Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0281-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-L/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
16. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
17. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder x, für die Zeit ab 1.1.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.1.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab 1. Jänner 2006 unter
Hinweis auf die § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2,
§ 3 Abs. 3 und § 55 FLAG 1967 abgewiesen. Da sich
weder der Berufungswerber noch die Kinder gemäß dem § 8
und 9 rechtmäßig in Österreich aufhalten würden und
weder ihm noch den Kindern Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt
worden sei, bestehe ab 1. Jänner 2006 kein Anspruch auf die
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet: Der Berufungswerber sei Anfang des Jahres 2001 nach
Österreich eingereist und habe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
einen Asylantrag gestellt. Bis zum heutigen Tag werde dieser Asylantrag von der
zuständigen Behörde bearbeitet. Der Berufungswerber sei verheiratet
und habe drei Kinder. Zu Beginn des Asylverfahrens habe das Ehepaar im
Flüchtlingslager y gelebt und sei dann in weiterer Folge nach xx
übersiedelt. Während das Asylverfahren gelaufen sei, habe der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern unter Einhaltung
sämtlicher gesetzlicher Vorschriften schließlich eine Wohnung in xx
bezogen. Entsprechend den einschlägigen Meldebestimmungen sei der
Berufungswerber und seine Familie unter der angeführten Adresse
behördlich gemeldet. Gleichzeitig habe der Berufungswerber beim
Arbeitsmarktservice um die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 AuslBG angesucht, welche
seit dem Jahre 2001 bis jedenfalls Ende 2007 gewährt worden sei.
Unter Berücksichtigung der
Beschäftigungsbewilligung habe der Berufungswerber mit
4. Dezember 2001 unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher
Bestimmungen rechtmäßig bei einer Firma eine Tätigkeit als
Fleischereiarbeiter aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis bestehe ohne
Unterbrechung bis zum heutigen Tage.
Um seine Integration zu beschleunigen, welche
notwendigerweise mit der Kenntnis der deutschen Sprache eng verbunden sei, habe
der Berufungswerber sowie seine Familie mehrerer Deutschkurse an der
Volkshochschule absolviert und die Teilnahme sei jedesmal
ordnungsgemäß bestätigt worden. Die angeführten Kurse seien
sowohl von der Arbeiterkammer sowie dem Land yy finanziell gefördert und
unterstützt worden. Der Berufungswerber habe für sein erstgeborenes
Kind von Dezember 2001 bis einschließlich Dezember 2005
Kinderbeihilfe bezogen. Für die beiden anderen Kinder sei die
Familienbeihilfe seit deren Geburt, sohin ab Mai 2002 sowie Juli 2005
bis jeweils einschließlich Dezember 2005 zuerkannt worden.
Sämtliche Kinder seien in Österreich geboren. Der Berufungswerber
sowie seine drei Kinder seien ordnungsgemäß in Österreich
gemeldet. Dies setze jedenfalls die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes
voraus.
Weiters habe der Berufungswerber eine bis 2007
andauernde Arbeitserlaubnis, welche ebenso einen rechtmäßigen
Aufenthalt voraussetze. Gemäß
§ 31 FPG 2005 halte sich
jemand rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er rechtmäßig
eingereist sei. Dies liege beim Berufungswerber vor, welcher nach seiner
Einreise unverzüglich den Asylantrag gestellt habe.
Der Berufungswerber habe mehrere Sprachkurse an der
Volkshochschule besucht, welche vom Land yy . gefördert worden seien. Diese
Förderungen würden ebenso zwingend von einem rechtmäßigen
Aufenthalt des Berufungswerbers ausgehen. Wenn nun § 3 zwar
ausdrücklich auf die §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes als Voraussetzung für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe verweise, sei diese Formulierung schon aus
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weit auszulegen. Diesbezüglich sei
zur Interpretation des Gesetzes auch die Regierungsvorlage heranzuziehen, welche
von einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften in Hinblick auf die
Familienbeihilfe von Personen, welche nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen würden, spreche. Demnach solle mit dieser
Vereinheitlichung der Bezug der Familienbeihilfe nur jenen Personen zugute
kommen, deren Bezug zu Österreich sichergestellt sei. Daher sei in einer
weiten Auslegung des Gesetzes jedenfalls im Allgemeinen auf die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich abzustellen, welche
beim Berufungswerber und seiner Familie jedenfalls unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausführungen vorliege. Auch sei im Sinne der Einheit der
Rechtsordnung § 3 FLAG weit auszulegen, zumal gerade aus
Rechtsschutzgründen der Begriff der Rechtmäßigkeit eine in allen
Normen gleichlautende Bedeutung zu haben habe. Wenn sich aus einer Vielzahl von
Normen ergebe, dass sich der Berufungswerber und seine Kinder
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden, könne die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Hinblick auf § 3 FLAG aus
den angeführten Gründen dann nicht plötzlich negativ beurteilt
bzw. interpretiert werden.
Würde man das Gesetz überdies derart eng, so wie
die Behörde im Abweisungsbescheid vom 17. Jänner 2001,
auslegen, so wäre es unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen
jedenfalls verfassungswidrig und könne ein derartiger Wille dem Gesetzgeber
nicht unterstellt werden.
Im Rahmen dieser engen Auslegung würde der
§ 3 FLAG aus folgenden Gründen gegen den Gleichheitssatz im Sinne
des Art. 2 StGG verstoßen. Wie bereits ausgeführt, würden
sich der Berufungswerber sowie seine Kinder bereits seit mehreren Jahren
rechtmäßig in Österreich aufhalten und es sei die Familie in das
soziale Leben vollständig integriert. Der Berufungswerber gehe seit dem
Jahr 2001 einer aufrechten Erwerbstätigkeit nach, bewohne mit seiner
Familie eine Wohnung in xx und genieße diverse Förderungen des Landes
sowie des Bundes. Insbesondere besitze der Berufungswerber eine
Arbeitsbewilligung, welche erst Ende des Jahres 2007 auslaufe und in der
Vergangenheit bereits mehrfach verlängert worden sei. Schon aus
Gründen des Vertrauensschutzes wäre bei einer engen Auslegung die
Gesetzesänderung hinsichtlich § 3 FLAG im Vergleich zu
vergangener Fassung gleichheitswidrig. In dieser Fassung, welche bis
31. Dezember 2005 Gültigkeit gehabt habe, sei der Anspruch auf
Familienbeihilfe im Wesentlichen auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis
geknüpft gewesen. Damit habe der Berufungswerber berechtigt vom Grundsatz
ausgehen dürfen "Wenn ich arbeite und meine Beiträge leiste, stehen
mir auch die Benefizien des Staates Österreich zu". Schlußendlich
habe der Berufungswerber durch seine Steuer- und Sozialversicherungsleistungen
in die Töpfe eingezahlt, durch welche zumindest mittelbar die
Ausschüttungen der Familienbeihilfe usw. getätigt würden.
Eine plötzliche und derartige unsoziale
Veränderung der Gesetzeslage habe der Berufungswerber daher schon aus den
angeführten Gründen nicht erwarten dürfen. Auch die
angeführten staatlichen Förderungen seien schlußendlich mit dem
Zweck zuerkannt worden, den Berufungswerber sowie seine Familie bei der
langfristigen Integration im Land zu unterstützen und zu fördern. Dies
sei dem Berufungswerber auch bekannt gewesen und er habe berechtigt darauf
vertrauen können, dass ihm nach seiner Integration nicht plötzlich
durch massiv einschneidende Gesetzesänderungen die finanzielle Lebensbasis
zumindest teilweise entzogen würde. Der Berufungswerber habe bei seiner
Familienplanung insbesondere berechtigt auch darauf vertraut, dass ihm die
angebotenen Beihilfen, sofern er seine Leistungen wie Erwerbstätigkeit usw.
erbringe, während seines Aufenthaltes in Österreich weiterhin zugute
kommen würden, zumal es keinen sachlichen Grund gebe, dass der "Staat"
diese plötzlich willkürlich verweigere. Da der Gleichheitssatz ebenso
auf die Behandlung von Ausländern untereinander ausgedehnt sei, sei die
gegenständliche Regelung bei der restriktiven Interpretation jedenfalls
auch aus einem zweiten Gesichtspunkt heraus verfassungswidrig. Einem
Ausländer, welcher sich entsprechend den Voraussetzungen bzw. Verweisen des
§ 3 FLAG in Österreich aufhalte, werde jedenfalls
Familienbeihilfe gewährt. Dies könne völlig unabhängig von
einer allfälligen Erwerbstätigkeit des potentiell
Anspruchsberechtigten sein. Der Berufungswerber, dessen Anspruch der
Familienbeihilfe schon seit jeher an ein aufrechtes Arbeitsverhältnis
geknüpft gewesen sei bzw. der ohne Unterbrechung erwerbstätig sei,
würde nun allerdings plötzlich leer ausgehen. Im Endeffekt hätte
somit ein Ausländer, welcher unter den eng ausgelegten Voraussetzungen des
§ 3 FLAG zwar einen Aufenthaltstitel habe, aber keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe und somit auch in die Sozialtöpfe nicht
einzahle, sondern davon nur profitiere, einen Anspruch auf Familienbeihilfe und
dem Berufungswerber, der seit jeher eingezahlt habe bzw. erwerbstätig sei,
würden hingegen die bisherigen Leistungen plötzlich verweigert. Dies
wäre jedenfalls grob gleichheits- und somit verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er Asylwerber
ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für seinen Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Soweit der Berufungswerber die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung anzweifelt, ist darauf
hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im Sinn
der Gesetze treffen kann. Demnach ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.1.2006 jedoch zu Recht
erfolgt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-L/06
- Stammnummer
- 24408
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF