Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0260-G/06
Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-G/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Böhm &
Böhm Wirtschaftsprüfungs KEG, 8010 Graz, Alberstraße 9, vom
11. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Mai
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gem. § 308 BAO nach der am 13. September 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 19. April 2006 beantragte der
steuerlicher Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) gemäß
§ 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einbringung der Berufung gegen
sämtliche im Anschluss an eine Außenprüfung ergangene Bescheide
vom 21. Juli 2005.
Dieser Antrag wurde vom steuerlichen Vertreter im
Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Schreiben vom
29. September 2005 habe er um Verlängerung der Rechtsmittelfrist
bis zum 15. Jänner 2006 ersucht. Diese Frist sei von ihm deshalb
unverschuldet versäumt worden, da in der Nacht von Sonntag, dem
11. Dezember 2005 auf Montag, dem 12. Dezember 2005 in
seinen Kanzleiräumen sämtliche Möbel aufgebrochen und der gesamte
Inhalt auf den Boden geworfen worden wären. Ebenso wären
sämtliche Ablagen und Mandantenaktenbehälter wahllos ausgeleert,
verwüstet und überall verstreut worden. Weiters sei ein versperrter
Aktenkoffer, in dem der Sachbearbeiter (gegenständlichenfalls der
steuerliche Vertreter persönlich) über Feiertage und Wochenenden neben
diversen Büroutensilien auch seine von ihm bearbeiteten Handakten,
Konzepte, Evidenzlisten, etc. aufheben würde, von den Einbrechern entwendet
worden. Laut Aussage der Kriminalbeamten hätten die Einbrecher in dem
versperrten Aktenkoffer offensichtlich Wertsachen vermutet und ihn daher
mitgenommen. In diesem Koffer hätten sich aber auch die den Bw.
betreffenden Berufungsunterlagen befunden, das
"Berufungsschreiben selbst wurde vom
Sachbearbeiter am letzten Arbeitstag der vorherigen Woche in die Ausgangs-Ablage
gelegt und wäre im Normalfall am nächsten Werktag - das war
Montag, der 12. Dezember - dort von der Sekretärin vorgefunden
und in der Folge verlässlich beim Finanzamt eingereicht bzw. danach in den
Ausgangsvermerk eingetragen worden. Durch den, vermutlich in der Nacht zuvor
erfolgten gewaltsamen Einbruch in der Kanzlei und den dabei angerichteten
Verwüstungen gingen, wie sich später herausstellte, ua. auch ein Teil
des Inhaltes der Ausgangs- und Eingangspostablagen verloren, und mit dem
Diebstahl des Koffers auch alle diesen Fall betreffenden Steuerunterlagen samt
Fristevidenzen."
Erst in der zweiten Februarwoche seien - so die
weiteren Ausführungen des steuerlichen Vertreters - im Zuge von
Rekonstruktionsarbeiten der "teilweise stark
lädierten oder unleserlich gewordenen Unterlagen" die Vermutung
aufgekommen, dass einige Schriftsätze, darunter auch die Berufung des Bw.,
verloren gegangen sein mussten und daher nicht wie vorgesehen bei der
zuständigen Behörde abgegeben worden wären. Die Abgabefrist
für die Berufung habe daher nicht eingehalten werden können, da
keinerlei Unterlagen mehr vorhanden gewesen wären, die die Einhaltung
dieser Frist eingemahnt hätten.
Der Eintritt des dadurch für den Bw. entstandenen
Rechtsnachteiles wäre nicht einmal durch die in seiner Kanzleiorganisation
praktizierte doppelte Evidenzhaltung ausgehender Schriftstücke zu
verhindern gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Finanzamt mit
Bescheid vom 25. April 2006 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die im Schreiben vom
19. April 2006 vorgebrachten Umstände unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass im Regelfall in der Organisation eines Kanzleibetriebes die
Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung genutzt würden, wenig
glaubhaft erschienen. Beim erfolgten Einbruch wäre die EDV-Anlage
offensichtlich nicht in Mitleidenschaft gezogen worden, sodass es bei
entsprechender Organisation möglich gewesen wäre, die bis
15. Jänner 2006 gewährte Rechtsmittelfrist einzuhalten; noch
dazu, da der Termin der Schlussbesprechung der - dem Verfahren zu Grunde
liegenden - Außenprüfung der 6. Juli 2005 gewesen
wäre, die Unterfertigung der Niederschrift am 20. Juli 2005
erfolgt sei und bereits mehrmals um Fristverlängerung angesucht worden
wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der steuerliche Vertreter des
Bw. mit ua. nachstehender Begründung Berufung (vom
11. Mai 2006):
Für eine Steuerberatungskanzlei könne eine solche
EDV-Lösung sinnvoll nur über ein sogenanntes
Kanzleiverwaltungsprogramm erreicht werden, wobei eine zentrale Fristenwartung
und die totale Vernetzung aller Computer vorauszusetzen seien.
In ihrer Kanzlei liege der gesamte Arbeitsablauf samt
Schriftverkehr und Fristenvormerk beim jeweiligen Sachbearbeiter, das
Sekretariat übernehme lediglich die bereits vom Sachbearbeiter
geschriebenen und kontrollierten Poststücke, besorge die Zustellung,
aktualisiere danach die Postausgangsliste und liefere die mit Eingangsvermerk
versehenen Kopien zurück an den Sachbearbeiter, der seinerseits ebenfalls
die Fristenüberwachung besorge. Auf diese Weise würde eine doppelte
Kontrolle erreicht werden, die sich in den vergangenen nahezu 30 Jahren des
Bestehens ihrer Kanzlei bewährt und bis dato noch nie versagt
hätte.
Aus der Bestimmung des § 308 BAO sowie der
Rechtsprechung und den einschlägigen Kommentaren sei - so der
steuerliche Vertreter weiter - kein Zwang zu einer EDV-orientierten
Lösung der Fristenevidenz abzuleiten. Es sei lediglich sicherzustellen,
dass fristenauslösende Schriftstücke in einer Weise evident gehalten
werden, die das Risiko, eine Frist zu übersehen, auf ein einem
"Durchschnittsmenschen mögliches Minimum" reduziere. Das verwendete System
entspreche diesem Anforderungsprofil und sei kein grobes Verschulden bei der
Auswahl und laufenden Kontrolle anzulasten. Ereignisse gewaltsamer Natur
ließen sich jedoch nie verhindern und seien stets die unvermeidlichen
Schwachstellen eines Ordnungssystems.
Unzweifelhaft würde nun ein Einbruch wie dieser mit
all seinen Auswirkungen eindeutig ein
unabwendbares und auch nicht vorhersehbares Ereignis darstellen, welches
im gegenständlichen Fall zum Verlust sämtlicher Fristenvormerke und
der zugehörigen Akten geführt habe. In Ermangelung dieser Unterlagen
gemahnte nichts mehr an die am 15. Jänner 2006 ablaufende Frist
zur Einbringung der Berufung und sei ihm - wie erwähnt - dieses
Versäumnis erst später bewusst geworden.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In der am 13. September 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend
ausgeführt, dass die Berufungsschrift von ihm mit einem kanzleifremden PC
(zu Hause auf jenem seines Sohnes) verfasst und nur ausgedruckt, nicht jedoch
gespeichert worden sei. Anschließend sei das fertige Schriftstück ins
Büro gebracht und dort auf die Ausgangspostablage gelegt
worden.
Im Februar 2006 sei er dann zufällig auf eine Diskette
gestoßen, worin auch das von ihm verfasste letzte
Fristverlängerungsansuchen enthalten gewesen wäre. Erst dadurch sei er
an die "Abläufe im Berufungsverfahren" (Verlust der Berufung
anlässlich des Einbruches und die daran anknüpfende
Fristversäumnis) erinnert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO
ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist
zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn
es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl.
Ritz, Kommentar zur
BAO3, Tz 1 zu
§ 308). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt somit, ein
bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in
jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich
vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt also
- neben dem Umstand, dass die Partei an der Fristeinhaltung durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war - ua., dass die
Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, wobei ein
minderer Grad des Versehens (gleichzusetzen mit leichter Fahrlässigkeit iSd
§ 1332 ABGB) eine Wiedereinsetzung nicht hindert. Dabei ist das
Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen (zB
VwGH 26.6.2002, 2002/16/0055; VwGH 23.1.2003, 2001/16/05243)
gleichzuhalten.
Leichte Fahrlässigkeit liegt nun vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt
hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an
gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl.
Ritz, Kommentar zur
BAO3, Tz 15 zu
§ 308 und die dort angeführte Judikatur).
Vorerst ist festzustellen, dass der Einbruchsdiebstahl in
den Kanzleiräumlichkeiten des steuerlichen Vertreters
unbestrittenermaßen als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
anzusehen ist.
Allerdings stellt das Verhalten des steuerlichen Vertreters
im Anschluss daran selbst dann, wenn - wie von ihm dargelegt - in
Ermangelung der Berufungsunterlagen sowie der Fristenvormerke (seines eigenen
sowie jenes des Sekretariates) nichts mehr an die am
15. Jänner 2006 ablaufende Berufungsfrist gemahnt haben sollte,
ein grobes zu Fristversäumnis führendes Verschulden dar, das über
einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) weit hinausgeht.
Das Verhalten des steuerlichen Vertreters zeigt geradezu - wie
nachstehende Überlegungen deutlich machen sollen - ein
"Aneinanderreihen von Sorglosigkeiten":
Jeder sorgfältig handelnde Mensch hätte
nämlich - gerade wegen des nach dem Einbruch in den
Kanzleiräumen vorherrschenden Chaos sowie des Umstandes, dass der
versperrte Aktenkoffer entwendet worden war und die händisch geführten
Fristenvormerke nicht auffindbar gewesen sind - zumindest die zur Wahrung
von Fristen erforderlichen "Rekonstruktionsarbeiten"
sofort in die Wege geleitet. Dabei
hätte ihm - nicht zuletzt deshalb, da er die Berufung erst wenige
Tage zuvor auf dem PC seines Sohnes verfasst und auf die Postablage in seinem
Büro gelegt hatte - wohl auffallen müssen, dass die
Berufungsschrift auf der Postablage verschwunden war. Danach hätte er -
trotz des Verlustes der Fristenvormerke, die eine "Einhaltung dieser Frist
eingemahnt" hätten - noch über einen Monat (!) Zeit gehabt, um die
Berufungsschrift noch rechtzeitig an das Finanzamt zu senden.
In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der vom
steuerlichen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung angedeutete
Umstand, er habe auf das Verfassen der Berufungsschrift sowie auf deren Ablage
derselben im Büro "vergessen", nicht nur in Anbetracht der zeitlichen
Nähe zum Einbruch in die Kanzlei unglaubwürdig erscheint, sondern auch
deshalb, da ein Verfassen der Berufung auf dem PC des Sohnes zu Hause sicher
nicht alltäglich ist sondern die Ausnahme darstellt und damit wohl umso
eher in Erinnerung bleibt.
Weiters ist nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates die Behauptung des steuerlichen Vertreters, auf das damals noch
offene Berufungsverfahren überhaupt "vergessen" zu haben, schon in
Anbetracht der Tatsache unglaubwürdig, dass von ihm mehrmals um
Fristverlängerung zur Einreichung der Berufung angesucht worden ist. Ebenso
erscheint das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unglaubwürdig
zu sein, wonach die Berufungsschrift nirgends abgespeichert worden sei (weder
auf einer Festplatte noch auf Diskette), wenn sogar die
Fristverlängerungsansuchen, die Berufung betreffend, auf Diskette
abgespeichert worden sind.
Abgesehen davon wäre - sollte die obige Behauptung
stimmen - diese Vorgangsweise auch unter Bedachtnahme auf die Organisation
seines Kanzleibetriebes äußerst sorglos bzw. bedenklich,
Schriftsätze - gerade für den Fall des Verlustes - nur
auszudrucken ohne sie zumindest auf Diskette zu speichern und (oder) auf den PC
im Büro zu übertragen (bzw. dort zu speichern).
Abschließend wird zur Frage der Glaubwürdigkeit
noch bemerkt, dass vom steuerlichen Vertreter die näheren Umstände des
Feststellens des Verlustes der Berufung (bzw. der daran anknüpfenden
Fristversäumnis) unterschiedlich dargestellt worden sind:
Laut Wiedereinsetzungsantrag sei erst im Zuge von
Rekonstruktionsarbeiten in der zweiten Februarwoche 2006 die Vermutung
aufgekommen, dass die Berufung verloren gegangen sein musste; laut Aussage in
der mündlichen Berufungsverhandlung hätte ihn jedoch erst jene
Diskette, worauf das letzte Fristverlängerungsansuchen gespeichert gewesen
wäre, an den Verlust der Berufung (bzw. der Fristversäumnis)
erinnert.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage steht daher -
wie bereits eingangs erwähnt - für den unabhängigen
Finanzsenat fest, dass der steuerliche Vertreter im gegenständlichen Fall
durch sein oben geschildertes Verhalten (Unterlassen) die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen hat; einer Sorgfalt, die ihm auch nach seinen
persönlichen Verhältnissen durchaus zumutbar gewesen
wäre.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass - so der steuerliche Vertreter - das in der Kanzlei
bewährte Kontrollsystem "bis dato noch nie versagt hätte" bzw. der
Eintritt der Fristversäumnis gegenständlichenfalls selbst durch die in
seiner Kanzleiorganisation praktizierte doppelte Evidenzhaltung ausgehender
Schriftstücke nicht zu verhindern gewesen wäre.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-G/06
- Stammnummer
- 24260
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF