Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1852-W/05
Vollstreckungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1852-W/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides ist zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.M., (Bw.) vom 22. August 2005
gegen den Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes A vom 2. August 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. August 2005 erließ das Finanzamt Waldviertel
einen Vollstreckungsbescheid und stellte fest, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld in Höhe von € 139.743,53 gefährdet sei, da der Bw.
weder über Guthaben bei der Bank noch über Grundvermögen
verfüge. Eine teilweise Abstattung des Rückstandes sei nur durch
Verwertung der Pfandrechte möglich. Das wertvollste Pfandrecht stellten 51
Pferde da, die am 14. Juli 2005 in das Pfändungsprotokoll aufgenommen
worden seien. Diese Tiere verlören praktisch laufend an Wert, da sie von
der Familie des Bw. nur notdürftigst versorgt würden. Auf Grund des
bisherigen steuerunehrlichen Verhaltens des Bw. und seiner wenig kooperativen
Zusammenarbeit bei dem Verkauf der Tiere, bestehe die Gefahr einer
Exekutionsvereitelung. Die mit Bescheid vom 28. Juli 2005 zuerkannte
Zahlungsfrist wurde für unwirksam erklärt.
Am 22. August 2005 wurde gegen den Bescheid Berufung
erhoben und ausgeführt, dass dem Bescheid eine ordnungsgemäße
Begründung fehle und eine unsachgemäße Behandlung der Pferde in
Abrede gestellt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2005 wurde die
Berufung abgewiesen und dazu zunächst rechtlich ausgeführt, dass nach
§ 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen trotz aufrechter Hemmung der
Einbringung durch gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungsfristen durchgeführt werden dürfen, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Vollstreckungsbescheid zugestellt werde.
Die Erlassung eines derartigen Bescheides setze das
Hervorkommen von Umständen, welche die Einbringung der Abgaben
gefährden oder zu erschweren drohen voraus. Die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung seien im Bescheid
anzugeben.
Ob eine solche Gefährdung vorliege, sei auf Grund der
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu
beurteilen, wobei es reiche, wenn das Aufkommen in Gefahr gerate. Aus den
Ergebnissen des Vollstreckungsverfahrens zur Sicherung sei davon auszugehen,
dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld sehr wohl gefährdet sei. Wie
aus dem Vermögensverzeichnis, aufgenommen mit Dr. Meier am 14. Juni 2005
hervorgehe, besitze dieser weder unbewegliches Vermögen noch Forderungen,
eine zumindest teilweise Befriedigung der Abgabenschuld könne daher nur aus
der Verwertung der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Sachen erfolgen.
Eine bereits erfolgte Forderungspfändung bei einer Bank sei ebenso
erfolglos geblieben, wie die Erhebungen im Grundbuch hinsichtlich eines
Liegenschaftsbesitzes. Darüber hinaus seien hinsichtlich der
gepfändeten Fahrnisse Umstände hervorgekommen, welche die Einbringung
eines immer größer werdenden Teiles des Rückstandes zu
gefährden drohten. Die Familie des Bw. versuche laufend die
gepfändeten Pferde der Exekution zu entziehen und habe sie bereits
verschiedenen Interessenten zum Kauf angeboten. Die Pfändungsmarken seien
verdeckt worden und in einem Fall habe man sogar bereits eine Verladung der
Tiere stoppen müssen. Die Angestellten seien im Juli gekündigt worden
und die Pferde würden nunmehr von den Familienmitgliedern nur noch
notdürftig versorgt. Die mangelhafte Versorgung werde durch eine
Untersuchung des Amtstierarztes und eine Feststellung des Schätzmeisters
dokumentiert. Die Schätzwerte seien daher nach unten zu korrigieren
gewesen, was eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung darstelle.
Demnach sei ein Handeln im Sinne der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides
geboten gewesen.
Am 22. September 2005 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter der Überschrift, Hemmung der Einbringung wird
in § 230 Abs.7 BAO ausgeführt :Kommen während der Zeit, in der
gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer
Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Am 6. Juni 2005 wurde der Bw. wegen Betrugsverdachtes in
Haft genommen.
Am 14. Juni 2005 wurde ein Prüfungsauftrag
unterfertigt und ein Sicherstellungsauftrag für, auf Erhebungen des
Landesgendarmeriekommandos für NÖ basierende, voraussichtliche
Abgabenschuldigkeiten an Einkommensteuern für die Jahre 2003 und 2004 in
der Höhe von € 288.550,00 erlassen. Am selben Tag wurden
Pfändungen zugunsten des Sicherstellungsbetrages durchgeführt, wobei
unter den Pfandgegenständen auch Pferde waren, die an der Adresse S.
untergebracht sind. Parallel dazu wurden bei Gefahr im Verzug auch
Beschlagnahmen nach dem Finanzstrafgesetz durchgeführt.
In der Niederschrift zum Schlussbericht über die
Betriebsprüfung vom 27. Juli 2005 wird zu den steuerlichen
Verhältnissen des Bw. ausgeführt:
Der Bw. ist nach eigenen Angaben 1997 nach Österreich
gezogen und daher unbeschränkt steuerpflichtig, war jedoch bis zum
Prüfungsbeginn im Jahr 2005 steuerlich nicht erfasst und hat, trotz
Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen über Jahre hinweg, weder
Steuererklärungen gelegt noch Abgaben entrichtet.
Er hat auch im Zuge der Prüfung keine Angaben zu
seinem Einkommen und Vermögen getätigt und keine Belege vorgelegt, die
eine Berechnung von Steuernachforderungen zugelassen hätten.
Anhand der vom Finanzamt A am 16. Juni 2005 beschlagnahmten
Unterlagen konnte festgestellt werden, dass der Bw. als Grundstücksmakler
und als Beteiligungs-, Finanzierungs- und Privatgeschäftevermittler
aufgetreten ist.
Weiters hat er ein Gestüt besessen bei dem im
Zeitpunkt einer Kontrolle durch die KIAB am 13. Mai 2005 vier Personen
beschäftigt gewesen sind und 42 Pferde untergebracht waren.
Die Berechnung der Abgabenansprüche erfolgte nach
§ 184 BAO im Schätzungsweg, dazu wurden die Kosten der Lebenshaltung
(nach Auskunft des statistischen Zentralamtes für 1999/2000) und die Kosten
für das Gestüt (Schätzung nach äußerem
Betriebsvergleich) herangezogen.
Als Indiz für die nachhaltig ausgeübte
Vermittlertätigkeit konnten die Ermittlungsergebnisse des
Landesgendarmeriekommandos NÖ herangezogen werden, wonach der Bw. von dem
Anzeiger B. für die Vermittlung einer von diesem benötigten
Bankgarantie über einen Zeitraum von 11 Monaten insgesamt €
1.225.000,00 erhalten hat.
Nach Verbuchung der Betriebsprüfungsergebnisse bestand
auf dem Abgabenkonto mit 28. Juli 2005 ein Rückstand in der Höhe von
€ 524.005,94.
In dem bekämpften Vollstreckungsbescheid vom 2. August
2005 wird die Gefährdung der Einbringlichkeit der auf die
Prüfungsjahre 1999 bis 2004 entfallenden Umsatzsteuernachforderungen in der
Höhe von € 139.743,53 behauptet und damit die nach Bescheidbuchung
zustehende Zahlungsfrist außer Kraft gesetzt.
Die Überprüfung der zur Begründung der
Gefährdung angeführten Gründe hat ergeben:
Den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. liegen Erhebungen in Datenbanken, (Sozialversicherung
und Grundbuch, Seiten 37 und 38 des Einbringungsordners I)
Pfändungsprotokolle und ein Vermögensverzeichnis nach § 31 a
AbgEO vom 14. Juni 2005 (Seiten 39-44, 51, 56-74, 80 und 81 des oben zitierten
Ordners)zu Grunde.
Am 21. Juni 2005 wurde zudem der Bank ein Bescheid
über die Pfändung einer Geldforderung zugestellt. Der Pfändung
war jedoch kein Erfolg beschieden (Seiten 82 bis 90 des Ordners I).
Damit ist die Feststellung der Abgabenbehörde erster
Instanz zutreffend, dass die Pferde das wertvollste Pfandrecht
darstellten.
Bereits bei Pfändung der Pferde wurden laufend
wechselnde Angaben über die Eigentumsverhältnisse getätigt,
Aussage des Bw. vom 14. Juni 2005, die Pferde gehörten seiner Gattin,
Aussage der Gattin, C.M., die Pferde gehörten dem Bw. (Seite 77 des Ordners
I), Angaben der Mutter des Bw., V.S., die Pferde gehörten der
Schwiegertochter (Seite 75). Im Laufe des Verfahrens änderte V.S. ihr
Vorbringen (Seite 95 des Ordners I, Schreiben vom 23. Juni 2005 "der
gesamte Pferdebestand steht in meinem Eigentum").
Sie teilte zudem am 23. Juni 2005 mit, dass die Versorgung
der Pferde aus den vorhandenen Mitteln nur noch einige Tage möglich sei
und, dass sie zur weiteren Kostendeckung einige Pferde verkaufen
müsse.
Die Angestellten des Unternehmens wurde im Juli 2005
gekündigt.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige, F.I., hat im
Zuge der Pfändung eine Schätzung des lebenden und toten Inventars
vorgenommen.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes ist zur Erlassung von
Vollstreckungsbescheiden allgemein auszuführen:
Vollstreckungsbescheide dienen der Beseitigung einer
Hemmung der Einbringung. Ihre Erlassung liegt im Ermessen (VwGH 25.3.1999,
97/15/0030) und setzt voraus, dass während der Zeit der Hemmung der
Einbringung Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe
gefährden oder zu erschweren drohen.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist auf Grund der
Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des zur Begleichung der
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu
beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät (VwGH 20.4.1989,
88/16/0243).
Im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsauftrages lag
ein Nachforderungsbetrag nach einer Betriebsprüfung vor, dessen Einbringung
allein durch Verwertung der gepfändeten Pferde möglich erschien. Der
Bw. war in diesem Zeitpunkt in Haft, erzielte daher kein Einkommen und
verfügte weder über Bankvermögen noch über eine
Liegenschaft.
Seine gesamte Verfahrenseinlassung, Verschweigung der
Erzielung von steuerpflichtigem Einkommen und von umsatzsteuerpflichtigen
Umsätzen, keine Mitarbeit im Ermittlungsverfahren zur Berechnung der
Besteuerungsgrundlagen, sowie der Umstand, dass nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung seinem Unternehmensbereich zuzurechnende Pferde ohne
Belegvorlage von seiner Mutter beansprucht wurden, wobei sogar ein nicht als
rechtmäßig erkennbarer Verkauf der Pferde durch sie in Aussicht
gestellt wurde und, dass eine Versorgung der Pferde nicht mehr
gewährleistet war, belegen eine Gefährdung der Einbringung für
den Fall der weiteren Belassung der Vermögenswerte an der
Unternehmensadresse.
Ein rascher Zugriff war zur Sicherung des Abgabenaufkommens
geboten, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Informativ wird festgehalten, dass die Abgabenbehörde
erster Instanz in der Begründung der, nach Einbringung eines
Vorlageantrages nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen,
Berufungsvorentscheidung ein wenig "über das Ziel hinaus galoppiert
ist", da bei Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines
Vollstreckungsbescheides nur zu prüfen ist, ob die diesbezüglichen
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsauftrages gegeben
waren.
Wien, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1852-W/05
- Stammnummer
- 24374
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF