Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0571-L/06
Herstellungskosten einer Wasserleitung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-L/06vom 29.09.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Beantwortung der Frage ob Herstellung oder Erhaltung vorliegt, ist zu klären, welchen Zustand das "alte" Wirtschaftsgut vor der Sanierung noch aufgewiesen hat. Ist das Wirtschaftsgut so abgenutzt, dass es in seiner - ihm zugedachten Funktion - nicht mehr brauchbar ist (Vollverschleiß), liegt Herstellung vor. Dagegen ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, wenn die Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht verändert wird und es durch die Aufwendungen in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden soll bzw Aufwendungen vorliegen, die wiederkehren. Schon nach dem RFH (s. dazu Fröhlich, RdW 2006/490, 529) wurden die Kosten der schrittweisen Erneuerung von Rohren die zur Erneuerung der ganzen Wasserleitung führen, als Herstellungsaufwand angesehen, Aufwendungen im Rahmen der normalen Schadensausbesserung als Erhaltungsaufwand.
Geht man von diesen Voraussetzungen aus, so kann nach Ansicht der Berufungsbehörde von der Erhaltung des ursprünglichen Wirtschaftsgutes im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden: Die ursprüngliche Eternitleitung war 40 Jahre alt und völlig defekt, sodass von einem "Vollverschleiß" auszugehen ist. Das ergibt sich aus der dreijährigen Sanierungstätigkeit und der zuletzt (dh. vor Beginn der Sanierung) entnehmbaren Wassermenge. Diese betrug nur mehr einen Bruchteil der ursprünglich entnehmbaren Menge. Wenn die Bw. dazu anführt, 1996 habe man die Leitung schon zugedreht und daher sei weniger geflossen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass schon 1992 nur mehr 6.180 m³ (gegenüber ursprünglich rd. 13.500 m³ 1988) und 1994 im gesamten nur 4.508 m³ geflossen sind, also alleine in zwei Jahren die Entnahmemenge aus der eigenen Wasserversorgung um 25% zurückgegangen ist. Der Kapazitätsrückgang ist daher nicht einem Zudrehen der Leitung im Jahr 1996 zu verdanken, sondern der komplett schadhaften alten Leitung selbst. Bereits im technischen Bericht zur Sanierung der Wasserversorgungsanlage vom 27. März 1995 (Verfasser DI KT) heißt es unter Verweis auf den Wasserbezug 1988 bis 1993: "Die Rückläufigkeit des Bezuges ist mit der zunehmenden Sanierungsbedürftigkeit der Anlage begründet." Gleichzeitig mit dem dramatischen Wasserverlust in der eigenen Versorgungsleitung stieg der Wasserverbrauch im Gemeindenetz auf bis zu 53.448 m³ an. Diese Verhältnisse bildeten den Grund für die umfangreiche - 70% des Wirtschaftsgutes umfassende - Sanierung. Hinzu kam, dass eine Sanierung der alten Leitung auf weiten Teilen der Streckenlänge schon aus praktischen und tatsächlichen Gründen gar nicht möglich war (Unmöglichkeit bestimmte Bereiche aufzugraben, wegen der damit verbundenen Verkehrsprobleme).
Ab 1997/98 (nach der Sanierung) stiegen die Wasserentnahmen in der eigenen Leitung auf wiederum auf 12.700 m³ und 22.500 m³ an, während die von der Gemeinde bezogene Wassermenge auf einen Wert von 30.700 m³ absank.
Die Sanierung diente daher nicht der Verbesserung der noch funktionsfähigen Leitung, die als solches (nämlich mit dem ursprünglichen Material, den ursprünglichen Wasserwerten und dem Gesamtbild, wie sich diese Leitung früher dargeboten hat) gar nicht mehr sanierbar gewesen ist, sondern es wurde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine völlig neue Leitung mit neu anlaufender Nutzungsdauer und vorher nicht vorhandenen technischen Möglichkeiten und Kapazitäten geschaffen. Das wurde durch den Austausch von 70% jener Substanz (nämlich der Leitungsrohre) erreicht, die für die Verlängerung der Nutzungsdauer maßgeblich war. Die alte Leitung wurde abgeschaltet bzw. teilweise entfernt, was deren absolute Funktionsunfähigkeit mit unterstreicht. Die neue Leitung wurde auch zu einem nicht unbeträchtlichen Teil - nämlich zu mehr als einem Drittel (hauptsächlich im ersten und zweiten Abschnitt) - in einer neuen Trasse und in geringerer Tiefe verlegt.
Es liegt damit der für einen Erhaltungsaufwand typische "wiederkehrende Aufwand" nicht vor: Die bezeichnete Sanierung in Höhe von 2,2 Mill. Schilling stellt keinen in ein paar Jahren nochmals zu leistenden Aufwand dar. Vielmehr ist die Funktionsfähigkeit der Wasserleitung durch diese Investition nunmehr auf Jahrzehnte hinaus garantiert. Damit können aber in Verbindung mit dem bereits erwähnten völligen Verschleiß der früheren Leitung nur Herstellungskosten gegeben sein. Der in der Beschwerde der Bw. angestellte Vergleich mit dem Motoraustausch bei einem Fahrzeug (BFH vom 30.5.1974, IV R 56/72) ist daher gerade nicht gegeben: In diesem Fall wurde bei einem grundsätzlich noch länger funktionsfähigen Wirtschaftsgut ein einzelnes Teil (Motor) ausgetauscht, das Wirtschaftsgut selbst blieb aber in seiner Funktion intakt, während die alte Wasserleitung der Bw. fast zur Gänze ersetzt worden ist.
Betrachtet man daher die 1996 bis 1998 durchgeführten Änderungen in Summe in Verbindung mit der Erschließung weiterer Quellen (und Leistungskapazitäten), so ergibt sich die Herstellung einer neuen Leitung mit neuen Eigenschaften und erhöhter Kapazität.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 29. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-L/06
- Stammnummer
- 24335
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF