Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0241-S/06
Nachträgliche Betriebsausgaben - Folgeentscheidung zu RV/0372-S/03
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-S/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W***A***, Adresse1, vom
4. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch Mag. Günter Narat, vom 19. Jänner 2006 betreffend
Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 vom 19. Jänner 2006. Die Berufungswerberin (Bw.) machte in
der Berufung für dieses Jahr Zahlungen in Höhe von
€ 5.243,28 als nachträgliche Betriebsausgaben geltend, deren
Erwähnung in der ursprünglichen Einkommensteuererklärung
unterblieben war.
Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieses Verlustes
mittels Berufungsvorentscheidung und verwies auf die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zur Einkommensteuer für das Jahr 2002
(RV/0372-S/03).
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage der Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat und argumentierte,
dass
sich die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenat zum Jahr 2002 nur auf
Schulden beim Finanzamt bezogen hätte, die per Exekution eingetrieben
worden seien. Die Zahlungsweise dürfe aber nicht ausschlaggebend sein. Die
Tilgung der Schulden aus dem ehemaligen Gewerbebetrieb seien vom laufenden
Einkommen bestritten worden und seien nie gewinnmindernd bzw. einkommensmindernd
geltend gemacht worden.
Zum
anderen sei nur die Zahlung der Schulden beim Finanzamt abgelehnt worden. Die
Ablehnung der Berücksichtigung der Tilgung der Restschulden beim Finanzamt
habe keine nachvollziehbare Begründung.
Die
Tilgung der Restschulden bei der Raika E*** sei auch bei der Berechnung der
Einkommensteuer 2002 anerkannt
worden.
Über
die Berufung wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat
erwogen:
1.
Sachverhalt
Der Sachverhalt wurde bereits ausführlich in der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 28. Oktober 2004
(RV/0372-S/03) dargestellt. Es wurden in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte
dafür bekannt, dass Änderungen oder neue Tatsachen zu Tage getreten
wären. Solche wurden von der Berufungswerberin (Bw.) auch nicht
behauptet.
Es darf deshalb auf die dortige Darstellung verwiesen
werden. Zusammengefasst ergibt sich daraus folgendes Bild:
Die Bw. betrieb bis Juli 1999 einen Gewerbebetrieb, dessen
Ergebnis mangels Abgabe von Steuererklärungen für 1999 inklusive eines
allfälligen Übergangs- und Aufgabegewinnes vom Finanzamt
geschätzt wurde.
Für 2003 wurde - wie schon für 2002 - die
Berücksichtigung von Zahlungen an das Finanzamt und an die Raiffeisenbank
E*** als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Zahlungen an
die Raiffeisenbank E*** (Konto 401.446) wurden mittels eines
Jahres-Kontoauszuges nachgewiesen.
Trotz Erinnerung blieben 2002 alle Aufforderungen
unbeantwortet, bekannt zu geben, seit wann es die Bankschulden gibt, woraus
diese Schulden resultieren und wofür diese Gelder ausgegeben wurden. Es
wurden weder der Darlehens-/Kreditvertrag noch die Kontoauszüge aus der
Zeit der Entstehung der Schuld vorgelegt. Es unterblieb auch der Nachweis, dass
die auf dem Bankkonto zur Vorschreibung gelangten Zinsen durch den
seinerzeitigen Betrieb verursacht wurden, dass anlässlich der
Betriebsaufgaben keine den verbliebenen Verbindlichkeiten
gegenüberstehenden Aktiva vorhanden waren und dass nach der Betriebsaufgabe
ein nachweisliches Bemühen zur Tilgung der alten Verbindlichkeiten gegeben
war.
In der nun zu beurteilenden Berufung rügt die Bw. nur,
dass die Verweigerung der Berücksichtigung der Schuldentilgung beim
Finanzamt 2002 lediglich aufgrund der Zahlungsweise erfolgt sei und dass die
Zahlungen an die Raiffeisenbank E*** in der Entscheidung 2002
berücksichtigt worden seien.
2. Rechtliche
Würdigung
Es ist zulässig, in der Begründung eines
Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen
(siehe etwa VwGH 20.1.2005, 2002/14/0116 mwN).
Da der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates zum Jahr 2002 (RV/0372-S/03) ausführlichst
dargestellt wurde, seit dieser Entscheidung neue Tatsachen weder bekannt wurden
noch behauptet wurden und die Entscheidung unbekämpft geblieben ist, wird
er auch der nunmehr zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist für die
aktuelle Entscheidung insbesondere ausschlaggebend, dass von der Bw. in keiner
Weiser nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass
die
Verbindlichkeiten, deren Abzug nun beantragt wurde, erst nach dem Ende des
Veranlagungszeitraumes 1999 bekannt wurden und somit in der Schlussbilanz dieses
Jahres keine Aufnahme mehr finden konnten.
Es
wurde weder nachgewiesen noch konkret behauptet, dass die die Bankzinsen
verursachenden Verbindlichkeiten durch den seinerzeitigen Betrieb verursacht
worden sein.
Es
wurden auch über die näheren Umstände im Zusammenhang mit der
seinerzeitigen Betriebsaufgabe keine Behauptungen vorgebracht, die eine von der
Entscheidung über das Jahr 2002 abweichende Beurteilung rechtfertigen
könnte. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Verbindlichkeiten
damals nicht mit Aktiva zusammenhingen, die in das Privatvermögen
überführt wurden, und dass anlässlich der Betriebsaufgabe keine
sonstigen Aktiva vorhanden waren, die diese Verbindlichkeiten
abdeckten.
Die Begründung der Berufung
reduziert sich auf die Behauptungen, der Unabhängige Finanzsenat habe die
Zahlungen an das Finanzamt nur wegen der Zahlungsweise (Exekution) abgelehnt.
Die Tilgung der Restschulden bei der Raiffeisenbank E*** sei vom
Unabhängigen Finanzsenat anerkannt worden.
Diese Behauptungen widersprechen ganz klar der Entscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Jahre 2004. Dieser hat weder die
Zahlungen an das Finanzamt noch die an die Raiffeisenbank E*** zum
Betriebsausgabenabzug zugelassen. In der Berufungsentscheidung 2002 wurde dazu
wörtlich ausgeführt:
Da der angefochtene Bescheid in seiner Beurteilung der
Zahlungen an die Raika E*** nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, musste er
entsprechend korrigiert werden. Die Abzugsfähigkeit der Zahlungen war zu
versagen.
Die damalige Entscheidung endete wörtlich mit
folgender Zusammenfassung:
Da somit weder die Zahlungen an das Finanzamt noch die
Kreditrückzahlungen und etwaige Zahlungen an die SVGW als
nachträgliche Betriebsausgaben des Jahres 2002 zu beurteilen sind, waren
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 in Ansatz zu
bringen.
Damit ist aber den Behauptungen der Bw. jede Grundlage
entzogen. Da andere Argumente nicht vorgebracht wurden und seit der Entscheidung
über das Jahr 2002 nichts bekannt wurde, das ein Abgehen von der damaligen
Beurteilung rechtfertigen könnte, war auch die Berufung für das Jahr
2003 als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt verwies bereits in seiner
Berufungsvorentscheidung auf die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates zum Jahr 2002. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt dort
ausführlich dargestellt wurde, konnte darauf verzichtet werden, der Bw. ein
weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
Die Feststellungen in der Berufungsentscheidung vom
28. Oktober 2004 und in der Berufungsvorentscheidung vom 24. März
2006 sind nämlich insoweit als Vorhalt anzusehen, durch den auch das
Parteiengehör gewahrt wurde
(vgl. VwGH 26.2.2004,
2004/16/0034 sowie Stoll, 2713 mwN).
Salzburg, am
28. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-S/06
- Stammnummer
- 24225
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF