Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0003-K/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-K/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Geschäftsfrau über einen Zeitraum von mehr als einenhalb Jahren - trotz umfangreicher unternehmerischer Tätigkeit - entgegen steuerlichem Basiswissen weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch Vorauszahlungen entrichtet, kann dies den Verdacht, sie habe Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, ausreichend begründen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen
L., M., vertreten durch Dr.. H.G., G., über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 20. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
K. vom 19. Dezember 2005, SN 2005/00176-001, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 hat das Finanzamt
K. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin (Bf.)
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für Jänner bis Dezember
2003 und Jänner bis Mai 2004 eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 38.024,96 bewirkt und
hiermit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(Finanzstrafgesetz) begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Jänner
2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten und
beantragt, diesen aus dem Rechtsbestand zu nehmen. Schriftlich führte die
Bf. aus:
"Die
Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfahrens liegen nicht vor.
Die angezogen Steuererklärungen wurden abgegeben und wird dies im
Einleitungsbescheid sogar angeführt. Ein vorsätzliches Finanzvergehen
wurde daher nicht verwirklicht. Auch ein Verschulden in der Form eines Vorsatzes
sei es auch nur dolus eventualis ist aus dem geschilderten Sachverhalt nicht zu
entnehmen. Aus diesem Grunde liegt kein strafbares Verhalten
vor."
Gleichzeitig wurde eine Rechtfertigung wegen des Vorwurfes
Lohnabgaben nicht entrichtet und dadurch das Finanzvergehen nach
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG begangen zu haben abgegeben. Die
Bf. habe über keine liquiden Mittel mehr verfügt und nicht
vorsätzlich gehandelt. Zum Beweis des Vorbringens wurde die
Einvernahme der Bf. beantragt und die Urkunden-, und Belegvorlage
angeboten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen,
an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung,
Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last
gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (Erkenntnisse des VwGH vom 27.2.2003,
2003/15/0010; 3.7.2003,2003/15/0047; 21.4.2005, 2002/15/0026; 29.3.2006,
2006/14/0097).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (VwGH Erkenntnis
20.1.2005, 2004/14/0132).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. betrieb im relevanten Zeitraum an drei Standorten
Lederwarengeschäfte und ist steuerlich erfasst. Im strafrechtlich
relevanten Zeitraum hat die Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
noch entsprechende Vorauszahlungen entrichtet. Erst am 10.11.2004 reichte die
Bf. die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 mit einer Zahllast
iHv. € 27.961,96 und die Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Jänner
bis Mai mit einer Zahllast iHv. € 10.063,45 ein. Die Entrichtung der
Abgaben ist nicht erfolgt. Mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 3.8.2004
wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Am
9.8.2005 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger
entfiel keine Quote. Die Massegläubiger wurden teilweise
befriedigt.
In der Beschwerde wird eingewendet, die Bf. habe
Steuererklärungen abgegeben, jedoch mangels vorhandener Mittel die Abgaben
nicht mehr bezahlt. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt.
In objektiver Hinsicht steht fest, dass die Bf. im Zeitraum
2003 und Jänner bis Mai 2004 Vorauszahlungen in Höhe von
€ 38.024,96 nicht entsprechend ihrer abgabenrechtlichen Pflicht
entrichtet hat. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Es steht fest,
dass die Bf. die im Spruch genannten Zahllasten bzw. Vorauszahlungen nicht
entrichtet hat. Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, der Bf. habe eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen ausreichend
begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist in subjektiver Hinsicht die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Der Täter
handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz
Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern
sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Bf.
Umsatzsteuern nicht entsprechend ermittelt und abgeführt hat.
Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht
und entsprechende Zahlungen nicht geleistet. Die Bf. ist selbständig
unternehmerisch tätig. Es ist daher aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass die Bf. aufgrund ihrer Erfahrung als Unternehmer genau
darüber Bescheid weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu
entrichten sind. Die Frage, ob in subjektiver Hinsicht begründete
Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens
rechtfertigen, war daher zu bejahen. Die Bf. wusste über ihre
abgabenrechtlichen Pflichten genau Bescheid, kam diesen jedoch nicht
nach.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die Bf. ist steuerlich erfasst. Sie hat für das Jahr
2003 eine Jahresumsatzsteuererklärung eingereicht. Es ist daher nach
Ansicht des Referenten davon auszugehen, dass das Handeln der Bf. darauf
ausgerichtet war, durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Nichtentrichtung der einzelnen Vorauszahlungen sich mehr Liquidität zu
verschaffen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen der Bf. zu überprüfen. Im Untersuchungsverfahren wird
die Bf. auch zu den vorliegenden Verdachtsmomenten zu befragen sein. Die
Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht beseitigt
und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
überprüfen und würdigen sein wird. Da die der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die
Ergebnisse der abgabenbehördlichen Überprüfung für den
Verdacht ausreichen, die Bf. könne das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG der Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen sie
vorliege. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-K/06
- Stammnummer
- 24432
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF