Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0351-W/04
Erfüllung eines Barlegates durch endbesteuertes Vermögen (Hingabe von Sparbüchern).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-W/04vom 06.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Steuer auch dann abgegolten, wenn ein (Geld-)Vermächtnis mittels endbesteuertem Nachlassvermögens erfüllt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.F., vertreten durch X, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 20. November 2003, xxx, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§289 Abs.2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§8 (1) ErbStG 1955 wird festgesetzt mit
7.313,00 Euro.
(20 % von einer
Bemessungsgrundlage von 36.565,00 Euro.)
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 22. November 2002 ist Herr K.E.S. verstorben. Auf Grund
des Testamentes vom 28. Oktober 2002 wurde der Nachlass mit
Einantwortungsurkunde vom 30. Mai 2003 dem unbedingt erbserklärten Erben,
Herrn E.G., eingeantwortet.
Daneben wurden diverse Barlegate ausgesetzt, darunter ein
Barlegat von S 2,000.000,00, ds. € 145.345,00 an die Berufungswerberin
(Bw), Frau G.F.
Wie dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 30. Mai 2003
zu entnehmen ist, wurde die Bw. ermächtigt, über die Guthaben von
fünf Sparbüchern der y- Bank zu verfügen.
Mit Bescheid vom 20. November 2003 setzte das Finanzamt A
hinsichtlich der Bw. die Erbschaftssteuer in Höhe von € 9.497,00
fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewandt wurde,
die Legatarin habe laut dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes Punkt 4. das
Verfügungsrecht über fünf Sparbücher der y im Gesamtwert von
€ 39.861,94 erhalten.
Diese Sparguthaben seien bei der Erbschaftsbesteuerung
für die Legatarin nicht berücksichtigt worden, obwohl Sparguthaben in
dieser Form steuerfrei seien.
Nach Berechnung der Bemessungsgrundlage, abzüglich der
Sparguthaben und des Freibetrages ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von
€ 4.675,55. Die Berechnung in der Steuerklasse V ergäbe bei 14 % einen
Betrag in Höhe von € 654,50.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen.
Ausgeführt wurde seitens des Finanzamt A , die
Erbschaftssteuerbefreiung gemäß
§15 Abs.1 Z17 ErbStG sei nur
einmal, aber in vollem Umfang des Vorhandenseins der im Nachlass befindlichen
endbesteuerten Vermögenswerte wirksam. Übersteige das im Nachlass
enthaltene endbesteuerte Vermögen die Vermögenswerte, die dem Erben
nach Erfüllung der Ansprüche der Legatare und Pflichtteilsberechtigten
verblieben, dann stehe der Teil der Steuerbefreiung, der vom Erben nicht
ausgenützt werden könne (überschießender Steuervorteil),
den Legataren und Pflichtteilsberechtigten anteilig zu. Der
überschießende Steuervorteil stehe unabhängig davon zu, ob und
in welchem Maße der Erbe zur Entrichtung des Legates oder zur
Erfüllung des Pflichtteiles endbesteuertes Vermögen realisiere oder
auf andere Nachlassgegenstände oder auf nicht aus dem Nachlass stammendes
Vermögen greife.
Sodann wird die proportionale Aufteilung des
überschießenden Vorteils dargestellt.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§15 Abs.1 Z17 ErbStG (idF BGBl. I 133/2002)
lautet:
"Steuerfrei bleiben außerdem...
Erwerbe von Todes wegen
- von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge
im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
12/1993, unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn
sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
- von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne
des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der
Steuerklasse I;
- von Anteilen an in- und ausländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital
der Gesellschaft beteiligt ist."
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der in der
Bestimmung des §15 Abs.1 Z17 ErbStG als erstes genannten Erwerbe von Todes
wegen ist nach dem Wortlaut, dass es sich um den Erwerb von Kapitalvermögen
handelt, dessen Erträge einer besonderen Steuerabgeltung unterliegen. Da
der Erblasser zugunsten der Bw. ein Barlegat angeordnet hat, hat die Bw. mit dem
Ableben von Herrn K.E.S. einen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten
Geldbetrages erworben. Eine derartige Geldforderung unterliegt keiner
Steuerabgeltung im Sinne des Endbesteuerungsgesetzes, weshalb der Erwerb eines
Barlegates nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung nicht nach §15 Abs.1
Z17 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die
Erbschaftssteuer jedoch nicht nur dann abgegolten, wenn endbesteuertes
Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt
wird. Abgegolten ist die Steuer auch dann, wenn ein (Geld-)Vermächtnis
mittels endbesteuertem Nachlassvermögens erfüllt wird. Die
Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, ob dem Steuerpflichtigen
tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird. Im
gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Bw. sowie Punkt 4.
des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 30.5.2003, yyy, worin die Bw.
abhandlungsbehördlich ermächtigt wird, über fünf, dem
Erblasser gehörende Sparbücher, frei zu verfügen, dass das
Barlegat unmittelbar durch die Übergabe eines dem Erblasser gehörenden
Sparbuches an die Legatarin erfüllt worden ist.
Deshalb steht im gegenständlichen Fall die
Erbschaftssteuerbefreiung des §15 Abs.1 Z17 ErbStG für die
Sparbücher, welche die Legatarin erhalten hat, dieser zur Gänze zu.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss
außerdem im Ergebnis der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in
dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren (vgl. ua. VfGH 27.9.1999,
B 3026/97).
Der überschießende Steuervorteil, welcher -
allerdings nach Abzug der fünf Sparbücher in geringerem Ausmaß -
verbleibt, steht der Legatarin daher darüber hinaus anteilig
zu.
Einer Berechnung wie in der Berufung angestrebt kann
hingegen nicht gefolgt werden, denn dann würden nämlich von einer
Bemessungsgrundlage, welche den überschießenden Steuervorteil
inklusive der, der Legatarin zugekommenen Sparbücher anteilig bereits
berücksichtigt, nochmals die erhaltenen Sparbücher abgezogen werden,
womit die Begünstigung bei der Legatarin damit praktisch doppelt zum tragen
käme.
Es ergibt sich somit folgende neue Berechnung:
|
Endbesteuertes Vermögen:
|
€
227.504,57
|
Sparbücher Legatarin
|
-
€ 39.861,94
|
|
€
187.642,63
|
Erbanteil wie bisher
|
-
€ 101.632,85
|
überschießender Steuervorteil
|
€ 86.009,78
|
Proportionale Aufteilung auf das Legat:
|
|
181.681,00:86.009,78=
|
145.345,00:x
|
x=68.807,91
(überschießender
Steuervorteil anteilig)
|
Legat
|
€
145.345,00
|
überschießender Steuervorteil
anteilig
|
- €
68.807,91
|
Sparbücher Legatarin
|
- €
39.861,94
|
FB gemäß
§14 Abs.1 ErbStG
|
-
€ 110,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€ 36.565,15
|
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§28
|
|
ErbStG
|
€ 36.565,00 x 20
%
|
gemäß
§8 Abs.1 ErbStG (StKl
V)
|
€
7.313,00
Der Berufung war daher teilweise statt zu
geben.
Wien, am 6.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-W/04
- Stammnummer
- 24669
- Gültig
- 06.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF