Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0264-K/05
Die Rückzahlung von ASVG-Pflichtbeiträgen führt zu einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-K/05vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstattete ASVG-Pflichtbeiträge stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Zufluss des Erstattungsbetrages löst einen Pflichtveranlagungstatbestand aus, wobei zur steuerlichen Erfassung dieser Bezüge die auszahlende Stelle verpflichtend einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom 26. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. Jänner
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Entsprechend der vom Bw. am 30. Dezember 2004 beim
zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung erließ das Finanzamt am 21. Jänner 2005
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Die
erklärungsgemäße Veranlagung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Bw. ergab für das Jahr 2003 eine
Nachforderung in Höhe von 1.804,60 €, wobei der Berechnung der
Einkommensteuer 2003 die von zwei bezugsauszahlenden Stellen (elektronisch
übermittelte Lohnzetteldaten: 1. Bundesdienst/Ruhegnuss
61.320,90 € und 2. Pensionsversicherungsanstalt
3.431,84 €) gemeldeten Bezüge zugrunde gelegt wurden.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2005 zog der Bw.
seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 zurück.
Diese Zurücknahmeerklärung des Bw. wertete das
Finanzamt als Berufung und wies diese mit Berufungsvorentscheidung vom
4. März 2005 als unbegründet ab. Begründend wurde darin im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. im Kalenderjahr 2003 zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen habe,
ein verpflichtender Arbeitnehmerveranlagungsgrund somit vorliege und eine
Aufhebung des Bescheides daher nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Bw. vom Finanzamt
um Vorlage von Unterlagen gebeten, die Aufklärung zum gemeldeten
Bruttobezug in Höhe 4.003,81 (netto 3.431,84 €) der
Pensionsversicherungsanstalt geben könnten.
Mit Vorlagebericht vom 4. August 2005 stellte das
Finanzamt an den Unabhängigen Finanzsenat den Antrag, die Berufung des Bw.
als unbegründet abzuweisen.
In Ergänzung zum Vorlagebericht übermittelte das
Finanzamt mit Schreiben vom 23. August 2005 die vom Bw. über
Ersuchen beigebrachten Unterlagen (ua. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt
vom 17.11.2003, AZ:1) dem Unabhängigen Finanzsenat. Unter Bezugnahme auf
die vom Bw. vorgelegten Unterlagen vertrat das Finanzamt im besagten Schreiben
die Meinung, dass es sich bei der Zahlung (Anmerkung: Erstattungsbetrag brutto
4.003,81 €) der Pensionsversicherungsanstalt an den Bw. um eine
Abfindung für nicht anerkannte Ruhegenussvordienstzeiten und damit um eine
Entschädigungszahlung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG
1988 handle.
Mit Bedenkenvorhalt vom 20. Jänner 2006
wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ua. aufgeklärt, dass die
Zahlung des Erstattungsbetrages (Rückzahlung von
ASVG-Pflichtbeiträgen) von der Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2003 in
Höhe von 4.003,81 € den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 zuzuordnen wäre. Für die
Auszahlung dieses Erstattungsbetrages sei ein inhaltlich rechtsrichtiger
Lohnzettel iSd § 69 Abs. 5 EStG 1988 an das Finanzamt übermittelt
worden, welcher als zweiter lohnsteuerpflichtiger Bezug des Bw. für das
Jahr 2003 einen Tatbestand zur Durchführung einer Pflichtveranlagung nach
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 ausgelöst habe. Zusammenfassend wurde
der Bw. unter Erläuterung der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage vom
Unabhängigen Finanzsenat darüber in Kenntnis gesetzt, dass keinerlei
Gründe erkennbar wären, die den bekämpften
Einkommensteuerbescheid 2003 mit einer Rechtswidrigkeit belasten
könnten.
Von Seiten des Bw. erfolgte dazu keine Stellungnahme und
auch keine Vorlage von weiteren Beweismitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. den von ihm eingebrachten Antrag
auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 im Berufungsverfahren
zurückziehen und damit eine amtswegige Pflichtveranlagung, die zu einer
Nachforderung in Höhe von 1.804,60 € führte, vermeiden
kann.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 (= Pflichtveranlagung) in
der im Streitjahr geltenden Fassung lautet:
"Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er
andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6
zugeflossen sind,
4. in
einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen."
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass eine Veranlagung
auf Antrag (= Antragsveranlagung) des Steuerpflichtigen nur dann zu erfolgen
hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit., für eine so genannte
Pflichtveranlagung nicht vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 zählen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese
ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der
Z 1 leg.cit. (zB. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden,
zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtigen
Einkünften).
Die
Gesetzesmaterialien führen dazu aus (1471 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Erstattete Pflichtbeiträge stellen als
rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte
dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur
Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
Zur Erfassung dieser Beiträge im Rahmen der Veranlagung soll ein Verfahren
eingerichtet werden, das eine einfache Administration gewährleistet. Sofern
die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, kommt es
zu keiner Änderung der steuerlichen Behandlung; diese Beiträge sind
wie bisher als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu
erfassen."
Demzufolge hat die auszahlende Stelle gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 bei Auszahlung von Bezügen nach § 25
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 einen Lohnzettel zur Berücksichtigung
dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs.1 leg.cit. auszuweisen.
Zum Inhalt der Norm des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 besteht eine einhellige Rechtsmeinung: Wenn
Pflichtbeiträge - auch nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, stellen die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur
Gänze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (vgl.
Hofstätter-Reichel, EStG 1988, 24. Lfg. zu § 25 Rz 4). Werden
beispielsweise Pflichtbeiträge, teils auf Grund eines
Dienstverhältnisses teils auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit,
einbehalten und später rückgezahlt, dann zählen sie insgesamt zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sind dagegen die
rückgezahlten Beträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind
die Rückzahlungen als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften
zu erfassen (vgl. Doralt, EStG 1988, § 25 Rz 64/1 mit Hinweis auf
inhaltsgleichen Ausführungen der LStR 2002 Rz 688).
Zu beurteilender Sachverhalt:
Evident
ist, dass an den Bw. im Kalenderjahr 2003 auf Grund des Bescheides der
Pensionsversicherungsanstalt vom 17.11.2003, AZ:1, ein Erstattungsbetrag in
Höhe von 4.003,81 (Berechnet anhand von 45 Pflichtversicherungsmonaten
für den Zeitraum vom 1.9.1962 bis 5.6.1966) nach der Rechtsgrundlage der
§§ 308 und 310 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zur
Auszahlung gelangte.
Fest
steht, dass die Pensionsversicherungsanstalt folglich unter Beachtung der Norm
des § 69 Abs. 5 EStG 1988 einen korrekten Lohnzettel
(KZ 210: 4.003,81 €, KZ 220: 571,97 €,
KZ 245: 3.431,84 €) für die Auszahlung des in Rede
stehenden Erstattungsbetrages an das Finanzamt elektronisch
übermittelte.
Ebenso
steht fest, dass der Bw. im Kalenderjahr 2003 ausschließlich
lohnsteuerpflichtige Einkünfte (zwei Lohnzettel:
Pensionsversicherungsanstalt KZ 245: 3.431,84 € und
Bundesdienst KZ 245: 61.320,90 €), die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen hat.
Unzweifelhaft ergibt sich aus dem Inhalt des
Verwaltungsaktes für den Unabhängigen Finanzsenat die
Tatsachenfeststellung, dass es sich bei der Zahlung des Erstattungsbetrages
(Rückzahlung von ASVG-Pflichtbeiträgen) von der
Pensionsversicherungsanstalt an den Bw. im Jahr 2003 in Höhe von
4.003,81 € (brutto) um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 handelt. Über die Auszahlung des angesprochenen
Erstattungsbetrages wurde von der Pensionsversicherungsanstalt gesetzeskonform
iSd § 69 Abs. 5 EStG 1988 ein Lohnzettel für das Jahr
2003 ausgestellt und dem Finanzamt übermittelt.
Wie einleitend ausgeführt wurde, ergeben sich die
"Pflichtveranlagungstatbestände" für lohnsteuerpflichtige
Einkünfte unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Da an dem Bw. im
Kalenderjahr 2003 ein Bezug gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 zur
Auszahlung gelangte, beruht der von ihm angefochtene Einkommensteuerbescheid
2003 daher bereits aus diesem Grunde auf einem so genannten
Pflichtveranlagungstatbestand. Aktenkundig ist aber auch, dass der Bw. neben
diesem lohnsteuerpflichtigen Bezug von der Pensionsversicherungsanstalt noch
einen weiteren jedoch gesondert lohnversteuerten Bezug als öffentlich
Bediensteter (Bundesdienst) im Kalenderjahr 2003 bezogen hat.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1
EStG 1988 gegeben sind, nämlich sowohl jene gemäß Z 2
als auch jene gemäß Z 3 leg.cit., handelt es sich bei der
angefochtenen Arbeitnehmerveranlagung um eine Pflichtveranlagung, deren
Beseitigung im Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung nicht zugänglich
ist.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der bestehenden
Rechtslage und es war somit, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
2. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 308 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-K/05
- Stammnummer
- 24323
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF