Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/06
Teilweises Absehen vom Wertersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Umstandes, ob ein Missverhältnis zwischen Vorwurf und Wertersatz im Sinn des § 19 Abs. 5 FinStrG vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass eine Einstufung der Schuld, die zu einer Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens geführt hat, auch bei der Bewertung eines solchen Missverhältnisses zu gelten hat. Ein Messen der Schuld mit zweierlei Maß ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 6 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Georg Zarzi sowie die Laienbeisitzer Mag. Gerald
Klec und Elisabeth Vondrasek als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka,
Rechtsanwalt, 1090 Wien, Alser Straße 32/15, wegen der Finanzvergehen
der gewerbsmäßigen, vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit. a und 46
Abs.1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 20. Jänner 2006 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates als Organ des Zollamtes Wien, vertreten durch Dr. Teibinger,
vom 18. November 2005, Zahl 91.084/2005-AFF/Tou,Spr.Sen.L.Nr. 14/2005,
nach der am 28. September 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Vogt sowie der Schriftführerin
Andrea Moravec durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Ausspruch über
die Wertersatzstrafe aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung
entschieden: Gemäß
§ 19 Abs. 1, 4, 5 und 6 FinStrG
wird der Wertersatz für 600 Stangen Zigaretten (400 Stangen der Marke
Memphis Classic, 100 Stangen der Marke Marlboro und 100 Stangen der Marke
Memphis Blue Lights) mit € 6.000.- festgesetzt; für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe tritt gemäß
§ 20
FinStrG an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz sprach die Berufungswerberin (Bw.) mit
seinem Erkenntnis vom 18. November 2005, Zl. 91.084/2005-AFF/Tu,
Spr.Sen.L.Nr. 14/2005 der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgaben-
und Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. 1 und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig. Sie habe vom 28. März 2005 bis zum 23. Juni
2005 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, welche zugleich
Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 159.800 Stück
Zigaretten (799 Stangen) drittländischer Herkunft, hinsichtlich derer zuvor
von unbekannt gebliebenen Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 35 und 44
FinStrG begangen worden waren, an sich gebracht und teilweise weiterverkauft,
wobei es ihr daran angekommen ist, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine
fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. An Eingangsabgaben fielen insgesamt
€ 28.426,-- an davon an Zoll € 6.508,80, an
Einfuhrumsatzsteuer € 6.616,81, an Tabaksteuer € 15.257,25;
die Bemessungsgrundlage betrug € 26.772,--.
Gemäß
§§ 21, 37, 38 und 46
FinStrG verhängte der Senat über sie eine Geldstrafe von
€ 12.000, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage.
Gemäß
§§ 17, 37 Abs. 2 und
46 Abs. 2 FinStrG wurden insgesamt 199 Stangen Zigaretten für
verfallen erklärt.
Hinsichtlich der nicht ergriffenen, jedoch im Schuldspruch
genannten weiteren 600 Stangen Zigaretten erkannte der Senat gem. § 19
FinStrG statt auf Verfall auf Wertersatz in der Höhe von
€ 18.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die
Pauschalkosten des Strafverfahrens mit € 363,-- festgesetzt. Dagegen
legte die Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus:
"Dem
Straferkenntnis ist keine ausreichende Würdigung der äußerst
schlechten Vermögensverhältnisse der Beschuldigten zu entnehmen. Die
erste Instanz übersieht bei der Strafzumessung eine Reihe weiterer auf die
Beschuldigte zutreffender Milderungsgründe. Darüber hinaus hat sie
sich mit den wiedergegebenen Milderungsgründen nicht in ausreichender Weise
auseinandergesetzt. Dringend geboten ist daher zur Verifizierung die
ergänzende Einvernahme der Beschuldigten über ihre tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse.
Beweis:
Einvernahme der Beschuldigten
Die erste
Instanz hat die Beschuldigte zu einer Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,--, sowie zu einer Wertersatzstrafe in Höhe von
€ 18.000,-- verurteilt. Hinsichtlich der Strafzumessung führte
die erste Instanz lediglich aus, dass als mildernd das Geständnis der
Beschuldigten, ihre bisherige Unbescholtenheit, sowie teilweise die
Schadengutmachung durch Ratenzahlung zu berücksichtigen waren, sowie das
unter Berücksichtigung ihrer äußerst angespannten finanziellen
Situation und ihres mangelnden Vermögens die verhängte Geldstrafe tat-
und tätergerecht sei.
Die erste
Instanz setzt sich in ihrem Straferkenntnis viel zu wenig mit der
tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten auseinander und
übersieht daher bei ihrer Zumessung, dass die Beschuldigte eine Strafe in
Gesamthöhe von € 30.000,-- realistischerweise nie von ihrer
Invaliditätspension
bezahlen wird können.
Die Beschuldigte
erhält monatlich € 580,-- an Invaliditätspension, ist
verheiratet und lebt mit ihrem schwer kranken Ehemann zusammen, der ebenfalls
nur eine geringe Pension erhält. Darüber hinaus besitzt die
Beschuldigte keinerlei Vermögenswerte.
Die erste
Instanz übersieht in ihrer Begründung nachstehende wesentliche
Milderungsgründe, insbesondere, dass die Beschuldigte bis dato einen
ordentlichen Lebenswandel geführt hat und dass die Tat in einem
auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht. Wie die Erstinstanz
richtig ausführt, ist die Beschuldigte bislang unbescholten und war dieser
Zigarettenschmuggel für sie eine - wie sie leider
fälschlicherweise dachte - gut und "billige" Lösung um ihr
überaus dürftiges Einkommen kurzfristig aufzubessern. Die
Notlage
,
dass sie mit ihrem dürftigen einkommen noch dazu ihren Mann miterhalten
muss war drückend. Mitunter wurde sie - unter diesen Gesichtspunkten
betrachtet - mehr durch eine besondere verlockende Gelegenheit zur Tat
verleitet und hat sie die Tat nicht mit vorgefasster Absicht begangen.
Die erste
Instanz führt auch an, dass sie sehr detaillierte Angaben zur Menge machte
und so einen
wesentlichen
Bestandteil zur Wahrheitsfindung
beigetragen hat. Auch dies wird von der ersten Instanz viel zu wenig in der
Strafzumessung berücksichtigt und zeigt die durchgehende Bereitschaft zur
Mitwirkung und der
Schadensgutmachung
- wenn auch nur in geringen aber dafür regelmäßigen
Raten
,
dass sie ihr rechtswidriges Verhalten zutiefst bereut und bedauert und sie sich
ihres schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens sehr wohl bewusst ist. Gerade
auch diese Einsicht und Bereitschaft zur Schadengutmachung muss die Behörde
mehr berücksichtigen, insbesondere durch Herabsetzung der Wertersatzstrafe
unter Beibehaltung der Ratenzahlung wie bisher.
Aus all diesen
Gründen stellt die Beschuldigte die nachstehenden
BERUFUNGSANTRÄGE:
an den
Unabhängigen Finanzsenat Wien als Finanzstrafbehörde II. Instanz:
Der
Unabhängige Finanzsenat möge der Berufung Folge geben und
1. und die
Strafe wegen deutlichen Überwiegens der Milderungsgründe über die
Erschwerungsgründe außerordentlich mildern oder gemäß
§ 41 VStG gänzlich nachsehen
in eventu
2. die Strafe
schuldangemessen herabsetzen."
In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der
Verteidiger die Berufungsanträge dahingehend, dass er eine Milderung oder
Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Wertersatzstrafe
anstrebe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung
ausschließlich gegen die verhängte Geld- und Wertersatzstrafe
richtet.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit sind bei der Bemessung
der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon
die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten
die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind bei Bemessung der
Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen entfallen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.
Hängen gemäß
§ 21. Abs. 2
FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der Strafrahmen der sich aus der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1
lit. a und 46 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
6.508,80
|
|
EUSt
|
€
|
6.616,81
|
|
Tabaksteuer
|
€
|
15.257,25
|
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Summe
|
€
|
28.400,86
|
x 3
|
|
€
|
85.202,58
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit.
c
|
€
|
26.772,00
|
|
Gesamtbetrag und Strafrahmen
|
€
|
111.974,58
|
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|
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|
Als Schuldform kann direkter Vorsatz konstatiert
werden.
Der Bw. hat die Finanzvergehen über einen Zeitraum von
ungefähr vier Monaten begangen, um die Zigaretten entweder zum kleinen Teil
selbst zu rauchen oder aber mit einem finanziellen Aufschlag weiterzugeben und
sich damit gewerbsmäßig einen Nebenverdienst zu
schaffen.
Als mildernd war wie im angefochtenen Erkenntnis neben dem
Geständnis die Unbescholtenheit der Bw. und auch eine teilweise
Schadensgutmachung durch Ratenzahlung der Eingangsabgaben zu
berücksichtigen. Hinzu kommt noch der Umstand, dass sie mittlerweile
ebenfalls in Raten einen Betrag von € 780,- von der Geldstrafe
entrichtet hat. Auch wenn man ihre angespannte finanzielle Situation bei einer
monatlichen Pension von € 595,-- und ihren zweifellos schlechten
Gesundheitszustand bedenkt, kann eine Reduktion der Geldstrafe, die
ungefähr 10,7% des Strafrahmens ausmacht und sich damit bereits im
untersten Bereich des Strafrahmens befindet, nicht ins Auge gefasst werden.
Besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG für eine
weitere Herabsetzung können nicht gesehen werden, es erscheint dem Senat
vielmehr diese Geldstrafe im Hinblick auf den Schuldvorwurf und auf
generalpräventive Erwägungen als etwas zu niedrig angesetzt. Eine
Hinaufsetzung der Geldstrafe verbietet allerdings der § 161 Abs. 3
FinStrG.
Bezüglich der Strafe des Wertersatzes ist
auszuführen:
Gemäß
§ 19 Abs. lit. a FinStrG ist
statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt
der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. entspricht
die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall
unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens
hatten.
Stünde gemäß
§ 19 Abs. 5 FinStrG
der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat
oder dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist
von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist gemäß Absatz 6 leg. cit. der Wertersatz
aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs.
5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung
anzuwenden.
Beim Wertersatz war von einem gemeinen Wert der insgesamt
600 Stangen Zigaretten im Sinne der Bemessungsgrundlage nach § 44
Abs. 2 lit. c FinStrG in der Höhe von € 20.300,-
auszugehen.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur
(z.B. Erkenntnis der VwGH vom 26. Juni 1996, Zahl 95/16/0262) ist der im
§ 19 Abs. 5 FinStrG normierte Begriff "Bedeutung der Tat" insbesondere
nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, wogegen sich der Begriff
"Vorwurf" vor allem auf die Schuld des Täters bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Relation der
Bedeutung der Tat und dem Wertersatz zum Beispiel ausgesprochen, dass bei einer
Eingangsabgabensumme von 20 % des gemeinen Wertes und dem vollen Wertersatz ein
Missverhältnis nicht vorliegt (Erkenntnis der VwGH vom 25. Juni 1992,
Zahl 91/16/0054). Bei einer Eingangsabgabensumme von € 26.280,58 und
einem Kleinverkaufspreis als gemeinen Wert der Zigaretten von
€ 24.090,- ist dieses Missverhältnis daher in dieser Sache
ebenfalls nicht zu sehen.
Bei der Beurteilung des Verhältnisses des Wertersatzes
zum den Täter treffenden Vorwurf ist vor allem die Schuld des Täters
zu beachten. Durch die Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des
Strafrahmens im angefochtenen Erkenntnis, die in dieser Entscheidung nicht
verändert wird, ist auch eine Einstufung des Verhältnisses der Schuld
zum Strafrahmen erfolgt, die vom Senat grundsätzlich geteilt wird. Die vom
Spruchsenat verhängte Wertersatzstrafe von € 18.000,- liegt aber
knapp am Höchstmaß der Wertersatzstrafe, der Spruchsenat hat zu einem
kleinen Teil - in der Höhe von € 2.300.- - von der
Auferlegung des Wertersatzes abgesehen. Wenn aber im Rahmen der Strafzumessung
ein Strafmaß im unteren oder untersten Bereich des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens angemessen war und ist, so ist konsequenterweise dieser
Umstand auch im Rahmen der Abwägung zwischen dem Wertersatzbetrag und dem
die Bw. treffenden Vorwurf zu berücksichtigen (Erkenntnis des VwGH vom
9. August 2001, Zahl 98/16/0291 mit Hinweis auf das oben zitierte
Erkenntnis vom 26. Juni 1996). Ein Messen der Geldstrafe und der
Wertersatzstrafe ist mit zweierlei Maß ist in diesem Fall nicht
zulässig. Der Wertersatz steht sohin zu dem den Bw. treffenden Vorwurf
außer Verhältnis, sodass gem. § 19 Abs. 6 FinStrG zum Teil
vom Wertersatz abzusehen ist auch hier die Grundsätze der Strafzumessung
des § 23 FinStrG zur Anwendung zu kommen haben.
Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen und
Überlegungen zur Bemessung der Geldstrafe setzt der Senat daher die
Wertersatzstrafe mit ungefähr 30% des Gesamtwertersatzes, das heißt
mit € 6.000.- fest. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit sechs Tagen
festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/06
- Stammnummer
- 24301
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF