Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0528-I/06
Kapitalertragssteuerbefreiung bei einem Unterstützungsfonds einer Körperschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-I/06vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Kapitalertragssteuerbefreiung für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 EStG) kann gemäß § 21 Abs. 2 KStG nur dann zuerkannt werden, wenn diese nachweislich einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
3. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 8. September 2005 betreffend Erstattung der
Kapitalertragssteuer für Zinsen für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist die Freiwillige Feuerwehr Ort und
als solche eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts. Der
Berufungswerberin wurden in den Jahren 1994 bis 2001 über Antrag die
Kapitalertragssteuer betreffend der Veranlagung des Vermögens eines
Unterstützungsfonds (Veranlagung durch Erwerb von Intertrend- und
Combirentkapitalanlagefonds der Sparinvest Austria Kapitalanlagegesellschaft
bzw. IHS der Bank) durch das Finanzamt bescheidmäßig
zurückerstattet (betreffend die Jahre 1994 und 1995 nach einem
ursprünglich abweisenden Erstbescheid mit nachfolgender stattgebender
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 1997).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 brachte die
Berufungswerberin beim Finanzamt unter Beilage von Kopien zweier
Wertpapierdepots-Auszüge zur Nummer der Bank vom 4. Jänner 2003
und 5. Jänner 2004 neuerlich nachfolgenden Antrag ein:
"Die
Freiwillige Feuerwehr" Ort
"unterhält einen
Unterstützungsverein mit dem Zweck, unschuldig in Not geratenen Kameraden
eine finanzielle Hilfestellung zu geben. Die Veranlagung erfolgte durch den
Erwerb von Intertrend- und Combirentkapitalanlagefonds der Sparinvest Austria
Kapitalanlagegesellschaft bzw. IHS der" Bank.
"Die
Kapitalerträge werden wieder veranlagt.
Für die
Jahre 2002 bis 2004 wurde gemäß beiliegendem Depotauszug eine
Kapitalertragssteuer in Höhe von € 659,71
verrechnet.
Das
Kommando der Freiwilligen Feuerwehr" Ort
"stellt hiermit den
Antrag auf Befreiung von der Kapitalertragssteuer gem. § 94 Z 7
EStG sowie auf Rückerstattung der zu Unrecht abgezogenen
Kapitalertragssteuer nach § 240 Abs. 3 der BAO auf das Konto bei
der" Bank,
BLZ,Kto.Nr.. "Unter
Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung vom 30. Oktober 1997 und die
daraus resultierende Rückerstattung verbleiben wir
..."
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 22. Februar
2005 um Ergänzungen wie folgt:
"Um
den Antrag vom 21.12.2004 einer Erledigung zuführen zu können werden
Sie gebeten zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen und die geforderten
Unterlagen
vorzulegen.
1)
Im Schreiben vom 9.4.1997 wurde mitgeteilt, in der Sitzung der"
Berufungswerberin "vom
15.11.1993 die Einrichtung eines Unterstützungsvereines beschlossen zu
haben. Am 5.1.1995 und 10.1.1997 sei eine Aufstockung des Fonds bewilligt
worden. Es wird gebeten, die diesbezüglichen Protokolle bzw.
Beschlüsse etc. vorzulegen.
2) Hat
die" Berufungswerberin
"einen eigenen
Rechnungskreis errichtet, in dem eine klare Abgrenzung des Versorgungs-
(Unterstützungs-)zwecken dienenden Vermögens und des anderen
Vermögens ersichtlich ist. Diesbezügliche Unterlagen mögen
vorgelegt
werden.
3)
Erfolgte die Zurechnung der Kapitalerträge nachweislich an die
Unterstützungseinrichtung der" Berufungswerberin.
"Es wird gebeten
Unterlagen vorzulegen, aus denen dies ersichtlich ist.
4) Auf wen
lauten die Konten bei der" Bank, BLZ,Kto.Nr.
"und"
Kt.Nr.2 "und wer ist
zeichnungsberechtigt?
5)
Wurden die auf diesen Konten (4) rückerstatteten oder von der Bank auf
diese Konten überwiesenen Erträgnisse dem Konto der
Unterstützungseinrichtung" (Wertpapoierdepot)
"zugeführt? Um
Vorlage eines entsprechenden Nachweises wird gebeten.
6) Wurde diese
Unterstützungseinrichtung seit ihrem Bestehen in Anspruch genommen und
wenn, für welchen Anlassfall?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 21. März 2005
führte die Berufungswerberin aus:
"Wir
beziehen uns auf die Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober
1997." Die Berufungswerberin
"hat bei ihrem Ansuchen
vom 15.1.1997 bzw. bei oben angeführter Berufung sämtliche von Ihnen
unter Punkt 1 und Punkt 2 geforderten Unterlagen vorgelegt.
Hinsichtlich
der Zeichnungsberechtigung bei den Bankkonten bei der" Bank
"und der"
Bank2 "lauten beide
Konten auf die" Berufungswerberin
"und verweisen wir
hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung auf die Bestimmungen des
Landesfeuerwehrgesetzes 2001.
Wir
möchten darauf hinweisen, dass hinsichtlich unseres Ansuchens ein Akt ihrer
Dienststelle vorliegen muss und sich seit dem Erstansuchen keine
Veränderungen ergeben haben. Weiters verweisen wir auf die erfolgten
Refundierungen seit dem Jahre 1994, erstmals am 30. Oktober 1997.
Der separate
Rechnungskreis geht aus der Erträgnisaufstellung der" Bank
"klar
hervor."
Mit Bescheid vom 8. September 2005 wies das Finanzamt
das Ansuchen betreffend Antrag auf Kapitalertragssteuerbefreiung für den
Unterstützungsfonds der Berufungswerberin und Rückzahlung
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO mit nachfolgender
Begründung ab:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 (2) KStG sind inländische Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21
Abs. 2 und 3 leg.cit. beschränkt steuerpflichtig. Gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG erstreckt sich die Steuerpflicht bei
beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3
Z 2 und 3 leg.cit. auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch
Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt gemäß Z 3 nicht für
Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten sowie aus Forderungswertpapieren, die einer Versorgung- und
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
nachweislich zuzurechnen sind. Die nachweisliche Zurechnung von
Kapitalerträgen an eine Unterstützungseinrichtung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts wird vom Widmungsprinzip und
Erforderlichkeitsprinzip getragen. Die willkürliche Zurechnung von
Kapitalerträgen zu einer Unterstützungseinrichtung reicht nicht
aus.
Um als
Einrichtung zu gelten bedarf es eines eigenen Rechnungskreises in einer Art
unselbständiger Fonds (Verwaltungsfonds) oder auch der Einrichtung eines
selbständigen Fonds (zB § 57 WKG). Die Antragstellerin hat nicht
aufgezeigt und belegt (der Vorhalt vom 22.2.2005 wurde nicht vollständig
beantwortet), dass die Kapitalerträge einer (wie beim
Landesfeuerwehrverband eingerichteten Hilfskasse) derartigen
Unterstützungseinrichtung zuzurechnen
sind.
Dem
Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragssteuer konnte aus den
dargelegten Gründen nicht Folge gegeben werden."
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 erhob die
Berufungswerberin unter Beilage der Berufungsvorentscheidung vom
23. Oktober 1997 gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und
führte hierzu aus wie folgt:
"Der
Ausschuss der" Berufungswerberin
"hat in seiner Sitzung
am 15.11.1993 beschlossen, einen Unterstützungsfonds einzurichten. Bei den
Sitzungen am 5.1.1995 und am 10.1.1997 wurde jeweils eine Aufstockung dieses
Fonds bewilligt. Dieser Fonds ist zweckgebunden, hat einen eigenen
Rechnungskreis und dient dem ausschließlichen Zweck, unschuldig in Not
geratenen Kameraden (Unfall im Feuerwehrdienst etc.), eine finanzielle
Hilfestellung, durch Beschluss des Ausschusses, zu geben.
Damit
erscheint dem Kommando der" Berufungswerberin
"sowohl das
Widmungsprinzip als auch das Erforderlichkeitsprinzip ausreichend
erfüllt.
Im
Übrigen verweisen wir auf die laufenden Refundierungen seit dem Jahre 1994,
sowie auf die Berufungsvorentscheidung vom 23.10.1997, in dem sämtliche
für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden, sowie auf
unser Schreiben vom 21. März 2005, indem wiederum alle für die
Entscheidung relevanten Fragen ausführlich beantwortet bzw. nachgewiesen
wurden. Im Übrigen wurden uns seinerzeit vom Landesfeuerwehrverband die
entsprechenden Vorgaben für derartige Unterstützungseinrichtungen
vorgegeben.
Nach
unserer Einschätzung wurden in den Jahren (BV vom 23.10.1997 als Basis und
Schreiben vom 21.3.05 als Ergänzung) sämtliche von Ihnen geforderten
Unterlagen übermittelt bzw. Fragen beantwortet.
Wir stellen
daher den Antrag, den Bescheid vom 8.9.2005 aufzuheben und die
Rückerstattung der zu Unrecht abgezogenen Kapitalertragssteuer zu
veranlassen."
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom
Finanzamt ohne Erlassung einer (ersten) Berufungsvorentscheidung direkt
vorgelegt. Mit Schreiben vom 26. September 2006 erstattete der Referent
nachfolgenden Vorhalt:
"Unter
Bezugnahme auf Ihre oben angeführte Berufung wird Ihnen ausdrücklich
mitgeteilt, dass Sie bis dato nicht den geforderten gesetzlichen Nachweis
erbracht haben, demzufolge die streitgegenständlichen Kapitalerträge
nachweislich einer Versorgungs- bzw. Unterstützungseinrichtung
der" Berufungswerberin
"zuzurechnen seien. Ihr
Verweis auf die Finanzakten der Vorjahre, insbesondere auf die im Jahr 1997 und
2000 von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Erträgnisaufstellungen
der" Bank
"für die Jahre
1995, 1996, 1998 bis 2000) sowie auf die Erträgnisaufstellung
der" Bank
"für das Jahr 2003
kann der Berufung diesbezüglich zu keinem Erfolg verhelfen, da hieraus das
Bestehen eines eigenen Rechnungskreises in einer Art unselbständiger Fonds
(Verwaltungsfonds) oder auch der Einrichtung eines selbständigen Fonds (zB
§ 57 WKG) nicht ersichtlich ist. Des Weiteren wurden laut Aktenlage
bis dato weder das Sitzungsprotokoll vom 15. November 1993 noch jene vom
5. Jänner 1995 und vom 10. Jänner 1997 vorgelegt.
Sie werden
daher nochmals ausdrücklich ersucht, binnen drei Wochen ab Erhalt dieses
Schreibens die im Schreiben des" Finanzamtes
"vom 22. Februar
2005 ("Ersuchen um Ergänzung") ausgeführten Fragen
detailliert unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen zum Nachweis Ihres
Vorbringens zu beantworten und die hierin angeforderten Unterlagen
vollständig nachzureichen.
Des Weiteren
wird um Vorlage
ersucht:
a)
sämtliche Erträgnisaufstellungen der streitgegenständlichen Jahre
samt allfälliger Kontoauszüge und Wertpapierdepot-Aufstellungen sowie
einer Aufstellung, wie sich die streitgegenständlichen Kapitalerträge
berechnen und zusammensetzen,
b) Nachweis
durch zweckdienliche Unterlagen (sofern es nicht aus den Aufstellungen zu Punkt
a) ersichtlich ist), dass die gegenständlichen Konten auf die
Berufungswerberin
lauten,
c)
detaillierte Ausführungen unter Beilage zweckdienlicher Unterlagen zum
Nachweis Ihres Vorbringens, dass aus den Erträgnisaufstellungen
der" Bank
"ein separater
Rechnungskreis
für
den
Unterstützungsfonds
nachweislich ersichtlich sein soll,
d)
detaillierte Darlegung des Zweckes des Unterstützungsfonds samt Vorlage
zweckdienlicher Unterlagen zum Nachweis der Zweckgebundenheit des Fonds
und
e) Vorlage
der von Ihnen in der Berufung vom 3. Oktober 2005 angesprochenen Vorgaben
des
Landesfeuerwehrverbandes.
Abschließend
wird hierauf verwiesen, dass aus den von der Abgabenbehörde in den
Vorjahren gewährten Rückzahlungen von Kapitalertragssteuer kein
Rechtsanspruch für die streitgegenständlichen Jahre abgeleitet werden
kann. Des Weiteren wird ausdrücklich auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht
eines Abgabepflichtigen bzw. Berufungswerbers hingewiesen, der zufolge bei
Aufforderung durch die Abgabenbehörde ein Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen in sämtlichen Jahren durch die Berufungswerberin zu
erbringen ist.
Festgehalten
wird, dass eine Berufungsentscheidung laut Aktenlage ergehen wird, sollte die
gegenständliche Vorhaltsbeantwortung nicht fristgerecht bzw. nicht zur
Gänze erstattet werden."
Der Vorhalt blieb von der Berufungswerberin unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG
sind inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren
Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 leg.cit.
beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Bei beschränkt
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 leg.cit.
erstreckt sich nach § 21 Abs. 2 KStG die Steuerpflicht auf
Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt
gemäß Z 3 nicht für Kapitalerträge aus Geldeinlagen
und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2
Z 3 EStG 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3
EStG), die ua. einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts nachweislich zuzurechnen sind
(Befreiung von der Kapitalertragssteuer).
§ 21 Abs. 2 KStG befreit Kapitalerträge
aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken und aus
Forderungswertpapieren, sofern sie einer Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtung zugehen, von der beschränkten Steuerpflicht.
Für die Einrichtung wird keine eigene Rechtspersönlichkeit
vorausgesetzt. Die Körperschaftsteuerbefreiung kommt für
Einrichtungen, die als juristische Person des öffentlichen Rechts
organisiert sind, ebenso in Betracht wie für unselbständige
Einrichtungen einer Körperschaft öffentlichen Rechts (zB
Versorgungsfonds von Kammern oder gesetzlich anerkannter Kirchen). Bei
unselbständigen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen ist
Voraussetzung, dass die Kapitalanlagen in einem eigenen Rechnungskreis
zusammengefasst und die Erträge nur für Versorgungs- oder
Unterstützungszwecke verwendet werden. Um als Einrichtung zu gelten bedarf
es sohin eines eigenen Rechnungskreises in einer Art unselbständiger Fonds
(Verwaltungsfonds). Der Rechnungskreis bedarf einer klaren Abgrenzung des
Versorgungs-(Unterstützungs-)zwecken dienenden Vermögens und des
anderen Vermögens (Kirchmayr in Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar8,
Tz. 35 zu § 94, 2004).
Begünstigt sind Einrichtungen mit dem Zweck der
Versorgung und Unterstützung. Die nachweisliche Zurechnung ist gerade bei
der letzteren Einrichtung nicht ausschließlich vom Widmungsprinzip,
sondern auch vom Prinzip der Erforderlichkeit geprägt. Die Zurechnung muss
für den angestrebten Zweck notwendig und erforderlich sein. Die
willkürliche Zurechnung von Kapitalerträgen zu einer
Unterstützungseinrichtung reicht nicht aus. Zu den begünstigten
Einrichtungen gehören jene, die Leistungen, die aus den zugerechneten
Kapitalerträgen zu bestreiten sind, aus dem Titel der Altersversorgung
sowie aus dem Titel der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder
persönlicher Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit der
Leistungsempfänger erbringen zB Versorgungsfonds von Kammern oder
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Die
Kapitalertragssteuer-Befreiung setzt voraus, dass die während der Widmung
des Kapitals erzielten Kapitalerträge dem begünstigten Zwecke
zugeführt werden. Um eine vorhersehbare Gestion der Einrichtung zu
gewährleisten, sollten in einer Satzung Zuführungen, Auskehrungen und
zu erbringende Leistungen definitiv niedergelegt werden. Die Befreiung von der
Kapitalertragssteuer gemäß
§ 94 Z 6 EStG setzt keine
besondere Erklärung der Körperschaft öffentlichen Rechts voraus.
Wurde für Kapitalerträge, die die Voraussetzungen der Befreiung
erfüllen, Kapitalertragssteuer abgezogen, erweist sich die
Kapitalertragssteuer bei entsprechendem Nachweis der Körperschaft
öffentlichen Rechts als zu Unrecht einbehalten. Nach § 240
Abs. 3 BAO ist die Kapitalertragssteuer daher bis zum Ablauf des
fünften Jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, zu erstatten
(Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre
Privatisierung im Steuerrecht², 3.5. Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen
Rechts, 102f, 2001; Bauer/ Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die
Körperschaftsteuer, KStG 1988, Tz. 76 zu § 21, 39, 1998).
Die Berufungswerberin stellt als Freiwillige Feuerwehr
gemäß
§ 2 Abs. 3 Tiroler Landesfeuerwehrgesetz 2001
- LFG 2001, LGBl. Nr. 92/2001, eine Körperschaft öffentlichen
Rechts dar. Als solche wäre sie auf Grund obiger Ausführungen
grundsätzlich berechtigt, die Kapitalertragssteuerbefreiung für
Kapitalerträge aus Kapitalvermögen für einen
Unterstützungsfonds in Anspruch zu nehmen, sofern dieser die geforderten
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich jedoch für
den Referenten nicht, dass die Berufungswerberin einen Unterstützungsfonds
in der Art und Weise eingerichtet hat, mit welchem eine
Kapitalertragssteuerbefreiung verbunden wäre. Die Berufungswerberin
beschränkte sich nämlich im vorliegenden Fall lediglich auf die
Behauptung der Einrichtung eines Unterstützungsfonds (vgl. Schreiben vom
21. Dezember 2004, vom 21. März 2005 sowie 3. Oktober 2005),
unterließ allerdings trotz ausdrücklichem Ersuchen durch die
Abgabenbehörde im Schreiben vom 22. Februar 2005 und durch den
Referenten im Schreiben vom 26. September 2006, einen Nachweis für
diesen sowie dessen Verwirklichung der gesetzlichen Voraussetzungen zu
erbringen. Für den Referenten ist somit aus der Aktenlage, insbesondere den
eingereichten Unterlagen, nicht ersichtlich, ob ua. zum einen die
streitgegenständlichen Kapitalerträge tatsächlich einem
Unterstützungsfonds zuzurechnen und lediglich diesem zweckgebunden gewidmet
sind und ob zum anderen tatsächlich für diesen ein ausreichend
separater Rechnungskreis geschaffen wurde.
Nach § 119 Abs. 1 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder
für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der
Offenlegung dienen nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche ua. die Grundlage für die
Freistellung von Abgaben oder für Begünstigungen bilden.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben
gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind
auf Verlangen zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen, soweit sie für
den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (§ 138 Abs. 2
BAO).
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die
Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur
unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,
denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht
als die Abgabenbehörde (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um
Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann
(VwGH 12.6.1990, 89/14/0173; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³,
Tz. 1 zu § 138, 414).
Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass im
vorliegenden Fall tatsächlich obige geforderten rechtlichen Voraussetzungen
für eine Kapitalertragssteuerbefreiung erfüllt worden wären,
könnte lediglich von der Berufungswerberin erbracht werden, da nur diese
über die notwendigen Kenntnisse sowie Unterlagen verfügt. Nachdem die
Berufungswerberin entgegen dem gesetzlichen Auftrag ihrer Verpflichtung
gemäß
§ 138 BAO in Verbindung mit § 119 BAO nicht
nachgekommen ist, wurde von dieser nicht aufgezeigt und belegt, dass die
strittigen Kapitalerträge tatsächlich einer (wie beim
Landesfeuerwehrverband eingerichteten Hilfskasse) derartigen
Unterstützungseinrichtung zuzurechnen sind.
Der Verweis der Berufungswerberin auf die in den Vorjahren
gewährte Befreiung und Rückerstattung der Kapitalertragssteuer kann
der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, da aus der Aktenlage der Vorjahre,
insbesondere aus den in diesen Jahren von der Berufungswerberin vorgelegten
Unterlagen, nicht ersichtlich ist, dass die Berufungswerberin in den
streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 die gesetzliche Voraussetzungen
hierfür erfüllen würde. Die von der Berufungswerberin in den
Jahren 1997, 1998, 2000 und 2002 eingereichten Unterlagen (das sind lediglich
Erträgnisaufstellungen und Bestätigungen der Bank für die Jahre
1994 bis 2001) stellen nach Ansicht des Referenten weder einen Nachweis der
Errichtung eines Unterstützungsfonds in obigem erforderlichem Sinne noch
einen Nachweis für das Bestehen eines eigenen Rechnungskreises in einer Art
unselbständiger Fonds (Verwaltungsfonds) bzw. eines etwaigen
selbständigen Fonds dar, zumal - entgegen den Ausführungen der
Berufungswerberin - in sämtlichen Jahren lediglich die Gründung eines
Unterstützungsfonds behauptet wurde, ohne dass dieser durch entsprechende
Unterlagen (ua. durch Sitzungsprotokolle vom 15. November 1993,
5. Jänner 1995 und 10. Jänner 1997) belegt worden wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.1996, 94/15/0151;
VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113) schützt darüber hinaus der Grundsatz von
Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 9 zu § 114, 339).
Für die streitgegenständlichen Jahre kann sohin ein Rechtsanspruch der
Berufungswerberin aus den von der Abgabenbehörde in den Vorjahren
gewährten Rückzahlungen von Kapitalertragssteuern nicht abgeleitet
werden, zumal der Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 1997 auch keine
diesbezügliche Begründung zu entnehmen ist.
Obiger Nachweis bzw. Glaubhaftmachung ergibt sich auch
nicht aus den beiden vorgelegten Wertpapierdepot-Aufstellungen der Bank zur
Nummer vom 4. Jänner 2003 und 5. Jänner 2004, zumal eine
bloße Bezeichnung des Subdepots 2 mit "Unterstuetzungsfond"
(vgl. die Aufstellungen) auch nicht belegen kann, dass die Berufungswerberin
einen Unterstützungsfonds im obigen erforderlichen Sinne errichtet hat und
diesem die streitgegenständlichen Kapitalerträge nachweislich
zweckgebunden zuzurechnen sind.
Nachdem die Berufungswerberin weder dem Verlangen des
Finanzamtes noch dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Vorlage der
erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer Behauptung und ihres Begehrens
nachgekommen ist, ist aus der vorliegenden Aktenlage keine Unterhaltung einer
Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 3 KStG
dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. Da die gesetzliche Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 KStG zur Kapitalertragssteuerbefreiung lediglich bei
ausdrücklichem Nachweis der Zurechnung der Kapitalerträge an einen
Unterstützungsfonds berechtigt, ein solcher von der Berufungswerberin
jedoch nicht erbracht wurde, kann dem Berufungsbegehren nicht entsprochen
werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
KEStKapitalertragssteuerBefreiungKörperschaft öffentlichen RechtsNachweisUnterstützungsfondsVersorgungs- und UnterstützungseinrichtungKapitalerträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-I/06
- Stammnummer
- 24745
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF