Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0416-W/04
Ist eine Ausstattung ohne Eheschließung befreit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-W/04vom 22.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Befreiung nach § 3 Abs. 5 ErbStG ist auch, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung ein Anlass für die Ausstattung oder das Heiratsgut gegeben ist. Anlass in diesem Sinne ist die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute. Kommt innerhalb der Zweijahresfrist ab Zuwendung eine Ehe nicht zu Stande, werden die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.S., W., vertreten durch Herrn
D.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 17. Juni 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 3. Dezember 1998 wurden
von Herrn F.S. 89/9352 Anteile an der Liegenschaft EZ 1 an seine Tochter Frau
B.S., der Berufungswerberin, geschenkt. Im Punkt IV. dieses Vertrages wird
festgehalten:
"Das
Geschenk dient auch zur Gründung des ersten Hausstandes der
Geschenknehmerin und beantragen die Vertragsteile die gesetzliche Befreiung von
der Steuerpflicht."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom 23. Februar 1999 der
Berufungswerberin vorläufig die Schenkungssteuer mit S 2.594,--
vorgeschrieben, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss war. Der endgültige Bescheid ergehe nach
Feststehen des Einheitswertes.
Mit endgültigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO vom 17. Juni 2003 wurde die Schenkungssteuer für
diesen Erwerbsvorgang vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
mit insgesamt S 9.074,-- vorgeschrieben, was zu einer Nachforderung von
S 6.480,-- führte.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich bei dieser Übereignung nicht um eine Schenkung im
Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG, sondern um die Gewährung einer
Ausstattung nach § 3 Abs. 5 ErbStG handle. Die Berufungswerberin hat in
dieser Wohnung ihren Lebensmittelpunkt gegründet und lebt dort mit dem
neugeborenen Kind und dem Vater des Kindes.
Über Aufforderung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, die Heiratsurkunde in Kopie nachzureichen,
wurde mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 bekannt
gegeben:
"Ich habe
Ihr Ergänzungsschreiben erhalten und darf festhalten, dass Frau
B.=B.S. in Lebensgemeinschaft lebt und
dass sich in der gegenständlichen Wohnung nunmehr sie, der Kindesvater und
zwei minderjährige Kinder gemeldet aufhalten. Ich werde Ihnen gerne die
Meldebestätigung nachsenden. Eine Heiratsurkunde kann ich nicht vorlegen.
Die Ausstattung als Pflicht der Eltern im Sinne des ABGB ist aber von einer
Eheschließung nicht abhängig.
Ich ersuche um
Kenntnisnahme und Stattgabe der Berufung."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Jänner 2004 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern die Berufung mit der Begründung, da innerhalb von zwei
Jahren ab Hingabe der Wohnung keine Eheschließung erfolgte und somit der
begünstigte Zweck der Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG
nicht erfüllt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird ergänzt, dass die Ausstattung
der Schaffung eines eigenen Wohnsitzes diene und auch Kindern gegeben werden
könne, die nicht heiraten. Die Eltern hätten die Verpflichtung, die
Kinder letztmalig bei Gründung eines eigenen Hausstandes zu
unterstützen und sei diese Pflichtschenkung keine steuerpflichtige
Übergabe. Im gegenständlichen Fall lebt die Berufungswerberin mit zwei
Kindern und dem Vater ihrer Kinder in der gegenständlichen Wohnung und sei
der Zweck des Gesetzes zur Hausstandsgründung eindeutig
erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1231 ABGB ist unter Ausstattung die Gabe der
Eltern des Bräutigams für die erste Einrichtung des Haushaltes zu
verstehen. Hingegen ist unter dem Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB
dasjenige Vermögen zu verstehen, welches von der Ehegattin oder für
sie von einem Dritten - zu Folge § 1220 ABGB von den Eltern oder
Großeltern - dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen
Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Trotz
der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für
die Tochter) und § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um
denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer
angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer
eigenen Familie. Auch § 3 Abs. 5 ErbStG bietet keinen Anhalt für eine
Differenzierung zwischen Heiratsgut und Ausstattung (VwGH 4. 3. 1982,
15/3575/80).
§ 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige
Schenkung im Sinn dieses Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2
bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen,
enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, dass eine Ausstattung oder ein
Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten
angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur
Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut
gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt
wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene
Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
Aus dem systematischen Aufbau des § 3 ErbStG und
insbesondere aus dem letzten Satz des § 3 ErbStG ergibt sich, dass eine
Ausstattung oder ein Heiratsgut, die das im Gesetz genannte Ausmaß
überschreiten, steuerpflichtig sind und § 3 Abs. 5 ErbStG einen von
den Tatbeständen des Abs. 1 verschiedenen steuerpflichtigen Tatbestand
normiert, der in die Form einer Ausnahme von einer Steuerbefreiungsbestimmung
gekleidet ist. Der Tatbestand des § 3 Abs. 5 ErbStG besagt also, dass
Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell schenkungssteuerbare
Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen von der
Steuer freigestellt werden.
§ 3 Abs. 5 ErbStG knüpft an die zivilrechtlichen
Begriffe der Ausstattung und des Heiratsgutes an und normiert unter bestimmten,
einschränkenden Voraussetzungen die Schenkungssteuerfreiheit von
Zuwendungen, die unter diesen Titeln gewährt werden. Der erkennbare Sinn
dieser Bestimmung liegt darin, die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
von Ehegatten zu begünstigen. Der Sinn des Gesetzes lässt aber nicht
erkennen, dass Zuwendungen nicht begünstigt sein sollten, weil der
Empfänger im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht verheiratet ist, obwohl die
Zuwendungen den zivilrechtlichen Begriffen der Ausstattung oder des Heiratsgutes
entsprechen und für die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
bestimmt sind.
Es erhebt sich nun die Frage, ob der Wortlaut des Gesetzes
eine abweichende Beurteilung gebietet. Sie könnte aus den Worten im §
3 Abs. 5 ErbStG "sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine
Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist" abzuleiten sein. Diese
Formulierung scheint nun unklar. Sinnvollerweise werde man als Anlass der
Zuwendung nicht die Eheschließung, sondern die Haushaltseinrichtung im
Zusammenhang mit der Eheschließung ansehen, die ja nicht unbedingt mit dem
Zeitpunkt der Eheschließung zusammenfallen müsse. Ein Anlass werde
also dann anzunehmen sein, wenn sich im Zusammenhang mit einer Verehelichung die
Notwendigkeit zur Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes ergebe.
Entscheidend ist die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang
mit der Eheschließung und nicht der Zeitpunkt der Eheschließung.
Dieser Zusammenhang zwischen Haushaltseinrichtung und Eheschließung ist
jedoch auch dann gegeben, wenn der Notwendigkeit zur Einrichtung eines
gemeinsamen Haushaltes schon vor der beabsichtigten Verehelichung im Hinblick
auf diese Rechnung getragen wird. Auch bei einer erst bevorstehenden, aber
konkret in Aussicht genommenen Eheschließung, welche die Einrichtung eines
ersten gemeinsamen Haushaltes notwendig macht, besteht im Sinne des
§ 3 Abs. 5 ErbStG zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für
eine Ausstattung oder ein Heiratsgut.
Gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG muss allerdings
"der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt"
werden. Diese Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung von Geld hin,
kann aber auch bei einer zur Wohnraumschaffung hingegebenen Liegenschaft
relevant sein. Was unter "Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist,
ergibt sich wieder aus der grundlegenden Zielsetzung des § 3 Abs. 5 ErbStG,
nämlich die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes zu
begünstigen, wobei gemeinsamer Haushalt gemäß der
Zweckbestimmung von Heiratsgut und Ausstattung den gemeinsamen Haushalt der
Eheleute bedeutet. Der Zweck der Zuwendung wird also nur mit der Einrichtung des
ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute erfüllt. Daraus folgt, dass der
Zweck der Zuwendung nicht nur dann nicht fristgerecht erfüllt wurde, wenn
die (vor oder nach der Eheschließung) zugewendeten Werte nicht innerhalb
der Zweijahresfrist zur Haushaltseinrichtung verwendet wurden, sondern auch dann
nicht, wenn innerhalb derselben Frist ab Zuwendung die Ehe nicht zu Stande kam,
weil auch dann die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute
als Zweck der Zuwendung unterblieb (vgl. VwGH 4. 3. 1982, 15/3575/80). Im
gegenständlichen Fall erfolgte eine Eheschließung innerhalb von zwei
Jahren nach der Zuwendung nicht.
Anlass im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG ist, diese
Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten
gemeinsamen Haushaltes der Eheleute (vgl. VwGH 9. 8. 2001,
2000/16/0879). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Errichtung eines
gemeinsamen Haushaltes nicht im Zusammenhang mit einer Verehelichung, weswegen
die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zum Zuge kommen kann.
Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern zu Recht die Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-W/04
- Stammnummer
- 24182
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF