Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0150-K/04
Bildungsprämie für von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-K/04vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 26.7.2004 des ACN RON KES - LED TEU,
ACV, vertreten durch Halpern & Prinz GmbH, Wasagasse 4, 1090 Wien, gegen den
Bescheid des Finanzamtes ACV vom 5. Juli 2004 betreffend Bildungsprämie
(§ 108c EStG 1988) 2002 entschieden:
Die Berufung
betreffend Bildungsprämie 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In ihrem Schreiben vom 25.6.2003 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), eine gem. § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreite gemeinnützige Körperschaft,
eine Bildungsprämie gem. § 108 c EStG 1988 in Höhe von 2.990,78
€.
Mit Bescheid vom 5. 7.2004 des Finanzamtes wurde dieser
Antrag abgewiesen, da die Bw. gem. § 5 Z 6 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit sei (§ 24 Abs 6 KStG 1988).
Die Bw. legte mit dem Schreiben ihrer steuerlichen
Vertreterin vom 26.7.2004Berufung ein.
Die Wortfolge in § 24 Abs 6 KStG 1988 "soweit sie nicht von der
Körperschaftsteuer befreit sind" sei nach Ansicht der Bw.
verfassungswidrig. Die Bw. beantragte, den bekämpften Bescheid dahin
abzuändern, dass eine Bildungsprämie in Höhe von 2.990,78 €
gewährt werde.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Bildungsprämie 2002:
Gemäß
§ 24 Abs 6 KStG gilt § 108 c
EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne von §
1 KStG, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da die
Bw. von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist, ist
die Gewährung einer Bildungsprämie gegenüber der Bw. gesetzlich
nicht möglich.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 29. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-K/04
- Stammnummer
- 24304
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF