Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0627-G/05
1. IZP für ein gastgewerblich genutztes Salettl, 2. AfA für Bilder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0627-G/05vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Investitionszuwachsprämie steht nur für solche Wirtschaftsgüter zu, deren Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der kontinuierlichen Absetzung für Abnutzung gemäß §§ 7 und 8 EStG 1988 unterliegen. Für Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind, sondern allenfalls gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 der Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung unterliegen, steht die Investitionszuwachsprämie hingegen nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Michael Haberl,
Steuerberater, 8962 Gröbming, Hauptstr. 65, vom 6. Juni 2005 und
vom 7. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen,
vertreten durch HR Dr. Ernst Körner, vom 2. Mai 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 und vom 6. Mai 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
betreffend Körperschaftsteuer wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Investitionszuwachsprämie wird teilweise Folge gegeben. Die
Investitionszuwachsprämie wird mit 12.027,13 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlage beträgt 120.271,32 €.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die im Jahr 2003 gegründet wurde. Ihr Betriebsgegenstand ist der
Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen (lt. Angabe auf dem amtlichen
Fragenbogen Verf 15). Gesellschafter und handelsrechtliche
Geschäftsführer der Bw sind GL, AP, JP und CS. Die Bw betreibt das
Lokal "C." in I.
Für das Jahr 2003 beantragte die Bw
Investitionszuwachsprämie für die in der folgenden Aufstellung
angeführten Wirtschaftsgüter:
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Wirtschaftsgut
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Anschaffungskosten in
€
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Salettl
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109.000,00
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Tonanlage für Salettl
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9.400,00
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Baranlage für Salettl
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45.590,00
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Tischlerarbeiten Cafe-Einrichtung
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19.582,00
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Spiegel und Glasablagen
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3.390,00
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Polsterungen
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4.539,22
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Logoprojektor
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1.050,00
|
Bilder
|
7.000,00
|
Anschaffungskosten gesamt
|
199.551,22
Im März 2005 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuer der Bw erklärungsgemäß mit
540,03 € fest (Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von
-14.035,06 €). Weiters gewährte es der Bw die von ihr beantragte
Investitionszuwachsprämie für 2003 im Betrag vom
19.955,12 €.
Im April 2005 führte das Finanzamt bei der Bw
eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei fest, dass die
Investitionszuwachsprämie für das Salettl, die Tonanlage und die
Baranlage sowie für die Bilder nicht zustehe und kürzte die
Investitionszuwachsprämie um 17.099 €.
Das Salettl hat die
Bw bei der Firma A-GmbH&CoKG anfertigen lassen.
Gesellschafter-Geschäftsführer des Komplementärin A-GmbH ist AP.
Die im Berufungsverfahren dem Finanzamt mit Schreiben vom
18. April vorgelegte Rechnung vom 18. Juli 2003 weist einen
Rechnungsbetrag von 109.000 € "netto" (keine Umsatzsteuer
ausgewiesen) aus (Umsatzsteuer erst im Jahr 1993 nachverrechnet).
Bei dem Salettl handelt es sich nach der Baubeschreibung um
ein Wirtschaftsgut mit folgender Bauweise:
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Grundfläche:
|
12 Eck, 12,2 m / 12,6 m
|
Bodenkonstruktion:
|
Stahlrohrprofilkonstruktion in sich verschraubt,
gerichtet zum Verschrauben auf befestigten Untergrund in Form eines
Fundamentes. Bodenaufbau mit Estrich und Bodenfliesen.
|
Außenkonstruktion:
|
Module Stahlbaukonstruktion, in sich verschraubt, laut
statischen Berechnungen. Kunststoffelemente- Türelemente mit
Eisenkern. Isoliersicherheitsverglasung mit Schallschutzfunktion dB
42
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Dachkonstruktion/ Dachaufbau:
|
Module Stahlbaukonstruktion lt.
Statik 16 mm 3-Schicht Holzplatte Dampfsperre 100 mm
Mineralwolle 19 mm Spanplatte 0,8 mm verz. Blechdach
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Tür- und Fensterverglasungen
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Isoliersicherheitsverglasung ESG
4/16/4 Schallschutzglas
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Dacheindeckungen:
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verz. lackiertes Blechdach teilweise
Isoliersicherheitsglas mit Schallschutzfunktion
|
Entlüftung:
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über elektr. Lüfter im Turm =
Standardentlüftung
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Beheizung:
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Fußbodenheizung
Die Tonanlage hat
die Bw von der "Firma" TM in A erworben. Auf der Rechnung vom
20. Juni 2003 ist vermerkt:
Bauseits zu erledigen: Kabelverlegung,
Stromzuleitung, Transport und Verzollung nach Kroatien, Übergabeort ist
Firma-P in J.
Die Baranlage hat
die Bw von der F-GmbH&CoKG erworben. Auf der Rechnung vom
29. Juli 2003 ist vermerkt:
Projekt: Baranlage Salett´l in U/HR.
Die von der Bw erworbenen
dreizehn Bilder stammen nach den
vorgelegten Unterlagen von AM aus M. Rechnungsausstellerin ist IH
("am") aus M.
Das Finanzamt versagte der Bw die
Investitionszuwachsprämie für das Salettl, die Tonanlage und die
Baranlage im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese
Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Außenprüfung nicht als
Anlagevermögen in einer inländischen Betriebsstätte verwendet
würden. Nach Auskunft des Geschäftsführers der Bw hätten sie
an die F-d.o.o.. (eine kroatische Tochtergesellschaft der Bw) vermietet und in
einem Gastronomiebetrieb in U, Kroatien, verwendet werden sollen. Auf Grund
einer fehlenden Bewilligung sei davon Abstand genommen worden. Nun lagerten
diese Wirtschaftsgüter beim Hersteller. Für das Salettl sei
darüber hinaus keine Investitionszuwachsprämie zu gewähren, weil
es sich dabei um ein Gebäude handle. Für die Bilder sei die
Investitionszuwachsprämie und die Absetzung für Abnutzung im Betrag
von 438 € zu versagen, weil es sich dabei um nichtabnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handle (Tz 2 und 3 des
BP-Berichts).
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen setzte das
Finanzamt mit Bescheid vom 2. Mai 2005 die
Investitionszuwachsprämie mit 2.856 € (Abgabennachforderung
17.099 €) fest. Mit im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenem
Bescheid vom 6. Mai 2005 setzte das Finanzamt die
Körperschaftsteuer (unter Zugrundelegung der um die Afa erhöhten
Einkünfte im Betrag von -13.597,06 €) in gleicher Höhe wie
bisher fest (keine Abgabennachforderung).
Die Bw wendet sich durch ihren steuerlichen Vertreter mit
Berufungsschreiben vom 6. Juni 2005 gegen die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie und mit Berufungsschreiben vom
7. Juni 2005 gegen den Körperschaftsteuerbescheid und begehrt die
Gewährung der Investitionszuwachsprämie im beantragten Ausmaß
(in eventu für Anschaffungskosten im Betrag von 38.200 € für
Bar, Bestuhlung, Tische, Barhocker, Bartische, Beleuchtung, Reling und
Dekoration) sowie die Gewährung der Absetzung für Abnutzung im geltend
gemachten Ausmaß. Zur Begründung führt der steuerliche Vertreter
im Wesentlichen aus, bei dem Salettl handle es sich um eine mobile Einrichtung,
weil es jederzeit demontiert und an einen anderen Ort verlegt werden könne.
Auch wenn einige Gebäudemerkmale zuträfen, so handle es sich dabei
dennoch um kein Gebäude. Außerdem seien laut beiliegender
Bestätigung des Herstellers im Gesamtkaufpreis auch Kostenanteile für
Bar, Bestuhlung, Tische, Barhocker, Bartische, Beleuchtung, Reling und
Dekoration mit einem Gesamtbetrag von 38.200 € enthalten. Zumindest
diese Wirtschaftsgüter seien nicht von der Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen. Was die Voraussetzung der Verwendung in einer inländischen
Betriebsstätte beträfe, so sei zu bemerken, dass das Salettl an
verschiedenen Orten eingesetzt werden könne. Bei der ursprünglich
geplanten Vermietung an die kroatische Tochtergesellschaft wäre die
Investitionszuwachsprämie nicht zu gewähren gewesen. Diese Vermietung
sei aber nicht zustande gekommen, weil von dieser nicht einmal ein passendes
Grundstück habe beschafft werden können. Das Salettl werde daher
voraussichtlich noch heuer entweder in Sölden oder in Obergurgl aufgestellt
werden. Außerdem bestimme § 108e
Abs. 3 Z. 1 EStG 1988, dass in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen
seien, wenn sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstiger
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstrecke. In das Jahr 2003 fielen
die beantragten Anschaffungskosten. Im Jahr 2005 würden weitere
Anschaffungskosten anfallen, die nicht prämienbegünstigt seien. Nicht
prämienbegünstigt seien Wirtschaftsgüter, die in einer
ausländischen Betriebsstätte eingesetzt würden. Bei den dreizehn
Bildern handle es sich um Dekorationsgegenstände, deren Wert durch die
Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt würde. Sie seien
farblich mit der Einrichtung des Lokals abgestimmt und würden durch die bei
starker Kundenfrequenz übliche Rauch- und Feuchtigkeitseinwirkung im Lauf
der Zeit wertlos und unbrauchbar.
Das Finanzamt wies die beiden Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 22. August 2005 als unbegründet
ab.
Mit den Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
26. September 2006 beantragte die Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im November 2005 zur Entscheidung vor.
Die darauf folgenden Ermittlungen des unabhängigen
Finanzsenates haben ergeben:
Zum Salettl: Dieses
wird seit Februar 2006 in O zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet. Es handelt
sich dabei um ein zweistöckiges "Gebäude" aus Aluminium
und Glas mit angrenzender Sonnenterrasse (etwa 50
m2). Im Erdgeschoss
befindet sich die Ausschank mit fünf Stehtischen und eine große
Eckbank mit zwei Tischen sowie etwa 25 Barhockern. Weiters ist dort ein
kleiner Raum mit Kochgelegenheit und Kühlraum sowie Abspüle
untergebracht. Der Barbereich mit Ausschank befindet sich in der Raummitte
(Theke mit Zapfanlage, Abwäsche, Spülmaschine, Kaffeeautomat,
Kühlschrank, Schubladen mit verschiedenen Gläsern, Schaltanlage und
integrierter Tonanlage). Der hintere Teil des "Gebäudes" ist
auf Holzpfählen abgestützt. Der vordere Teil des
"Gebäudes" steht auf einem ehemaligen Parkplatz. Auf der
Sonnenterrasse sind Biertische und Bierbänke aufgestellt (etwa
40 Sitzplätze). Die Sonnenterrasse ist im hinteren Bereich ebenfalls
auf Holzpfählen abgestützt und im vorderen Bereich auf dem Parkplatz
aufgelegt.
Zur Tonanlage: Die
Tonanlage befindet sich im Salettl. Nicht vorhanden sind - entgegen der Rechnung
- ein HiFi-Verstärker, zwei Lautsprecherboxen, ein Löwe 100Hz
Farb-TV-Gerät samt digitaler SAT-Anlage und ein DVD-Player. Weiters findet
ein anderes als das in der Rechnung angegebene Mischpult Verwendung. Die
genannten Geräte befinden sich nach dem Ergebnis abgabenbehördlicher
Ermittlungen auch nicht im Lokal "C." in I.
Sämtliche Ermittlungsergebnisse wurden der Bw und dem
Finanzamt mit Vorhaltsschreiben vom 28. August 2006 zur Kenntnis
gebracht.
Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom
12. September 2006 zum Salettl
Stellung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Bodenfundament aus
Estrich und Fliesen mit integrierter Bodenheizung bestehe. Darin sei die
Verschraubung angebracht. Es werde auf die Berufungsentscheidung des
unabhängige Finanzsenates vom 16. November 2005, RV/0129-K/05,
hingewiesen, worin die Abbautechnik zentrale Bedeutung für die Frage der
Gebäudeeigenschaft habe. Im Berufungsfall sei die Verbindung mit dem
Untergrund noch viel aufwändiger als nach dem Sachverhalt der genannten
Berufungsentscheidung. Das Salettl sei daher als Gebäude zu
beurteilen.
Dieses Schreiben wurde der Bw zur Kenntnisnahme gebracht.
Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 14. September 2006
bringt die Bw zu den Bildern
ergänzend vor, dass es sich dabei um Dekorationsgegenstände, deren
Wert durch die Benutzung und den Zeitablauf allmählich aufgezehrt werde,
handle. Sie seien farblich mit der Einrichtung des Lokals abgestimmt und
würden durch die in einem Lokal mit starker Kundenfrequenz übliche
Rauch- und Feuchtigkeitseinwirkung im Laufe der Zeit wertlos und unbrauchbar. Es
handle sich daher um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Auf den
übermittelten Fotografien seien bereits jetzt Beschädigungen der
Bilder erkennbar. Zum Salettl wird
ergänzend ausgeführt, im Anbot der Firma-P vom 6. April 2003
werde unter Pos. 1 ausgeführt: "Stahlbodenkonstruktion gerichtet zum
Verschrauben auf bauseitiges Fundament bzw. zum Stellen auf bauseits
vorbereiteten, befestigten Untergrund mit Frostkoffer." Am Ende des
Angebots werde ausgeführt: "(...) Turmsalettl ist durch seine
Modulbauweise leicht auf- und abbaubar und somit auch kein fixes Bauwerk und
lässt sich jedoch jederzeit verändern oder ausbauen." Da zur
Aufstellung sogar ein befestigter Untergrund mit Frostkoffer ausreiche,
könne das Salettl als mobile Einrichtung, die nach der Verkehrsauffassung
nicht als Gebäude angesehen werde, betrachtet werden. Das bei einer
Aufstellung in einer exponierten Hochgebirgslage wie O ein das Entfernen
erschwerendes Bodenfundament aus Estrich und Fliesen mit integrierter
Bodenheizung verwendet werde, habe für die allgemeine Beurteilung der
Beweglichkeit keine Bedeutung. Zu der vom Finanzamt zitierten
Berufungsentscheidung des unabhängige Finanzsenat könne keine Stellung
genommen werden, weil sie in der Findok noch nicht veröffentlicht sei. Im
Übrigen seien bei dem von der Firma-P gelieferten Salettl
Wirtschaftsgüter (Pos. 4, 5, 6, 9, 10 und 11 des genannten Angebotes)
enthalten, die nicht als Gebäudebestandteile anzusehen seien. Zur Baranlage
und zur Tonanlage wird ausgeführt, dass es sich dabei eindeutig um
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens, die nicht als Gebäudebestandteile anzusehen seien,
handle.
Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt am
15. September 2006 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Körperschaftsteuer
Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, sind Bilder
(Gemälde) bzw. Kunstwerke im Allgemeinen
grundsätzlich keine
(kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter (vgl. VwGH 20.12.1963,
2125/62; VwGH 16.9.1992, 90/13/0291). (Abrupten) Wertminderungen ist durch
Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen (vgl. VwGH
5.7.1994, 91/14/0110).
Das Begehren der Bw, die Aufwendungen für die
Anschaffung der Bilder gemäß
§ 7 EStG 1988 abzuschreiben, war
daher schon deshalb als unbegründet abzuweisen.
Dass die von der Bw behaupteten Beschädigungen der
Bilder eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung
gemäß
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 rechtfertigen würden, wurde von
ihr weder vorgebracht noch hat sie eine solche Absetzung für Abnutzung
beantragt.
2.
Investitionszuwachsprämie
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Bw in verschiedenen
Stadien des Abgabenverfahrens ein- und dieselben Rechnungen der A-GmbH&CoKG
über die Lieferung des Salettls mit unterschiedlichem Inhalt vorgelegt hat.
Betroffen sind die Rechnung mit der Nummer 798/03 vom
18. Juli 2003 (Verrechnung von 109.000 € netto) und die
Rechnung mit der Nummer 129/2005 vom 8. April 2005
(Nachverrechnung der Umsatzsteuer). So enthält die dem Finanzamt mit
Schreiben vom 18. April 2005 vorgelegte Rechnung mit der
Nummer 798/03 vom 18. Juli 2003 die Bezeichnung
"Vorausrechnung", wohingegen "dieselbe" dem
unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 10. April 2006
vorgelegte Rechnung lediglich als "Rechnung" bezeichnet wird. Die
dem Finanzamt mit Schreiben vom 11. Juli 2005 vorgelegte Rechnung mit
der Nummer 129/2005 vom 8. April 2005 (Nachverrechnung der
Umsatzsteuer) enthält den Zusatz "abzügl. Teilzahlung v.
13.08.2003 laut Rechnung Nr. 798/03 - 109.000,--". In
"derselben" dem Finanzamt bereits vorher mit Schreiben vom
18. April 2005 vorgelegten Rechnung fehlt dieser Zusatz. Somit wurden
diese Rechnungen mehrfach ausgestellt.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua.
Gebäude und Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter,
die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland
eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
Zum Salettl:
Unstrittig ist zum gegenwärtigen Stand des Berufungsverfahrens, dass das
Salettl ein ungebrauchtes körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren
Anlagevermögens der Bw ist und von ihr in einer inländischen
Betriebsstätte verwendet wird, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Strittig ist, ob die Investitionszuwachsprämie deshalb
zu versagen ist, weil es sich beim Salettl um ein Gebäude handelt (so das
Finanzamt).
Zur Frage der Gebäudeeigenschaft von Bauwerken hat der
unabhängige Finanzsenat bereits in seinen Glashäuser betreffenden
Berufungsentscheidungen vom 16.11.2005, RV/0129-K/05, und vom 23.2.2006,
RV/0186-L/04, entschieden. Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk,
das
durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt,
den
Eintritt von Menschen gestattet,
mit
dem Boden fest verbunden und
von
einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94).
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut
als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach
bewertungsgesetzlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern
ausschließlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der
Verkehrsauffassung, die sich in der für das Steuerrecht geltenden typischen
Betrachtungsweise manifestiert (Grabner, ÖStZ 1983, 143 mit Hinweis auf
VwGH vom 24.6.1960, 2464/59).
Dass das Salettl durch räumliche Umfriedung Menschen
und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den
Eintritt von Menschen gestattet, ist schon auf Grund seiner Nutzung
unzweifelhaft.
Soweit die Bw unter Hinweis auf das Anbot der Firma-P vom
6. April 2003 die feste Verbindung des Salettls mit dem Boden bestreitet,
ist ihr entgegenzuhalten, dass zwar der vordere Teil nur auf "bauseits
vorbereiteten, befestigten Untergrund mit Frostkoffer" gestellt wird, der
hintere Teil jedoch auf Holzpfählen mit Betonfundamenten (Punktfundamenten)
gestützt ist.
Von der Beständigkeit eines Bauwerkes ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung umso mehr auszugehen, je höher der finanzielle,
technische und zeitliche Aufwand seiner Versetzung ist. Die Bauweise des
Salettls mit Sonnenterrasse und seine Einrichtung ist so aufwändig
gestaltet, dass seine Beständigkeit nicht bezweifelt werden kann. Die
Beständigkeit eines Bauwerkes ist auch bei leichter Bauweise zu bejahen
(vgl. nochmals UFS 23.2.2006, RV/0186-L/04).
Im Übrigen kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof
mit Erkenntnis vom 5.10.1962, 580/62, entschieden hat, nicht auf die technische
Unbeweglichkeit des Bauwerkes an, sondern ganz entscheidend auch auf das
Vorliegen der typischen Gebäudeform. Da es sich beim Salettl um ein
zweistöckiges Bauwerk mit Sonnenterrasse handelt, welches dem Betrieb eines
Gastgewerbes dient, kann es gar nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei
geradezu typisch um ein Gebäude handelt.
Die Bw bringt "in eventu" vor, dass es sich bei
den im Anbot der Firma-P vom 6. April 2003 ausgewiesenen Pos. 4, 5, 6, 9,
10 und 11 um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht als
Gebäudebestandteile anzusehen seien, und beantragt dafür unter
Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 38.200 € eine
Investitionszuwachsprämie.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
"Wirtschaftsgüter":
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Pos. 4: Eingearbeitete Beleuchtungsschiene mit 6
Stück abgehängten Tellerleuchten - laut Muster und Detail,
komplett verkabelt und installiert. Im Außenmodul über den
Tischen eingearbeitete Deckenspots
|
Pos. 5: An den Salettlaußensäulen
innen 6 Stück geschm. Fackelleuchten über den Eckstehtischen
aufgearbeitet - laut Muster und Detail.
|
Pos. 6: Auf Dachelement 3 Stück aufgesetzte
Blechschilder - laut Muster und Detail, mit logo.
|
Pos. 9: Barkonstruktion - bestehend aus
Profilstahlrahmen in Modulbauweise mit aufgearbeiteter
Barfront. Bestehend aus Holzfüllungselementen laut Muster
- inkl. Nirostastreifen und dazugehöriger Farbtechnik sowie
aufgearbeitete Nirosockel, geschm. Konsolen und gebürsteten
Nirosta-Fußstangen. Barkonstruktion von uns wie beschrieben
komplett geliefert laut Plan und Detail. Barkonstruktion gerichtet
für bauseitige Barausstattung sowie dazugehörender
Lümmelbordfläche und Arbeitsfläche der Bar.
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Pos. 10: 4 Stück Eckstehtischgestelle im
Salettl - laut Muster und Detail, mit Fußstangen in geschm.
Ausführung, mit Holztischplatten. Eisenteile feuerverzinkt,
lackiert.
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Pos. 11: 31 Stück Barhockergestelle im
Salettl - laut Muster und Detail, mit Fußstangen in geschm.
Ausführung mit aufgesetzten, gebürsteten
Holzsitzplatten. Einsenteile feuerverzinkt, lackiert.
Wie der unabhängige Finanzsenat in der bereits
zitierten Berufungsentscheidung vom 23.2.2006, RV/0186-L/04, ausgeführt
hat, ist ein Wirtschaftsgut als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen, wenn es mit einem Gebäude derart verbunden ist, dass es nicht
ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann; damit
teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf
Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als
beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60;
VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind
daher jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118).
Das Finanzamt hat sich weder dem Grund noch der Höhe
nach gegen dieses Eventualbegehren der Bw ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine
Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten
"Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige
Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls)
handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie.
Der Berufung war somit diesbezüglich teilweise Folge
zu geben.
Zur Baranlage: Das
Finanzamt hat sich auch nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse weder dem
Grund noch der Höhe nach gegen das Begehren der Bw
ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine
Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten
"Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige
Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls)
handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie.
Der Berufung war somit diesbezüglich Folge zu
geben.
Zur Tonanlage: Das
Finanzamt hat sich auch nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse weder dem
Grund noch der Höhe nach gegen das Begehren der Bw
ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine
Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten
"Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige
Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls)
handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie.
Zu verneinen ist der Anspruch auf
Investitionszuwachsprämie jedoch für die - entgegen der Rechnung (die
Bw hat sich dazu nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse verschwiegen) - in
den beiden Betrieben der Bw nicht vorhandenen Geräte (HiFi-Verstärker,
zwei Lautsprecherboxen, ein Löwe 100Hz Farb-TV-Gerät samt digitaler
SAT-Anlage und ein DVD-Player).
Der Berufung war somit diesbezüglich teilweise Folge
zu geben.
Zu den Bildern:
Strittig ist, ob die Investitionszuwachsprämie deshalb zu versagen ist,
weil es sich bei den Bildern um kein "Wirtschaftsgut des abnutzbaren
Anlagevermögens" handelt (so das Finanzamt).
Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§
108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988).
Wie bereits unter Punkt 1 (Körperschaftsteuer)
ausgeführt, sind Bilder (Gemälde) bzw. Kunstwerke im Allgemeinen
grundsätzlich keine
(kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter (vgl. VwGH 20.12.1963,
2125/62; VwGH 16.9.1992, 90/13/0291). (Abrupten) Wertminderungen ist durch
Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen (vgl. VwGH
5.7.1994, 91/14/0110).
§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 ist der Sinn
beizulegen, dass eine Investitionszuwachsprämie nur für solche
Wirtschaftsgüter zusteht, deren Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der kontinuierlichen Absetzung für Abnutzung
gemäß
§§ 7 und 8 EStG 1988 unterliegen. Für
Wirtschaftsgüter die grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren
Wirtschaftsgüter sind, sondern allenfalls gemäß
§ 8 Abs. 4
EStG 1988 der Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung unterliegen, steht die Investitionszuwachsprämie
hingegen nicht zu.
Die Berufung war somit diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0627-G/05
- Stammnummer
- 24213
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF