Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2138-W/06
Progressionsvorbehalt, wenn neben Einkünften Transferleistungen bezogen werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2138-W/06vom 22.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 22. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Zeitraum vom 17.1.2005
bis 13.4.2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die
Zeiträume vom 1.1.2005 bis 16.1. 2005 (16 Tage) und vom 15.4.2005 bis
31.12.2005 (261 Tage) Notstandshilfe.
In der Einkommensteuererklärung 2005 hat der Bw den
Unterhaltsabsetzbetrag begehrt.
Das Finanzamt hat die Einkommensteuer 2005
erklärungsgemäß festgesetzt. Da der Bw neben den
nichtselbständigen Einkünften auch Notstandshilfe bezogen hat, wurde
das Einkommen auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und der
Durchschnittssteuersatz auf die nichtselbständigen Einkünfte
angewendet. Der Bescheid ergab eine Gutschrift in Höhe von 87,92
€.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
der Bw habe seine Einkommensteuererklärung 2005 mittels Online eingebracht
und sei ein 9 mal höherer Rückzahlungsbetrag mitgeteilt worden als lt.
Bescheid.
Es könnte sein, dass das Finanzamt die
Alimentationszahlungen für die Tochter nicht oder nicht in angemessener
Höhe berücksichtigt habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt
damit begründet, dass bei einem Einkommen von 4.431,16 € der
Unterhaltsabsetzbetrag keine steuerliche Auswirkung finden konnte.
Im Vorlageantrag führt der Bw noch aus, er könne
nicht nachvollziehen, warum die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 484,08
€ nur mit einem Betrag von 87,92 € zurückerstattet werde. Auch
könne er nicht nachvollziehen, warum bei der Eingabe/Berechnung mittel
Online eine höhere Gutschrift als beim Bescheid angezeigt/ausgewiesen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 regelt, dass, wenn der
Steuerpflichtige neben Einkünften auch Notstandshilfe für einen Teil
des Jahres bezieht, die für den Rest des Jahres bezogenen Einkünfte
für Zwecke der Ermittlung des des Steuersatze (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind, wobei das Werbungskostenpauschale bei
der Hochrechnung noch nicht zu berücksichtigen ist.
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 regelt, dass der
Durchschnittssteuersatz nach der Berücksichtigung der Abzüge nach den
Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbetrag) zu ermitteln ist. Diese
Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen.
Gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b steht einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet,ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 € monatlich zu.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw Notstandshilfe
für 277 Tage bezogen. Der Rest des Jahres beträgt somit 88
Tage.
Das hochgerechnete Einkommen ergibt sich somit wie
folgt:
4.563,16 / 88 x 365 = 18.734,74.
Die Einkommensteuer für
die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
|
(18.734,74 -
10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
3.348,32
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
3.348,32
€
|
Unterhaltsabsetzbetrag
|
-306,00
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
€
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
€
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
2.697,32
€
Durchschnittsteuersatz (
2.697,32 / 18.734,74 x 100) = 14,40 %
Dieser Durchschnittsteuersatz wurde auf das Einkommen in
Höhe von 4.371,16 € angewendet und errechnet sich daraus eine
Einkommensteuer in Höhe von 629,45 €. Die anrechenbare Lohnsteuer
beträgt 717,37 €, sodass sich eine Gutschrift in Höhe von 87,92
€ errechnet.
Dabei wurde der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt.
Entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wirkt sich der
Unterhaltsabsetzbetrag progressionsmindernd aus, da sich ohne den
Unterhaltsabsetzbetrag ein höherer Durchschnittssteuersatz errechnen
würde.
Die Berechnung im angefochtenen Bescheid entspricht den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und ist auch rechnerisch richtig. Warum
die Berechnung des Bw eine höhere Gutschrift ergeben haben soll, kann an
dieser Stelle nicht beantwortet werden, da nicht bekannt ist, welche
Besteuerungsgrundlagen der Bw seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2138-W/06
- Stammnummer
- 24189
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF