Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0370-K/05
Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bereits errichteten Eigenheimes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0370-K/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Käufer eines fertigen Eigenheimes auf Grund des Kaufvertrages lediglich verpflichtet ist, die vereinbarte Kaufsumme auf ein Treuhandkonto zu überweisen, und der Treuhänder verpflichtet ist, aus der erlegten Kaufsumme ein noch aushaftendes Darlehen der Verkäufer für die Errichtung des Kaufobjektes zu tilgen, um die Liegenschaft lastenfrei übergeben zu können, so kann daraus nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung des Rechtsvorgängers durch den Käufer abgeleitet werden. Der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist damit nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., wohnhaft in Adr.1, vom
21. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt, vom
18. August 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003
und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), welche in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, brachte am
28. Juni 2005 beim Finanzamt ihre Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Kalenderjahre 2002,
2003 und 2004 ein. Darin machte sie ausschließlich Aufwendungen für
Darlehensrückzahlungen unter der Kennzahl 456 (Kj. 2002:
€ 4.390,00, Kj. 2003: € 4.263,50 und Kj. 2004
€ 4.000,00) als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom
18. August 2005 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002,
2003 und 2004, jedoch ohne die von der Bw. beantragten Sonderausgaben
(Darlehensrückzahlung zu Kreditkonto-Nr. x: Kj. 2002:
8.780,08 €, Kj. 2003: 8.527,00 € und
Kj. 2004: 8.000,00 € jeweils im Ausmaß eines
Hälftebetrages) zu berücksichtigen. Begründend führte das
Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, dass mangels Nachweisführung einer
widmungsgemäßen Darlehensverwendung, nämlich im Zusammenhang mit
der Schaffung von Wohnraum, die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen
nicht als Sonderausgaben anzuerkennen seien.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die
Bw. ua. vor, dass sie im November 2001 gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein
bereits errichtetes Eigenheim (Fertighaus) von einem "Vorbesitzer" erworben
habe. Auch wies die Bw darauf hin, dass das Wohnhaus des Vorbesitzers mit
mehreren Krediten belastet gewesen sei und diese Kredite durch die Zahlung des
Kaufpreises "quasi" übernommen worden wären. Zum Zwecke der
Finanzierung des Kaufpreises sei wiederum ein neuer Kredit aufgenommen worden,
deren Rückzahlung nun als Sonderausgaben geltend gemacht werde. Die
Richtigkeit der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung als Sonderausgaben
sei bei der persönlichen Abgabe der
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen in der do. Info-Stelle bestätigt
worden, wobei gleichzeitig die Auskunft erteilt worden sei, dass weitere
Unterlagen (Rückzahlungsbestätigung Wohnbauförderung,
Versicherungen, etc.) betreffend Sonderausgaben nicht vorgelegt werden
müssten.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. September 2005 wies
das Finanzamt die Berufungen der Bw. als unbegründet ab. In den
Begründungen führte das Finanzamt aus, dass ein Sonderausgabenabzug
nur dann zustehe, wenn ein Eigenheim errichtet werde. Die Kosten für die
Anschaffung eines fertigen Eigenheimes von einem nicht nach § 18 Abs. 1 Z 3
lit. a EStG 1988 begünstigten Bauträger würden hingegen
keine Sonderausgaben darstellen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Unter Verweis auf das Steuerbuch 2005 führte die Bw. ua
aus, dass bei einer fremdfinanzierten Wohnraumschaffung oder -sanierung die
Rückzahlungsbeträge inklusive Zinsen als Sonderausgaben geltend
gemacht werden könnten. Auch wies die Bw. darauf hin, dass vom Vorbesitzer
eine Wohnbauförderung übernommen worden sei, welche bereits von diesem
mit Erfolg als Sonderausgaben abgesetzt worden wäre.
Mit Vorlagebericht vom 24. November 2005 stellte
das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufungen im Sinne der erlassenen
Berufungsvorentscheidungen. Im Übrigen wies das Finanzamt darauf hin, dass
die Bw. einer Nachweisführung von behaupteten weiteren Sonderausgaben (zB.
Versicherungsbeiträge, Übernahme und Rückzahlung eines
Wohnbauförderungsdarlehens) nicht nachgekommen sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zufolge des
Vorbringens der Bw. noch ergänzende Erhebungen durch den Unabhängigen
Finanzsenat durchgeführt. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass
aus allen Berufungsschriftsätzen der Bw. zu entnehmen war, dass beim
Finanzamt Klagenfurt und beim Unabhängigen Finanzsenat ihren Ehegatten
L.R., St.Nr. xx, die Kalenderjahre 2002 bis 2004 betreffend,
Berufungsverfahren anhängig seien, in welchen gleichfalls die steuerliche
Nichtanerkennung der in Rede stehenden Darlehensrückzahlungen des
Bankkredites Konto-Nr.: x, als Sonderausgaben strittig seien. Anlässlich
der Vorsprache des Ehegatten der Bw. beim Unabhängigen Finanzsenat wurden
von diesem zur Bekräftigung des beiderseitigen einheitlichen
Berufungsvorbringens der Kaufvertrag vom 19. November 2001 über
den Erwerb der Liegenschaft EZ xxx, GB 0, bestehend aus dem
Grundstück Nr. 00 im unverbürgten Gesamtausmaß von
1.100 m² und dem darauf errichteten Einfamilienwohnhaus (ca.
138 m² Wohnfläche und teilweise eingerichtet) vorgelegt. Aus
Pkt. II, Z. 3 des Kaufvertrages gehe hervor, dass die von den
Käufern je zur Hälfte erworbenen Liegenschaftsanteile mit einem
Pfandrecht für das Land Kärnten belastet seien wobei durch die
Käufer das aushaftende Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von
472.639,00 S (lt. Pkt. III) in Anrechnung auf den vereinbarten
Gesamtkaufpreis zu übernehmen sei. Darüber hinaus sei die Liegenschaft
lastenfrei durch die Käufer erworben worden. In der zum Sachverhalt am
13. Juli 2006 aufgenommenen Niederschrift gab der Ehegatte der Bw. ua.
zu Protokoll, dass die Rückzahlungsbeträge für das angesprochene
Wohnbauförderungsdarlehen zur Gänze von ihm als Sonderausgaben
steuerlich geltend gemacht werden und folglich für die Streitjahre 2002,
2003 und 2004 seine Ehegattin betreffend keine weiteren Be- und Nachweise
geführt werden könnten, welche einen Sonderausgabenanspruch bekunden
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 sind
folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[...]
Nach Z 3 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung:
[...]
Nach lit. b) Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist
[...]
Nach lit. d) Rückzahlungen von Darlehen, die für
die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in
lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Die zitierten Gesetzesstellen begünstigen somit u.a.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung (Errichtung) von Wohnraum und
unterscheiden diese von den Kosten für den Erwerb eines bereits fertig
gestellten Wohnraumes, die nicht sonderausgabenbegünstigt sind.
Richtig ist, dass Darlehensrückzahlungen
einschließlich der Zinsen für die Wohnraumerrichtung auch der
Rechtsnachfolger geltend machen kann. Hiezu ist jedoch nach einschlägigen
Kommentarmeinungen und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erforderlich, dass die Tilgungszahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber des
Rechtsvorgängers auf Grund einer Schuldübernahme erfolgen. So
führt z.B. Doralt in seinem Kommentar zum EStG unter § 18, Tz 220 aus:
Übernimmt der Rechtsnachfolger (insbesondere Käufer) vom
Rechtsvorgänger eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung, so ist die
Darlehensrückzahlung auch beim Rechtsnachfolger begünstigt; lit. d
fordert für die Anerkennung von Darlehensrückzahlungen als
Sonderausgaben nur, dass der Erwerber die Voraussetzungen weiter erfüllt,
er muss den Wohnraum nicht selbst errichtet haben. Nimmt dagegen der Käufer
ein eigenes Darlehen auf, um den Kaufpreis bzw. das offene Darlehen zu tilgen,
dann dient dieses Darlehen nicht mehr der Schaffung von Wohnraum.
Auch Hofstätter-Reichel vertreten in ihrem Kommentar
zum EStG 1988 unter Tz. 5.1 zu § 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.9.1984, 83/14/0226, die
gleiche Rechtsmeinung, wenn sie ausführen: Soweit aber der Steuerpflichtige
ein Darlehen aufnimmt, um ein ganz oder teilweise errichtetes Eigenheim (eine
Eigentumswohnung) vom Voreigentümer zu kaufen, liegt kein Darlehen vor, das
zur Errichtung aufgenommen wurde, sondern das der Erlangung dient. Der
Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
ist in diesem Fall nicht erfüllt.
An Sachverhalten steht unstrittig fest, dass die Bw. mit
ihrem Ehegatten als gemeinsame Käufer ein bereits fertig errichtetes und
teilweise eingerichtetes Einfamilienwohnhaus mit Kaufvertrag vom
19. November 2001 vom Verkäufer (Errichter und Rechtsvorgänger)
zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1,872.639,00 S erworben haben.
Fest steht auch, dass mit dem Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft und dem
darauf errichteten Einfamilienwohnhaus von den Käufern laut Kaufvertrag
(Punkte II und III) ein aushaftendes Wohnbauförderungsdarlehen im Betrag
von 472.639,00 S, welches der Voreigentümer (Rechtsvorgänger)
seinerzeit zur Wohnraumschaffung aufgenommen und verwendet hat, als einzige
vertragliche Rückzahlungsverpflichtung mit übernommen wurde. Auch
ergibt sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag (Pkt. IV, Z. 2), dass die Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehegatten den Restkaufpreis von 1,400,000,00 S für
die Liegenschaft (Einfamilienwohnhaus samt Inventar) durch Barzahlung auf ein
vom Vertragsverfasser bekannt zu gebendes Anderkonto zu begleichen hatte.
Wie aber auch die im Zuge des Berufungsverfahrens
durchgeführten Erhebungen zweifelsfrei ergeben haben, wurde von der Bw. und
ihrem Ehegatten der in Rede stehende Kredit mit der Konto-Nr.: x zur
Finanzierung des Restkaufpreises verwendet. Dieser Kredit wurde daher
zweifelsohne nicht für Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes aufgenommen,
sondern diente zur Gänze dem Erwerb eines bereits errichteten Eigenheimes
von einem Voreigentümer. Daraus folgt, dass die normierte sachliche
Voraussetzung der Darlehensverwendung für diesen Kredit zur
Wohnraumerrichtung nicht erfüllt ist. Da somit die Bezahlung des
Restkaufpreises einen nicht sonderausgabenbegünstigten Erwerb darstellt,
wurden seitens des Finanzamtes die Darlehensrückzahlungen des in Streit
stehenden Bankkredites in den Streitjahren 2002 bis 2004 völlig Rechtens
außer Acht gelassen.
Außer Streit steht, dass die
Rückzahlungsverpflichtung der Bw. und ihres Ehegatten für das laut
Kaufvertrag übernommene Wohnbauförderungsdarlehen die
Sonderausgabeneigenschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 erfüllt, zumal dieses Darlehen vom
Rechtsvorgänger zur Errichtung des kaufgegenständlichen
Einfamilienwohnhauses aufgenommen worden war. Die Rückzahlungsbeträge
des angesprochenen Wohnbauförderungsdarlehens für die Kalenderjahre
2002 bis 2004 wurde jedoch zur Gänze vom Ehegatten der Bw. in dessen
Veranlagungsverfahren (siehe Niederschrift vom 13. Juli 2006) als
Sonderausgaben beansprucht, wodurch der Bw. folglich aus diesem Titel in den
Streitjahren 2002, 2003 und 2004 kein als Sonderausgabenabzug anzuerkennender
Betrag verbleibt.
Der Vollständigkeit halber gilt anzumerken, dass
andere bzw. weitere Ausgaben, die einen Sonderausgabentatbestand erfüllen
würden, von der Bw. im Berufungsverfahren trotz Ersuchens für die
Streitjahre 2002, 2003 und 2004 nicht nachgewiesen wurden.
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufungen, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen waren.
Klagenfurt,
am 25. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Erwerb eines bereits errichteten EigenheimesDarlehensübernahmeRechtsnachfolgerRückzahlungsverpflichtungWohnraumschaffung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0370-K/05
- Stammnummer
- 24706
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF