der Einkünfte, des Einkommens
und in der Folge der Einkommensteuer jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das
Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist, also jenem Kalenderjahr, in dem der Bw
rechtlich und wirtschaftlich darüber verfügen konnte.
Es kann nach der Aktenlage kein Zweifel bestehen, dass der
Zufluss des in Streit stehenden Insolvenz-Ausfallgeldes im Kalenderjahr 2002
erfolgte, und dass diese Bezüge somit gemäß dem zitierten
§ 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 in die Veranlagung für dieses
Kalenderjahr einbezogen werden müssen. Von der Zahlung wurde ein Betrag von
1.600,00 € steuerfrei belassen. In der Veranlagung ist auf das
Gesamteinkommen der Einkommensteuertarif anzuwenden, die von der auszahlenden
Stelle (nur vorläufig) einbehaltene
Lohnsteuer (siehe § 67 Abs.8 lit. g EStG 1988) ist
anzurechnen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der geltenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen,
abgewiesen werden musste.
Wien, am 2.
November 2006
Hinweis:
Sollte eine Zahlung in einem Betrag nicht möglich sein, so besteht die
Möglichkeit, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zu
vereinbaren.
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0183-W/06
- Stammnummer
- 24755
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF