Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1539-W/06
keine Aussetzung der Einhebung mangels Darstellung der Ermittlung des in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1539-W/06vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. Juli 2005 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. November 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über den ebenfalls gestellten Zustellantrag. Da die
Schätzungsbescheide nicht zugestellt worden seien, Rückstandsausweise
jedenfalls rechtens in diesem Zusammenhang nicht ausgestellt werden
könnten, sei die exekutive Betreibung von Steuerrückständen aus
diesen Schätzungsbescheiden nicht gerechtfertigt. Aus der Sicht des Bw.
habe er keine Steuern für die besagten Zeiträume zu bezahlen, weil es
Einkünfte aus der Betreibung des Autoplatzes für ihn nicht gegeben
habe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
15. Juli 2005 gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. ergänzend aus, dass ihm die Steuerbescheide für
2001 und 2002 erstmals mit dem gegenständlichen Bescheid zugegangen
seien.
Damit stütze sich das Finanzamt auf einen
aktenwidrigen Sachverhalt, nämlich der Rechtskraft der Bescheide für
2001 und 2002. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei
die Beweislast für die Zustellung von Schriftstücken bei der
Behörde, konkret beim Finanzamt, gelegen. Nach Kenntnis des Bw. gebe es
keine Nachweise, die belegten, dass der Bw. diese Bescheide tatsächlich
erhalten habe. Damit sei aber auch erwiesen, dass hier
Steuerrückstände exekutiert würden, die keinen Rechtsbestand
aufwiesen. Damit komme aber andererseits seinem Gesuch auf Aussetzung der
Einhebung entsprechende Berechtigung zu, sodass sich die Abweisung seines
Gesuches als rechtswidrig erweise.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass entgegen der Darstellung des
Finanzamtes aus seinen Eingaben klar ersichlich sei, um welche Steuerschulden es
sich handle. Es sei nicht erforderlich, genaue Beträge anzugeben, es
genüge auch, wenn sich aus dem Vorbringen klar ableiten lasse, welche
Beträge betroffen seien. Es gehe konkret um die Einkommensteuerbescheide
und Umsatzsteuerbescheide jeweils für 2001 und 2002, die der Bw. konkret
erwähnt und bezeichnet habe. Die sich hieraus ergebenden
Zahlungsverpflichtungen (konkret vorgeschriebene Steuerschulden) seien jene
Beträge, die rechtsmittelbezogen ausgeführt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§
212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden
Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu
erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz
BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe
zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des
Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag
angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut
Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden
festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der
Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem
Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1
BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten
möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.1.1994, 91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3
zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten
sein.
Der Aussetzungsantrag vom 10. November 2004, in
dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, hinsichtlich der
Abgabennachforderungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht beziffert wird,
war somit gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter
Satz BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1539-W/06
- Stammnummer
- 24176
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF