Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0663-L/04
Familienbeihilfe bei Studienwechsel sowie bei anschließendem Doktoratsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-L/04vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 1. Dezember 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes yyy vom 13. November 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen sowie der
Beträge an Mehrkindstaffel für x, für die Zeit vom 1.10.2002 bis
30.9.2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 13.11.2003 die Familienbeihilfe, die Kinderabsetzbeträge sowie die
Beträge an Mehrkindstaffel für die volljährige Tochter der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.10.2002 bis 30.9.2003 in Höhe von
insgesamt € 2.574,90 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 zurückgefordert. Die Tochter habe nach zehn Semestern Studium der
Psychologie dieses mit Beginn des Wintersemesters 2002/2003 unterbrochen und ab
diesem Semester nur das Studium der Studienrichtungskombination Kunstgeschichte
und gewählte Fächer betrieben. Eine volle Anrechnung der vor dem schon
absolvierten Studiensemestern im Studium der Psychologie sei nicht nachgewiesen
worden und erscheine auch ausgeschlossen. Daher handle es sich um einen für
den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlichen Studienrichtungswechsel, der
das Ruhen des Anspruches auf Familienbeihilfe für zehn Studiensemester des
Studiums im neuen Hauptstudium nach sich ziehen würde. Die von der
Berufungswerberin für ihre Tochter für die Monate ab Oktober 2002
bezogene Familienbeihilfe hätte diese daher zu Unrecht bezogen und
müsse zurückgefordert werden. Die Beendigung des nach dem Wechsel als
Hauptstudium betriebenen Studiums im April 2003 ändere an der Höhe des
zurückzuzahlenden Betrages nichts mehr, zumal auch die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in diesem Fall
nicht anzuwenden sei. Da die Tochter der Berufungswerberin das unterbrochene
Studium der Psychologie mit dem Wintersemester 2003/2004 wieder fortsetze und
die zulässige Studienzeit des zweiten Studienabschnittes dieses Studiums
noch nicht überschritten worden sei, könne der Berufungswerberin
für ihre Tochter die Familienbeihilfe wieder gewährt
werden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen sowie ihre rechtliche Subsumption seien unrichtig und
es sei in keinster Weise nachvollziehbar, wie das Finanzamt zu einer derartigen
Ansicht gelange. Sowohl von der Berufungswerberin selbst als auch von ihrer
Tochter sowie auch von einem genannten Rechtsanwaltsanwärter sei dem
zuständigen Referenten jeweils zeitgerecht die tatsächliche Situation
mitgeteilt, erläutert und durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen
nachgewiesen worden.
Tatsächlich habe sich der Sachverhalt zugetragen wie
folgt. Die Tochter der Berufungswerberin habe mit Wintersemester 1997/1998
das Studium der Psychologie an der Universität y aufgenommen. Im
Wintersemester 1999/2000 habe sie die letzte Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung der Studienrichtung Psychologie abgelegt und somit den ersten
Abschnitt des Diplomprüfungsstudiums Psychologie erfolgreich abgeschlossen.
Während dieses Zeitraums habe sie in jedem Semester den gemäß
Familienlastenausgleichsgesetz nötigen Studienerfolg gehabt und diesen dem
Berufungsgegner auch nachgewiesen. Im Sommersemester 1999 habe die Tochter
der Berufungswerberin zusätzlich das kombinationspflichtige Studium der
Kunstgeschichte an der Universität xx inskribiert, wobei zum Zwecke der
Genehmigung des Kombinationsstudiums "Gewählte Fächer anstelle der
zweiten Studienrichtung" aus formalen Gründen zuerst Kunstgeschichte und
Pädagogik inskribiert worden sei. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil
die Genehmigung für das "Fächerbündel" nur Studenten, welche im
Erststudium aufrecht immatrikuliert und inskribiert seien, erteilt werden
könne. Die Aufnahme dieses Studiums könne zu diesem Zeitpunkt nicht
als Studienwechsel im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz
angesehen werden, da das Studium der Psychologie hauptsächlich betrieben
worden sei und das Betreiben von anderen Studien nebenbei der Gewährung der
Familienbeihilfe in keinem Fall abträglich sei.
Im Wintersemester 1999/2000 - konkret am
5.10.1999 - sei der Tochter der Berufungswerberin mit Bescheid der
Universität xx vom 5.10.1999 zu Zahl yy das Nebenfach "Gewählte
Fächer anstelle der zweiten Studienrichtung" genehmigt und die
Immatrikulation entsprechend umgestellt worden. Beantragt und genehmigt sei
hierbei ein Fächerbündel bestehend aus sämtlichen
Einzelprüfungen der Studienrichtung Psychologie (Studienplan der
Universität y) geworden. Mit Bescheid vom 4.1.2000 zu Zl. xxx der
Universität xx seien sämtliche von der Tochter der Berufungswerberin
an der Universität y in der Studienrichtung Psychologie abgelegten
Prüfungen als Prüfungen des Faches "Gewählte Fächer anstelle
der zweiten Studienrichtung", welche im Zeitraum Wintersemester 1997/1998
bis inklusive Wintersemester 1999/2000 abgelegt geworden seien, angerechnet
worden.
Mit etwa Mitte des Wintersemesters 1999/2000 habe die
Tochter der Berufungswerberin die Wertigkeiten der von ihr betriebenen Studien
dahingehend geändert, dass Kunstgeschichte nunmehr zum Hauptfach geworden
sei und das Studium der Psychologie in den Hintergrund gerückt sei. Da im
Wintersemester 1999/2000 der für die Gewährung der
Familienbeihilfe notwendige Studienerfolg erbracht worden sei und der Wandel der
Wertigkeiten erst Mitte des Semesters erfolgt sei, sei hier noch kein
Studienwechsel im Sinne des § 17 Studienförderungsgesetz
gegeben; ein Studienwechsel sei erst mit Beginn des nächsten Semesters,
somit mit Sommersemester 2000 erfolgt.
Wie oben ausgeführt, habe mit Beginn des
Sommersemesters 2000 ein Studienwechsel stattgefunden, welcher jedoch
entgegen der Ansicht des Berufungsgegners nicht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz iVm
§ 17 Studienförderungsgesetz für die Gewährung der
Familienbeihilfe abträglich sei.
Wie der Berufungsgegner sogar richtig feststelle, sei ein
Studienwechsel gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 1
Studienförderungsgesetz iVm § 2 Abs. 1 lit. b zehnter
Satz Familienlastenausgleichsgesetz nicht als ungünstiger Studienerfolg
gemäß
§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
anzusehen, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt würden, weil sie dem
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien.
Genau das sei hier der Fall, da wie oben ausgeführt, die gesamte
Vorstudienzeit samt der abgelegten Prüfungen im Kombinationsstudium
Kunstgeschichte und Gewählte Fächer anstelle der zweiten
Studienrichtung angerechnet worden seien. Der gegenständliche
Studienwechsel stelle in keinster Weise einen die Gewährung der
Familienbeihilfe beeinträchtigenden oder ausschließenden Tatbestand
dar, weswegen die Familienbeihilfe für oben erwähnten Zeitraum
jedenfalls zu Recht bezogen worden sei und kein Rückzahlungsanspruch
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz iVm
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und lit. c
Einkommensteuergesetz bestehe. Warum der Berufungsgegner bzw. der
zuständige Referent des Finanzamtes den Studienwechsel zum
tatsächlichen Zeitpunkt, obwohl er ihm unter Vorlage oben erwähnter
Bescheide mitgeteilt worden sei und hiezu die Unschädlichkeit dieses
Studienwechsels in Bezug auf die Gewährung von Familienbeihilfe nicht zu
eben diesen Zeitpunkt festgestellt habe, sondern einen Studienwechsel mit Beginn
des Wintersemesters 2002/2003 angenommen habe, sei in keinster Weise
nachvollziehbar. Auffällig sei jedoch, dass der Referent die Annahme der
Fortsetzungsbestätigungen für das Fach Kunstgeschichte und
Gewählte Fächer anstelle der zweiten Studienrichtung, welche ihm
vorgelegt worden seien, regelmäßig abgelehnt habe und die Vorlage der
Fortsetzungsbestätigungen der Studienrichtung Psychologie, welche weiterhin
auch von der Tochter der Berufungswerberin betrieben worden sei, verlangt habe.
Hieraus könnte gefolgert werden, dass der Referent sich nicht ausreichend
mit der Problematik beschäftigt habe, bzw. den "Weg des geringsten
Widerstandes" gehen wollte, da das Studium der Psychologie weiterhin auch
betrieben worden sei. Der Berufungswerberin könne in keinster Weise
zugemutet werden, einen finanziellen Schaden durch dieses Verhalten der
Behörde zu erleiden, weswegen für den Fall jedweder aus diesem
Sachverhalt entspringender Rückzahlungsverpflichtung der Berufungsweberin
die Erhebung einer Amtshaftungsklage ausdrücklich vorbehalten
bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17
Studienförderungsgesetz in der bis 31.8.2001 geltenden Fassung
lautet:
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der
Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium
auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach
Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne
Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15
Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel
von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen. (4) Ein Studienwechsel im Sinne
des Abs. 1 Z 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den
ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben
hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Die Tochter der
Berufungswerberin hat unbestritten mit Wintersemester 1997/1998 das Studium
der Psychologie an der Universität y aufgenommen. Im
Wintersemester 1999/2000 hat sie die letzte Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung der Studienrichtung Psychologie abgelegt und somit den ersten
Abschnitt des Diplomprüfungsstudiums Psychologie erfolgreich abgeschlossen.
Im Sommersemester 1999 hat die Tochter der Berufungswerberin
zusätzlich das kombinationspflichtige Studium der Kunstgeschichte an der
Universität xx inskribiert, wobei laut Angaben der Berufungswerberin zum
Zwecke der Genehmigung des Kombinationsstudiums "Gewählte Fächer
anstelle der zweiten Studienrichtung" aus formalen Gründen zuerst
Kunstgeschichte und Pädagogik inskribiert worden sei. Dies sei deshalb
notwendig gewesen, weil die Genehmigung für das "Fächerbündel"
nur Studenten, welche im Erststudium aufrecht immatrikuliert und inskribiert
seien, erteilt werden könne. Mit etwa Mitte des
Wintersemesters 1999/2000 habe die Tochter der Berufungswerberin die
Wertigkeiten der von ihr betriebenen Studien dahingehend geändert, dass
Kunstgeschichte nunmehr zum Hauptfach geworden sei und das Studium der
Psychologie in den Hintergrund gerückt sei. Im Hinblick darauf, dass
der erste Studienabschnitt im Studium Psychologie mit der Diplomprüfung am
15.12.1999 beendet wurde, kann der Berufungswerberin zugestimmt werden, dass der
Studienwechsel mit Sommersemester 2000 erfolgte. Von einem Studienwechsel
im Sinne des § 17 Abs. 2 (1) StdFG kann jedoch nicht
ausgegangen werden, weil nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des danach betriebenen Studiums Kunstgeschichte
berücksichtigt wurden. Eine Anrechnung wurde "nur" für die
Studienrichtung "Gewählte Fächer anstelle der zweiten Studienrichtung"
durchgeführt. Die vorgesehene Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt des nunmehr betriebenen Studiums betrug 5 Semester. Dieser
Studienabschnitt wurde mit der Diplomprüfung am 31.1.2001, somit innerhalb
der vorgesehenen Studienzeit, beendet. Im Hinblick auf
§ 17 Abs. 4 StdFG wurden dadurch die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
für den zweiten Studienabschnitt erfüllt. Die zweite und letzte
Diplomprüfung aus dem kombinationspflichtigen Studium wurde ebenfalls in
der vorgesehenen Studienzeit am 29.4.2003 absolviert. Mit Wintersemester
2003/04 war die Tochter der Berufungswerberin in der Studienrichtung Psychologie
sowie im Doktoratsstudium zur Fortsetzung gemeldet. In den
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich (Pkt. 22.12) wird
festgestellt, dass bezüglich des Studienerfolgsnachweises ein
Doktoratsstudium fiktiv als gesonderter "Studienabschnitt" des abgeschlossenen
Studiums angesehen werden kann. Auch im Kommentar zum Familienlastenausgleich
(Wittmann/Galletta) zu § 2 wird auf diese bereits im Jahr 1996
vom (damaligen) Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
erlassmäßig (GZ 23 0104/9-V/3/96) angeordnete Vorgangsweise
hingewiesen, die vor allem mit sich bringt, dass ein Studienerfolgsnachweis
entsprechend der spezifischen Regelung des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 hier nicht erforderlich ist und der Nachweis im
Rahmen der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles
zu beurteilen ist. Nach Pkt. 19.9. der
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleich steht die "vorgesehene
Studienzeit" dem Studierenden jedenfalls zur Gänze zur Verfügung.
Beendet ein Studierender innerhalb des gesetzlichen
Überschreitungssemesters schon vor Semesterende einen Studienabschnitt,
gebührt die Familienbeihilfe bis zum Ende des Semesters, sofern ein
weiterer Studienabschnitt zu absolvieren ist. Die Zählung des nächsten
Studienabschnitts beginnt erst mit dem nächsten Semester, ohne dass die
nicht benötigten Monate im Nachhinein abgezogen werden. Der
unabhängige Finanzsenat sieht diese Vorgangsweise insbesondere auf Grund
der engen Verknüpfung des Doktoratsstudiums mit dem vorhergehenden Studium
als gerechtfertigt an. Dies führt im gegebenen Fall aber dazu, dass die
Familienbeihilfe auch nach Absolvierung der zweiten Diplomprüfung bis zum
Beginn des Doktoratsstudiums im Wintersemester 2003/04 zustand.
Im vorliegenden Fall bestand
daher für die Tochter der Berufungswerberin im Berufungszeitraum der
Anspruch auf die Familienbeihilfe, die Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988) und die Beträge an Mehrkindstaffel
(§ 9 FLAG 1967).
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-L/04
- Stammnummer
- 24272
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF