Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0657-G/05
Strittig ist, wie der Nachweis des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erbringen ist und welche Auswirkungen er hinsichtlich einzelner Abgaben entfaltet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-G/05vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB., vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 17. Juni 2005
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im
Beisein der Schriftführerin Y. nach der am 20. September 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Haftungsbetrag wird mit
67.796,90 € festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurde der Bw. als
Geschäftsführer der GmbH für Abgabenschuldigkeiten in folgender
Höhe gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO in Anspruch
genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in EURO
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Umsatzsteuer
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07-12/2003
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21.024,60
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Umsatzsteuer
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01-12/2004
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48.343,76
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Umsatzsteuer
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01-02/2005
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9.899,93
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Lohnsteuer
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10-12/2002
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3.988,85
|
Lohnsteuer
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01-12/2003
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18.775,66
|
Lohnsteuer
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01-12/2004
|
18.204,27
|
Lohnsteuer
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01-04/2005
|
14.533,81
|
Dienstgeberbeitrag
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07-12/2002
|
2.111,24
|
Dienstgeberbeitrag
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01-12/2003
|
7.403,91
|
Dienstgeberbeitrag
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01-12/2004
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7.814,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
01-04/2005
|
2.950,52
|
Zuschlag zum DB
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07-12/2002
|
234,31
|
Zuschlag zum DB
|
01-12/2003
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756,85
|
Zuschlag zum DB
|
01-12/2004
|
764,06
|
Zuschlag zum DB
|
01-04/2005
|
275,39
|
Summe
|
|
157.081,48
In seiner Begründung verwies das Finanzamt auf die
oa. Gesetzesbestimmungen und den grundsätzlich anzuwendenden
Gleichbehandlungsgrundsatz. Hinsichtlich der abzuführenden Lohnsteuer habe
der Arbeitgeber dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Der Einrede der nicht ausreichenden Mittel sei somit bereits materiell-rechtlich
der Weg abgeschnitten, weil die Lohnsteuer vom entsprechend niedrigeren Betrag
zu berechnen ist. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer kann mit dem
Nachweis nicht ausreichender Mittel nicht als unverschuldete Pflichtverletzung
gewertet werden.
In seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid
bemängelte der Bw., der Grundsatz der haftungsbegrenzenden anteiligen
Tilgung sei in keiner Weise berücksichtigt worden und der verantwortliche
Geschäftsführer habe selbst den Konkursantrag über das
Vermögen der GmbH gestellt. Da der Bescheid eine falsche Steuernummer
aufweise, sei von einem Nichtbescheid auszugehen.
Mit Vorhalt vom 27. Juli 2005 forderte das Finanzamt den
Bw. auf, die Gründe, die zur Unterlassung der Abgabenentrichtung
geführt haben, bekannt zu geben, alle Kassenein- und Ausgänge seit der
Entstehung des Abgabenrückstandes darzustellen, die Gesamtschulden der
Gesellschaft den verfügbaren Mitteln den einzelnen Fälligkeits- bzw.
Zahlungstagen gegenüber zu stellen und diese Gegenüberstellung dem
Finanzamt zu unterbreiten und falls von der Gesellschaft in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge nicht vereinnahmt worden sind, die Höhe der
gegenwärtig bestehenden Umsatzsteuerforderungen, die Gründe für
die Uneinbringlichkeit sowie die Namen und Anschriften der Schuldner
mitzuteilen. Weiters sei für die Klärung der Frage, ob eine
Gläubigerbegünstigung vorliege oder nicht, die Entrichtung der
Verbindlichkeiten in Form einer Geldflussrechnung für den Zeitraum 7/2003
bis 4/2005 erforderlich darzustellen.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2005
gelangte der Bw. ausgehend vom Zeitraum Juli 2003 bis April 2005 auf einen um
35.858,34 € reduzierten Haftungsbetrag. Dies erfolgte in der Weise,
dass einerseits die Abgaben L, DB, DZ 7-12/2002 und 1-5/2003 ausgeblendet und
andererseits Zahlungen vom 2. Juli 2003 in Höhe von 9.428,86 €
als auf die Haftungsschuld anrechenbar dargestellt wurde, obwohl mit dieser
Zahlung restliche Schuldigkeiten aus der U 4/2003 entrichtet wurden.
Ähnlich verhält es sich bei der Zahlung vom 4. August 2003 in
Höhe von 4.887,74 €, womit die U 5/2003 in Höhe von
1.313,50 €, K 7-9/2003 in Höhe von 272,00 € und
die U 6/2003 in Höhe von 3.302,24 € bezahlt wurden. Mit der
Zahlung vom 6. November 2003 wurde die U 9/2003 zur Gänze
entrichtet, während die Zahlung vom 22. April 2004 in Höhe von
56,65 € auf die L 7/2002 angerechnet wurde. Am 13. September
2004 erfolgte wiederum eine Zahlung in Höhe von 2.406,01 €, die
für die Selbstbemessungsabgaben L 8/2004 in Höhe von
1.693,17 €, DB 8/2004 in Höhe von 649,35 € und DZ
8/2004 in Höhe von 63,49 € verrechnet wurden. In diesem
Zusammenhang soll an dieser Stelle angemerkt werden, dass sämtliche ins
Treffen geführten Zahlungen zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten verwendet
wurden, für die der Bw. gar nicht in Anspruch genommen wurde.
Nach Ansicht des Bw. sei eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben, wenn sich die offenen
Abgabenschulden zum Verhältnis der offenen Verbindlichkeiten analog
verhielten. Im Übrigen sei aus seinen Aufstellungen ersichtlich, dass er
die Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen Schulden behandelt
habe. In der Beilage wurden monatsweise die Verbindlichkeiten zum Ersten des
Monats, die Zugänge, die Zahlungen und die Verbindlichkeiten zum Letzten
des Monats für die Zeit von Juli 2003 bis März 2005
aufgelistet.
In seiner Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, es sei Sache des Vertreters der GmbH eindeutig darzustellen,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die angefallenen Abgaben
nicht entrichtet wurden, weshalb im Falle des Nichtantretens dieses Nachweises,
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Zur oben
erwähnten Vorhaltsbeantwortung vom 12. Oktober 2005 wies er darauf hin, es
gehöre zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen dafür zu sorgen, dass
die Abgaben ordnungsgemäß und rechtzeitig entrichtet werden. Diese
Verpflichtung beschränke sich auf die Verwaltung der dem Vertreter
obliegenden und zur Verfügung stehenden Mittel. Stehen diesem bezogen auf
den Fälligkeitszeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung,
dürfe er die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen
Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln und müsse diese zumindest
anteilig erfüllen (Gleichbehandlungsgrundsatz), wobei die Bezahlung
laufender Kosten, neu eingegangener Verbindlichkeiten,
Sozialversicherungsabgaben ohne gleichzeitige anteilige Begleichung der
Abgabenschulden gegen diesen Grundsatz verstoßen. Eine Ausnahme vom
Gleichbehandlungsgrundsatz gelte für den Lohnsteuerabzug, denn die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer sei in jedem Fall zur Gänze
abzuführen. Die Entwicklung der Gesamtschulden bedeute im
haftungsrelevanten Zeitraum einen Zuwachs von 114%, während die
Abgabenschuldigkeiten einen solchen von 421% erfuhren. Im Übrigen
erwähnte das Finanzamt, der Konkursantrag sei bereits von der
Finanzverwaltung am 17. März 2005 und nicht durch einen Eigenantrag
der gemeinschuldnerischen GmbH gestellt worden.
In seinem fristgerecht überreichten Vorlageantrag
verwies der Bw. auf ein anhängiges Zivilverfahren gegen einen
Sachverständigen einer Versicherung, der ihn geschädigt und vorhandene
Unternehmenssubstanzen nachteilig vernichtet habe. Weiters sei eine
Würdigung der bisherigen abgabenrechtlichen Verfolgung des Bw. in keiner
Weise vollzogen worden. Im Übrigen sei die Abgabenbehörde auf diese
Vorbringen nicht eingegangen. Es sei ihm daher nicht vorzuwerfen, seinen
abgabenrechtlichen Pflichten nicht zur Gänze nachgekommen zu sein. Auf
Grundlage der bereits übermittelten Werte für den haftungsrelevanten
Zeitraum betrage die Haftungsquote 19,09%. Diese ergebe sich aus dem Anteil der
gesamten Zahlungen zu den gesamten Verbindlichkeiten, abzüglich der bisher
bezahlten Finanzamtsquote, daher müsste diese Quote auf die vom Bw. selbst
ermittelte eingangs erwähnte Bemessungsgrundlage von 121.223,14 €
angewendet werden.
Mit Vorlagebericht wurde die Berufung - ohne weiteres
Eingehen auf den Vorlageantrag - dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt ersuchte der unabhängige Finanzsenat
den Bw. weitere Unterlagen vorzulegen und insbesondere Schuldenaufstellungen zum
jeweiligen Fälligkeitstag zu erstellen sowie einige Unstimmigkeiten seiner
Berechnungen zu erläutern. Insbesondere blieben Abgaben aus älteren
Zeiträumen unberücksichtigt, und es wurden nicht näher
nachvollziehbare Verrechnungen mit der Bemessungsgrundlage der Haftungsschuld
vorgenommen. Weiters war der Berechnungsprozentsatz der ermittelten
Haftungsquote unklar.
Laut Auskunft der Masseverwalterin sei mit keiner über
10% liegenden Befriedigung der allgemeinen Gläubiger zu
rechnen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der
steuerliche Vertreter, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
seien durch umfangreiche Verfolgungshandlungen resultierend aus einer anonymen
Anzeige zu Stande gekommen. Durch direkte Erhebungen bei Versicherungen
hätten diese ihre Aufträge an den Bw. eingestellt und somit das
erfolgreiche wirtschaftliche Handeln und Begleichen der Schulden vereitelt. Auf
Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation sei es dem Bw. nicht
möglich umfangreiche Vorhaltsbeantwortungen zu bezahlen und die notwendigen
Unterlagen lägen bei der Masseverwalterin. Daher stellte er den Antrag den
Haftungsbescheid aufzuheben, in eventu auf den im Vorlageantrag bezeichneten
Betrag einzuschränken. Im Hinblick auf das offene Klageverfahren gegen den
Sachverständigen der Versicherung aus dem Titel des Schadenersatzes stellte
er den weiteren Antrag, das gegenständliche Verfahren ruhen zu
lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können. Die in Abgabenvorschriften geregelten
persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden
(§ 224 Abs. 1 BAO) geltend gemacht. In diesen ist der
Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Aus der Konkurseröffnung ergibt sich noch nicht
zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049,
29.5.2001, 99/14/0277, 28.5.2002, 99/14/0233). Allerdings ist eine
Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann (VwGH 6.8.1996,
92/17/0186, 27.4.2000, 98/15/0129, 26.5.2004, 99/14/0218); ein Abwarten bis zur
vollständigen Abwicklung des Konkurses ist jedoch nicht erforderlich (VwGH
19.3.2002, 98/14/0056).
Laut Auskunft der Masseverwalterin könne nicht mit
einer wesentlich über 10% liegenden Konkursquote gerechnet werden, womit
von einem Ausfall von etwa 90% auszugehen wäre. Um allfällige
Unsicherheiten auszugleichen, wird der präsumptive Ausfall zu Gunsten des
Bw. mit 85% angenommen.
Strittig ist, ob den Bw. ein Verschulden im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in
dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 29.1.2004,
2000/15/0168).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049, klargestellt hat, haftet der
Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in
voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner
schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die
liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet
der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens
anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann
erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der
Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller
Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten
Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis aber nicht an, dann kann ihm die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Die qualifizierte
Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die
Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der
Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an
Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der
Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom
Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen
über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (VwGH
13.4.2005, 2004/13/0160).
Der bloße Hinweis des Bw., die Unterlagen der GmbH
lägen bei der Masseverwalterin und er sei nicht im Stande, die
erforderlichen Nachweise zu erbringen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus,
denn nur der Vertreter wird nämlich idR jenen ausreichenden Einblick in die
Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht (VwGH 19.11.1998, 98/15/0159; 30.10.2001, 2001/14/0087). Daher
hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (VwGH 7.9.1990,
89/14/0132).
Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein
Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht
vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur
Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten
der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe
der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem
Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das
Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (VwGH 17.12.2002,
2002/17/0151).
Vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist die
Lohnsteuer. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung
bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden
kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller
Gläubiger) hinaus (VwGH 21.12.2005, 2004/14/0146; 25.2.2003, 97/14/0164).
Nur dann, wenn die der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer zugrunde
liegenden Löhne tatsächlich nicht mehr ausbezahlt worden sind, liegt
keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor, da der
Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG die Lohnsteuer nur bei einer
Lohnzahlung einzubehalten hat. Erfolgt keine Zahlung der vereinbarten Löhne
und Gehälter, besteht auch keine Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des
Arbeitgebers.
Undeutlich und dunkel bleiben in diesem Zusammenhang die
bw. Ausführungen über den Hinweis auf das anhängige
Zivilverfahren des Bw. gegen einen Sachverständigen, der Gutachten zu
seinem und zum Nachteil der Gesellschaft erstellt habe. Mit diesem Vorbringen
konnte der Bw. keine Verbindung zum angefochtenen Bescheid herstellen, weil mit
der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen
weder auf eine Wahrnehmung oder Pflichtverletzung bei der Entrichtung von
Abgaben der vertretenen GmbH geschlossen werden kann. Wie bereits
umfänglich dargestellt, kommt es darauf an, ob aus den vorhandenen Mitteln
einerseits der Grundsatz der par conditio creditorum eingehalten bzw. ob die
Lohnsteuer aus den ausbezahlten Barlöhnen entsprechend abgeführt
wurde. Daher erweist sich das diesbezügliche Vorbringen als wenig dienlich,
sodass sich darob weitere Ausführungen erübrigen. Aus diesem Grunde
sah sich der unabhängige Finanzsenat auch nicht weiter veranlasst mit der
Entscheidung zuzuwarten, weil eine Präjudizialität nach Art einer
Vorfrage nicht einmal entfernt gegeben erscheint. Eine Vorfrage ist eine
Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig
ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei
der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer
Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (VwGH
11.7.1995, 95/13/0153, 28.5.2002, 97/14/0053). Im Übrigen besteht keine
Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess,
wenn das Gericht über privatrechtliche Fragen bei Ermittlung des
Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen hat
(Ritz, BAO-Kommentar³, § 116, Tz.
6).
Für den Zeitraum 16. August 2002 bis 15. Juli 2003
wurde keine Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen beigebracht, weshalb
für Fälligkeiten dieser Zeiträume ein Ausfall von 85% angenommen
wurde. Für die übrigen Zeiträume wurden aus
Vereinfachungsgründen die Prozentzahlen für die
Haftungsinanspruchnahme zum Letzten des Monats auf die jeweils
nächstfolgende Fälligkeit berechnet.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-G/05
- Stammnummer
- 24227
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF