Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0692-S/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung; Berufung des Drittschuldners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-S/02vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-OHG, A., vertreten durch Dr. Hubert
REIF, Rechtsanwalt, 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, vom
28. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
19. Dezember 2001 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19.Dezember 2001 pfändete das
Finanzamt Salzburg-Stadt die der Fa. G-GmbH. in Salzburg gegen die Fa. K-OHG
zustehende Forderung in Höhe von ATS 66.298,80 um damit bestehende
Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise einbringlich zu machen. Gleichzeitig
wurde die Forderung der Republik Österreich zur Einziehung überwiesen.
Die Pfändung erfasste sämtliche Forderungen aus dem zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis. Im Bescheid wurde auf vier Rechnungen, jeweils mit Datum,
Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag konkretisiert, verwiesen. Unter einem wurde
der Drittschuldnerin aufgetragen, die gepfändete Forderung nicht mehr an
die Abgabenschuldnerin zu bezahlen.
Mit gleichem Datum erging an die G-GmbH ein
bescheidmäßiges Verfügungsverbot.
Mit Eingabe vom 28.Dezember 2001 hat die K-OHG gegen den
Pfändungsbescheid berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Berufungswerberin (Bw) aufgrund gelieferter Waren und erbrachter
Arbeitsleistungen von der Abgabenschuldnerin nur zwei Rechnungen erhalten habe.
Die erste Rechnung über ATS 13.360.-werde anerkannt, der Betrag sei
bereits an das Finanzamt überwiesen worden. Die zweite Rechnung sei
bestritten worden, da die verzeichneten Arbeitsleistungen nicht gesondert
verrechnet werden durften. Die weiteren im Pfändungsprotokoll verzeichneten
Rechnungen seien nicht bekannt und der Bw auch nie zugestellt worden. Es
könnten daher auch keine weiteren Überweisungen an das Finanzamt
durchgeführt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.Mai 2002 wurde diese
Berufung seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt als unbegründet abgewiesen.
Durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, dass noch Geldforderungen
gegen die K-OHG bestünden. Eine Einstellung der Pfändung sei demnach
nicht möglich.
Durch den am 14.Juni 2002 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Es wurde vorgebracht, dass in einem vor
dem BG Salzburg geführten zivilgerichtlichen Verfahren ein mittlerweile in
Rechtskraft erwachsener Vergleich geschlossen wurde, wonach im Sinne einer
Generalbereinigung die Berufungswerberin an die G-GmbH insgesamt € 1.238,35
bezahlt. Die Bw. werde diesen Betrag aufgrund der Pfändung an das Finanzamt
Salzburg-Stadt zur Überweisung bringen. Hinsichtlich der Restforderung von
rund € 2.600.-- bestehe keine Forderung mehr, sodass der Antrag auf
Einstellung der Pfändung gestellt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid ist u.a. die Höhe der Abgabenschuld
anzugeben. Die Pfändung der Forderung geschieht dadurch, dass das Finanzamt
dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist
dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und
insbesondere deren Einziehung zu untersagen. Nach Abs. 4 kann der
Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
Im vorliegenden Fall gelangte dem Finanzamt Salzburg-Stadt
zur Kenntnis, dass die G-GmbH der Berufungswerberin im Oktober/November 2001
Lieferungen und Arbeitsleistungen erbracht hatte. Dem Finanzamt lagen
entsprechende Rechnungen vor. Da das Abgabenkonto der Abgabepflichtigen G-GmbH
erhebliche Abgabenrückstände aufwies und hinsichtlich dieser
Rückstände die Vollstreckbarkeit eingetreten war, hatte die
Einbringungsstelle den gesetzlichen Auftrag, mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln diese Abgabenschulden beizutreiben. Nach Prüfung der
Rechnungen wurde daher am 19.Dezember 2001 der angefochtene
Pfändungsbescheid erlassen. Diese Maßnahme erfolgte völlig
zurecht, die Berufungseinwendungen können zu keiner anderen Beurteilung
führen. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung, dass es tatsächlich
nur zwei Rechnungen gegeben habe und eine davon bestritten wurde, leitete das
Finanzamt weitere Ermittlungen ein. Der Geschäftsführer der G-GmbH
legte daraufhin drei Rechnungen samt Arbeitsscheinen und Schriftverkehr mit der
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Pallauf in Salzburg vor. Nach diesen Unterlagen konnte
das Finanzamt davon ausgehen, dass noch Geldforderungen von rund €
3.800.-ausstehen, sodass eine Einstellung der Pfändung nicht in Frage
kam.
Wenn im Vorlageantrag auf eine gerichtliche
Auseinandersetzung der Abgabenschuldnerin mit der Drittschuldnerin und auf den
am 12.4.2002 geschlossenen Vergleich verwiesen wird, so kann dies an der
Richtigkeit der im Dezember 2001 erfolgten Pfändung nichts ändern.
Wird eine Geldforderung des Abgabenschuldners gegenüber einem
Drittschuldner gepfändet, so hat das Finanzamt diese Forderung nur auf ihre
Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit zu prüfen. Ob die
Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der
Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit
zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden.
Sollte eine gepfändete Forderung nicht (oder noch nicht) bestehen, dann ist
die verfügte Pfändung wirkungslos. Die Pfändung einer nicht
bestehenden Forderung geht also ins Leere.
Damit kann dem im Vorlageantrag erhobenen Antrag auf
teilweise Stattgabe der Berufung in dem Sinne, dass die Pfändung auf den
nach Vergleichsabschluss verbliebenen Forderungsbetrag von € 1.238,35 nicht
entsprochen werden. Dass von der ursprünglich gepfändeten Forderung
letztlich (nur) dieser Teilbetrag einbringlich gemacht werden konnte, kann an
der Zulässigkeit des angefochtenen Pfändungsbescheides nichts
ändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
23. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-S/02
- Stammnummer
- 24633
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF