Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0798-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 u. 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-L/06vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.G., vom 1. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Juni 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für die Kinder xxx für
die Zeit ab 1. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
9. Juni 2006 wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe für
den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) betreffend seine drei im
Spruch genannten Kinder ab 1. Februar 2006 abgewiesen. Das Finanzamt
stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 Abs. 1
Famlienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in der ab 1. Jänner 2006
gültigen Fassung, wonach für Personen, welche nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann eine
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sich diese nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 9. Juni 2006
brachte der Bw. eine, von der Abgabenbehörde erster Instanz als
Rechtsmittel gewertete Eingabe (Berufung vom 6. April 2006) ein. In dieser
führt der Bw. im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er bereits
seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig,
unselbständig beschäftigt sei. Weiters erfülle er die
Voraussetzungen für einen Bezug von Arbeitslosengeld und verfüge auch
über eine gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der
Familienbeilhilfe erfolge - mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie
der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten -
aus Beiträgen aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden. Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der
Dienstgeber des Bw. in den Falmilienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende
Beiträge eingebracht habe und auch noch laufend leiste. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle des FLAG zum 1. Jänner 2006 seien die
Voraussetzungen des § 3 leg. cit. erfüllt worden und die
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder bereits mehrere Jahre
bezogen worden. Sowohl der Bw. als auch seine Kinder würden sich bereits
seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und seien auch
im Besitze einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung gemäß
Asylgesetz (§ 19 AsylG 1997). Somit ergebe sich ein rechtmäßiger
Aufenthalt der vorgenannten Personen in Österreich. Auch nach Ansicht der
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte
dieser rechtmäßige Aufenthalt bei der Gewährung der
Familienbeihilfe Berücksichtigung finden. Es erscheine gerade eine
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in
der Regel eine neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft
getretenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine
Bezugsberechtigung der Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und
nicht auf ein solches nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht des
Bw. keinesfalls nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006
vorgenannten, geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht
gerechtfertigt und folglich gleichheitswidrig. Es handle sich bei dieser
Neuregelung des § 3 FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl
erworbenen Rechte des Bw. wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Vertrauensschutz verletzt werde. Verfassungswidrig seien nämlich auch
künftig wirkende Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es
sich dabei um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die
Rechtsposition handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen
vertrauen konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die
Einstellung der Beihilfe die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Der Bw.
beantragt daher die Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder
auch ab 1. Jänner 2006 weiter zu gewähren und eventuell den
Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an
die Behörde I. Instanz zurückzuweisen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
17. Juli 2006 vom Finanzamt Grieskirchen Wels als unbegründet
abgewiesen. Nach Zitierung der entsprechenden Rechtsgrundlagen verweist dabei
das Finanzamt neuerlich auf die mit 1. Jänner 2006 geänderten
Bestimmungen des § 3 FLAG. Da jedoch im gegenständlichen Fall weder
ein Nachweis über den Aufenthalt nach den §§ 8 bzw. 9 NAG, noch
ein positiver Asylbescheid nach dem Asylgesetz 2005 vorgelegt worden sei, habe
der Bw. die Voraussetzung für eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 1. August 2006 wurde eine als
Vorlageantrag zu wertende Eingabe beim Finanzamt Grieskirchen Wels eingebracht,
wodurch gem. § 276 Abs. 3 BAO die eingebrachte Berufung wiederum als
unerledigt gilt und nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vom
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweite Instanz zu ergehen
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim gegenständlichen Bw. handelt es sich um einen
Staatsbürger aus Serbien/Montenegro. Dieser hält sich zusammen mit
seinen drei Kindern als Asylwerber in Österreich auf und verfügt nach
seinen eigenen Angaben über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
nach § 19 AsylG 1997. Ein Aufenthaltstitel nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde
nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen
Verfahren vom Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter)gewährung von Familienbeihilfe ab Februar 2006 für die drei
Kinder des Bw. unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach
§ 3 FLAG 1967 ab.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 FLAG besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für jene Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Bw. konnte im bisherigen Verfahren keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der eindeutigen gesetzlichen
Regelung seit 1.1.2006 ist daher nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zu erlangen. Der Bw. kann somit mit seinem Vorbringen, dass er
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 AsylG 1997 verfüge, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Bw. bestreitet auch nicht, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffen
hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen
gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde auf Grund des im Art. 18 Abs. 1
B-VG (Bundesverfassungsgesetz) verankerten Legalitätsprinzips ihre
Entscheidungen jedoch lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, erfolgte die
Abweisung des Antrages auf Weitergewährung der Familienbeihilfe, wie im
angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Juni 2006
ausgesprochen, zu Recht. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-L/06
- Stammnummer
- 24743
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF