Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0513-G/06
Pflichtveranlagung, wenn AVAB zu Unrecht berücksichtigt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-G/06vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage ist der Berufungswerber (Bw.) seit dem Jahr
1999 verheiratet und hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei
Kinder (§ 106 Abs. 1 EStG 1988). Seit dem Jahr 2004 wurde für den Bw.
- auf Grund eines beim Arbeitgeber gestellten Antrages - bei der
laufenden Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
berücksichtigt.
In der beim Finanzamt am 10. Juli 2006 eingelangten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte der Bw. vorerst
keinen AVAB geltend.
Dementsprechend erging auch der Einkommensteuerbescheid
2005 vom 12. Juli 2006 ohne Berücksichtigung eines AVAB.
In der Berufung vom 19. Juli 2006 wurde dieses Begehren
allerdings nachgeholt. Gleichzeitig legte der Bw. eine "neue"
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 vor (dort enthalten ua.
auch der Antrag auf Gewährung des AVAB).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli
2006 kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass dem Bw. der AVAB deshalb nicht
zustünde, weil die Einkünfte der Gattin des Bw. laut
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Juli 2006 über 6.000,00 €
betragen würden.
Dagegen brachte der Bw. im Vorlageantrag vom 25. Juli (?)
2006, beim Finanzamt eingegangen am 29. August 2006, vor, dass er seinen Antrag
auf freiwillige Arbeitnehmerveranlagung hiermit widerrufe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein AVAB zu. Alleinverdiener ist ua. ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
6.000,00 € jährlich erzielt.
Im vorliegenden Fall steht aber unbestrittenermaßen
fest, dass die Gattin des Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte in Höhe von mehr als 6.000,00 € erzielt hat (vgl.
Einkommensteuerbescheid 2005 der Gattin des Bw. vom 13. Juli 2006).
Der AVAB steht dem Bw. daher richtigerweise nicht zu.
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sieht nun
ausdrücklich vor, dass - sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten - der Steuerpflichtige zu veranlagen
ist, wenn der AVAB oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
Die ungerechtfertigte Berücksichtigung des AVAB bei
der laufenden Lohnverrechnung - wie im vorliegenden Fall - stellt demnach
also einen Grund für eine amtswegige Veranlagung
(= Pflichtveranlagung) dar (vgl.
Doralt, EStG6,
§ 41 Tz 4).
Ein "Antragswiderruf" bzw. eine
Antragszurückziehung kommen hier daher nicht in Betracht.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 2.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-G/06
- Stammnummer
- 24253
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF