Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0392-L/04
Berücksichtigung diverser Ausgaben eines Bürgermeisters als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-L/04vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
A.
,
vom 10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 12. Jänner 2004, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
31.004,99 €
|
Einkommensteuer
|
8.471,73 €
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.327,67 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
1.144,06 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2002
nichtselbständige Einkünfte sowohl als technischer Angestellter als
auch als Bürgermeister. Da er die zugesandte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 innerhalb
der mit Bescheid vom 12. August 2003 verlängerten Abgabefrist bis 31.
Dezember 2003 nicht einreichte, führte das Finanzamt - ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und von
Freibeträgen - eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch und schrieb ihm
mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 12. Jänner 2004 € 5.308,41
an Einkommensteuer zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Beantragt wurde die
Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen laut der beiliegenden
Steuererklärung. In dieser wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag,
€ 8.568,13 an Prämien für Personenversicherungen,
€ 10.081,74 an Aufwendungen für
Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung, € 200,-- an Kirchenbeitrag,
€ 6.500,96 als Werbungskosten aus der Tätigkeit als Politiker,
€ 136,90 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
und der Pauschbetrag für das auswärtige Studium einer Tochter (12
Monate) und eines Sohnes (4 Monate) ebenfalls als ag. Belastung geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004 setzte
das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 1.532,36
fest. Dabei berücksichtigte es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, mit € 4.448,81, ein Viertel der
Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung mit dem
Höchstbetrag von € 1.825,--, den Kirchenbeitrag mit dem
Höchstbetrag von € 75,--, die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung der Kinder mit dem gesetzlichen Pauschbetrag von
€ 1.760,-- sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
€ 364,--. Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht
berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe
von € 2.393,12 nicht überstiegen hätten. Eine beruflich
veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG liege unter anderem
erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne.
Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km hätten daher nicht
berücksichtigt werden können. Ausgaben für Geschenke seien der
privaten Lebensführung zuzurechnen.
Der Vorlageantrag vom 11. März 2004, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt gilt, richtet sich nur gegen die teilweise
Nichtberücksichtigung von Ausgaben als Bürgermeister als
Werbungskosten. Folgende Aufwendungen seien nicht oder nur teilweise
berücksichtigt worden, wobei grundsätzlich zu sagen sei, dass alle
diese von ihm angeführten Aufwendungen nicht entstanden wären,
wäre er nicht Bürgermeister einer Gemeinde. 1.
Telefonrechnung: Herabsetzung von € 380,-- auf € 290,--:
Telefonrechnungen könnten anteilig als Werbungskosten abgesetzt
werden. Auf Grund seiner Tätigkeit als Bürgermeister seien sicherlich
mehr als 50 % von € 762,50 seiner Telefonkosten beruflich bedingt.
2. Computerkosten: Herabsetzung von € 138,95 auf
€ 119,12: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung
eines Computers seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung
feststehe. Dies liege in seinem Fall vor. Der Prozentanteil seiner beruflichen
Nutzung liege "nun wiederum unter dem von dem Finanzamt bewilligten". 3.
Kosten für Sachaufwand und Werbemittel - Streichung und Herabsetzung
von € 1.710,92 auf € 495,42: Aufwendungen für
Spenden, Geschenke und Mitgliedsbeiträge seien als Werbungskosten
abzugsfähig. Insbesondere würden Karten für Bälle, Spenden
an Vereine oder Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde
anerkannt. 4. Reisekosten - Kilometergelder - Herabsetzung
von € 1.645,20 auf € 1.453,12 und Tagesgelder -
Herabsetzung von € 660,54 auf € 130,80: Auch die
Reisekosten seien leider gekürzt worden, obwohl die Reisen aus beruflicher
Veranlassung geschehen seien. Somit seien seine Werbungskosten im
Einkommensteuerbescheid 2002 um € 2.052,15 gekürzt worden.
Beantragt wird, einen neuen Bescheid zu erlassen und seine Werbungskosten als
Bürgermeister zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) den Berufungswerber, innerhalb von sechs
Wochen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen: "1. In der Anlage werden Ihnen sieben Ablichtungen der
korrigierten Werbungskostenaufstellung des Kalenderjahres 2002 übermittelt,
damit Sie konkret ersehen können, welche Ausgaben vom Finanzamt nicht oder
in einem geringeren Ausmaß als Werbungskosten anerkannt wurden. Sofern Sie
bei den einzelnen Posten eine Kürzung für ungerechtfertigt erachten,
wollen Sie innerhalb der obgenannten Frist
jeden Punkt unter Anführung des strittigen
Betrages ausführlich schriftlich begründen und Ihre
Einwände durch geeignete Beweismittel untermauern. Diesbezüglich sind
auch die nachstehenden Punkte 2 bis 5 zu beachten.
2. Hinsichtlich der Belege Nr. 7 und 37 (Zahlungen an das
Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes) wird bemerkt, dass
derartige Ausgaben richtigerweise keine Werbungskosten darstellen. Als
Beiträge zur Forschungsförderung stellen sie aber Sonderausgaben nach
§ 18 Abs. 1 Z. 7 EStG dar.
3. Hinsichtlich des strittigen Punktes der Telefonkosten
wollen Sie die im Kalenderjahr 2002 bezahlten Telefonrechnungen und
Aufzeichnungen vorlegen, aus denen die Kosten der einzelnen beruflichen
Telefonate ersichtlich sind.
4. Bei den Computerkosten wurde der Privatanteil von 30 auf
40 % erhöht. Als Grund dürfte das Finanzamt die erhöhte Nutzung
durch die größer werdenden fünf Kinder (geboren 1985, 1987,
1990, 1991 und 1993) angenommen haben.
5. Was die Reisekosten betrifft, ist es - wie bereits
betreffend das Kalenderjahr 2001 ausgeführt - ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes
- im konkreten Fall von B. aus betrachtet - nicht als Werbungskosten
anerkannt werden können. Der Nahebereich erstreckt sich ungefähr auf
eine Umgebung von ca. 25 Kilometer von B.. Für die Fahrten von der Wohnung
zum Gemeindeamt und zurück können keine Kilometergelder verrechnet
werden. Sie sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem
Pendlerpauschale abgegolten."
Dazu teilte der Einschreiter im Schreiben vom 5. Juli 2006
mit: 1. Telefonkosten: Herabsetzung der beruflichen Telefonkosten von ca.
50 auf ca. 38 %: Im Kalenderjahr 2002 habe er € 762,50 an
Telefonkosten bezahlt. Zu berücksichtigen sei, dass seine älteste
Tochter in einem Internat wohne und sein Sohn ab dem Schuljahr 2002/2003 unter
der Woche ebenfalls auswärts. Zudem hätten seine Kinder generell ab
der 4. Klasse Hauptschule ein eigenes Handy. Bis zu diesem Alter würden die
Kinder sehr wenig telefonieren. Daher würden sie bei den Telefonkosten am
Festnetz nicht ins Gewicht fallen. 2. Computerkosten: Erhöhung des
Privatanteiles von 30 auf 40 %: Hier könne der Einschreiter
ebenfalls nur auf die bei den Telefonkosten angeführte Familiensituation
verweisen bzw. um Berücksichtigung ersuchen. 3. Folgende
Werbungskosten seien nicht oder nur teilweise berücksichtigt
worden:
|
Beleg.Nr.
|
Text
|
Euro
|
08
|
Eintritt und Spende Frühjahrskonzert
Musikverein
|
15,--
|
09
|
Eintritt u. Spende für Chorkonzert
|
15,--
|
12
|
Hochzeitsgeschenk D.
|
22,--
|
13
|
Geschenk zum runden Geburtstag G.
|
40,--
|
14
|
Hochzeitsgeschenk an K.
|
22,--
|
18
|
Geschenk zum runden Geburtstag K.
|
22,--
|
19
|
Hochzeitsgeschenk für D.
|
40,--
|
20
|
Geschenk zum runden Geburtstag K.
|
15,--
|
21
|
Hochzeitsgeschenk für K.
|
22,--
|
24
|
Geschenk zur goldenen Hochzeit G.
|
20,--
|
26
|
Geschenk zum runden Geburtstag W.
|
40,--
|
32
|
Weihnachtsgeschenke für Seniorenbund, Chor und
Gemeindebedienstete
|
300,--
|
33
|
Weihnachtsgeschenke für Pensionistenverband &
SPÖ-Mitglieder
|
255,--
|
34
|
Weihnachtsgeschenke für
Gemeindebedienstete
|
330,--
|
36
|
Gastgeschenk für Vizebürgermeister
|
30,--
|
40
|
Zahlung an FF-Jugend für
Friedenslicht-Aktion
|
20,--
Laut der Gemeindebund Schriftenreihe von 2002 "Die
Besteuerung der Gemeindemandatare" seien Aufwendungen für Spenden,
Geschenke und Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Der
Berufungswerber sehe es als Pflicht des Bürgermeisters an, möglichst
alle Veranstaltungen, Feste und Jubilare in seiner Gemeinde persönlich zu
besuchen, um auch so seine Wertschätzung denjenigen gegenüber zum
Ausdruck zu bringen, die über das übliche Maß hinaus Besonderes
für die Allgemeinheit leisten würden oder geleistet hätten. Zudem
halte er es so, dass er mit seinen Verfügungsmitteln äußerst
sparsam gegenüber der Gemeinde umgehe, weil er auch den politischen
Wettbewerbern hier möglichst keine Angriffsfläche bieten wolle.
Ergänzend zu den Geschenken halte er fest, dass diese öffentlich
anlässlich der jeweiligen Feste und Veranstaltungen übergeben worden
seien. 4. Hinsichtlich der Belege Nr. 7 und 37 (Zahlungen an das
Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes) ersuche der
Berufungswerber, diese als Beträge zur Forschungsförderung und somit
als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG zu
berücksichtigen. 5. Bezüglich Reisekosten werde die
Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Einziger "Grenzfall" sei demnach
offensichtlich die Tagesgebühr (€ 13,08) vom 15.6., da die
Wegstrecke zu dem angefahrenen Ort mindestens 25 km betrage.
Bei der
persönlichen Vorsprache des Rechtsmittelwerbers am 18. Juli 2006 beim UFS
gab der Einschreiter folgendes zu
Protokoll:
"1. Belege Nr. 8 und 9:
Beim Besuch von den von örtlichen Vereinen veranstalteten Konzerten muss
der Bürgermeister einen höheren Betrag als die Eintrittskarte ausmacht
bezahlen. Als üblicher Betrag werden € 15,-- pro Veranstaltung
gegeben unabhängig davon, ob ihm eine oder zwei Eintrittskarten à
€ 6,-- ausgehändigt wurden. Nach dem Politikererlass muss der
Betrag von jeweils € 15,-- absetzbar sein, weil es sich um eine
Veranstaltung in der Gemeinde handelt.
2. Belege Nr. 12, 14, 19, 21 und 24:
In der Gemeinde
B.
mit ca. 1.100 Einwohnern ist es üblich, dass der Bürgermeister auch zu
Hochzeiten (darunter zählen auch goldene Hochzeiten) eingeladen wird,
sofern die Hochzeit in der Gemeinde stattfindet. Natürlich muss dazu ein
Geschenk mitgebracht werden. Bei den geltend gemachten Hochzeiten handelt es
sich keinesfalls um Verwandte des Bürgermeisters. Diese Geschenke
würden nicht anfallen, wäre er nicht Bürgermeister. Sie
hängen also ausschließlich mit seiner Funktion
zusammen.
3. Belege Nr. 13, 18, 20 und
26: In den genannten Fällen erfolgte die Einladung des Bürgermeisters
zu runden Geburtstagen (Vollendung des 60., 75., 70. und 50. Lebensjahres),
wobei die Geburtstagsfeiern in größerem Rahmen (Heimatmuseum,
Landmaschinenhalle, Sportlerheim und Hoffest) stattfanden und die Anwesenheit
des Bürgermeisters für eine gewisse Publizität sorgte. Da es sich
um keine Verwandten des Bürgermeisters handelte, wären die Ausgaben
für die Geschenke nicht angefallen, wäre der Berufungswerber nicht als
Bürgermeister tätig.
4.
Beleg Nr. 32: Bei der jährlichen Weihnachtsfeier des Seniorenbundes, an der
auch Chormitglieder und Gemeindebedienstete teilnehmen, werden nach einer
Ansprache des Bürgermeisters an die Teilnehmer kleine Geschenke verteilt.
Unter den ca. 100 Teilnehmern waren 10 Gemeindebedienstete anwesend.
5. Beleg Nr. 33: Auch bei der
jährlichen Weihnachtsfeier des Pensionistenverbandes und von
SPÖ-Mitgliedern wird vom Bürgermeister eine Ansprache gehalten und an
die Teilnehmer kleine Geschenke verteilt. (Gemeindebedienstete nehmen an dieser
Veranstaltung nicht teil.)
6. Beleg
Nr. 36: Das Gastgeschenk anlässlich eines Besuches beim
Vizebürgermeister (SPÖ) dient der Förderung des guten
Gesprächsklimas.
7. Beleg Nr. 40:
Bei der Spende an die FF-Jugend handelt es sich um eine Spende mit
Entgeltcharakter für die Durchführung der
Friedenslicht-Aktion.
8.
Bezüglich der Tagesgelder wäre auch die Reise nach
C.
,
welche von
B.
über 25 km entfernt ist, zu berücksichtigen. Rechnet man für alle
steuerlich anzuerkennenden Reisen über 25 km € 2,20 pro Stunde
- keine Reise dauerte länger als 11 Stunden - , ergibt dies einen
Betrag von € 145,20. (Vom Finanzamt wurde bisher ein Betrag von
€ 130,80 anerkannt.)"
Seitens des Finanzamtes wurden gegen den vom UFS erhobenen
Sachverhalt keine Einwände erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2004 die erstmals im Rechtsmittelverfahren beantragten Frei- und
Absetzbeträge betreffend das Kalenderjahr 2002 berücksichtigt hat,
entspricht dies dem Gesetz.
Was die strittigen Aufwendungen aus der Tätigkeit als
Bürgermeister betrifft, gilt folgende Gesetzeslage: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient
und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder
Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Z 4) Freiwillige Zuwendungen
und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.
Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe
zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.
1. Beruflicher Anteil an
den Telefonkosten: Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber
sowohl in seiner Firma als auch im Gemeindeamt die Möglichkeit der
Benutzung von Telefonanschlüssen offen gestanden ist. Wie in der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2006 unwidersprochen ausgeführt, haben die
Kosten des privaten Telefonanschlusses einschließlich der
Gesprächsgebühren im Kalenderjahr 2002 € 762,50 betragen.
Beweiskräftige Unterlagen über die Anzahl und Dauer der beruflichen
Gespräche wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Das Finanzamt hat mit
€ 290,-- diesbezüglich nur einen beruflichen Anteil von 38,03 %
anerkannt. Angesichts der Tatsache, dass im Haushalt des Berufungswerbers im
Kalenderjahr 2002 auch seine Gattin und großteils noch vier Kinder
(geboren 1987 bis 1993) gewohnt haben, ist eine Schätzung des beruflichen
Anteiles an den Telefonkosten mit 40 % (€ 305,--) angemessen. In
diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erk. v. 21.7.1998, 98/14/0021 hinzuweisen,
in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Annahme eines beruflich
veranlassten Anteiles am privaten Telefonanschluss von bloß 20 % bei einer
Politikerin nicht der Lebenserfahrung widerspricht.
2.
Computerkosten: Das Finanzamt hat die Rest-AfA für den
Computer nach Abzug eines 40 %igen Privatanteiles mit nur € 119,10 als
Werbungskosten anerkannt. Wie im Vorhalt des UFS vom 29. Mai 2006
ausgeführt, hängt dies mit der erhöhten privaten Nutzung durch
die größer gewordenen Kinder zusammen. Die Erhöhung des
Privatanteiles gegenüber dem Jahr 2000 ist daher gerechtfertigt.
Diesbezüglich wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2006
nichts eingewendet.
3. Aufwendungen für
Spenden und Geschenke an Gemeindebürger: Erst in der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2006 hat der Berufungswerber präzisiert,
wogegen sich dieser Berufungspunkt richtet. Er betrifft die Kosten des
Eintrittes und die Spende bei zwei Konzerten sowie Ausgaben für diverse
Geburtstags-, Hochzeits-, Gast- und Weihnachtsgeschenke. Nach dem
VwGH-Erkenntnis vom 9.12.2004, 99/14/0253, einen Vizebürgermeister einer
Stadt betreffend, sind unter dem Begriff der nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch
den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung
von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch
sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen
fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa
möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären -
zuteil werden lässt. Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise
Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von
Arbeitskollegen, Geschenke an Mitarbeiter zu bestimmten Anlässen wie
Weihnachten, Jahreswechsel (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz. 7.3). Zahlungen, die aus
beruflichen Anlässen in der Gemeinde (Wahlkreis) des Bürgermeisters
erfolgen (z.B. Spenden anlässlich eines Ballbesuches), sind als
Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der
Abnahme von Karten für Veranstaltungen in der Gemeinde. Abziehbar sind
weiters im Wahlkreis getätigte Spenden aus verschiedenen örtlichen
Anlässen (z.B. Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern),
wenn damit eine gewisse Werbewirkung verbunden ist. Geht man die
einzelnen strittigen Belege durch, ergibt sich Folgendes: Belege Nr. 8
und 9: Hier handelt es sich um Konzerte, welche von den örtlichen Vereinen
veranstaltet wurden. Der Berufungswerber hat jeweils einen Betrag von
€ 15,-- hingegeben, obwohl der Eintritt nur € 6,-- gekostet
hätte. Auch der sich im Rahmen befundene Mehrbetrag stellt Werbungskosten
dar, weil es sich um Veranstaltungen von Vereinen in der eigenen Gemeinde
gehandelt hat. Belege Nr. 12, 14, 19, 21 und 24: In der vom
Berufungswerber verwalteten Gemeinde ist es üblich, dass der
Bürgermeister auch zu Hochzeiten (darunter zählen auch goldene
Hochzeiten) eingeladen wird, sofern die Hochzeit in der Gemeinde stattfindet.
Natürlich muss dazu auch ein Geschenk mitgebracht werden. Die damit
verbunden Kosten würden nicht anfallen, wäre der Einschreiter nicht
Bürgermeister. Sie hängen also ausschließlich mit seiner
Funktion zusammen und stellen daher Werbungskosten dar. Bemerkt wird, dass es
sich nicht um Hochzeiten von Verwandten des Bürgermeisters gehandelt hat.
Belege Nr. 13, 18, 20 und 26: In den genannten Fällen wurde der
Berufungswerber als Bürgermeister zu runden Geburtstagen von
Gemeindebürgern eingeladen, wobei die Geburtstagsfeiern in
größerem Rahmen (Heimatmuseum, Landmaschinenhalle, Sportlerheim und
Hoffest) stattfanden und die Anwesenheit des Bürgermeisters für eine
gewisse Publizität sorgte. Da es sich um keine Verwandten des
Bürgermeisters handelte, wären die Ausgaben für die Geschenke
nicht angefallen, wäre der Rechtsmittelwerber nicht als Bürgermeister
tätig. Die Ausgaben für diese Geschenke stellen ebenfalls
Werbungskosten dar. Beleg Nr. 32: Bei der jährlichen
Weihnachtsfeier des Seniorenbundes, an der auch Chormitglieder und
Gemeindebedienstete teilnehmen, werden nach einer Ansprache des
Bürgermeisters kleine Geschenke an die Teilnehmer verteilt. Unter den ca.
100 Teilnehmern waren 10 Gemeindebedienstete anwesend. Da Ausgaben für
Geschenke an Mitarbeitern zu den nichtabzugsfähigen
Repräsentationskosten zählen, können nur 90 % des verausgabten
Betrages von € 300,--, somit nur € 270,-- als Werbungskosten
anerkannt werden. Beleg Nr. 33: Auch bei der jährlichen
Weihnachtsfeier des Pensionistenverbandes und von SPÖ-Mitgliedern wird vom
Bürgermeister eine Ansprache gehalten und an die Teilnehmer kleine
Geschenke verteilt. Da hier keine Gemeindebediensteten teilnahmen, ist der
gesamte Betrag von € 255,-- als Werbungskosten
anzuerkennen. Belege Nr. 34 und 36: Bei den Weihnachtsgeschenken an die
Gemeindebediensteten (€ 330,--) und dem Gastgeschenk an den
Vizebürgermeister (€ 30,--) handelt es sich eindeutig um nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des
guten Gesprächsklimas dienen. Beleg Nr. 40: Diese Spende an die
FF-Jugend hat Entgeltcharakter, weil sie der Durchführung der
Friedenslicht-Aktion in der Gemeinde diente. Sie stellt Werbungskosten
dar.
4. Reisekosten -
Kilometergelder - Herabsetzung: Wie bereits im Vorhalt des
UFS vom 29. Mai 2006 ausgeführt, ist es ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes nicht
als Werbungskosten anerkannt werden können. Für die Fahrten von der
Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können ebenfalls keine
Kilometergelder verrechnet werden, weil die damit verbundenen Kosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale
abgegolten sind. Hinsichtlich der Tagesgelder ist für die laut
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Juli 2006 noch strittige Fahrt ein Tagegeld zu
gewähren. Rechnet man für alle steuerlich anzuerkennenden Reisen
über 25 km € 2,20 pro Stunde - keine Reise dauerte
länger als 11 Stunden - ergibt dies einen Betrag von
€ 145,20, gegenüber dem bisher vom Finanzamt anerkannten Betrag
von € 130,80.
5.
Sonderausgaben: Belege Nr. 7 und 37: Bei den Spenden an das
Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes handelt es sich um keine
Werbungskosten, sondern um Beiträge zur Forschungsförderung im Sinne
des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG. Sie sind als Sonderausgaben in voller Höhe
absetzbar. Bemerkt wird, dass der Betrag von € 18,-- auf dem
Berechnungsblatt unter den nicht zutreffenden Begriffen: "Renten oder dauernde
Lasten, freiwillige Weiterversicherungen" als Abzugsposten vom Gesamtbetrag der
Einkünfte ausgewiesen ist.
Zusammenfassend ergibt sich
hinsichtlich der strittigen Beträge nachstehende
Anerkennung:
|
Aufwand
|
als Werbungs-kosten in BVE
v.13.2.2004 anerkannt mit Euro
|
als Werbungs-kosten anzuerkennen
lt. Berufungsent-scheidung in Euro
|
Differenzbetrag in
Euro
|
1. Telefonkosten
|
290,00
|
305,00
|
15,00
|
2. Computerkosten
|
119,10
|
119,10
|
-----
|
3a) Eintritt
Frühjahrskonzert Musikv.
|
6,00
|
15,00
|
9,00
|
b) Eintritt
Chöre
|
6,00
|
15,00
|
9,00
|
c)
Hochzeitsgeschenk
|
-----
|
22,00
|
22,00
|
d) Geschenk zum runden
Geburtstag
|
-----
|
40,00
|
40,00
|
e)
Hochzeitsgeschenk
|
-----
|
22,00
|
22,00
|
f) Geschenk zum runden
Geburtstag
|
-----
|
22,00
|
22,00
|
g)
Hochzeitsgeschenk
|
-----
|
40,00
|
40,00
|
h) Geschenk zum runden
Geburtstag
|
-----
|
15,00
|
15,00
|
i)
Hochzeitsgeschenk
|
-----
|
22,00
|
22,00
|
j) Geschenk goldene
Hochzeit
|
-----
|
20,00
|
20,00
|
k) Geschenk zum runden
Geburtstag
|
-----
|
40,00
|
40,00
|
l) Weihnachtsgeschenke f.
Senioren-bund, Chor u. Gemeindebedienstete
|
-----
|
270,00
|
270,00
|
m) Weihnachtsgeschenke für
Pen-sionistenverband u. SPÖ-Mitglieder
|
-----
|
255,00
|
255,00
|
n) Weihnachtsgeschenke für
Gemeindebedienstete
|
-----
|
------
|
-----
|
o) Gastgeschenk für
Vizebürgermeister
|
-----
|
-----
|
-----
|
p) Zahlung an FF-Jugend für
Friedenslicht-Aktion
|
-----
|
20,00
|
20,00
|
4. Reisekosten
|
130,80
|
145,20
|
14,40
|
Zwischensumme
|
551,90
|
1387,30
|
835,40
|
+ Werbungskosten lt. BVE
v.13.2.2004
|
|
|
4.448,81
|
Werbungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
|
|
5.284,21
|
|
|
|
|
zusätzliche
Sonderausgaben:
|
|
|
|
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG
Naturschutz-zentrum d. Österreichischen Naturschutzbundes
|
-----
|
18,00
|
18,00
Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich,
resultiert infolge der höheren Werbungskosten und Sonderausgaben eine
Nachforderung an Einkommensteuer von nur € 1.144,06.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 26.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-L/04
- Stammnummer
- 24230
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF