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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0150-K/04

Bildungsprämie für von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-K/04vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 26.7.2004 des ACN RON KES - LED TEU, ACV, vertreten durch Halpern & Prinz GmbH, Wasagasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes ACV vom 5. Juli 2004 betreffend Bildungsprämie (§ 108c EStG 1988) 2002 entschieden: Die Berufung betreffend Bildungsprämie 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe In ihrem Schreiben vom 25.6.2003 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), eine gem. § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite gemeinnützige Körperschaft, eine Bildungsprämie gem. § 108 c EStG 1988 in Höhe von 2.990,78 €. Mit Bescheid vom 5. 7.2004 des Finanzamtes wurde dieser Antrag abgewiesen, da die Bw. gem. § 5 Z 6 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sei (§ 24 Abs 6 KStG 1988). Die Bw. legte mit dem Schreiben ihrer steuerlichen Vertreterin vom 26.7.2004Berufung ein. Die Wortfolge in § 24 Abs 6 KStG 1988 "soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind" sei nach Ansicht der Bw. verfassungswidrig. Die Bw. beantragte, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, dass eine Bildungsprämie in Höhe von 2.990,78 € gewährt werde. Über die Berufung wurde erwogen: Bildungsprämie 2002: Gemäß § 24 Abs 6 KStG gilt § 108 c EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne von § 1 KStG, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die Bw. von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist, ist die Gewährung einer Bildungsprämie gegenüber der Bw. gesetzlich nicht möglich. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 29. September 2006

Normen und Schlagworte

BildungsprämieKörperschaftsteuerpflichtbefreitKörperschaftverfassungswidrig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0150-K/04
Stammnummer
24304
Gültig
29.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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