Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2392-W/06
Abrechnungsbescheid, Sicherstellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2392-W/06vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 31. Jänner
2006 gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 23. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass am Buchungstrag, 24. Jänner
2005 keine Buchung auf dem Abgabenkonto der Bw. aufscheint und auch keine
Buchung an diesem Tag vorzunehmen ist. .
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2005 brachte die Bw. einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung vom 3.3. 2005 ein und
begehrte mit Wirkung 24. Jänner 2005 die Buchung einer Gutschrift in der
Höhe von € 1.880,22 vorzunehmen.
Nach einem zu RD1 abgehaltenen Devolutionsverfahren wurde
am 23. Jänner 2006 ein Abrechnungsbescheid erlassen und festgestellt, dass
die Buchung einer Lastschrift in der Höhe von € 38,56 zu Recht erfolgt
sei.
Die Behörde sei gemäß
§ 215 BAO
verpflichtet gewesen, das Guthaben von € 38.56 mit dem
Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto StNr. 2 zu verrechnen, weswegen eine
Umbuchung vom Konto StNr. 1 vorgenommen worden sei.
Gegen den Bescheid wurde am 31. Jänner 2006 Berufung
erhoben und ausgeführt, dass nicht die Buchung von € 38,56
bekämpft worden sei, sondern die Säumigkeit der Behörde bei der
Buchung der Entscheidung des UFS zu RV1. Es werde neuerlich die Buchung der im
Antrag angegebenen Gutschrift beantragt.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass
eine Buchung der Entscheidung zu RV1 auf dem Abgabenkonto nicht erfolgen
könne, da im Sicherstellungsverfahren nur über die voraussichtliche
Höhe des Abgabenanspruches abgesprochen werde. Zur Buchung gelange erst
eine Abgabenfestsetzung auf Grund eines Veranlagungsbescheides.
Am 18. Juli 2006 wurde ein Vorlageantrag eingereicht und
entgegnet, dass im Abrechnungsbescheid nicht über die erfolgte Buchung
sondern über die nicht erfolgte Buchung zu entscheiden gewesen
sei.
Aufgrund der Entscheidung des UFS zu RV1 hätten €
1.880,22 zur Tilgung der Abgabenschuld herangezogen werden müssen. Da nach
Ansicht der Abgabenbehörde die im Sicherstellungsauftrag genannten
voraussichtlichen Vorschreibungen tatsächlich endgültige waren,
handelte es sich um einen Veranlagungsbescheid. Laut Verständigung vom 17.
Juni 2004 seien die gesicherten Abgaben mit einem Gesamtbetrag von €
9.026,87 vollstreckbar geworden. Die vom UFS aufgehobenen Vorschreibungen
betrafen also endgültige Festsetzungen d.h.
Veranlagungsbescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 23. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen.
In der durch Einbringung eines Vorlageantrages nicht mehr
im Rechtsbestand befindlichen Berufungsvorentscheidung wird richtig dahingehend
argumentiert, dass ein Sicherstellungsauftrag keine Maßnahme einer
Abgabenfestsetzung sondern der Abgabensicherung ist.
Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 24. Jänner 2005
wurde der Berufung der Bw. gegen den Sicherstellungsauftrag vom 27. Jänner
2004 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung für
Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie Einkommensteuer 2000 und 2001 (jeweils
teilweise) in der Gesamthöhe von € 1.880,22 unrichtig vorgenommen
worden sei, dies stellt aber mangels damit zwingend einhergehender
überhöhter Vorschreibung auf dem Abgabenkonto auch keinen Titel auf
Buchungsberichtigung zu diesem Datum in dieser Größenordnung
dar.
Die Rechtsmittelentscheidung beruht in diesem Teilbereich
auf Erkenntnissen aus dem zwischen Erlassung des Sicherstellungsauftrages und
der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dagegen, abgehaltenen Verfahren zur
Festsetzung der Abgaben für die Jahre 2000 und 2001.
Die entsprechenden Buchungen der
Jahresveranlagungsbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer für 2000 und 2001)
sind bereits am 13. August 2004 erfolgt, daher ergab sich daraus eine Aufhebung
des Sicherstellungsauftrages für Umsatzsteuer 2000 und 2001, da ja eben
kein Nachforderungsbetrag sondern eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto erfasst
wurde.
Die Differenzbeträge an sichergestellter
Einkommensteuer 2000 und 2001 (€ 55,95 und € 51,16) und
festgesetzter Einkommensteuer waren niemals am Abgabenkonto verbucht, da
Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages lediglich
ist, dass ein Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die
Abgabepflicht knüpfen und dem Sicherstellungsauftrag somit lediglich eine
Schätzung, im Sinne einer vorläufigen Annahme nicht einer
tatsächlichen Abgabenvorschreibung auf dem Abgabenkonto, zu Grunde
lag.
Es lag daher kein Grund für eine Buchungskorrektur
vor.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2392-W/06
- Stammnummer
- 24661
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF