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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1017-L/05

Gründet ein polnischer Staatsbürger (neuer EU-staatsbürger) ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und das Unternehmen nicht nur zum Schein zwecks Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegründet worden ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1017-L/05vom 06.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SW, zuletzt wohnhaft in K, vertreten durch Marksteiner & Partner GmbH & Co KEG, Wirtschaftstreuhänder, 4310 Mauthausen, Kirchenberg 13, vom 10. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer Steuernummer (§ 92 BAO), vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom 13. Oktober 2005 nach in Linz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 zeigte die Steuerberatungsgesellschaft Marksteiner & Partner in Vollmacht für den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) dessen Betriebseröffnung an. Als Tätigkeit, mit der der Bw auch ins Gewerberegister eingetragen wurde, gab er das Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten an. Der Bw, der polnischer Staatsbürger ist, war, wie eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, seit 27. Juni 2005 an der Adresse K, gemeldet. Im Zuge einer beim Bw durchgeführten Nachschau hielt das Nachschauorgan am 28. Juli 2005 fest, dass sämtliche Angaben von Ing. MW gemacht worden seien, da der Bw die deutsche Sprache nicht verstehe und auch nicht lesen könne. Er sei am 27. Juni 2005 nach Österreich gekommen, um ein Unternehmen zu gründen. Ing. MW sei ihm bei sämtlichen Behördenwegen behilflich gewesen. Die Auftraggeberin des Bw sei die Fa. N GmbH & Co KG (in der Folge kurz: Fa. N) in W1. Die vertraglichen Leistungen seien im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und -nehmer festgelegt worden. Die Ansprechperson bei der Fa. N sei DI P. Wenn er einen Vertrag unterschreibe, werde dieser von Ing. MW kontrolliert. Er sei seit 28. Juni 2005 für seine Auftraggeberin tätig und arbeite bis zur Fertigstellung in rund einem Monat auf der Baustelle "Panoramahaus D". Derzeit wohne er auch in D, während Gewerbestandort sein Hauptwohnsitz in K, sei. Das Werkzeug, das er für das Verfugen von Steinplatten benötige, wie Verfugungsschwämme und -eimer, Spachteln und Rührwerkzeug, gehöre ihm, während das Arbeitsmaterial die Fa. N zur Verfügung stelle. Dem entsprechend kaufe er keine Arbeitsmaterialien ein. Die Fa. N bestimme, auf welcher Baustelle er arbeiten solle, während der Polier der Fa. N ihn anweise, wo auf dieser Baustelle er arbeiten solle. Er habe keine Mitarbeiter und werde bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität vom Polier der Fa. N kontrolliert. Er müsse sich bei Arbeitsbeginn und -ende bei niemandem melden und könne nach eigenem Gutdünken kommen und gehen, habe aber für die Fertigstellung des Auftrages bis zum vereinbarten Termin zu sorgen. Bei längerer Abwesenheit müsse er sich melden. Er könne sich bei seiner Arbeit nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Als Entgelt sei ein Preis von 3,5 € pro Quadratmeter vereinbart worden, wobei er das Entgelt ein- bis zweimal monatlich von seiner Auftraggeberin erhalte. Er habe bisher weder eine Honorarnote gelegt, noch beziehe er außer den genannten Einkünften weitere Einkünfte. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage der Auftragnehmer. Er besitze in Polen weder einen Gewerbeschein, noch sei er dort sozialversichert. Die Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich sei bereits erfolgt. Er verfüge über kein Büro und kein Firmenauto und habe auch keine Arbeitnehmer. Die Buchhaltung mache das Steuerbüro Marksteiner, während die Buchhaltungsunterlagen an seiner Wohnadresse aufbewahrt würden. Ing. MW ist bei der Fa. N als Bauleiter beschäftigt und war auch bei der Fa. W OEG (in der Folge kurz: Fa. W) als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit 20 Wochenstunden angestellt. Darüber hinaus war er laut Sozialversicherungsauszug bis 15. Juli 2005 bei der Fa. P&K Steinmetz-OEG angestellt, die ebenso wie die Fa. W und der Bw auf den Baustellen in D und F beschäftigt war und bei der der Bw nunmehr angestellt ist. Einer Auftragsbestätigung vom 17. Mai 2005, welche die Fa. N und den Bw als Vertragspartner ausweist, betreffend das Bauvorhaben Panoramahaus D ist Folgendes zu entnehmen: 1) Verfugung von Platten aus Dorato Valmalenco. | Preis/m² 3,50 € | Gesamtmenge ca. 400 m² 2) Verfugungsarbeiten in Regie | Preis/Stunde 22,00 € | Gesamtmenge ca. 60 Stunden 3) Fugensanierung | Preis/Stunde 15,00 € | Gesamtmenge ca. 50 m² Zahlung: 14 Tage netto Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies das Finanzamt das Ansuchen des Bw um Vergabe einer Steuernummer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Werkverträge eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darstellten. Umfangreiche Sachverhaltsermittlungen seitens des Finanzamtes und der KIAB sowie niederschriftliche Einvernahmen der Arbeiter zeigten folgenden Sachverhalt: 1. Bei der Arbeitseinteilung und dem Arbeitseinsatz auf den Baustellen finde die vorgeblich unterschiedliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Werkvertragsnehmer keinerlei Berücksichtigung. 2. Der Gewerbeschein der vorgeblich "selbstständigen" Werkvertragsnehmer laute in allen Fällen auf das Anmeldegewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten." 3. Hinsichtlich der Entlohnung sei festgestellt worden, dass die vorgeblichen Werkvertragsnehmer nach Leistung (pro m² erbrachter Leistung) bezahlt würden. 4. Das von den Arbeitern verwendete, nach deren Aussagen selbst erworbene Werkzeug (wie Verfugungsschwämme und -eimer, Spachteln, Rührwerkzeug) sei geringwertig. 5. Das verwendete Material werde in aller Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 6. Die Werkvertragsnehmer dürften sich nicht vertreten lassen. 7. Kontrollen seien bezüglich Arbeitszeit, Arbeitserfolg und Arbeitsqualität erfolgt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehe daraus hervor, dass der vorgebliche Werkvertragsnehmer nicht ein Werk, sondern, wie ein Dienstnehmer, seine Arbeitskraft schulde. Auf eine organisierte Vorgangsweise könne geschlossen werden, da die Abfragen der Wohnsitze der "Werkvertragsnehmer" idente Wohnungsadressen ergeben hätten, eine idente Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt sei und eine idente Namensnennung von beratenden Personen vorläge. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der vorgebliche "Werkvertragsnehmer" dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen sei, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall sei. Wenngleich die Formalvoraussetzungen wie Vorliegen eines Gewerbescheins, Anmeldung zur Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen, Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer zum Teil vorlägen, seien nach gängiger Rechtsprechung für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen maßgeblich, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei - unter Hinweis auf die VwGH-Erkenntnisse vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223 - auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. In der gegen den angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte die steuerliche Vertreterin des Bw gegen die seitens des Finanzamtes angenommene Scheinselbstständigkeit im Wesentlichen vor, dass der Bw am 27. Juni 2005 mit der Absicht, ein Unternehmen selbstständig zu betreiben, nach Österreich gekommen sei. Am selben Tag sei die Gewerbeanmeldung (Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten) bei der Bezirkshauptmannschaft F1 durchgeführt worden. Anschließend habe der Bw die Steuerberatungskanzlei aufgesucht, wobei der Kontakt durch G3, einem der vier Gesellschafter der Fa. W, der bereits Klient des Steuerberatungsbüros gewesen sei bzw. sei, hergestellt worden sei. Die Anmeldung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sei erfolgt, und der Betriebseröffnungsbogen sei für das Finanzamt erstellt worden. Der Bw habe bei der Raika ein Bankkonto eröffnet und ein Handy angemeldet. G3 habe dem Bw auch angeboten, in K, zu wohnen, sodass der Bw an dieser Adresse auch seinen Firmensitz gemeldet habe. Zu Punkt 1. der Bescheidbegründung sei festzuhalten, dass der Bw seine Arbeitszeit frei einteilen könne. Allerdings sei er auf Großbaustellen auch vom Baufortschritt der anderen Unternehmer abhängig und seien diese wiederum von seinem Baufortschritt abhängig, sodass gewisse Fixzeiten für die Arbeit vorgegeben seien. Auf Grund der - in Kopie beiliegenden - Werkverträge sei eine qualitativ einwandfreie und termingerechte Abwicklung der Aufträge gefordert. Zu Punkt 2. der Bescheidbegründung sei auszuführen, dass der Bw ein Einzelunternehmer und keine Gesellschaft sei. Aus diesem Grund sei die Begründung falsch, dass der Gewerbeschein in allen Fällen - wobei fraglich sei, wer die anderen Fälle seien - auf "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" laute. Der Gewerbeschein des Bw habe zwar tatsächlich diesen Wortlaut, doch sei dies die tatsächliche Tätigkeit, die der Bw mit seinem Unternehmen anbiete. Zu Punkt 3. der Bescheidbegründung sei anzumerken, dass der Bw bisher Pauschalaufträge angenommen habe. Das bedeute, dass eine gewisse Fläche in m² zu einem Preis je m² angeboten werde. Eine derartige Abrechnung sei, wie ein Telefonat mit dem Landesinnungsmeister B vom 27. Oktober 2005 ergeben habe, nicht unüblich in diesem Gewerbe. Zu Punkt 4. der Bescheidbegründung sei festzustellen, dass für das Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten weder hochwertige Werkzeuge noch Maschinen nötig seien. Der Bw habe das Werkzeug aus Polen mitgenommen, da er von seinen Auftraggebern kein Werkzeug zur Verfügung gestellt bekomme. Punkt 5. der Bescheidbegründung sei insoweit zuzustimmen, als das Material in der Regel nach Rücksprache mit dem Bw betreffend Menge, Qualität und Produkt durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde. Dies sei auf Großbaustellen nicht unüblich, da die Bauleiter bzw. Bauherren in der Regel beim billigsten Anbieter kaufen würden und der Bw bei den Preisen von Großhändlern nicht mithalten könne. Der Bw biete mit seinem Unternehmen grundsätzlich die Arbeitsleistung an. Sofern ihn ein Bauherr beauftragen würde, das Material selbst zu besorgen, würde er diesem Auftrag selbstverständlich nachkommen. Punkt 6. der Bescheidbegründung sei entgegen zu halten, dass der Bw für die Fertigstellung seiner Aufträge verantwortlich sei. Sollte er daher beispielsweise erkranken, müsse er ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung seiner Arbeit beauftragen. Zu Punkt 7. der Bescheidbegründung sei darauf zu verweisen, dass der Bw von seinen Auftraggebern hinsichtlich Qualität und der Einhaltung von zeitlichen Vorgaben kontrolliert werde. Dies sei sowohl in der Baubranche als auch in anderen Branchen üblich. Die Bauherren kontrollierten die beauftragten Unternehmer, und diese kontrollierten wiederum ihre Subunternehmer, da nur so eine ordentliche Qualität und termingerechte Erfüllung garantiert werden könne. Der Bw habe, seit er in Österreich als Unternehmer tätig sei, alle Abgaben (Sozialversicherung) zeitgerecht und ordnungsgemäß abgeführt. Die Bescheidbegründung sei ferner insoweit mangelhaft, als diese eine Kopie der an die Fa. W ergangenen Bescheidbegründung darstelle. So sei der Bw in der Mehrzahl angesprochen. Ein Bescheid sei aber als individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender Verwaltungsakt anzusehen, sodass die Bescheidbegründung auch für den einzelnen, individuellen Fall zu erfolgen habe. Diese Vorgangsweise deute auch darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und eine pauschale Aburteilung erfolgt sei. Der Berufung beigefügt ist eine Vereinbarung über die Vergabe von Subunternehmerleistungen für das Bauvorhaben Europark S, abgeschlossen am 1. Oktober 2005 zwischen der Fa. W als Auftraggeberin und dem Bw als Auftragnehmer, welche für die Fa. W zwar von G3, nicht aber vom Bw unterfertigt ist. Als Präambel ist angeführt, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung generell die Beauftragung des Subunternehmers für die Sanierungsarbeiten im Erdgeschoß Bauvorhaben Europark S regelten. Die Bestellung nennt ca. 70 m² Fugen überarbeiten à 3,50 € und als Termin Sonntag, den 2. Oktober 2005. Mit Schreiben vom 11. November 2005 informierte die Wirtschaftskammer Oberösterreich das Finanzamt über die Anzeige des Bw betreffend das Ruhen der Gewerbeausübung ab 13. Oktober 2005. Die der Berufung beigefügte Vereinbarung vom 1. Oktober 2005 enthält u.a. die nachfolgenden Vertragspunkte: Preise: (...) Insbesondere beinhalten die vom Auftragnehmer angenommenen Preise sämtliches Werkzeug, Gerüstungen, Umstellen von fahrbaren Hebebühnen, Wegzeiten, Auslösen, Transport von der Abladestelle zur Einbaustelle; außer es sind im Bestellschein lt. Anhang 1 dafür Positionen enthalten. Die vereinbarten Preise gelten immer als unveränderliche Einheits-Festpreise; Preiserhöhungen nach der Auftragserteilung werden nicht berücksichtigt oder vergütet. Mehrkosten wie Stehzeiten oder Ähnliches werden nicht vergütet. Haftung: Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber, dem Generalunternehmer oder Dritten zugefügt werden. Weiters haftet er für alle Nachteile, die durch Verzögerungen entstehen, deren Ursache bei ihm zu vertretenden Personen liegt. (...) Gewährleistung: Für die gewöhnlich vorausgesetzte und vertragliche Ausbedingung einer Qualität seiner Arbeitsleistung und die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihm verwendeten Baustoffe und Materialien haftet der Auftragnehmer für drei Jahre (...) Rechnungslegung: Sämtliche Rechnungen sind übersichtlich mit prüffähigen Abrechnungsplänen und Aufmassaufstellungen zu belegen. Auf den Rechnungen sind die Kostenstelle des Auftraggebers, das Rechnungsdatum und der Leistungszeitraum anzuführen. Die Legung von monatlich einer Teilrechnung ist dem Auftragnehmer dann gestattet, wenn die Gesamtauftragssumme 4.000,00 € überschreitet. Zahlung: (...) Der Auftraggeber ist berechtigt, von Teilrechnungen einen 10%igen Deckungsrücklass bis zur Schlussrechnung einzubehalten, der sodann in einen Haftrücklass von 5 % umgewandelt wird. Die Haftrücklasssumme kann nicht durch Bankgarantien abgelöst werden. Vom Haftrücklass wird dann Gebrauch gemacht, wenn die Gesamtauftragssumme 7.500,00 € überschreitet. Der Rechtsmittelbehörde liegen weiters nachfolgende, vom Bw ausgestellte Rechnungen vor: 1. Rechnung Nr. 1/08/05 vom 28.8.2005, Bauvorhaben D, 1.099,00 €; 1. Rechnung Nr. 1/10/05 vom 5.10.2005, Bauvorhaben D, Leistungszeitraum Oktober 2005, 750,00 €; Rechnung Nr. 2/10/05 vom 6.10.2005, Hauptbahnhof F, 1.000,00 €; Rechnung Nr. 3/10/05 vom 10.10.2005, Hauptbahnhof F, 365,00 €; Rechnung Nr. 4/10/05 vom 12.10.2005, Europark S, 204,75 €. Während vier Rechnungen an die Fa. W adressiert sind, ist die Rechnung vom 5. Oktober 2005 an die Fa. N gerichtet. Aktenkundig sind ferner an das Magistratische Bezirksamt in W1 gerichtete Strafanträge des Zollamtes L vom 27. Oktober 2005, des Zollamtes F vom 15. Dezember 2005 und des Zollamtes S vom 19. Dezember 2005. Als Übertretungstatbestand ist in allen Strafanträgen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, als Tatverdächtige die Fa. N angeführt. Die Fa. N habe Ausländer, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei, beschäftigt. Das Zollamt L führte zum Sachverhalt aus, dass die vier namentlich genannten, persönlich haftenden Gesellschafter der Fa. W sowie die weiteren polnischen Staatsbürger P1 und der Bw, alle wohnhaft in K, einen Antrag auf Zuweisung einer Steuernummer gestellt hätten, die aber nicht erteilt worden sei. Im Zuge von Finanzamtserhebungen hätten die vorgenannten sechs polnischen Staatsbürger angegeben, für die Fa. N auf der Baustelle "Panoramahaus D" zu arbeiten. Auf Befragung sei festgestellt worden, dass seit den Firmengründungen nur mit der Fa. N Verträge abgeschlossen und sämtliche Angaben von Ing. MW gemacht worden seien, da keiner der polnischen Staatsbürger der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei. Die genannten Personen arbeiteten auf derselben Baustelle in D, das Arbeitsmaterial werde von der Fa. N zur Verfügung gestellt, die Einteilung der Baustelle sowie die Beaufsichtigung erfolge durch den Polier der vorgenannten Firma, und eine Vertretung durch andere Personen sei nicht möglich. Als ausgeübte Tätigkeit gab der Bw das "Verfugen von Steinplatten" an. Zur Entlohnung nannte er für das Verfugen von Platten einen Preis von 3,50 €/m², für Regiearbeiten 22,00 € und für die Fugensanierung 15,00 €. Im Strafantrag des Zollamtes F wurde festgehalten, dass die KIAB auf Grund einer Kontrollmitteilung, dass am Bahnhof in F Steinverlegearbeiten durch polnische Staatsangehörige durchgeführt würden, zwei Kontrollen durchgeführt habe. Festgestellt wurde, dass die Ö die Fa. N mit den Arbeiten beauftragt habe. Diese habe den Auftrag im Sub-Weg an die Firmen W und P&K Steinmetz OEG weiter gegeben. Die Fa. W habe ihrerseits den Auftrag im Sub-Weg u.a. an den selbstständig tätigen Bw weiter gegeben. Die Kontrollen hätten weiters ergeben, dass bei den durchgeführten Arbeiten weder eine räumliche noch eine arbeitsspezifische Trennung der einzelnen Firmen bzw. Arbeiter feststellbar gewesen sei; vielmehr seien alle Arbeiter bunt gemischt tätig gewesen. Aufgefallen sei, dass alle Arbeiter ihre Anweisungen von einer Person erhalten hätten. Eine Befragung der Arbeiter habe ergeben, dass nahezu alle über das gleiche Einkommen verfügten. Aus den Verträgen zwischen den beteiligten Firmen gehe hervor, dass die Abrechnung der Arbeiten mit durch die Fa. N fix vorgegebenen Kosten durchgeführt werde. Darüber hinaus sei die Firmenadresse der Fa. W ident mit der der beiden Subunternehmer P1 und dem Bw. Nach Ansicht der Zollbehörde liege ein künstliches, der Umgehung des AuslBG dienendes Konstrukt vor. Der Bw gab zur ausgeübten Tätigkeit "Verfugen von Steinplatten" und zur Entlohnung an, 1.500,00 € monatlich zu verdienen. Dem Strafantrag des Zollamtes S ist zu entnehmen, dass bei einer am 2. Oktober 2005 durchgeführten Baustellenkontrolle, Europark II in S, die vier persönlich haftenden Gesellschafter der Fa. W, die polnische Staatsbürger seien, sowie die weiteren polnischen Staatsbürger P1 und der Bw bei Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (Natursteinplattenverlegung) angetroffen worden seien. Der Bw sei gewerblich selbstständiger Verfuger von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten. Der ebenfalls anwesende Ing. MW sei bei der erstgenannten Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Ing. MW habe auch den Bw mit Ausbesserungsarbeiten beauftragt. Alle angetroffenen Staatsbürger seien an der gleichen Adresse in K, gemeldet. Ermittlungen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes hätten ergeben, dass seit den Firmengründungen nur mit der Fa. N Verträge abgeschlossen und die zur Firmengründung notwendigen Angaben von Ing. MW gemacht worden seien, da keiner der polnischen Staatsbürger der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei, alle Polen immer zusammengearbeitet hätten und somit kein eigenes Werk vorliege, das Arbeitsmaterial von der Fa. N zur Verfügung gestellt werde, dass nur geringwertige Werkzeuge wie Spachteln, Glätter, Baueimer, Verfugungsschwämme usw. sich im Besitz der polnischen Arbeiter befänden, während die vor Ort befindliche Fliesenschneid- und Schleifmaschine (Firmenpickerl!) der Fa. N gehöre, die Einteilung der Arbeiten auf der Baustelle prinzipiell nur durch Ing. MW erfolge und die polnischen Arbeiter kein Unternehmerrisiko zu tragen hätten. Als vom Bw ausgeübte Tätigkeit ist dem Strafantrag "Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten sowie die Natursteinplattenverlegung im Europark II" zu entnehmen. Zur Entlohnung gab er an, sonntags 25,00 € pro Stunde zu verdienen, wogegen üblicherweise nach m² verrechnet werde. Die Fa. N übermittelte dem Zollamt S am 20. Oktober 2005 eine zwischen der Fa. N als Auftraggeberin und der Fa. W als Auftragnehmerin am 1. Oktober 2005 abgeschlossene Vereinbarung über die Vergabe von Subunternehmerleistungen für das Bauvorhaben Europark S. Der Bw habe kein Vertragsverhältnis mit der Fa. N, sondern mit der Fa. W. Einem Aktenvermerk vom 10. Jänner 2006 ist zu entnehmen, dass der Vermieter der Wohnung in K, dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass sämtliche genannten polnischen Staatsbürger seit 9. Jänner 2006 abgemeldet und nach Polen verzogen seien. Die steuerliche Vertreterin teilte dem Finanzamt am 4. Juli 2006 schriftlich mit, dass das Gewerbe des Bw per 1. Jänner 2006 abgemeldet worden sei. Ing. MW, der bei der Fa. N als Bauleiter beschäftigt ist und bei der Fa. W als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte, teilte auf Ersuchen der Rechtsmittelbehörde, schriftlich als Zeuge auszusagen, mit Schreiben vom 9. März 2006 im Wesentlichen mit, dass er auf den Baustellen Panoramahaus D und Hauptbahnhof F als Bauleiter der Fa. N beschäftigt und auf der Baustelle Europark S zweimal als Vertreter des dort zuständigen Bauleiters anwesend gewesen sei. Die Fa. W sei auf den Baustellen Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S als Subunternehmer der Fa. N beschäftigt gewesen, wogegen der Bw und P1 als Subunternehmer der Fa. W auf den drei Baustellen eingesetzt gewesen seien. Der Bw sei von Ende Juni bis Mitte September 2005 auf der Baustelle Panoramahaus D und von Ende September bis Mitte Oktober 2005 auf der Baustelle Hauptbahnhof F tätig gewesen. Auf der Baustelle Europark S habe er nur an einem Tag gearbeitet. Zur genannten Zeit sei kein Personal der Fa. N auf den angeführten Baustellen anwesend gewesen. Auf allen drei Baustellen seien aber außer der Fa. W, P1 und dem Bw auch andere Subunternehmer beschäftigt gewesen. Der Bw sei bis Jahresende 2005 mit den bereits angenommenen Aufträgen völlig ausgelastet gewesen und hätte keine weiteren Aufträge ausführen können. Auf den drei Baustellen seien nachweislich keine Poliere oder sonstiges Aufsichtspersonal der Fa. N anwesend gewesen. Die Tätigkeit des Bw sei weder beaufsichtigt worden, noch sei die Anwesenheit bzw. Arbeitszeit kontrolliert worden. Die Subunternehmer hätten sich lediglich an den Bauzeitplan bzw. den Bauablauf zu halten gehabt. Dem Bw seien auch weder in organisatorischer noch fachlicher Hinsicht Weisungen erteilt worden. Bestimmte Arbeitszeiten, Mindestanwesenheitszeiten oder tägliche Zeiträume seien nicht vorgegeben gewesen. Das wöchentliche Arbeitspensum habe zwischen 50 und 60 Stunden betragen. Der Bw könne durch Arbeitszeugnisse vorweisen, dass er in seiner Berufslaufbahn selbst als Bauleiter bzw. Polier tätig gewesen sei, sodass er zweifelsohne imstande sei, selbstständig zu agieren. Zur Gewährleistungspflicht sei anzumerken, dass die Fa. N das Material auf die Baustellen geliefert habe. Der Bw müsse wie jeder Fachunternehmer fähig sein, das gelieferte Material auf seine Beschaffenheit wie Risse, Adern oder Verfärbungsflecken sowie auf Maßtoleranzen zu prüfen. Der Subunternehmer habe selbst zu entscheiden, ob das gelieferte Material den ÖNORMEN entspreche und einwandfrei sei. Sofern das nicht der Fall sei, müsse er das fehlerhafte Material bei der Fa. N reklamieren. Sollte der Subunternehmer die Qualitätskontrolle des Materials nicht ordnungsgemäß durchführen und fehlerhafte Platten einbauen, so treffe ihn für diese Platten eine Gewährleistungspflicht. Hinsichtlich Urlaub und Krankheitsfälle sei mit dem Bw als selbstständigem Unternehmer keine Regelung getroffen worden. Sofern die Vertragserfüllung und die Einhaltung des Bauzeitplanes gewährleistet gewesen sei, sei der Bw nicht verpflichtet gewesen, dem Auftraggeber eine lange oder kurze Abwesenheit zu melden. Die Referentin ersuchte die steuerliche Vertreterin des Bw ebenfalls mit Schreiben vom 17. Februar 2006, zu nachfolgenden, den Bw betreffenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Zu der Vereinbarung über die Vergabe von Subunternehmerleistungen, abgeschlossen zwischen der Fa. W als Auftraggeberin und dem Bw als Auftragnehmer, mögen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Schriftliche Aufzeichnungen über die Kontaktaufnahmen (auf welche Art und Weise und durch wen erfolgten diese die einzelnen Bauvorhaben betreffend), Leistungsausschreibungen, allfällige Zusatzvereinbarungen und ergänzende Festlegungen (vgl. Punkt 2. "Grundlagen" der o.a. Vereinbarungen), Bestellscheine, Kostenvoranschläge, Bautagesberichte, Leistungsaufstellungen, Regiestundenlisten oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen sämtliche Rechnungslegungen seitens des Bw sowie alle seitens der Fa. N bzw. der Fa. W geleisteten Zahlungen. 2. Bot der Bw - außer der Fa. W bzw. der Fa. N - seine Dienste auch anderen Unternehmen an? Wenn ja, bitte um Angabe von Namen und Adressen dieser Unternehmen und Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen/Aufzeichnungen bzw. nachweislicher Werbeeinschaltungen/Inserate. 3. Wem oblag die Preisgestaltung bzw. Kalkulation für den Bw? Bitte um Vorlage von Unterlagen, die Grundlage für die Preisgestaltung waren. 4. Der Bw gab im Zuge einer Einvernahme an, dass er bezüglich Arbeitszeit und -qualität durch den Polier der Fa. N kontrolliert worden sei und dieser ihn auch angewiesen habe, wo auf der Baustelle er arbeiten sollte. Bitte um Angabe der Namen und der Anschriften der Poliere. Wie bzw. durch wen wurde der Arbeitsablauf strukturiert? Wie, nach welchen Kriterien und durch wen erfolgte die Arbeitseinteilung bzw. -aufteilung auf den Baustellen? Wer war für die reibungslose Zusammenarbeit verantwortlich? War der Bw in den gesamten Arbeitsablauf eingegliedert? Wie bzw. durch wen erfolgten generell die Planung, Vorbereitung und Koordination des Tagesablaufes auf den Baustellen? Inwieweit unterlag der Bw Weisungen und Kontrollen (durch den Polier/Bauleiter, etc.)? Falls ein Anweisungsrecht bestand - wer hatte dieses, und welchen Inhalt hatte dieses Weisungsrecht? Erhielt der Bw Anweisungen, welche Arbeiten zu welcher Zeit wo durchzuführen waren? Erfolgte eine laufende Kontrolle der durchgeführten Arbeiten? Wenn ja - wem oblag dieses Kontrollrecht? Gab es - wenn ja, welche - Konsequenzen für den Bw, falls Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden? 5. Wie lange genau war der Bw auf welcher Baustelle jeweils beschäftigt? 6. Waren dem Bw bestimmte tägliche Arbeitszeiten vorgegeben? Gab es bestimmte Mindestanwesenheitszeiten oder einen täglichen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Arbeiten durchzuführen waren? Welches wöchentliche Arbeitspensum leistete der Bw im Durchschnitt? War eine Koordination mit anderen Auftraggebern erforderlich? Wodurch sonst wurde seine Arbeitseinteilung beeinflusst? 7. Welche Regelungen wurden für den Krankheits- oder Urlaubsfall getroffen? Hatte der Bw selbst für eine Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen? 8. Der Bw gab im Zuge einer Befragung an, eine längere Abwesenheit melden zu müssen. Was ist unter einer "längeren Abwesenheit" zu verstehen, und wem war diese zu melden? War eine Abwesenheit, die nicht als eine "längere Abwesenheit" zu verstehen ist, jederzeit und ohne Verständigung der Auftraggeberin zulässig? Zweckdienliche Unterlagen betreffend Umfang und Art eines Kontroll- und Weisungsrechtes durch den Auftraggeber, betreffend Arbeitszeiten und Regelungen für den Krankheits- und Urlaubsfall mögen vorgelegt werden. 9. Hatte der Bw seine Aufträge persönlich durchzuführen? Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang war dem Bw eine Stellvertretung erlaubt? War die Auftraggeberin im Vertretungsfall jedenfalls zu informieren? Welche Vertretungsregeln wurden zwischen der Fa. W und dem Bw vereinbart? Bitte um Vorlage entsprechender diesbezüglicher Vereinbarungen. 10. Trifft es zu, dass dem Bw für die von ihm erbrachten Subunternehmerleistungen zwar sämtliches Material, aber kein Werkzeug zur Verfügung gestellt worden ist? Wer stellte dem Bw Material zur Verfügung? Sofern dieses selbst beschafft oder von der Fa. W beigestellt wurde, bitte um Vorlage diesbezüglicher Rechnungen. 11. Wie ist es zu verstehen, dass der Bw zwar mit der Fa. W Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen hat, im Zuge einer Befragung aber die Fa. N als seine Auftraggeberin nannte und weiters angab, Arbeitsmaterial von der Fa. N zur Verfügung gestellt bekommen zu haben? 12. Laut den vorliegenden Vereinbarungen betreffend die Vergabe von Subunternehmerleistungen traf den Bw eine Gewährleistungspflicht insoweit, als dieser auch für die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihm verwendeten Materialien und Baustoffe haftete. Wie ist diese Gewährleistungspflicht zu verstehen, wenn das Material von der Fa. N zur Verfügung gestellt worden ist? 13. Der Bw gab im Zuge seiner Befragung an, über kein eigenes Firmenfahrzeug zu verfügen. Wie erfolgte dessen Beförderung zu den diversen Baustellen? 14. Erhielt der Bw einen Aufwands- und Spesenersatz für entstandene Aufwendungen (Reise-, Aufenthalts-, Verpflegungs- oder ähnliche Kosten)? 15. Umfasst die Ihrer Steuerberatungsgesellschaft erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht? 16. Hatte der Bw Einkünfte aus anderen Tätigkeiten? Falls ja, bitte um Bekanntgabe der Art und Höhe dieser Einkünfte. 17. Wurden zwischen der Fa. W und dem Bw weitere Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen? Die steuerliche Vertreterin nahm dazu wie folgt Stellung: 1. Bautageberichte oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen gebe es nicht, da im Werkvertrag der Termin für die Fertigstellung des Werkes vereinbart worden und dieser Termin einzuhalten gewesen sei. Kopien sämtlicher Ausgangsrechnungen (siehe oben) und eine Umsatzliste der Bankkonten des Bw wurden beigefügt. 2. Der Bw sei im Jahr 2005 völlig ausgelastet gewesen. Weitere Aufträge habe er auf Grund mangelnder Kapazitäten nicht annehmen können. Er habe geplant, in der Winterperiode seine Dienste aktiv diversen Unternehmern anzubieten. Dies sei zurzeit aber nicht möglich, da bis dato keine Steuernummer vergeben worden sei und die Auftraggeber die UID-Nummer verlangten. 3. Die Kalkulation habe der Bw durchgeführt. 4. Auf den Baustellen seien keine Poliere und Bauleiter der Fa. N anwesend gewesen. Einmal wöchentlich sei eine Besprechung zwischen Bauherr und Subunternehmer durchgeführt worden, bei welcher der Baufortschritt (die Einhaltung von Terminen usw.) und die Qualität der Verarbeitung besprochen worden sei. Kontrollen bezüglich Qualität der Verlegung seien durchgeführt worden, wobei allerdings jeder Bauherr die Arbeiten der beauftragten Unternehmen hinsichtlich Qualität und Termineinhaltung kontrolliere. Der Bw sei selbst für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten verantwortlich gewesen. Die Materialbestellungen und Liefertermine seien an die Auftraggeber weiter gegeben worden. Seien das zu verlegende Material, Kleber oder andere Hilfsmaterialien zu Ende gegangen, sei dieses Material von den angeführten Personen rechtzeitig zu bestellen gewesen. Die Arbeiten auf derartigen Großbaustellen müssten "Hand in Hand" funktionieren und hätten sich am gesamten Baustellenablauf zu orientieren. Der Bw habe die gesamte Koordination mit den anderen Firmen selbst übernehmen müssen. Alle beteiligten Firmen, die diese Projekte betreut hätten, seien der Oberaufsicht des Bauherrn und deren Bauleiter unterlegen, und diese hätten auch hinsichtlich der Qualität und Termine Vorgaben gemacht. Gegenüber dem Bw habe kein Weisungsrecht bestanden, da er für die Abwicklung der Baustellen alleine verantwortlich gewesen sei. Wären die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - was nicht vorgekommen sei - hätte er die Mängel auf eigene Rechnung beheben müssen. 5. Der Bw sei ab 29. Juni 2005 selbstständig in Österreich tätig gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung betreffend die Nichtvergabe der Steuernummer sei die Tätigkeit in Österreich eingestellt worden. 6. Der Bw sei an keine Arbeitszeiten im Sinne eines Angestellten gebunden gewesen. Die Arbeitszeiten hätten sich nach dem Baufortschritt der vorgelagerten Arbeiten und den Terminen für nachgelagerte Arbeiten gerichtet. Pro Woche seien daher unterschiedlich viele Stunden gearbeitet worden. Gegenüber dem Auftraggeber sei ein Werk und keine Anwesenheitszeit geschuldet worden. 7. Regelungen für den Krankheits- oder Urlaubsfall seien nicht getroffen worden. Der Bw habe die termingerechte Ablieferung eines Werkes geschuldet. Wäre er krank geworden, hätte er eigenverantwortlich für Ersatz sorgen müssen. 8. Der Bw habe längere Abwesenheitszeiten grundsätzlich nicht melden müssen. Wäre er längere Zeit von der Baustelle abwesend gewesen, hätten die Projekte nicht zeitgerecht umgesetzt werden können. Ein derartiger Terminverzug wäre den Bauherren bzw. Auftraggebern selbstverständlich zu melden gewesen. Zweckdienliche Unterlagen über Umfang und Art eines Kontroll- oder Weisungsrechtes durch den Auftraggeber könnten nicht vorgelegt werden, da es keine gebe. 9. Eine Vertretung sei grundsätzlich immer erlaubt gewesen. Sei der Auftrag nicht persönlich durchgeführt worden, so sei dies dem Auftraggeber zu melden gewesen, damit dieser den neuen Ansprechpartner habe eruieren können. Eine Kopie der Meldung an die Fa. N über die Vergabe der Arbeiten der Fa. W an den Bw liege bei. Mit Schreiben vom 30. Juni, 10. August und 30. September 2005 hatte die Fa. W der Fa. N mitgeteilt, dass sie für die Ausführung der Arbeiten bei den Bauvorhaben Panoramahaus D, Bahnhof F und Europark S den Bw für die Verfugung von Platten als Subunternehmer bestellt habe. 10. Das Material, das der Bw im Auftrag der Fa. W verarbeitet habe, habe die Fa. N zur Verfügung gestellt, während der Bw das Werkzeug selbst gehabt habe. Die Platten seien ebenfalls von der Fa. N zur Verfügung gestellt worden. 11. Durch Übersetzungsprobleme bzw. da die Frage falsch verstanden worden sei, sei es bei der Beantwortung zu dieser Aussage gekommen. Das Arbeitsmaterial sei von der Fa. N zur Verfügung gestellt worden. Allerdings habe der Bw mit der Fa. W Werkverträge als Subunternehmer abgeschlossen. 12. Die Übernahme der Gewährleistungspflicht für die einwandfreie Beschaffenheit des verlegten Materials sei wie folgt zu verstehen: Die Fa. N habe das Material angeliefert. Bevor der Bw dieses verarbeitet habe, habe er es hinsichtlich der Qualität überprüfen müssen. Nur Material mit einwandfreier Beschaffenheit habe verlegt werden dürfen. Soweit fehlerhaftes Material verlegt worden wäre, hätte der Bw dieses Material auf eigene Rechnung wieder entfernen müssen. Sei das Material nicht geeignet gewesen, hätte es bei der Fa. N reklamiert werden müssen. 13. Der Bw besitze kein eigenes Fahrzeug, da er mit den Gesellschaftern der Fa. W vereinbart habe, mit diesen zur Baustelle fahren zu können. Die Kosten seien in der Preiskalkulation berücksichtigt worden. 14. Der Bw habe keine wie immer gearteten Aufwandsersätze erhalten, sodass er auch diese Kosten in seine Preiskalkulation einbezogen habe. 15. Der Bw habe der steuerlichen Vertreterin keine Zustellvollmacht erteilt. 16. Der Bw habe im Jahr 2005 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. 17. Weitere Vereinbarungen über Subunternehmerleistungen seien nicht abgeschlossen worden. Am 16. Februar 2006 richtete die Referentin an die Wirtschaftskammer Oberösterreich ein Schreiben und ersuchte um Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Handelt es sich bei dem Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" um ein so genanntes freies Gewerbe bzw. sind für die Erlangung einer derartigen Gewerbeberechtigung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich? 2. Ist Ihnen bekannt, ob es in der Baubranche tatsächlich üblich ist, dem Subunternehmer das Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen? 3. Können Sie mitteilen, ob eine Preisgestaltung in der Form, dass für das Verfugen von Platten zwischen 3,50 und 5,00 €/m², für Verfugungsarbeiten in Regie 22,00 €/Stunde und für die Fugensanierung 15,00 €/m² berechnet werden, branchenüblich ist? 4. Ist es Ihres Wissens nach branchenüblich, für die Verlegung von Platten (Verlegen und Verfugen) auf dem Boden 17,00 €/m², für die Stufenverlegung 20,00 €/m² und für die Fassadenverlegung 48,00 €/m² zu verrechnen? 5. Hat sich im Bereich Bau bzw. Innenausbau ein vorherrschender Entlohnungsmodus eingebürgert (Verrechnung nach m², Stunden, Baustelle, etc.)? Die Wirtschaftskammer Oberösterreich teilte dazu mit, dass zu den einzelnen Punkten nach Befragung einiger Mitglieder wie folgt Stellung genommen werden könne: 1. Das Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" sei ein freies Gewerbe. Diese Tätigkeit stelle lediglich einen Teilbereich des Tätigkeitsspektrums des Fliesenlegers dar. 2. Für den Bereich der Fliesenleger sei es durchaus üblich, dass dem Subunternehmer das Material zur Verfügung gestellt werde. 3. Laut Auskunft von Branchenmitgliedern könnten folgende Preise als branchenüblich angesehen werden: Verfugen von Platten: 7,00 € bis 10,00 €/m² Verfugungsarbeiten in Regie: 35,00 € bis 45,00 €/Stunde Fugensanierung: 15,00 €/m² 4. Übliche Preise seien ferner: Verlegung von Platten am Boden: 17,00 € bis 24,00 € Stufenverlegung: 20,00 € bis 25,00 € Fassadenverlegung: 48,00 € 5. Die Verrechnung von Leistungen erfolge überwiegend nach m², während Regiestunden nach tatsächlich erbrachten Stunden abgerechnet würden. Mit Schreiben vom 6. April 2006 richtete die Referentin ein Auskunftsersuchen an DI P als vertretungsbefugtem Organ der Fa. N und ersuchte diesen unter Bezugnahme auf den aktenkundigen Sachverhalt, dass nämlich die Fa. N mit der Fa. W die Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S betreffend am 5. Juli 2005, am 14. September 2005 und am 1. Oktober 2005 Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen geschlossen habe und die Fa. W auf der Baustelle Panoramahaus D von Ende Mai bis Mitte September 2005, auf der Baustelle Hauptbahnhof F von Ende September bis Mitte Oktober 2005 und auf der Baustelle Europark S im Oktober 2005 beschäftigt gewesen sei, um Bekanntgabe, wer - unter Angabe des genauen Firmenwortlautes und -sitzes - bei den genannten Bauvorhaben Generalunternehmer bzw. Auftraggeber gewesen sei. Weiters wurde er um Nennung weiterer Baufirmen - wiederum unter Angabe des genauen Firmenwortlautes und -sitzes - ersucht, die zu den angeführten Zeiten gleichzeitig mit der Fa. W auf den genannten Baustellen beschäftigt gewesen seien. DI P teilte dazu mit, dass betreffend das Panoramahaus D Auftraggeberin die Fa. X GmbH, Adresse1, gewesen sei und dort als weitere Firmen die Fa. P&K Steinmetz-OEG, Adresse2, die Fa. X1, Adresse3, sowie die Fa. X2, Adresse4, gearbeitet hätten. Den Bahnhof F betreffend sei Auftraggeberin die Ö, Adresse5, gewesen. Dort sei ebenfalls die Fa. P&K Steinmetz-OEG, Adresse2, tätig gewesen. Auftraggeberin beim Europark Salzburg sei die Fa. X3 GmbH, Adresse6, gewesen. Dort seien die Firmen X4 KEG, Adresse7, X5, Adresse8, sowie X6 GmbH, Adresse9, beschäftigt gewesen. Anzumerken ist dazu, dass eine Fa. X GmbH an der o.a. Adresse steuerlich nicht geführt ist. Eine Firma "X5 " war nur an der Adresse Adresse10, auffindbar, und an der Adresse Adresse7, ist eine Firma mit dem Namen MM KEG ansässig, über deren Vermögen allerdings am 29. Dezember 2005 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. In der Folge befragte die Referentin die Unternehmen X1 und X2, die laut Angaben des DI P auf der Baustelle Panoramahaus D ebenfalls mit der Verlegung von Fliesen und Natursteinen beschäftigt waren, schriftlich als Auskunftspersonen und ersuchte diese, zu nachfolgenden Fragen den Bw betreffend Stellung zu nehmen: 1) Welche Arbeiten führten die Firmen X1 und X2 dort aus? 2) Waren die Firmen X1 und X2 dort ebenso wie die Fa. W und der Bw als Subunternehmer (wenn ja, welcher Firma) beschäftigt? Falls ja, erhielten die Firmen X1 und X2 für die von ihnen erbrachten Subunternehmerleistungen Material und/oder Werkzeug durch ihren Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder hatten sie dieses selbst bereit zu stellen? Um welches Material und/oder Werkzeug handelte es sich genau, falls die Firmen X1 und X2 Material und/oder Werkzeug von ihrem Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhielten? 3) Wer (bitte Angabe von Namen und Anschrift) war auf dieser Baustelle Polier? 4) Hatte der Bw Ihrer Wahrnehmung nach genauso den Anweisungen des Poliers (z. B. wann wo auf der Baustelle welche Arbeit durchzuführen war) Folge zu leisten wie die anderen Arbeiter auch, oder war dieser im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern in seinen Entscheidungen frei? 5) Wurden die auf der Baustelle anwesenden Arbeiter gleichermaßen beaufsichtigt oder bestanden für den Bw für Sie wahrnehmbare Ausnahmen? 6) Hatte der Bw Ihres Wissens nach dieselbe Arbeitszeit wie die anderen Arbeitnehmer auch, oder konnte dieser nach seinem Gutdünken kommen und gehen? 7) Erfolgte die Arbeitseinteilung für alle auf der Baustelle anwesenden Arbeiter gleichermaßen? War diese Arbeitseinteilung Ihres Wissens nach auch für den Bw zu beachten? 8) Wurde die Anwesenheit bzw. Arbeitszeit der Beschäftigten der Firmen X1 und X2 kontrolliert? Wenn ja, von wem? Unterlag Ihrer Wahrnehmung nach auch der Bw dieser Kontrolle, oder war dieser davon ausgenommen? 9) Gibt es Bautagesberichte, Leistungsaufstellungen, Regiestundenlisten oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen, in welchen die erbrachten Leistungen dokumentiert sind? 10) Gab es auf der Baustelle jemanden, dem die Planung, Vorbereitung und Koordination des gesamten Tagesablaufes, unter Einschluss aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter, oblag ? Geben Sie bitte Namen und Anschrift dieser Person bekannt. War von dieser Planung Ihrer Wahrnehmung nach auch der Bw erfasst? 11) Unterschied sich die Tätigkeit und die Stellung des Bw in irgendeiner Weise von den Arbeiten, die die anderen auf der Baustelle anwesenden Personen zu verrichten hatten? Wenn ja, inwiefern? 12) Bestanden für den Bw - im Vergleich zu den anderen auf der Baustelle anwesenden Arbeitern - andere für Sie wahrnehmbare Besonderheiten? Gab es für Sie irgendwelche Indizien dafür, dass dieser nicht als Arbeitnehmer der Fa. N, sondern selbstständig beschäftigt gewesen ist? Wenn ja, welche? X1 teilte dazu mit, dass er von 10. April bis 6. Mai 2005 - somit nicht gleichzeitig mit dem Bw, der laut eigenen Angaben erst am 27. Juni 2005 nach Österreich gekommen ist - in D beim Bauvorhaben Panoramahaus für die Fa. N tätig gewesen sei. Die 4. bis 7. sowie 11. und 12. Frage könne er nicht beantworten. Seine Tätigkeit sei gewesen, Böden zu verlegen (Punkt 1.). Während er das Werkzeug immer selber zur Verfügung stellen müsse, sei das Material von der Fa. N beigestellt worden (Punkt 2.). Ein Polier sei nicht anwesend gewesen (Punkt 3.), und er sei auch nicht kontrolliert worden (Punkt 8.). Bautagesberichte habe es gegeben (Punkt 9.). Zu Frage 10. gab der Befragte ebenfalls "wurde nicht kontrolliert" an. X2 beantwortete die an ihn gerichteten Fragen nicht. Auf abermalige Anfrage der Referentin übermittelte die steuerliche Vertreterin des Bw unter Hinweis darauf, dass der Kanzlei ab sofort Zustellvollmacht erteilt worden sei, eine Beschäftigungsbewilligung für den Bw. Dieser werde zu den durch die Beschäftigungsbewilligung auferlegten Konditionen eingesetzt und bezahlt. Einsatzgebiete seien vor allem das V, das M und eine Baustelle in G gewesen. Das Entgelt sei entsprechend der KV-Erhöhung angepasst. Die Fa. P&K OEG sei mit 5. Juli 2006 in K&P Steinmetz OEG umbenannt worden (FN 1). Die Tätigkeit als Angestellter unterscheide sich nicht von der Tätigkeit als Selbstständiger. Es handle sich vor allem um klassische Steinmetz- und Montagearbeiten für Steinfassaden. Als nichtselbstständiger Arbeitnehmer sei der Bw allerdings nicht verpflichtet und nicht berechtigt, an Baubesprechungen teilzunehmen, und er dürfe auch keine Verträge unterschreiben. Weiters hafte er nicht persönlich für die ausgeführten Arbeiten. Der Arbeitgeber stelle in der Nähe der Baustelle eine Wohnung zur Verfügung. Während der Arbeitszeit auf einer Baustelle wohne der Bw am Arbeitsort, wogegen er während der Zeit, wenn nicht gearbeitet werde, nach Polen zurückkehre. Derzeit sei wegen der Urlaubszeit ein Baustopp, weshalb sich der Bw in unbezahltem Urlaub befinde. Der Fa. W, P1 und dem Bw sei in K, ein ganzes Haus zur Verfügung gestanden. Die Gewerbeberechtigung sei derzeit ruhend gemeldet. Generalunternehmer auf der Baustelle F sei die Ö gewesen, auf der Baustelle D sei die Fa. X Generalunternehmer gewesen. Da auf diesen Baustellen, wie auf Großbaustellen üblich, sehr viele Firmen gearbeitet hätten, sei es nicht möglich, die Namen dieser Firmen zu nennen, die dort gleichzeitig mit dem Bw beschäftigt gewesen seien. Jeder Unternehmer sei für die Koordination des Tagesablaufes selbst verantwortlich gewesen. Wichtig sei lediglich gewesen, die Termine einzuhalten und die entsprechenden Tätigkeiten nach Baufortschritt zu beginnen und zu beenden. Es gebe keine Zeitaufzeichnungen, da der Bw, wie in einem Werkvertragsverhältnis üblich, dem Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Werk geschuldet habe. Wichtig sei gewesen, die Termine einzuhalten, aber gleichgültig sei gewesen, ob 20 oder fünf Stunden pro Tag gearbeitet worden sei. Das Werk sei nicht nach Zeit, wie bei einem Dienstverhältnis üblich, sondern nach m² abgerechnet worden. Dies sei, wie bereits in der Berufung angeführt, in der Branche üblich. Bei den durch den Bw ausgestellten Rechnungen sei zu beachten, dass Haftrücklässe abgezogen worden seien. Dies würde eine Firma, die scheinselbstständig sei, keinesfalls machen. Dem an die Fa. P&K Steinmetz-OEG ergangenen Bescheid des AMS F1 vom 1. März 2006 ist zu entnehmen, dass der Fa. P&K als Arbeitgeberin die Beschäftigungsbewilligung nicht nur für den Bw, sondern auch für P1 und die vier Gesellschafter der Fa. W für die Tätigkeit als Steinmetz für die Zeit vom 6. März 2006 bis 5. März 2007 erteilt worden ist. Das monatliche Entgelt beträgt für eine Ganztagesbeschäftigung von 38,5 Stunden pro Woche 1.586,00 € brutto. Eine Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt, ob dieser eine Gewerbeausübung an der Adresse K, bekannt gewesen sei, ergab, dass unbekannt sei, ob eine Firmentafel angebracht und dort ein Unternehmen betrieben worden sei. Der derzeitige Aufenthaltsort des Bw sei ebenfalls unbekannt. Ein Auskunftsersuchen bei der für den Firmensitz des Bw zuständigen Dienststelle der Österreichischen Post AG, Zustellbasis F1, ob für den Postzusteller die Gewerbeausübung an der Adresse K, erkennbar gewesen sei, wurde dahin gehend beantwortet, dass eine Gewerbeausübung nicht erkennbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 24. August 2006 wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens sowohl dem Finanzamt als auch der steuerlichen Vertreterin zur Stellungnahme übermittelt. Während der Finanzamtsvertreter dazu keine Stellungnahme übermittelte, brachte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 31. August 2006 zum Bw ergänzend vor, dass zum Auskunftsersuchen an den Postzusteller zu bemerken sei, dass richtig sei, dass keine Firmentafel am Gebäude angebracht gewesen sei. Der Briefkasten sei deshalb nur fallweise geleert worden, weil die Gesellschafter der Fa. W bzw. der Bw von den Baustellen nicht täglich oder wöchentlich nach Hause gekommen seien. Zum Auskunft des Marktgemeindeamtes K1 sei zu erwähnen, dass der Bw derzeit nicht in K1 gemeldet sei, da er in einem Angestelltenverhältnis stehe und direkt am Baustellenort wohne. Zum Aktenvermerk des Finanzamtes sei hinzuzufügen, dass Ing. MW nicht als Auskunftsgeber beim Finanzamt gewesen sei, sondern als Dolmetsch, der lediglich übersetzt und keine eigenen Angaben gemacht habe. Nicht den Tatsachen entspreche auch, dass ein Polier der Fa. N auf den Baustellen anwesend gewesen sei. Sowohl in einer Entscheidung des UFS, RV/0275-W/06, als auch in einem BMF-Erlass vom 20. Juni 2006, BMF-010203/0290-VI/7/2006, seien Kriterien festgehalten, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprächen. Wie bereits in der Berufung angeführt, erfülle der Bw die Mehrheit der Kriterien für eine Selbstständigkeit. Im Zuge der am 6. Oktober 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten G3 und die steuerliche Vertretung des Bw im Wesentlichen ergänzend vor, dass die für die Fa. W gemachten Angaben grundsätzlich auch für den bei der Verhandlung nicht anwesenden Bw gelten würden. Für die Selbstständigkeit der Tätigkeit des Bw spreche insbesondere eine leistungsbezogene Entlohnung sowie der Ausweis von Haftrücklässen auf den ausgestellten Rechnungen. G3 gab weiters an, dass die Arbeitszeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr, eine Stunde Mittagspause, gewesen sei. Wäre jemand krank geworden, wäre das im "Büro" zu melden gewesen. Vorgegeben sei gewesen, eine bestimmte Fläche innerhalb einer bestimmten Zeit zu bearbeiten. Nach den nicht überprüften Angaben von G3 und der steuerlichen Vertreterin des Bw komme die Fa. K&P für die Wohnungskosten ihrer nunmehrigen Arbeitnehmer auf. Weiters stehe dem Bw und den anderen polnischen Staatsbürgern als Arbeitnehmer bezahlter Urlaub zu; sie seien bei der Bauarbeiterurlaubskasse gemeldet. Über die Berufung wurde erwogen: § 92 Abs. 1 BAO sieht vor, dass Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Normen und Schlagworte

Scheinselbstständigkeitneue EU-StaatsbürgerWeisungsgebundenheitUnternehmerrisikoVertretungsbefugnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1017-L/05
Stammnummer
24687
Gültig
06.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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