Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1959-W/06
Zahlungsaufforderung fehlt Bescheidcharakter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1959-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bloße Aufforderung, eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu zahlen (Zahlungsaufforderung), hat keinen normativen Charakter (VwGH vom 17.1.1992, 91/17/0100).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. August 2006 gegen die
Zahlungsaufforderung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 27. Juni 2006, StNr. entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit zwei gesonderten Gebührenbescheiden vom 29.
März 2006 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien (FAG) gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) als Pächterin eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von €
5.425,30 und eine Gebühr für zwei weitere Gleichschriften in Höhe
von € 10.850,00 für einen mit 16. Dezember 2003 datierten
Pachtvertrag fest.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 richtete die Bw. eine
Beschwerde an den Bundesminister für Finanzen mit welcher sie ua.
sinngemäß erklärte, sie habe im März 2006 ein
Geschäftslokal angemietet und es sei ihr in kürzester Zeit eine
Forderung für Steuern in Höhe von über € 16.000,00
gesandt worden. Da sie nach zwei Monaten nicht in der Lage gewesen wäre,
diesen Betrag zu bezahlen, sei sie zusätzlich bestraft worden, indem ihr
mit Datum vom 9. Juni 2006 einen Bescheid über die Festsetzung
von Säumniszuschlägen in Höhe von € 325,52 zugesandt
worden sei. Mit Datum vom 27. 06. habe ihr das Finanzamt eine
"Zahlungsaufforderung" über € 16.275,90 nachgesandt.
Mit Eingabe vom 29. August 2006 brachte die Bw. gegen die
Zahlungsaufforderung vom 27. Juni 2006, StNr. 072/7007 beim
unabhängigen Finanzsenat eine Berufung ein und beantragte ohne weitere
Begründung, die Höhe der Gebühr neu festzusetzen und einen neuen
Bescheid zu erlassen.
Lt. im Akt der Abgabensicherung des FAG einliegender
Zweitschrift lautet das an die Bw. gerichtete, vom FAG mit Datum 27. Juni 2006
zur StNr. ausgestellte und als "Zahlungsaufforderung" übertitelte Schreiben
wie folgt:
"Ihr Abgabenkonto weist einen vollstreckbaren
Rückstand im Gesamtbetrag von EUR 16.275,90 auf. Sie
können die Einleitung eines Einbringungsverfahrens - mit
allfälliger Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen u.ä.
- und die dadurch anfallenden Kosten vermeiden, wenn Sie die
Abgabenschuldigkeiten bis spätestens 18.07.2006 zu obiger Steuernummer
entrichten. Ein Erlagschein für die Einzahlung liegt
bei. Für Rückfragen steht Ihnen Ihr(e) Sachbearbeiter(in) gerne
zur Verfügung. Sollten Sie Ihre Abgabenschuld inzwischen entrichtet
haben, können Sie dieses Schreiben als gegenstandslos
betrachten. Unterschrift"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 243 BAO sind gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Entsprechend dem § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen
einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen,
oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen.
Eine bloße Aufforderung, eine auf Grund
bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Abgabe zu
zahlen, hat keinen normativen Charakter (VwGH vom 17.1.1992,
91/17/0100).
Die gegenständliche Zahlungsaufforderung spricht nicht
rechtsverbindlich über den, der Zahlungsaufforderung zu Grunde liegenden
Abgabenanspruch ab. Vielmehr verweist diese lediglich auf einen bereits
bestehenden Rückstand und ist auch nicht als Bescheid
bezeichnet. Auch ist darauf hinzuweisen, dass aus der oa. an den
Bundesminister für Finanzen gerichteten Beschwerde vom 12. Juli 2006
zweifelsfrei zu schließen ist, dass der, der Zahlungsaufforderung zu
Grunde liegende Abgabenanspruch gegenüber der Bw. bereits vor der
Zahlungsaufforderung geltend gemacht war.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Da der angefochtenen Zahlungsaufforderung der
Bescheidcharakter fehlt, war die Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1959-W/06
- Stammnummer
- 24429
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF