Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0367-S/06
Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0367-S/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Maria-Luise Wohlmayr, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über
die Berufung des Bw., vertreten durch Gerd Prohaska, Wirtschaftstreuhänder,
5020 Salzburg, Wolf-Dietrichstraße 8, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Ordnungsstrafe nach der am 27. September
2006 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Ordnungsstrafe wird gemäß
§ 112 BAO in Höhe von Euro
150,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung beim Berufungswerber
(Bw.) wurde dieser vom Finanzamt mit Vorhalt vom 18. April 2006
aufgefordert, diverse Angaben zu seinen privaten Lebenshaltungskosten sowie zur
Finanzierung der Eigentumswohnung seiner Tochter zu machen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 beantwortete der Bw.
den genannten Vorhalt und führte darin ua. Folgendes (wörtlich)
an:
"Im obigen
Schreiben werde ich aufgefordert, diverse private Lebenshaltungskosten für
die Jahre 1998 - 2003 detailliert anzugeben. Dies kann nur
schätzungsweise erfolgen, weil ich meine privaten Belege nicht aufhebe und
auch kein Haushaltsbuch führe. Wie mir erzählt wurde, wurde im Jahre
1934 mit dem Ende der Republik Österreich die Besteuerung nach dem
Verbrauch eingeführt. Die bedauerlichen Opfer der Nazis wurden
aufgefordert, ein Haushaltsbuch, analog zum Wareneingangsbuch zu führen.
Anhand dieses Haushaltsbuches erfolgte die Festsetzung der Einkommensteuer. Mit
der sehr langsam fortschreitenden Entnazifizierung der Steuergesetze wurde diese
Steuerquelle Anfang der 60er Jahre aufgegeben. Die Führung der
Haushaltsbücher selbst wurde bereits 1945 zeitgleich mit der Sippenhaftung
und den Anhaltelagern (vulgo KZs) aufgegeben. Mir ist nicht bekannt, dass diese
Nazigesetze wieder eingeführt wurden."
Die Frage nach der Finanzierung des Wohnungskaufes
beantwortete der Bw. ua. mit folgenden Sätzen:
"Zum Zeitpunkt des
Kaufes war meine Tochter bereits volljährig erklärt. Ihr Vermögen
und dessen Finanzierung geht mich also nichts mehr an. Ich finde es aber sehr
bedenklich, dass unbescholtene Familienangehörige vom Finanzamt observiert
werden. Auch ist es bedenklich, dass das Vermögen unbeteiligter und
unbescholtener Steuerpflichtiger via Amt an unbeteiligte Dritte bekannt gegeben
wird und sich in fremden Akten befindet. Erinnerlicher Weise wurde die
Sippenhaftung bereits im Jahre 1945 abgeschafft."
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 verhängte das
Finanzamt über den Bw. eine Ordnungsstrafe in Höhe von
€ 300,- mit der Begründung, der Bw. habe in seiner
Vorhaltsbeantwortung der Behörde unterstellt, dass Familienangehörige
"observiert" würden. Weiterhin würde Amtsmissbrauch
unterstellt, indem Daten an unbeteiligte Dritte weitergegeben würden und
sich diese Daten außerdem in fremden Akten befänden. Des weiteren
werde der Behörde unterstellt, "Nazigesetze" anzuwenden. So ein
Vorwurf sei bereits vom Verwaltungsgerichtshof am 23.5.1988, 87/11/0271, 0272
als beleidigend angesehen worden. Es sei daher eine Ordnungsstrafe auszusprechen
gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung.
Darin führte er aus, dass er die Verhängung einer Ordnungsstrafe
sowohl inhaltlich als auch der Höhe nach bestreite. Er fühle sich
völlig unschuldig, der Vorwurf der beleidigenden Schreibweise werde
zurückgewiesen und dies folgender Weise begründet:
Die von ihm verwendeten Wendungen und Ausdrücke
hätten keinen beleidigenden und unsachlichen Charakter. Er sei der Meinung,
dass er nicht einmal Kritik ausgeübt habe, sondern nur Begründungen,
warum er verschiedene Fragen nicht wunschgemäß beantworten
könne. Auch behaupte er, dass er mehr als nur den Mindestanforderungen des
Anstandes entsprochen habe. Er habe der Behörde weder Amtsmissbrauch
unterstellt noch habe er behauptet, dass die Behörde
"Nazigesetze" anwende. Die Beantwortung der gestellten Fragen sei
für ihn nur sehr pauschal möglich gewesen, daher habe er einen
geschichtlichen Abriss von historisch bewiesenen Vorgängen so, wie sie ihm
erzählt worden seien, dargestellt. Die Aufzeigung von historischen und
aktuellen Tatsachen könne wohl nicht beleidigend sein. Die Behörde
müsse mit derart historischen Gesetzen leben, und eine harsche Kritik an
den Gesetzen - nicht an der Behörde - müsse in einem
freien Staat erlaubt sein. Außerdem könne die Behörde davon gar
nicht betroffen sein, weil ja hoffentlich keine ungesetzliche "Besteuerung
nach dem Verbrauch" angestrebt werde, sondern eine Schätzung nach dem
Lebensaufwand des Abgabepflichtigen.
Bei seinen Ausführungen zur Frage der
Wohnungsfinanzierung handle es sich nicht um Unterstellungen, sondern um
Feststellungen. Das Wort "Amtsmissbrauch" sei von ihm nicht
verwendet worden. Die Behörde müsse bezüglich seiner Tochter
Recherchen durchgeführt haben. Er selbst habe über diesen Wohnungskauf
nie gesprochen bzw. dem Amt Mitteilung davon gemacht. Nach wie vor sei
aufklärungsbedürftig, weshalb die Behörde Daten über seine
volljährige Tochter zwecks seiner Betriebsprüfung sammle und woher
diese Daten stammten. Von einem Amtsmissbrauch habe er weder geschrieben noch
gesprochen, für bedenklich halte er diese Vorgangsweise sehr
wohl.
Er stelle daher den Antrag, der Berufung stattzugeben oder
gegebenenfalls eine Verwarnung auszusprechen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und
verständigte den Bw. von dieser Vorlage. Mit Schriftsatz vom 20. Juli
2006 beantragte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter die Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen
Finanzsenat.
Die Referentin stellte gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 2 BAO den Antrag, dass über die Berufung der gesamte
Berufungssenat zu entscheiden hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung
beantragt wird. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers
voraus. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben
gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung
(Ritz, BAO-Kommentar, § 284 TZ 1-2).
Der betreffende Antrag des Bw. wurde mit gesondertem, nach
Ablauf der Berufungsfrist eingebrachtem Schriftsatz vom 20. Juli 2006
gestellt. Somit ist der Antrag nicht rechtzeitig erfolgt und begründet
daher keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Auf Grund des gemäß
§ 282 Abs. 1
Z 2 BAO gestellten Antrages der Referentin entscheidet über die
Berufung der gesamte Berufungssenat. Da auch der Berufungssenat bzw. dessen
Vorsitzender eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält, ist über die Berufung in nichtmündlicher Verhandlung zu
entscheiden.
2) Ordnungsstrafe:
Gemäß
§ 112 Abs. 2 BAO sind
Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen
den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann
ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung
verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen
oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden. Nach
Abs. 3 leg.cit. kann die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe
gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer
beleidigenden Schreibweise bedienen.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt dem Grunde
und auch der Höhe nach im behördlichen Ermessen (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 112 TZ 6). Nach § 20 BAO haben sich
Ermessensentscheidungen stets in jenen Grenzen zu halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
"Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung regelmäßig
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse. Darüber hinaus
ergeben sich die für die Ermessensübung maßgeblichen Kriterien
jedoch primär aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst
(Ritz, BAO-Kommentar, § 20 TZ 5-8). Jede Ermessensübung
setzt daher unabdingbar eine Auseinandersetzung mit dem Zweck der konkreten Norm
voraus.
Die Bestimmung über die Ordnungsstrafe dient nach
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur
Einnahmenerzielung durch die Behörde, sondern vielmehr der Wahrung des
Anstandes im Verkehr mit Behörden durch eine sachliche und
unpersönliche Ausdrucksweise (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144 u.a.). Weiters
kann das Ziel des Einsatzes dieser Mittel darin bestehen, begangenes Unrecht zu
ahnden, aber auch (präventiv) das Verfahren vor weiteren zu
befürchtenden unzulässigen Störungen zu bewahren (Stoll,
BAO-Kommentar, § 112, S 1209).
Im Rechtsmittelverfahren geht auch das Recht und die
Pflicht zur Ermessensübung auf die Berufungsbehörde über (Stoll,
aaO § 20, S 213). Somit hat der Unabhängige Finanzsenat die
Ermessensentscheidung im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung zu
treffen, von sich aus inhaltlich zu gestalten und zu vertreten. Es kann daher im
Rechtsmittelverfahren eine rechtsrichtige Ermessensentscheidung durch eine
andere ebenfalls rechtsrichtige Lösung ersetzt werden, die den
Gegebenheiten entsprechender, passender bzw. dem Gerechtigkeitssinn und
Rechtsgefühl entsprechender, angebrachter erscheint (Stoll, aaO
§ 20 S 214).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches
Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes
Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang,
ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das
Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer
Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und
schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe aus, wenn sich die
Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des
Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen
enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich
sind.
Zwar dürfen Akte der Rechtsverfolgung nicht durch
übertriebene Empfindlichkeit der Behörde behindert werden, eine ein
Behördenorgan in seiner Ehre herabsetzende Schreibweise ist aber ebenso
beleidigend wie eine Schreibweise, durch die das Verhandlungsklima zwischen
Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende
Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet wird, dass eine sachliche
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird.
Beleidigungsabsicht ist für die Annahme einer beleidigenden Schreibweise
nicht erforderlich (VwGH 4.10.1995, 95/15/0125; 30.11.1993,
89/14/0144).
Die Eingabe des Bw. vom 22.5.2006 enthält zwei
Passagen, die vom Finanzamt als beleidigend qualifiziert wurden. Die erste
lautet: "Die bedauerlichen Opfer der
Nazis wurden aufgefordert, ein Haushaltsbuch, analog zum Wareneingangsbuch zu
führen. Anhand dieses Haushaltsbuches erfolgte die Festsetzung der
Einkommensteuer. Mit der sehr langsam fortschreitenden Entnazifizierung der
Steuergesetze wurde diese Steuerquelle Anfang der 60er Jahre aufgegeben. Die
Führung der Haushaltsbücher selbst wurde bereits 1945 zeitgleich mit
der Sippenhaftung und den Anhaltelagern (vulgo KZs) aufgegeben. Mir ist nicht
bekannt, dass diese Nazigesetze wieder eingeführt
wurden."
Mit diesem Zitat stellt der Bw. einen Konnex her zwischen
einer Amtshandlung der Behörde (Fragenvorhalt) und der Gesetzgebung der
NS-Diktatur. Zwar ist dem Bw. insoferne zuzustimmen, als er tatsächlich
nicht behauptet hat, das Finanzamt würde Nazigesetze anwenden. Durch die
von ihm gewählten Anspielungen und unpassenden Vergleiche wird aber der
Eindruck erweckt, der Vorhalt des Finanzamtes enthalte eine Aufforderung, die
mit der geltenden Rechtsordnung in der Form demokratischer Gesetze nicht in
Einklang steht. Durch die Erwähnung von Sippenhaftung und KZs wird die
Suggestion des Unrechtsgehaltes der Amtshandlung noch deutlich verstärkt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist dies jedenfalls als
beleidigend anzusehen, weil damit das Verhandlungsklima zwischen Finanzamt und
Bw. in unsachlicher Weise massiv belastet wird. Dem Berufungseinwand des Bw., er
habe lediglich einen geschichtlichen Abriss von historisch bewiesenen
Vorgängen dargestellt, ist entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen
schon deshalb gänzlich entbehrlich sind, weil sie in keiner Weise der
Sachaufklärung dienen.
Die zweite Passage
lautet:" Ich finde es aber sehr
bedenklich, dass unbescholtene Familienangehörige vom Finanzamt observiert
werden. Auch ist es bedenklich, dass das Vermögen unbeteiligter und
unbescholtener Steuerpflichtiger via Amt an unbeteiligte Dritte bekannt gegeben
wird und sich in fremden Akten befindet. Erinnerlicher Weise wurde die
Sippenhaftung bereits im Jahre 1945
abgeschafft." Auch diese Ausdrucksweise verlässt nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates den Boden sachlicher Kritik. Zum
einen wird mit dem Begriff
"observieren" eine
Behauptung aufgestellt, die einer Beweisführung nicht zugänglich ist.
Gleichzeitig unterstellt dieser Begriff, der ein Synonym für
"überwachen, auskundschaften, spionieren, verfolgen" darstellt
(siehe Woxikon Synonyme Datenbank, http://synonyme.woxikon.de) ein
pflichtwidriges und einer niedrigen Gesinnung entsprechendes Verhalten der
behördlichen Organe. Zum anderen wird durch das Zitat
"Die
Sippenhaftung wurde bereits 1945
abgeschafft." wiederum der oben bereits erwähnte Konnex
hergestellt und damit der Eindruck erzeugt, die Behörde handle nicht im
Rahmen der geltenden Rechtsordnung.
Diesen Ausführungen folgend gelangte der
Berufungssenat zur Überzeugung, dass die Schreibweise des Bw. den
Tatbestand des § 112 Abs. 3 BAO erfüllt. Zum Ermessen ist
Folgendes auszuführen:
Nach dem Normzweck des § 112 BAO, nämlich
der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden, ist die Verhängung
einer Ordnungsstrafe dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt, weil die
Schreibweise des Bw. in einer Art und Weise unsachlich ist, wie sie im Verkehr
mit Behörden nicht angebracht erscheint. Der weitere Normzweck des
§ 112 BAO, nämlich denjenigen, der den Anstand verletzt hat, zu
einer Besserung seines Verhaltens zu bewegen, lässt ebenso die
Verhängung einer Ordnungsstrafe als zweckmäßig und nicht
unbillig erscheinen.
Maßgebend für das Ausmaß einer
Ordnungsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine
Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten lässt, die sich der
beleidigenden Schreibweise bedient (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
§ 112 BAO sieht eine Strafhöhe bis
€ 400,- vor. Diese Strafhöhe wurde mit
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl I 2003/124 mit Wirkung ab 20.12.2003
eingeführt. Davor betrug die Höhe einer Ordnungsstrafe bis
€ 145,- bzw. S 2.000,-.
Da es sich im gegenständlichen Fall um die erstmalige
Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Bw. handelt, erscheint dem
Berufungssenat die Ausschöpfung von drei Viertel des gesetzlich
zulässigen Strafrahmens überhöht. Der Berufungssenat vertritt die
Ansicht, dass zur Änderung des Fehlverhaltens des Bw. eine geringere
Strafhöhe als vom Finanzamt festgesetzt ausreichend ist und erachtet die
Festsetzung der Ordnungsstrafe mit € 150,- als
angemessen.
Zum Eventualantrag des Bw., gegebenenfalls eine Verwarnung
auszusprechen, ist anzumerken, dass die Gesetzesbestimmungen bei beleidigender
Schreibweise in schriftlichen Eingaben eine Verwarnung nicht vorsehen. Diesem
Antrag kann daher nicht gefolgt werden.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung
daher teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0367-S/06
- Stammnummer
- 24264
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF