Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0226-S/05
Aufhebung und Zurückweisung bei unvollständigem Verwaltungsakt und Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Sachverhaltsermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0226-S/05vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im erstinstanzlichen Verfahren weitere an den Abgabepflichtigen getätigte Überweisungen als nicht erklärte Erlöse zugerechnet, hat das Finanzamt in einem nachvollziehbaren Verfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Wird dem unabhängigen Finanzsenat ein unvollständiger Verwaltungsakt übermittelt und sind in diesem keinerlei nachvollziehbare Sachverhaltsermittlungen zu entnehmen, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde II. Instanz, Ermittlungstätigkeiten erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu ergründen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder HR. Dr. Susanne Zankl, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung des P.W., vom 9. April 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 8. März 2004 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Bw ist Konsulent für die FMB. Für den
Streitzeitraum 1997-1999 erklärte der Bw Betriebseinnahmen aus der
Berater-und Vermittlungstätigkeit für die FBM in Höhe von ATS
465.674,99 (1997), ATS 1.323.516,06 (1998) und ATS 840.868,76 (1999).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat dem Berufungswerber (Bw) unter
Bezugnahme auf den Prüfungsbericht des Erhebungsdienstes des Finanzamtes S.
weitere von der FMB an den Bw getätigte Überweisungen als nicht
erklärte Erlöse für die Jahre 1997 bis 1999 zugerechnet (es
werden nachstehend nur jene angeführt, gegen die Berufung erhoben
wurde):
Für das Jahr
1997:
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6.5.1997
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ATS 315.720,00
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Leasingvertrag für
BMW
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24.6..1997
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ATS 150.000,00
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Dr.K.
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4.7.1997
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ATS 220.000,00
|
Dr.K.
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17.7.1997
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ATS 80.000,00
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Dr.K.,Hr.G.
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28.7.1997
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ATS 85.000,00
|
Dr.K.,Hr.G.
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29.7.1997
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ATS 850.000,00
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Dr.K.,P.W.
Für das Jahr
1998:
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15.5.1998
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ATS 250.000,00
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M.B.
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18.5.1998
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ATS 200.000,00
|
M.B.
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28.10.1998
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ATS 130.000,00
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D.K.
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Für das Jahr
1999:
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1.3.1999
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ATS 369.338,99
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ital. Rechtsanwalt,
O.
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21.6.1999
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ATS 270.000,00
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R.fürP.W.
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ATS 371.000,00
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Provision B.
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ATS 196.000,00
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Provision K.
|
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ATS 420.000,00
|
Provision Bi.
Das Finanzamt forderte den Bw im Zuge des
Veranlagungsverfahrens mehrfach auf (Ergänzungsersuchen,
Erinnerungsschreiben, Telefonate), die Richtigkeit der erklärten Einnahmen
und Ausgaben der Jahre 1997 bis 2000 nachzuweisen und entsprechende Unterlagen,
wie sämtliche Bankkonten und Bankauszüge der Jahre 1995 bis 2000,
Begründung für Aufwand Fremdleistungen 1998, Aufgliederung der
Betriebseinnahmen lt. ESt-Erklärung 1999, vorzulegen. Trotz
zahlreicher Urgenzen seitens der Behörde wurden keinerlei Unterlagen, die
zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen hätten können,
beigebracht.
In der Berufung vom 9.4.2004 führte der Bw folgendes
aus:
Zur
Einkommensteuer 1997:
1.)
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6.5.1997 Leasingvertrag
für BMW
|
ATS
315.720,00
Dieser Geldfluss sei auf eine Darlehensvereinbarung
zwischen der FMB und der Ehegattin des Bw zurückzuführen. Die Ehefrau
des Bw habe damit ihren BMW finanziert. Als Beweis dafür wurde ein
Schreiben der FMB vom 1.4.2004 vorgelegt, in dem dieser Vorgang von der FMB
bestätigt werde.
2.)
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4.7.1997
Dr.K.
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ATS
220.000,00
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28.7.1997
Dr.K.
|
ATS
85.000,00
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24.6.1997
Dr.K.
|
ATS
150.000,00
|
17.7.1997
Dr.K.
|
ATS
80.000,00
Die Geldflüsse wären für Herrn G. bestimmt
gewesen und würden aus einer Geschäftsverbindung zwischen diesem und
der FMB resultieren.
Während die Geldflüsse von ATS 220.000,00 und ATS
85.000,00 von RechtsanwaltKopp persönlich an Herrn G. ausbezahlt worden
seien, seien die weiteren beiden Beträge über Anweisung der FMB von
RechtsanwaltKopp an den Bw übergeben worden, der das Geld in weitere Folge
an Herrn G. übergeben hätte. Als Beweis dafür wurde ein
Schreiben des RA vom 8.4.2004 vorgelegt, der darin wie folgt Stellung
nimmt: "Die Überweisung von ATS 220.000.- und ATS 85.000.- war laut
Anweisung der FMB nicht für Herrn W. bestimmt. Ich kann bestätigen,
dass die Beträge von mir an Herrn G. gegen Zahlungsquittung ausbezahlt
worden sind. Die von der FMB an die Oberbank überwiesenen
Beträge von ATS 150.000 (Telefax vom 24.6.1997) und ATS 80.000 (17.7.1997)
sind von mir an W.P. ausbezahlt worden."
Als weiteren Beweis dafür legte der Bw drei Schreiben
des FMB vor, in denen die obgenannten Überweisungen bestätigt werden
würden.
3.)
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29.7.1997
Dr.K.
|
ATS
850.000,00
Dieser Zahlungsfluss hinge mit dem Liegenschaftserwerb in
Z. zusammen. Es würde sich dabei um einen endfälligen Hypothekarkredit
der FMB zur Teilfinanzierung des genannten Grundstückkaufes
handeln. Als Beweis dafür wurde auf das oben zitierte Schreiben des
RA sowie auf das Schreiben der FMB verwiesen, in denen diese Vorgänge
bestätigt werden würden. Zur streitgegenständlichen
Überweisung des Betrages von ATS 850.000 im Jahr 1997 führt der
Rechtsanwalt aus, dass er diesen Betrag bestimmungsgemäß auf das
Konto des Bw zur Ankaufsfinanzierung der Liegenschaft in Z.,NÖ, zur
Anweisung gebracht habe.
Zur Einkommensteuer
1998:
Bei den an die Herren M.B. und D.K. weitergegeben
Beträge von insgesamt ATS 580.000,00 handle es um Provisionen für
die Vermittlung von Finanzgeschäften. Als Beweis dafür wurde
auf die beigelegte Bestätigung der FMB vom 1.4.2004, 2004/14068) verwiesen,
in dem das Datum und die Art des Geschäftes angeführt
seien.
Zur Einkommensteuer
1999:
1.)
|
1.3.1999 ital.
Rechtsanwalt
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ATS
369.338,99
Der Bw habe diesen Betrag im Auftrag und im Interesse der
FMB einem italienischen Rechtsanwalt übergeben, der eine Honorarforderung
an die FMB geltend gemacht habe. Zum Beweise dafür wurde auf Scheiben der
FMB vom 1.4.2004, 2004/14070 verwiesen, in dem dieser Sachverhalt betätigt
werde.
2.)
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21.6.1999, Raiffeisen
Krems
|
270.000,00
Dieser Betrag stelle ebenfalls keine Provision dar,
sondern es würde sich dabei um eine Aufstockung des bereits erwähnten
Hypothekarkredites handeln, um entsprechende Rückstände auf dem
übernommenen Liegenschaftskredit abdecken zu können. Der Bw verweist
in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der FMB vom 1.4.2004,
2004/14070.
3.)
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Provision
B.
|
ATS
371.000,00
|
Provision
K.
|
ATS
196.000,00
|
Provision
Bi.
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ATS
420.000,00
Es handle sich dabei um keine Provisionen, sondern
vielmehr um Abzugsposten und um Vorgänge, die die FMB direkt betreffen
würde und für welche er, der Bw, nur die Zahlungsabwicklung
übernommen hätte. Es lägen somit reine Durchläufer
vor. Nach § 289 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Die Behörde I. Instanz
begründete die Hinzurechnungen der oben aufgelisteten Zahlungseingänge
als Betriebseinnahmen beim Bw damit, dass zum einen im Rahmen der steuerlichen
Beurteilung von Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen bestünde und zum anderen, dass trotz mehrfacher
Aufforderungsschreiben seitens der Finanzamtes keine Unterlagen bzw keine
weiteren entsprechenden und tauglichen Beweismittel, die zur Aufklärung und
zur Feststellung der Richtigkeit des Sachverhaltes beitragen hätten
können, vorgelegt wurden. In diesem Zusammenhang darf darauf
verwiesen werden, dass sich die Argumentation des Finanzamtes, eine Hinzurechung
der berufungsgegenständlichen Erlöse an den Bw sei deshalb erfolgt,
weil der Bw seiner Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,
in vielen Bereichen nicht aufrechterhalten lässt, zumal eine nicht
unerhebliche Anzahl von Sachverhaltselementen im Inland gelegen sind, und eine
Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Bw im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht möglich, zulässig und zumutbar
sind.
Die angefochtenen
erstinstanzlichen Bescheide enthalten keine weiteren Begründungen für
die Hinzurechnungen der Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen beim Bw. Das
Finanzamt hat nicht dargetan, auf welchen Sachverhalt und welche konkreten
Ermittlungsergebnisse sich die Feststellungen der Behörde stützen.
Es genügt nicht, wenn der Bescheid lediglich das Ergebnis einer -
im gegenständlichen Fall auf Grund des Verwaltungsaktes nicht
nachvollziehbaren - rechtlichen Würdigung enthält, nicht jedoch in der
erforderlichen, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Steuerpflichtigen
und die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugänglichen Weise dargestellt
wird, auf welchen Sachverhalt sich die einzelnen Feststellungen stützen
(VwGH 23.4.1992, 91/15/0153), welche Beweismittel herangezogen wurden und welche
Ergebnisse die Würdigung der einzelnen Beweismittel erbracht hat (VwGH
26.5.1997, 96/17/0459). Es wäre ferner darzulegen, was die
Abgabenbehörde im Fall des Vorliegens allenfalls widerstreitender
Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel anderen Beweismitteln vorzuziehen
bzw. gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (VwGH
26.11.2003, 98/13/0173; uva).
Grundsätzlich haben die Abgabenbehörden
abgabepflichtige Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§115 Abs 1 BAO). Entsprechend der
amtswegigen Ermittlungspflicht ist es ihre Aufgabe, durch eine entsprechende
Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und
nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH 14.12.1998,
94/17/0101).
Aufgabe des behördlichen
Ermittlungsverfahrens ist es somit, "Vermutungen" durch Fakten solange zu
erhärten, bis der Sachverhalt auf Grund schlüssiger Wertung dieser
Fakten in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen werden kann (VwGH
19.12.1990, 86/13/0100).
Unabhängig von der
Offenlegungs-und Mitwirkungspflicht der Partei trägt die
Abgabenbehörde damit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die
vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können.
Dieser Aufgabe ist das Finanzamt im
streitgegenständlichen Fall nur unzureichend nachgekommen.
Nach derzeitiger Aktenlage -
mit dem derzeitigen Ermittlungsstand - ist eine Entscheidung über die
gegenständliche Berufung nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe
der Abgabenbehörde II. Instanz, Ermittlungstätigkeiten erstmals
durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu
ergründen, sodass weitere Erhebungen zu nachstehenden Themenbereiche
vorzunehmen bzw. nachzuholen sind:
1.)
Zahlungseingang ATS 315.720.- (6.5.1997):
In gegenständlichen
Verfahren ist nicht ersichtlich, ob FrauW. den PKW der Marke BMW über die
FMB geleast haben soll oder das Fahrzeug bei der Firma Autohaus Frey mit einem
Kredit gekauft hat. Es ist daher erforderlich, entsprechende Erhebungen
vorzunehmen und diese Frage zu klären und ebenfalls zu erheben, wann und
von welchem Konto die Zahlung beim Autohaus eingegangen ist.
Weiters wäre der
Leasing-oder Kreditvertrag zwischen FrauW. und der FMB einzusehen und dem Akt
beizulegen (siehe Schreiben der FMB vom 1.4.2004, 2004/14070; /97/4088
DD.02.05.97).
Unabhängig davon ob ein
Leasing- oder ein Kreditvertrag bei der FMB vorliegt, sind auch die monatlichen
Mittelrückflüsse an die FMB durch Kontoauszüge oder ähnliche
Belege des darzustellen.
2.)
Zahlungen Oberbank für Herrn G.
(Juni und Juli 1997):
Die den
Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden Kreditvereinbarungen wären
einzusehen und vorzulegen. Es wäre weiters zu erheben, ob und wann
Herrn G. diese Beträge zugeflossen sind, ob er sie in bar oder per
Überweisung erhalten hat. Im Schreiben der Anwaltskanzlei ist von
Zahlungsquittungen bzw schriftlichen Aufträgen an RechtsanwaltKopp zur
Auszahlung an den Bw die Rede. Insbesondere ist die Rückführung dieser
kurzfristigen Verbindlichkeiten durch Herrn G. durch Überweisungsbelege
oder gleichwertige Unterlagen nachzuweisen.
3.)
Liegenschaftserwerb W.
:
Der Ankauf der Liegenschaft
wurde durch einen Kredit der R.K. und einen Hypothekarkredit der FMB finanziert.
Der entsprechenden Kreditvertrag (Schreiben der FMB vom 1.4.21004, 2004/14070;
97/4312 DD. 13.6.1997) wäre zu ermitteln und dem Akt anzuschließen.
Im Schreiben der FMB ist von einer Hypothek die Rede. Hypotheken werden
grundbücherlich sichergestellt. Die mit der Verbücherung in
Zusammenhang stehenden Unterlagen sind einzusehen und erforderlichenfalls
beizuschließen.
4.)
Provisionen 1998 und 1999 an die MB,
B. ,
K. und Bi.
:
Handelt es sich um
Subprovisionen, sollte die Subprovisionsvereinbarung vorgelegt
werden. Handelt es sich um Vorgänge, die die FMB direkt betreffen,
sollte der Bw bei der FMB folgende Unterlagen beischaffen (zumal eine
Aufforderung an den Bw auf Beibringung der nachstehenden Unterlagen und
Stellungnahmen bisher nicht erfolgt ist): die zugrunde liegenden
Kreditverträge, Provisionsvereinbarungen, sowie eine Begründung
darüber, warum diese Beträge über den Bw ausbezahlt werden
mussten.
5.)
Zur Klärung des Sachverhaltes sind
weitere Erhebungen bei Rechtsanwalt
RechtsanwaltKopp dahingehend zu tätigen, welche Funktion dieser
für die FMB in Österreich hat oder gehabt hat.
6.)
Zahlungseingang ATS 270.000.- (21.6.1999, ital. Rechtsanwalt)
Für die Feststellung der
Richtigkeit der Angaben des Bw dazu wäre die Anforderung der
Honorarvereinbarung zwischen der FMB und dem ital. Rechtsanwalt erforderlich. Es
wäre auch abzuklären, ob die "Übergabe" an den Rechtsanwalt in
bar oder mittels Überweisungsauftrag erfolgte. Die entsprechenden Belege
(Zahlungsquittung, Bankauszüge) wären vorzulegen.
Die vorstehenden
Ausführungen zeigen deutlich, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten
unerhoben geblieben ist und bei Durchführung der erforderlichen
Ermittlungen ein anders lautender Bescheid ergehen hätte
können.
Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des
Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab
Somit sind bei Erlassung der berufungsgegenständlichen
Bescheide Ermittlungsmängel unterlaufen, weshalb die Voraussetzungen
für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO vorliegen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erachtet
es der Senat somit für angezeigt, die angefochtenen Bescheide unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) nahm aus folgenden
Gründen von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen
folgende Zweckmäßigkeitsgründe für die
Zurückverweisung:
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des
Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon
§ 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zum zweiten ist zu
berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren
dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten
zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen
auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist
nicht Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 BAO), zu entlasten (vgl. Beiser, SWK
3/2003, S 102 ff).
Der Senat machte von dem ihm eingeräumten Ermessen auf
Aufhebung der angefochtenen Bescheide insbesondere deshalb Gebrauch, da im
gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen einen Umfang annehmen, die
allein in einem Vorhalteverfahren nicht mit einem vertretbaren Aufwand
durchgeführt werden können. Es ist daher zweckmäßig diese
Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu
lassen.
An dieser Stelle ist auch auf § 115 Abs 2 BAO zu
verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Würde nun dieses Verfahren vom
Unabhängigen Finanzsenat geführt, müsste beachtet werden, dass
jede Stellungnahme und Erklärung, die von Seiten des Bw. einlangen
würde, dem Finanzamt als Amtspartei zur Gegenstellungnahme übermittelt
und jede Stellungnahme seitens des Finanzamtes dem Bw. zur
Gegenäußerung bekannt gegeben werden müsste. Diese Vorgangsweise
würde das Abgabenverfahren erheblich aufblähen und zeitlich
verzögern.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen,
dass der Senat gem. § 284 Abs 3 BAO trotz rechtzeitigen Antrages von einer
mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn eine Berufungserledigung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 289 Abs 1 BAO erfolgt.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stellt eine
Ermessensentscheidung dar. Gemäß
§ 20 BAO haben sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Es ist - im Hinblick auf die fehlenden Ermittlungen - offenkundig, dass
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur weiteren Klärung
des Sachverhaltes führen kann. Interessen des Bw werden dadurch nicht
tangiert. Auch unter Beachtung des Gebots der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit ist es sowohl im Interesse der Verwaltung als auch im
Interesse der Partei zweckmäßig, von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0226-S/05
- Stammnummer
- 24312
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF