Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0008-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung in der Hauptsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z2L/04vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Martin Drahos,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstrasse 11, vom 5. Dezember 2003 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27. Oktober 2003,
GZangef.Bescheid, betreffend Zollschuld 2003 entschieden:
Der Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige
Hauptzollamt Wien wies am 18. August 2003 mit seinem Bescheid zur Zahl
GZerst.Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der
Vollziehung ab. Dagegen erhob der Bf. in offener Frist den Rechtsbehelf der
Berufung und führte aus, dass die zu Grunde liegende Eingangsabgabenschuld
zu unrecht vorgeschrieben sei und damit begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides bestünden.
Am 27. Oktober
2003 wies das Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung,
GZangef.Bescheid diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. dagegen
Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhob. Er wiederholte darin das
Berufungsvorbringen und beantragte die Stattgabe des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung und die ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Anträge
auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs.
1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung
der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine
Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über den jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
Rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 27. September 1999, Zahl 98/17/0227 oder
vom 7. August 2003, Zahl 2000/16/0573) sind nationale Vorschriften im Verfahren
über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht normiert worden ist, gelten
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften
der BAO. Da die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK im Wesentlichen der
nationalen Aussetzung der Einhebung entspricht, sind in Vollziehung des Art. 244
ZK die nationalen Bestimmungen, also § 212a BAO anzuwenden.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2003,
GZAbgabenbescheid-HS wurden der Bf. gem. Art. 204 Abs. 1 lit a und Abs. 3
Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 96 ZK und § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben und eine
Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von €
17.328,92 (Zoll-Z1: 4.034,51, EU: 13.220,79 und Abgabenerhöhung: 73,62) zur
Entrichtung vorgeschrieben, da die Bf. hinsichtlich der in der Versandanmeldung
angeführten eingangsabgabepflichtigen Waren, die am 15. Mai 2003 mit
Versandschein T 1 3 in das externe gemeinsame Versandverfahren
übergeführt wurden, Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 wurde gegen den
Abgabenbescheid Berufung eingelegt und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung gestellt. Auch wenn nicht ausdrücklich Bezug auf den
Aussetzungsantrag genommen wurde, ist aus dem Inhalt des Berufungsschreibens
ersichtlich, dass die Antragstellerin "begründete Zweifel" an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht hat. Der
Antrag wurde mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 18. August 2003,
GZerst.Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Oktober 2003,
GZangef.Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
In der Hauptsache wurde den Ausführungen der Bf.
gefolgt und der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenats vom 29. Mai 2006, BE-UFS-HS stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Durch diese Berufungsentscheidung ist hinreichend
geklärt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides bestanden haben und die Rechtsbehelfe gegen diesen
Bescheid sich als erfolgversprechend erwiesen haben. Eine Aussetzung der
Vollziehung wäre aus diesem Grund sohin rechtens gewesen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu solchen
Sachverhalten, dass nämlich nach einer Berufungsentscheidung in dem dem
Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabenverfahren noch über einen
Rechtsbehelf im Aussetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist uneinheitlich.
Einerseits vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass ab dem
Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in
Betracht kommt (z.B. VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0200 oder vom 4.
Dezember 2003, Zl. 2003/16/0496).
In anderen Entscheidungen vertritt er die Ansicht, dass es
sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des
Aussetzungsantrages nur bis zur Berufungserledigung möglich sei (z.B. VwGH
vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164 oder vom 26. Februar 2004, Zl.
2003/16/0018). Auch danach ist eine stattgebende Berufungsentscheidung gegen die
Abweisung eines Aussetzungsantrages gegebenenfalls nötig, weil der
Rechtsmittelwerber ansonsten um die Erstreckung der Entrichtungspflicht
gemäß
§ 212a Abs. 7, die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 6
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Abgabenschuld gebracht werde
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde Verlag, 3. Auflage, Tz. 12 zu §
212a).
Das Rechtsinstitut der (nationalen) Aussetzung der Einhebung
wurde nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986,
Zahl G 119/86, im Interesse der sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip
ergebenden faktischen Effizienz der Rechtschutzeinrichtungen geschaffen. Der
Rechtsschutzsuchende darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. An diesem
Grundgedanken hat sich auch die Interpretation der gesetzlichen Bestimmung des
§ 212a BAO zu orientieren.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der in
dieser Sache ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, dass
nach der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren in der Hauptsache eine
Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt. Den
Intentionen des Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen
faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens
in der Abgabensache kann in diesem Stadium des Aussetzungsverfahren wegen des
Fehlens einer Abgabeschuld auch durch eine Abweisung des Rechtsbehelfes und
damit durch eine Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
nachgekommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 26. September
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z2L/04
- Stammnummer
- 24233
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF