Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1005-W/06
Interessentenbeiträge für Zufahrtsstraße als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-W/06vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Interessentenbeiträge für die Errichtung einer Zufahrtsstraße sind in den Sanierungstatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 eingebunden, da sie den nach Lehre und Literatur als Sonderausgaben absetzbaren Aufschließungskosten vergleichbar sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Interessentenbeiträge (Anliegerbeiträge) nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes anfallen, denn ein Aufwand, der im Rahmen einer Errichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 abzugsfähg ist, muss auch abzugsfähig sein, wenn er nachträglich als Sanierungsmaßnahme im Sinne der lit. c der zitierten Gesetzesstelle getätigt wird. Die angeführten Beiträge sind damit im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich begünstigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und reichte beim Finanzamt
eine "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004" ein.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Schreiben vom 9.
November 2005 um Vorlage einer Aufstellung samt Belegen und
Berechnungsunterlagen u.a. über als Sonderausgaben beantragte Aufwendungen
betreffend "Wohnraumschaffung/-sanierung" in Höhe von
€ 12.226,12.
Der Bw. beantragte in Beantwortung des
Ergänzungsersuchens zur KZ 456 cit: "... nunmehr Aufwendungen in Höhe
von € 13.009,14". Vorgelegt wurde dazu eine von der Marktgemeinde B. u.a.
mit dem Bw. geschlossene Vereinbarung vom 15. Juli 2004 betreffend die Sanierung
des Güterweges "A." begonnen beim Haus "A." 54 bis zum Haus "A." 53. Laut
dieser Vereinbarung sei die Asphaltierung bis zum Haus A. 53 vorgesehen. Die
geschätzten Kosten seien € 50.000,00. Die Interessenten erklärten
sich mit ihrer Unterschrift bereit die angeführten
Finanzierungsbeiträge bis spätestens vier Wochen nach Baubeginn zu
bezahlen. Der Baubeginn sei für die 33 Kalenderwoche 2004 vorgesehen. Die
Gemeinde übernehme die Finanzierung mit Einbindung von Fördermitteln
wenn in der Vereinbarung näher angeführte Interessentenbeiträge
geleistet würden. Der Bw. bestätigte mit seiner Unterschrift
betreffend die "Finanzierungsaufteilung" die Übernahme eines
Interessentenbeitrages in Höhe von € 7.000,00 (siehe AN-Akt, S
14).
Weiters wurde vom Bw. eine Rechnung der Firma C. betreffend
"Bruchschotter frei Bau" und eine Einzahlungsbestätigung zu dieser Rechnung
in Höhe von € 748,84 vorgelegt (siehe AN-Akt S 15). Auch wurde vom Bw.
eine weitere Rechnung der Firma C. betreffend "Heißmischgut eingebaut"
sowie "Asphaltbeton eingebaut" und eine Einzahlungsbestätigung zu dieser
Rechnung in Höhe von € 5.260,30 vorgelegt (siehe AN-Akt S 16).
Der Bw. beantragte in seiner Beantwortung des
Ergänzungsersuchens auch die Berücksichtigung von Werbungskosten unter
dem Titel "Arbeitsmittel - Arbeitskleidung" in Höhe von insgesamt €
553,50.
Das Finanzamt erließ am 17. Jänner 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2004 für den Bw. und berücksichtigte die vom
Bw. als Sonderausgaben beantragten Aufwendungen für die
Güterwegsanierung sowie die unter dem Titel "Arbeitsmittel -
Arbeitskleidung" beantragten Werbungskosten nicht. Das Finanzamt führte zur
Begründung - auszugsweise zitiert - wie folgt aus:
" ... Bei den geltend
gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um
solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Die Kosten der Errichtung
eines Güterweges stellen keine abzugsfähigen Ausgaben für
Wohnraumschaffung gem. § 18 EStG dar, und konnten daher auch keine
steuerliche Berücksichtigung finden."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2006
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ein und führte
begründend aus, spezielle Berufskleidung und Schuhe usw. seien eine
"Ausgabe für Werbungskosten", da diese vom Betrieb nicht zur Verfügung
gestellten würden. Weiters seien sie notwendig, da der Bw. im Betrieb in
der Instandhaltung, als Dampfkesselwärter, als Aufzugswärter usw.
beschäftigt sei.
Weiters verwies der Bw. darauf, dass die Errichtung einer
Hauszufahrt zu seinem Wohnort (es sei zum Beispiel von der Müllabfuhr der
Müll nicht abgeholt worden, man habe zum Beispiel mit dem Kindergartenbus
den Wohnort nicht erreichen können usw.) sehr wohl als
Aufschließungsabgabe gesehen werden müsse (Bestätigung seitens
der Gemeinde B.) und stelle daher eine abzugsfähige Ausgabe für
Wohnraumschaffung dar.
Der Bw. legte folgendes vom Bürgermeister
unterfertigtes Schreiben vom 23. Jänner 2006 der Berufung bei:
"Bestätigung
für das Finanzamt D.
Seitens der Marktgemeinde
B. wird bestätigt, dass für
das Anwesen E.
(Bw.) eine Hof- bzw. Hauszufahrt
über die Güterwegebauabteilung des Amtes der
F. Landesregierung hergestellt
wurde.
Das Anwesen
E. befindet sich außerhalb des
Siedlungsgebietes und ist alleinstehend. Der Bürgermeister" (siehe
AN-Akt, S 31a).
Das Finanzamt änderte mit Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 13. April 2006 den Einkommensteuerbescheid 2004 ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
"Bekleidung kann nur dann
als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische
Berufskleidung handelt. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen
wird, kann nicht abgezogen werden. Bei den von Ihnen vorgelegten Rechnungen
handelt es sich hauptsächlich um Sandalen, Shorts, Socken, sowie andere
Dinge, die auch privat getragen werden können. Lediglich der Warnbau Parka
gelb sowie die Winterschutz-Latzhose gelb werden als Berufskleidung
anerkannt.
Steuerbegünstigt im
Sinne des § 18 EStG 1988 ist die Schaffung, sowie die Sanierung von
Wohnraum. Im weiteren Sinne stellt der nachträgliche erstmalige Anschluss
an das Wasser-, Kanal- oder Stromnetz eine Sanierungsmaßnahme dar. Die
Errichtung einer Hofzufahrt fällt nicht unter diese Bestimmung, daher
können diese Kosten auch nicht steuermindernd geltend gemacht
werden."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 1. Mai 2006 "Berufung"
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2006 ein und führte
begründend wie folgt aus:
Die Errichtung der Hauszufahrt zu seinem Wohnort (es sei
zum Beispiel der Müll von der Müllabfuhr nicht abgeholt worden, man
habe zum Beispiel mit dem Kindergartenbus den Wohnort nicht erreichen
können beziehungsweise sei an manchen Tagen bei großen
Niederschlägen wie Wasser oder Schneefall diese alte Zufahrt mit einem PKW
nicht befahrbar gewesen, und sei daher die Erneuerung im Jahr 2004
durchgeführt worden) müsse sehr wohl als Aufschließungsabgabe
gesehen werden (Bestätigung seitens der Gemeinde B.) und stelle daher eine
abzugsfähige Ausgabe für Wohnraumschaffung dar.
In einer Wohnsiedlung sei die Aufschließungsabgabe
auch eine Ausgabe für Wohnraumschaffung, obwohl dort Kanal, Wasser, Strom
bis zur Grundstücksgrenze verlegt würden und eine befestigte
Straße mit eventuell Gehsteig inklusive Ortsbeleuchtung und so weiter in
der oben angeführten Aufschließungsabgabe enthalten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren im
Wesentlichen, ob Aufwendungen betreffend einen Interessentenbeitrag zur
Sanierung eines Güterweges, der zum Haus des Bw. führt sowie
Aufwendungen für eine Hauszufahrt als Sonderausgaben im Sinne des § 18
Abs. 1 Z 3 abziehbar sind (Ansicht des Bw.) oder die Voraussetzungen für
eine Berücksichtigung von Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung oder
Wohraumsanierung bei diesen Aufwendungen nicht vorliegen (Ansicht des
Finanzamtes).
§ 18 Abs. 1 und Abs. 1 Z 3 lit b sowie lit c EStG 1988
lauten auszugsweise zitiert wie folgt:
"(1) Folgende Ausgaben
sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: ...
3. Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung: ...
b) Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden.
...
c) Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen."
Wenn der Bw. in seiner Berufung und im Vorlageantrag
ausführt, es würden bei den Aufwendungen für einen
Interessentenbeitrag betreffend die Sanierung einer Zufahrtsstraße zu
seinem Wohnhaus sowie bei den Aufwendungen für die Sanierung seiner Haus-
bzw. Hofzufahrt Sonderausgaben für Wohnraumschaffung vorliegen, ist dem
entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal behauptet
wird, diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Errichtung des
Eigenheimes angefallen. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus,
dass keine Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung gemäß
§
18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 vorliegen. Es ist aber im gegenständlichen
Fall zu untersuchen, ob Sonderausgaben für Wohnraumsanierung vorliegen
(siehe dazu Doralt,
EStG10, § 18 Tz
142 cit: "nachträgliche Anschlusskosten an Versorgungseinrichtungen
können Sanierungsaufwand sein").
Das BMF hat unter dem Titel "Rechtsansichten des
Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen Kanalanschlußkosten BMF
4.3.1991, 07 0503/1-IV/7/91", veröffentlicht in SWK 1991, A I 168 Folgendes
ausgeführt:
"Werden Aufwendungen
für das öffentliche Wasser- oder Kanalnetz im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Eigenheimes getätigt, so waren und sind diese Aufwendungen
in den Errichtungstatbestand eingebunden und damit grundsätzlich im Rahmen
der Sonderausgaben steuerlich begünstigt. Ein nachträglicher
Anschluß an Versorgungsnetze, wie etwa die Wasser- oder Kanalversorgung,
ist bei bestehenden Wohnobjekten als Sanierungsaufwand begünstigt; die
bisherige (einengende) Betrachtung wird nicht mehr aufrechterhalten. Absetzbar
im Rahmen des Tatbestandes der Wohnraumsanierung sind allerdings nur die
Aufwendungen für das Herstellen eines Anschlusses im Wohnraum und für
die Zuleitung zum Versorgungsnetz, nicht aber die an die Gemeinde zu
entrichtenden Anschlußgebühren. Bei diesen
Anschlußgebühren handelt es sich um Aufwendungen, die lediglich
mittelbar eine Verbesserung im bisher vorhandenen Wohnraum bewirken.
Ähnliches gilt zB für Anliegerbeiträge usw zur Verbesserung von
Zufahrtsstraßen udgl. Diese Rechtsansicht ist auf alle offenen Fälle
anzuwenden."
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.1.1993, 92/15/0020
zur Frage der Berücksichtigung von an die Gemeinde zu entrichtenden
Kanalanschlußgebühren als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung
gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 auszugsweise zitiert Folgendes
ausgeführt:
"In Ermangelung einer dem
Gesetzestext (und dem Willen des Gesetzgebers; vgl. dazu 621 und 673 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP)
entnehmbaren Einschränkung der Berücksichtigung von Sanierungsausgaben
nur auf Maßnahmen, die unmittelbar dem Sanierungszweck dienen, sind
(ebenso wie bei den Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum) auch Aufwendungen
als Sonderausgaben abzugsfähig, die nur mittelbar zur Erreichung des
begünstigten Zweckes getätigt werden (vgl. dazu Doralt-Ruppe,
Grundriß des österreichischen
Steuerrechts
4
165).
Des weiteren wird der
Begriff "Wohnraum" im Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z. 3 leg.
cit., wie aus den einleitenden Worten der genannten Z. 3 klar ersichtlich ist,
zunächst umfassend verstanden und nur in den lit. a und lit. b einerseits
auf Wohnräume, die von den in lit. a genannten Bauträgen geschaffen
werden und andererseits auf Eigenheime und Eigentumswohnungen i.S. der lit. b
eingeschränkt. Wohnraum i.S. der hier maßgeblichen lit. c ist somit
nicht eingeschränkt auf die tatsächliche dem Wohnzweck dienenden
Räume eines Gebäudes zu verstehen, sondern umfaßt (ebenso wie
der in den lit. a und b in anderer Weise beschränkte Wohnraumbegriff) immer
das Gebäude an sich. Von einer gegenüber den lit. a und b der
zitierten Gesetzesstelle einschränkenden Differenzierung durch den
Gesetzgeber gerade in der lit. c, ... kann somit keine Rede sein. Dies wird z.B.
auch aus den einschlägigen BMF-Richtlinien (vgl. SWK 1989/1, A I 12 ff,
insbesondere 14) deutlich: Was dort beispielsweise für Maßnahmen
betreffend den nachträglichen Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen,
Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen, aber auch zur
Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, Kellerdecken
und Feuermauern, also von Maßnahmen, die nicht notwendigerweise
ausschließlich am Wohnraum im engeren Sinn erfolgen, gesagt ist, muß
auch für den nachträglichen Anschluß an das öffentliche
Kanalnetz gelten. ...
Für diese Auslegung
spricht auch der Umstand, daß z.B. Kosten für den Anschluß an
das öffentliche Kanalnetz im Zuge der Errichtung eines Eigenheimes (§
18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG) nach der hg. Judikatur (vgl. das zur insoweit
gleichgelagerten Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 1972 ergangene
Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/14/0076 und die dort zitierte hg.
Vorjudikatur) als Sonderausgabe abzugsfähig sind, wenn sie vor Erreichen
der Benützbarkeit aufgewendet wurden. Mangels einer dem Willen des
Gesetzgebers zu entnehmenden Einschränkung muß (seit der Schaffung
des Sondertatbestandes des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c durch das EStG 1988) ein
Aufwand, der im Rahmen einer Errichtung i.S. der lit. b der zitierten
Gesetzesstelle abzugsfähig ist, auch abzugsfähig sein, wenn er
nachträglich als Sanierungsmaßnahme i.S. der lit. c getätigt
wird."
In der SWK 1994, A 221 wird von Baldauf unter dem Titel
"Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum Die begünstigten Ausgaben im
Überblick" - auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:
"II. ABC der
Sanierungsaufwendungen ...
Anliegerbeiträge
Anliegerbeiträge usw
zur Schaffung oder Verbesserung der Zufahrtsstraßen udgl sind nach Ansicht
des BMF nicht begünstigt, da sie "lediglich mittelbar eine Verbesserung im
bisher vorhandenen Wohnraum bewirken" (BMF, SWK 1991, A I 168; ecolex 1991,
350). Mit derselben Begründung wurde vor Ergehen des Erkenntnisses des VwGH
vom 25.1.1993, 92/15/0020, freilich auch die Abzugsfähigkeit von
Anschlußgebühren verneint. Die Verbesserung einer Zufahrtstraße
dürfte einem Anschluß an Sanitäreinrichtungen jedoch nicht
vergleichbar sein."
Nach Lehre und Literatur können
Aufschließungskosten als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1
Z 3 lit. b berücksichtigt werden; siehe dazu Doralt,
EStG10, § 18 Tz
142, cit:
"Abzugsfähig sind
die Errichtungskosten für das Gebäude, die Kanal-, Strom-, Telefon-
und Wasseranschlussgebühren (nachträgliche Anschlusskosten an
Versorgungseinrichtungen können Sanierungsaufwendungen sein, ...) und die
Aufschließungskosten.",
sowie Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG
1988, § 18 Anm 61 u 65, cit::
"61) Begünstigt sind
die Aufwendungen für den Ankauf eines unbebauten, aber im
Anschaffungszeitpunkt als Bauland gewidmeten Grundstückes - nach hM im
Ausmaß einer ortsüblichen Bauparzelle - zur Errichtung eines
Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, allfällige
Aufschließungskosten und die eigentlichen Errichtungskosten.
...
65) Zu den
Errichtungskosten gehören die Kosten der Baumaßnahmen, wozu auch
Gebühren und zusätzliche Kosten für den Anschluss an
öffentliche Versorgungsnetze zählen. ..."
Die Aufschließungsabgabe wird - siehe auszugsweise
zitiert § 38 der F. Bauordnung 1996 - u.a. für folgende Leistungen
vorgeschrieben:
" ... für den Ausbau
der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der
Beleuchtung ...".
Der unabhängige Finansenat geht davon aus, dass die
vom Bw. getätigten Aufwendungen für die Errichtung einer Hauszufahrt
(u.a. Interessentenbeiträge) den in der Literatur angeführten
Aufschließungskosten entsprechen und daher wie diese als Sonderausgaben
gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c berücksichtigt werden können. Dem
steht auch nicht entgegen, dass Auschließungskosten im Zusammenhang mit
der Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnung anfallen und im
gegenständlichen Fall solche Aufwendungen nachträglich getätigt
wurden, denn im - bereits zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 25.1.1993, 92/15/0020 wird wie folgt ausgeführt:
"Mangels einer dem Willen
des Gesetzgebers zu entnehmenden Einschränkung muß (seit der
Schaffung des Sondertatbestandes des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c durch das EStG
1988) ein Aufwand, der im Rahmen einer Errichtung i.S. der lit. b der zitierten
Gesetzesstelle abzugsfähig ist, auch abzugsfähig sein, wenn er
nachträglich als Sanierungsmaßnahme i.S. der lit. c getätigt
wird."
Weiters wird nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates durch die Umgestaltung der Zufahrt zum Wohnhaus des Bw. von einem
nicht asphaltierten Güterweg zu einer asphaltierten Straße und durch
die Asphaltierung der Haus- bzw. Hofzufahrt nicht nur der gemeinen Wert des
gesamten Objektes, sondern jedenfalls mittelbar auch der Nutzwert des Wohnraumes
selbst entscheidend erhöht. Dies geht aus den Berufungsausführungen
dahingehend, dass die Müllabfuhr den Müll nicht abgeholt hat, der
Kindergartenbus nicht bis zum Wohnhaus des Bw. habe fahren können und bei
großen Niederschlägen die alte Zufahrt mit einem PKW nicht befahrbar
gewesen ist, eindeutig hervor.
Für diese Auslegung spricht auch, dass einerseits nach
der zitierten Judikatur an die Gemeinde zu entrichtende
Kanalanschlussgebühren als Sonderausgaben abzugsfähig sind und
andererseits laut angeführter Literatur neben Kanal-, Strom-, Telefon- und
Wasseranschlussgebühren - wie bereits ausgeführt - auch
Aufschließungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Es kommt damit aber auch den Ausführungen des Bw.
Berechtigung zu, wonach die Aufschließungsabgabe auch eine Ausgabe
für Wohnraumschaffung darstelle, obwohl in dieser Abgabe die Kosten
für eine befestigte Straße mit eventuell Gehsteig und einer
Ortsbeleuchtung enthalten sind.
Es können daher die Aufwendungen zur Vornahme der
Sanierung des Anschlusses des Wohnhauses des Bw. an das öffentliche
Verkehrsnetz als Sanierungsmaßnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit.
c EStG 1988 berücksichtigt werden.
Die Berufung vom 5. Februar 2006 richtete sich weiters
gegen die Nichtanerkennung der vom Bw. getätigten Aufwendungen für
Bekleidung (Schuhe etc.) als Werbungskosten.
Der Bw. erstattete gegen die als Vorhalt anzusehenden
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung betreffend die vom Finanzamt
nur teilweise als Werbungskosten anerkannten, unter dem Titel "Arbeitsmittel"
beantragten Aufwendungen, kein Vorbringen.
Der unabhängige Finanzsenat erklärt die
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2006 betreffend
Arbeitsmittel zum Bestandteil der vorliegenden Berufungsentscheidung.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InteressentenbeiträgeAnliegerbeiträgeHauszufahrtHofzufahrtZufahrtsstraßeSonderausgabenWohnraumsanierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1005-W/06
- Stammnummer
- 24357
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF