Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0034-F/06
Berechnung lohnabhängiger Abgaben bei Sachbezügen und "Taschengeldern" Drogenabhängiger, die stundenweise für Hilfsarbeiten vermittelt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-F/06vom 04.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R christliche Wohngemeinschaften e.
V. KEG, Adr, vertreten durch Dipl.Volksw. Helmut König, Steuerberater,
6850 Dornbirn, Marktstraße 37, vom 1. April 2005 gegen die
Abgaben- und Haftungsbescheide gemäß
§ 82 EStG 1988 des
Finanzamtes Bregenz vom 7. März 2005 betreffend die Festsetzung von
Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (§ 41 FLAG) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
(§ 122 WKG) für die Jahre 1999 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Kontrolle nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am Sitz der Berufungswerberin fand
eine Überprüfung lohnabhängiger Abgaben gemäß
§
86 EStG 1988 für die Jahre 1999 bis 2004 statt. Es wurde festgestellt, dass
eine ganze Reihe von Personen, die sich in der Institution der Berufungswerberin
einem Drogenentzug unterwarfen, von dieser als Arbeitskräfte an diverse
Firmen überlassen wurden. Für die geleisteten Hilfsarbeiten legte die
Berufungswerberin Rechnungen an die Betriebe. Die vermittelten Arbeiter
erhielten dafür nach eigenen Angaben ein monatliches Taschengeld von etwa
1.000 S sowie volle freie Station.
a)
Es kam in der Folge zu einer Nachverrechnung für die Sachbezüge, die
zur Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihlife (DB) von insgesamt 7.136,24 € für die Jahre 1999 bis
2004 und zu einer Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
von insgesamt 661,23 € für die genannten Jahre führte.
b)
Für den Geschäftsführer, MdSA, kam es zu einer Nachverrechnung an
Lohnsteuer für die Jahre 2003 und 2004 von zusammen 5.000 €, an DB von
zusammen 1.200 € und DZ von zusammen 120 €.
c)
Für weitere Personen, die nach dem Ermittlungsstand der
Lohnsteuerprüfung über längere Zeiträume im Rahmen der
Arbeitskräfteüberlassung für die Berufungswerberin tätig
gewesen waren, ohne dass es zur Abfuhr von Lohnabgaben gekommen war, erfolgte
eine Nachverrechnung für Arbeitslöhne, die jeweils für die Jahre
1999 bis 2004 16.500 € an Lohnsteuer, 8.250 € an DB und 836,67 €
an DZ ergab.
Die entsprechenden Beträge
wurden der Berufungswerberin mit Abgaben- und Haftungsbescheiden vorgeschrieben,
wobei die Jahre 1999 und 2000 in einem Bescheid zusammengefasst wurden. In der
dagegen eingebrachten Berufung wandte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin ein, es handle sich bei der R christliche Wohngemeinschaften
e. v. KEG um einen gemeinnützigen Verein, der sich mit der
Suchtkrankentherapie beschäftige. Die Kranken stünden nicht in einem
Dienstverhältnis und erhielten bloß ein Taschengeld. Lediglich im
Falle von MdSA liege ein Dienstverhältnis vor. In der daraufhin erlassenen,
abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde I.
Instanz aus, die Berufungswerberin sei im Firmenbuch als KEG eingetragen. Sie
strebe Gewinne an und erziele auch solche. Es könne daher in ihrem Fall
nicht von einem gemeinnützigen Verein gesprochen werden. Bei den
Beschäftigten handle es sich demzufolge nicht um Vereinsfunktionäre
oder Sportler, die nach den Vereinsrichtlinien Einnahmen bis zu 75 €
monatlich steuerfrei beziehen dürften.
Im Weiteren erläuterte die
Abgabenbehörde I. Instanz, die Einvernahme verschiedener bei der
Berufungswerberin angetroffener Personen durch Organe des Zollamtes Feldkirch
habe ergeben, dass diese zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien. Sie
seien überdies in den geschäftlichen Organismus eingebunden gewesen
und hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Es habe sich daher um
Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gehandelt.
Aufgrund der bei Suchtkranken anzunehmenden eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit, sei das ihnen bezahlte Entgelt ("Taschengeld"), zu dem
sie aber auch die volle freie Station erhalten hätten, wohl eher gering
gewesen. Für eine Steuerbefreiung bestehe keine Handhabe.
In ihrem daraufhin
eingebrachten Vorlageantrag stellte die Berufungswerberin, vertreten durch ihren
Steuerberater, die oben unter a)
dargestellten, Nachverrechnungsbeträge an DB und DZ außer Streit.
Betreffend b), nachverrechnete
Beträge für MdSA, bestritt sie deren Rechtmäßigkeit. MdSA
habe nur im Zeitraum 28.4. bis 18.8.2003, in dem er auch bei der V
Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen sei, für die Berufungswerberin
gearbeitet. In der Zeit vor dem 28.4.2003 sei er nicht bei R in Österreich
beschäftigt gewesen, "in der Zeit danach" (nach dem 18.8.2003 ?) habe er
sich nur unregelmäßig und nicht als Dienstnehmer in Österreich
aufgehalten. Seine schwere Erkrankung, er leide an Aids, habe ihm nur eine
eingeschränkte Arbeitsausübung erlaubt und ihn häufig zu
Untersuchungen ins Ausland geführt. Es errechneten sich daher für MdSA
lediglich Beträge an Lohnsteuer von 272,51 €, an DB von 199,13 €
und an DZ von 17,26 €, alle Berechnungen 2003 betreffend.
Insgesamt ermittelte der
steuerliche Vertreter - auf seinen Ausführungen im Vorlageantrag basierend
- eine Steuerschuld von 8.286,37 €. Auf die oben unter
c) dargestellten Beträge ging er
nicht ein. Es wurde daher seitens des unabhängigen Finanzsenates folgendes
Ergänzungsersuchen an ihn gerichtet:
In
Ihrem Vorlageantrag vom 5.12.2005 stellen Sie unter lit.
a)
die Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB ("Nachverrechnung
für die Sachbezüge", Seite 1 der Beilage zum Bericht betreffend
Lohnsteuerprüfung) außer Streit. Unter lit.
b)
bestreiten Sie die
Rechtmäßigkeit der Vorschreibungen betreffend L, DB und DZ
hinsichtlich MdSA. Sie errechnen die
Gesamtabgabenschuld mit 8.286,37 €.
Sie nehmen in Ihren
Ausführungen aber nicht Bezug auf die Nachverrechnung 1999 bis 2004
für "weitere Personen" (Seite 2 der Beilage zum Bericht betreffend
Lohnsteuerprüfung, siehe auch beigelegtes Blatt unter
c)
und beziehen die betreffenden Beträge an L, DB und DZ nicht in die von
Ihnen errechnete Gesamtabgabenschuld ein.
Bitte
teilen Sie binnen obiger Frist mit, ob sie die unter
c)
zusammengefassten Beträge außer Streit stellen bzw. nehmen Sie zu
diesen Stellung.
Hinsichtlich
MdSA wird Ihnen zur allfälligen
Stellungnahme mitgeteilt, dass dieser laut Zentralmelderegisterauskunft von
9.5.2003 bis 15.11.2004 an der Adresse
Adr, mit Hauptwohnsitz gemeldet
war.
Das Schreiben blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Dieser Punkt wurde außer Streit gestellt, weshalb weitere
Ausführungen zu ihm unterbleiben.
b)
Im April und Mai 2004 wurde MdSA von Organen des Zollamtes Feldkirch und der V
Gebietskrankenkasse persönlich befragt. Seine Aussagen wurden in einer
Niederschrift festgehalten. Er bezeichnete sich zu diesem Zeitpunkt als Leiter
von R Austria. Über die Höhe seiner Einkünfte verweigerte er die
Auskunft. Entgegen obenstehender Ausführungen des steuerlichen Vertreters
war MdSA also im Jahr 2004 nicht nur in Österreich aufhältig, sondern
auch nach wie vor für die Berufungswerberin tätig. Auch die
Zentralmelderegisterauskunft, wonach er bis 15.11.2004 an deren Adresse in D
gemeldet war und auf die trotz Ersuchens des unabhängigen Finanzsenates
nicht eingegangen wurde, spricht dafür, dass MdSA mindestens bis November
2004 seiner gewohnten Arbeit am gewohnten Ort nachging. Warum seine Abmeldung
von der V Gebietskrankenkasse schon am 18.8.2003 erfolgte, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass keine Deckungsgleichheit
zwischen dem Krankenkassenanmeldungszeitraum und seiner Arbeitstätigkeit
für die Berufungswerberin besteht. Insofern ist der Vorschreibung der
nachverrechneten Beträge für lohnabhängige Abgaben durch die
Abgabenbehörde I. Instanz betreffend MdSA für die Jahre 2003 und 2004
zuzustimmen.
c)
Im Vorlageantrag wurden die unter diesem Punkt zusammengefassten
Nachverrechnungen nicht erwähnt. Trotz schriftlichen
Ergänzungsersuchens des unabhängigen Finanzsenates wurde zu ihnen
nicht Stellung genommen. Es wir daher diesbezüglich auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I.
Instanz verwiesen.
Die Berufungen waren insgesamt
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 4. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-F/06
- Stammnummer
- 24345
- Gültig
- 04.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF