Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3067-W/02
1. Berechnung des Konzessionswertes einer Apotheke 2. Zu hoch angesetzte Afa und Aussetzung der Afa der Folgejahre bis richtiger Wertansatz erreicht ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3067-W/02vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Bewertung der Apothekenkonzession stellt der in der Rz 2292 EStR idF Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 angewendete Berechnungsmodus, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, höchstens aber € 500.000 für die gesamte Apotheke, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind, eine taugliche Berechnungsgrundlage für die Bemessung des Konzessionswertes einer Apotheke dar.
Ist die Afa zu hoch angesetzt worden (hier: Rechtskraft der maßgeblichen Sachbescheide eingetreten, da Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide erfolgte), ist die Afa so lange auszusetzen, bis der richtige Wertansatz wieder erreicht ist (vgl. VwGH 12. März 1965, Zl. 205 bis 207/64; Siehe auch Hofstätter/Reichel, § 7 Tz 9 und EStR 2000, Rz 3119).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HE , Apotheker, ADR, vertreten
durch Dr. Oswald Urabic und Mag. Walther Wawronek OEG, 1060 Wien,
Linke Wienzeile 4, vom 6. Juli 2001, 3. April 2002 und
9. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk vom 26. Juni 2001, 25. März 2002 und
17. Dezember 2002, vertreten durch Hofrätin Dr. Edith Satovitsch,
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 1997 und 1998 sowie die
Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 nach der am
25. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für 1997 und
1998 wird Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 wird
gem. § 273 Abs. 1 lit a BAO
zurückgewiesen.
Die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 werden
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
|
Einkommen:
1.700.493 S
|
Einkommensteuer:
686.700 S
|
(53.236,48
€)
|
(49.904,43
€)
Entscheidungsgründe
Dem Bericht des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom 22. Juni 2001
über das Ergebnis einer bei HE erfolgten Buch- und Betriebsprüfung
(§ 150 BAO) ist u.a. folgende Feststellung zu entnehmen (Tz
14):
"
Apothekenkonzession-AfA:
Mit Kaufvertrag
vom 30.9.1992 wurde das Apothekenunternehmen samt allem tatsächlichen und
rechtlichen Zubehör, ausgenommen das Umlaufvermögen, sowie den
immateriellen Vermögenswerten um ATS 7,500.000,00 erworben.
Der Kaufpreis
wurde als Anlagevermögen wir folgt aufgeteilt und aktiviert:
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Firmenwert
|
5.500.000,00
|
Mietrechte
|
1.000.000,00
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Geschäftsausstattung
|
1.000.000,00
|
|
7.500.000,00
Bei der
Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke kommt der Konzession als
immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine wesentliche
wirtschaftliche Bedeutung zu, der ausgewiesene Firmenwert stellt daher ein
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut = Konzession dar, welches nicht
abnutzbar ist.
Die bisher im
Prüfungszeitraum geltend gemachten Abschreibungen auf den Firmenwert waren
daher von der Betriebsprüfung (Bp) zu stornieren.
|
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1998
|
1999
|
2000
|
Gewinnhinzurechnung
|
366.667,00
|
366.667,00
|
366.667,00
(richtig sollte es wohl heißen: 1997 1998
1999)
Der Wert des
Anlagevermögens ist dementsprechend richtig zu stellen".
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens ist in der Tz 27 des
Betriebsprüfungsberichtes (BPB) festgehalten, dass hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997-1999 (richtig wäre: 1997-1998)
Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich gemacht
hätten.
Das Finanzamt
erließ am 26. Juni 2001 die Wiederaufnahmebescheide gem.
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1997 und 1998 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997,
1998, 1999 , worin die Feststellungen der Betriebsprüfung (BP) entsprechend
Berücksichtigung fanden.
HE erhob gegen
die besagten Wiederaufnahmebescheide und die Einkommensteuerbescheide 1997, 1998
und 1999 am 6. Juli 2001 das Rechtsmittel der Berufung, wobei vorerst
mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes die Rechtmäßigkeit der
Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1997
und 1998 in Abrede gestellt wurde. Gleichermaßen wurde auch die
Nichtabschreibbarkeit des Firmenwerts als nicht rechtskonform erachtet, da
Firmenwert und Konzession, wie aus Judikatur und Literatur hervorgehe,
untrennbar verbunden seien und § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 demnach uneingeschränkt Anwendung finden
müsse.
Das Finanzamt
erließ am 25. März 2002 und 17. Dezember 2002 die
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001, worin gleichermaßen den
Feststellungen der BP gefolgt und die den Firmenwert betreffende Absetzung
für Abnutzung (AfA) in Höhe von 366.667 S dem nicht abschreibbaren
Konzessionswert zugeordnet wurde und somit steuerlich nicht Anerkennung
fand.
HE erhob gegen
diese Bescheide am 3. April 2002 und 9. Jänner 2003 die
Rechtsmittel der Berufung, in denen begründend auf jene Ausführungen
verwiesen wurde, die schon Gegenstand der bereits vorhin genannten Berufung vom
6. Juli 2001 waren.
Der
Berufungswerber (Bw.) teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom
30. März 2006 über Anfrage mit, dass die Berufungen
eingeschränkt würden und insoweit Einverständnis bestehe, als der
nicht abschreibbare Konzessionswert mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke
festgesetzt werde, höchstens jedoch € 500.000.
Im Zuge einer
weiteren Stellungnahme vom 5. September 2006 bezog sich der Bw. auf die
seitens der Berufungsbehörde ins Auge gefasste Möglichkeit zu hohe
Absetzungen durch Aussetzung der AfA bis zum Erreichen eines richtigen
Wertansatzes auszugleichen, wobei dargetan wurde, die diesbezügliche RZ
3119 der EStR 2000 betreffe nur die Berichtigung einer von vornherein falsch
angenommenen Nutzungsdauer und daraus resultierender Abschreibungskorrekturen in
den Folgejahren.
Im vorliegenden
Fall seien aber für bereits verjährte Jahre unzulässige
Abschreibungen vorgenommen worden, die nun nicht dadurch rückgängig
gemacht werden könnten, dass zulässige Abschreibungen des Firmenwertes
einfach vermindert würden. Verjährung bedeute nämlich, dass diese
Jahre endgültig veranlagt seien, auch wenn aus heutiger Sicht unrichtige
Abschreibungen vorgenommen worden seien.
Im Zuge der am
25. Oktober 2006 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter Mag. Wawronek unter Hinweis auf den
Einkommensteuerkommentar von Doralt aus, dass ein Nachholverbot bestünde,
das sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Finanzbehörde ausschlagen
könne. Eine Sistierung der AfA - wie von der Berufungsbehörde
vorgeschlagen, sei daher nicht möglich, da Rechtskraft insoweit eingetreten
sei, als sie Jahre zu hoher Absetzungen betreffe.
Die Vertreterin
des Finanzamtes Hofrätin Dr. Satovitsch betonte dazu, dass die bislang
vertretene Rechtsauffassung weiterhin bestehe.
Der Referent
führte ergänzend hiezu aus, dass sowohl Doralt als auch die EStR bei
zu hoher AfA in rechtskräftig gewordenen Vorjahren eine Aussetzung der AfA
in den Folgejahren bis zum Erreichen eines korrekten Buchwertes
ermöglichten. Die gegenteilige Auffassung, es bestehe Nachholverbot,
erwähne allerdings auch Doralt (§ 4 Tz 169 ff).
Die
mündliche Berufungsverhandlung wurde sodann, da weitere Wortmeldungen der
Parteien nicht mehr vorlagen, mit dem Beschluss beendet, dass die
Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten
bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Einen
Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu hervorgekommene "Tatsachen oder
Beweismittel", womit die Möglichkeit geschaffen wird, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu
können, nicht aber, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung offengelegter Sachverhalte zu beseitigen (VwGH vom
13. September 1988, 87/14/159). Eine andere (geänderte, wenn auch
richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes
allein rechtfertigt somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (vgl. etwa
VwGH vom 21. April 1980, 2967/79 und 5. November 1981, 3143
f/80).
Im vorliegenden
Fall enthält der Akteninhalt keinerlei Hinweise auf neu hervorgekommene
Tatsachen oder Beweismittel, die den Konzessionswert bzw. Firmenwert der
Apotheke betreffen, sondern beschränkt sich auf die lapidare Aussage,
hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 bis 1999 seien Feststellungen getroffen
worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gemacht hätten.
Welcher Art diese Feststellungen waren und inwieweit sie neu
hervorgekommeneTatsachen oder Beweismittel darstellten, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens rechtfertigten, ist aber dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die im
BPB (Tz 14) enthaltenen Angaben bezüglich des Erwerbs des Apotheke sind
jedoch bereits im Zuge des Veranlagungsverfahrens bekannt gewesen und
vermögen eine Wiederaufnahmehandlung nicht zu rechtfertigen.
Der Berufung
gegen die in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheide war daher stattzugeben, die
Bescheide mussten demnach ersatzlos aufgehoben werden.
Gem.
§ 273 Abs. 1 lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung
u.a. auch dann durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Die Berufung
gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide
1998 und 1998 war aber, da nach Wegfall der Wiederaufnahmsbescheide die
Rechtsgrundlage für diese Einkommensteuerbescheide weggefallen ist,
nachträglich als unzulässig geworden zu beurteilen und demnach nach
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Zur Frage des
Ansatzes eines Apothekenkonzessionswertes wird Folgendes
ausgeführt:
Gem.
§ 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten eines
Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei
Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre
abzusetzen.
Zur Frage der
Absetzbarkeit des in der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke
bestehenden Wirtschaftsgutes nach der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des EStG
1988 hat sich der VwGH bereits wiederholt geäußert und dabei
ausgesprochen, dass
Apothekenkonzessionen,
weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, ein nicht
abnutzbaren firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstellen (vgl. zuletzt
etwa: VwGH v. 16. September 2003, 2000/14/0119; 5. Juli 2004,
2000/14/0123; 21. September 2005, 2001/13/0214).
Für die
Bewertung der Apothekenkonzession stellt der in der Rz 2292 EStR idF
Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 angewendete Berechnungsmodus,
den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 % des Kaufpreises der
Apotheke anzusetzen, - höchstens aber € 500.000 für die gesamte
Apotheke -, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender
Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind,
eine taugliche Berechnungsmethode für die Bemessung des Konzessionswertes
einer Apotheke dar. Besonderheiten des Einzelfalles wären aber durch eine
hievon abweichende Bewertungsmethode zu berücksichtigen.
Im konkreten
Fall ist eine solche Notwendigkeit Besonderheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, nicht gegeben, vielmehr wurde mit Schreiben vom
30. März 2006 der Antrag gestellt, die besagte Bewertungsmethode zur
Anwendung zu bringen, weshalb untenstehende Berechnung anzuwenden
war:
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Anschaffungskosten
des Firmenwertes
|
5.500.000
S
|
davon nicht
abschreibbar 25 %:
|
-1.375.000
S
|
abschreibbare
Anschaffungskosten
|
4.125.000
S
|
Abschreibungsdauer
15 Jahre, demnach AfA:
|
275.000
S
|
Buchwert zum
1.11.1998: 2.475.000 S
|
Buchwert lt.
Bilanz des Bw. 1.11.1998: 3.299.998 S
|
|
Buchwert daher
zu hoch um: 824.998
Ist die AfA zu
hoch angesetzt worden (hier: durch zu hoch angesetzte Anschaffungskosten), dann
erfolgt keine Berichtigung der abgelaufenen Jahre, sondern die AfA ist so lange
auszusetzen bis der richtige Wertansatz wieder erreicht ist (vgl. VwGH
12. März 1965, Zl. 205 bis 207/64; siehe auch
Hofstätter/Reichel, § 7 Tz 9 und EStR 2000, Rz
3119).
Zur Erreichung
des richtigen Buchwertes zum 1.11.1998 waren daher Abschreibungen im Sinne
nachfolgender Aufstellung zu sistieren bzw. die zufolge der BP erfolgte
Zurechnungen ganz oder teilweise zu bestätigen:
|
1999:
|
+
366.667 S
|
2000:
|
+
366.667 S
|
2001:
|
+
91.664 S
|
|
824.998
S
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 war daher abzuweisen
und die auf Grund der BP vorgenommene Hinzurechnung zu
bestätigen.
Hinsichtlich
des Jahres 2001 erfolgt insoweit eine teilweise Stattgabe als die zufolge der BP
erfolgte Hinzurechnung (366.667) nicht aufrechterhalten werden konnte und eine
nunmehr zulässige AfA in Höhe von 183.336 S Berücksichtigung
fand (275.000 S - 91.664 S = 183.336 S).
Die
Einkommensteuer der Jahre 1997, 1998 und 2001 war daher wie folgt zu
ermitteln:
1997:
Einkommensteuer lt. Bescheid vom 12. März 1999:
168.324 S
1998:
Einkommensteuer lt. Bescheid vom 16. Februar 2000:
248.050 S
|
2001:
|
Einkommen lt.
Bescheid v. 17. Dezember 2002
|
1.883.829
S
|
|
Minderung des
Einkommens siehe oben:
|
-
183.336 S
|
|
|
1.700.493
S
|
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
736.750
S
|
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-
4.200 S
|
|
Einkommensteuer
|
732.550
S
|
|
Einkommensteuer
|
53.236,48
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3067-W/02
- Stammnummer
- 24694
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF