Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3332-W/02
1. Mangels eines geeigneten Wiederaufnahmsgrundes war die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht zulässig. 2. Da die Berufung ausschließlich gegen die Begründung des Bescheides gerichtet war, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3332-W/02vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die
weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Mag. Robert Steier und Oswald
Heimhilcher über die Berufung des Bw, vertreten durch Prof. Dr. Thomas
Keppert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1060 Wien, Theobaldgasse
19, vom 1. Juni 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
4. Mai 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1997 und 1998 und Umsatzsteuer
1997 sowie die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 und Umsatzsteuer für das Jahr 1997 nach der am 29. März 2006
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung
1.
entschieden: Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. 2. beschlossen: Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997
und 1998 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird gemäß
§
273 Abs 1 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen. Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
wird gemäß
§ 273 Abs 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Gesamtrechtsnachfolger der HSG
und war vor deren Umwandlung in ein Einzelunternehmen Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der GmbH.
Beim Bw fand für den Zeitraum 1997 bis 1999 eine Buch-
und Betriebsprüfung (Bp) gemäß
§ 147 BAO statt, wobei
Feststellungen ua dahingehend getroffen wurden, dass von der Firma SG am 31.
März 1994 für den Verkauf von Handelsware iHv 240.000 S (inkl
20 % USt) und für den Verkauf von Inventar iHv 240.000 S (inkl
20 % USt) und am 1. März 1994 für den Verkauf von
Mietrechten iHv 600.000 S (inkl 20 % USt) an die Firma HSG in Rechnung
gestellt wurden:
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Rechnung
für
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Datum
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Netto
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Vorsteuer
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Brutto
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Handelsware
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01.03.1994
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200.000 S
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40.000 S
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240.000 S
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Inventar
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01.03.1994
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200.000 S
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40.000 S
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240.000 S
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Mietrechte
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31.03.1994
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500.000 S
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100.000 S
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600.000 S
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Summen
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900.000 S
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180.000 S
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1.080.000 S
Laut Bp sei die offene
Verbindlichkeit an die Firma SG iHv 1.080.000 S brutto (inkl 180.000 S
Vorsteuer) über das Kapitalkonto verbucht worden und eine Bezahlung sei
nicht erfolgt. Dieser Betrag sei daher gewinnerhöhend aufzulösen, die
in Abzug gebrachte Vorsteuer iHv 180.000 S gem § 16 UStG 1994 zu
berichtigen.
Der Bw erhob Berufung gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 sowie gegen die Sachbescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Umsatzsteuer für das
Jahr 1997 und richtete diese gegen
die
Aberkennung der Vorsteuer aus jenen Lieferungen, die die Rechtsvorgängerin
des Bw - die Firma HSG - von der Firma SG im Jahr 1994 bezogen habe,
die
erfolgswirksame Auflösung der Verbindlichkeiten aus der Kaufpreisschuld als
ao Ertrag im Jahr 1997 und gegen
die
aus diesem Schritt resultierende Kürzung des vortragsfähigen Verlustes
in den Jahren 1998 und 1999.
Der Bw führte
weiters aus, dass die Schulden aus den Lieferungen noch zu Zeiten des Bestehens
der HSG vom Bw in seiner damaligen Funktion als alleiniger Gesellschafter
beglichen worden seien. Diese Zahlungen seien aus den Geschäftsbüchern
der SG ersichtlich. Nachweisbar sei dies insbesondere aus dem Umstand, dass der
Masseverwalter der SG keinerlei Schritte zwecks Einforderung eines
Außenstandes beim Bw oder der HSG gesetzt habe.
Kein Zahlungsfluss sei zwischen der HSG und dem Bw erfolgt.
Diese Gebarung habe ihre Ursache im Gesellschaftsrecht, nämlich dem Verbot
der Rückzahlung von eigenkapitalersetzenden
Gesellschafterleistungen.
Der Bw wies darauf hin, dass die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens sich aus dem Umstand begründe, dass nach
Würdigung seiner Argumente keine steuerlichen Auswirkungen verblieben, die
eine amtswegige Wiederaufnahme rechtfertigten.
In einem Vorhalt (16. Juli 2001) wurde der Bw ersucht,
die drei in Rede stehenden Rechnungen der Firma SG an die Firma HSG vom
März 1994, Kopien der dazugehörigen Zahlungsbelege und die Buchhaltung
für das Jahr 1994 der Firma HSG vorzulegen.
Der Bw übermittelte den Kontoausdruck der Umbuchungen
samt dem zugehörigen Journal und drei Rechnungen der Firma SG vom 1., 4.
und 31. März 1994:
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Rechnung
für
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Datum
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Netto
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Vorsteuer
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Brutto
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Handelsware
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31.03.1994
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200.000 S
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40.000 S
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240.000 S
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restliche
Handelsware
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04.03.1994
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200.000 S
|
40.000 S
|
240.000 S
|
Mietrechte
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01.03.1994
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500.000 S
|
100.000 S
|
600.000 S
|
Summen
|
|
900.000 S
|
180.000 S
|
1.080.000 S
Der Bw verwies auf den Umstand,
dass die dazugehörigen Zahlungsbelege im Rechnungswesen der Firma SG
verwahrt worden seien und bedingt durch den Konkurs dieser Gesellschaft er den
Zugriff auf diese Unterlagen verloren habe und eine Aushebung ihm daher nicht
mehr möglich sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (19. Februar
2002) wurde damit begründet, dass aufgrund einer Schätzung der
Betriebsprüfung erkennbar geworden sei, dass der angebliche Verkauf der
Mietrechte sowie von Waren der SG an die HSG in der Buchhaltung der SG nicht
erfasst worden sei. Es hätten daher vom Masseverwalter keinerlei Schritte
zwecks Einforderung eines Außenstandes an die HSG gesetzt werden
können. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei - anstatt
einer Erweiterung des Prüfungsauftrages auf das Jahr 1994 - die
Feststellung, dass es sich bei den strittigen drei Rechnungen bloß um zum
Schein ausgestellte Rechnungen handle, im ersten Jahr der Prüfung (1997)
berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag (20. März 2002) führte der
Bw aus, dass aufgrund der Konkurseröffnung am 6. Mai 1994
naturgemäß keine vollständige Erfassung sämtlicher bis
dahin angefallener Geschäftsfälle im Rechnungswesen erfolgen habe
können. Einer geradezu zwingend unvollständigen Finanzbuchhaltung
könne kein besonderes Gewicht im Rahmen der Beweiswürdigung
eingeräumt werden.
Mit Schreiben vom 20. März 2006 nahm der steuerliche
Vertreter des Bw den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Firma HSG wurde per 3. Mai 1993 (Gesellschaftsvertrag) gegründet und
per 16. September 1996 durch Umwandlung gemäß
§ 2 ff UmwG
durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter HS
aufgelöst.
Laut
Vereinbarung vom 1. Juni 1993 (Seite 73 im Konkurs-Akt des Handelsgerichts
Wien) verpachtete die Firma SG der Firma HSG beginnend mit 1. Juni 1993
zwölf Betriebsstätten auf unbestimmte Zeit um 1.200 S + MwSt pro
Betriebsstätte. Die zwölf verpachteten Betriebsstätten befinden
sich an folgenden
Adressen:
|
1050
Wien
|
Arbeitergasse
19
|
1030
Wien
|
Rochusgasse
3
|
1100
Wien
|
Favoritenstraße
135
|
1110
Wien
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Simmeringer
Hauptstraße 46
|
1110
Wien
|
Simmeringer
Hauptstraße 133
|
1140
Wien
|
Hütteldorfer
Straße 257
|
1160
Wien
|
Schumeierplatz
15
|
2500
Baden
|
Theresiengasse
1
|
5020
Salzburg
|
Ignaz
Harrer-Straße 40
|
5020
Salzburg
|
Innsbrucker
Straße 23
|
1190
Wien
|
Döblinger
Hauptstraße 63-65
|
1150
Wien
|
Mariahilfer
Straße 167
Aufgrund
jener drei Rechnungen vom März 1994, die den Verkauf von Mietrechten und
Handelsware von der Firma SG an die Firma HSG dokumentieren sollten, aktivierte
der Bw in der Bilanz zum 31.12.1994 "Mietrechte von der SG" (Konto Nr 140) iHv
500.000 S und zweimal "Handelswaren" (Konto Nr 5300) iHv jeweils
200.000 S, passivierte "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen"
(Konto Nr 3300) iHv 1.080.000 S und brachte Vorsteuern iHv 180.000 S
(ds 100.000 S + 40.000 S + 40.000 S) in Abzug. Bei diesen
Rechnungen handelt es sich um Scheinrechnungen womit ein Verkauf von Mietrechten
und Handelsware vorgetäuscht wurde. Dies ergibt sich aus folgenden
Unterlagen:
Über
das Vermögen der Firma SG wurde am 6. Mai 1994 das Konkursverfahren
eröffnet, die Gesellschaft wurde am 23. August 2000 amtswegig
gelöscht.
Laut
Schreiben des Masseverwalters der sich zum damaligen Zeitpunkt in Konkurs
befindlichen SG vom 4. September 1995 an das Handelsgericht Wien (Seite 185
-191 im Konkurs-Akt des Handelsgerichts Wien) brachte der Masseverwalter die
Klage auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses gegen die HSG ein,
weil die Firma HSG (Pächterin) den Pachtschilling ab Konkurseröffnung
über das Vermögen der Firma SG (Verpächterin) nicht mehr bezahlt
hatte.
Laut
Vergleich vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 29. Juni 1995 (Seite
193 - 195 im Konkurs-Akt des Handelsgerichts Wien) schlossen der
Masseverwalter als Vertreter der Klägerin, der Firma SG in Konkurs und die
Beklagte, die Firma HSG einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge sich die
beklagte Partei verpflichtete, der klagenden Partei 155.000 S samt
12.000 S Kostenersatz zu bezahlen. Nur für den Fall, dass die Beklagte
ihrer Zahlungspflicht voll entsprochen hat, verzichtet die klagende Partei auf
alle Miet- und Pachtrechte an den zwölf Geschäftslokalen. Nur für
den Fall, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht voll entspricht,
anerkennt die Beklagte, der klagenden Partei für die zwölf
Bestandsobjekte Pacht ab Juli 1995 zu schulden und anerkennt, dass die
Pachtverhältnisse aufrecht sind.
Laut
Schreiben des Masseverwalters der sich zum damaligen Zeitpunkt in Konkurs
befindlichen SG vom 28. Dezember 1995 an das Handelsgericht Wien (Seite 215
- 217 im Konkurs-Akt des Handelsgerichts Wien) wurde der Vergleichsbetrag zur
Gänze von der Firma HSG bezahlt.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus dem Konkurs-Akt der Firma SG des Handelsgerichts
Wien.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem auch in allen jenen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht im
Ermessen der Behörde. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen der
Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen Wiederaufnahmstatbestand
erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die Wiederaufnahme auch
durchzuführen ist; erst wenn die Rechtsfrage dahin beantwortet ist, dass
ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in Ausübung ihres
Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme verfügt (vgl
Ellinger-Iro-Sutter-Urtz, BAO, § 303 E, E 152 und die dort angeführte
Judikatur des Verwaltunsgerichtshofs).
Dem Konkurs-Akt der Firma SG des Handelsgerichts Wien ist
zu entnehmen, dass die Firma HSG zwölf Betriebsstätten von der SG
beginnend mit 1. Juni 1993 auf unbestimmte Zeit gepachtet, jedoch ab
Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma SG den Pachtzins
nicht mehr bezahlt hatte. Die von der Firma SG eingebrachte Klage gegen die HSG
auf Zahlung des rückständigen Pachtzinses und der vor dem
Bezirksgericht Innere Stadt zwischen der SG als Verpächterin
(Klägerin) und der HSG als Pächterin (Beklagte) geschlossene
Vergleich, demzufolge sich die HSG verpflichtete, 155.000 S samt
Kostenersatz zu bezahlen, lassen erkennen, dass es zwischen der SG und der HSG
nicht - wie von der Betriebsprüfung festgestellt - zu einem
Verkauf von Mietrechten, sondern zur Verpachtung von Betriebsstätten
gekommen ist.
Die HSG wurde von der SG auf Zahlung des
rückständigen Pachtzinses geklagt und hat diesen - in Folge
eines gerichtlichen Vergleiches - auch nachweislich bezahlt. Bei den drei
im März 1994 von der SG ausgestellten Rechnungen iHv 1.080.000 S
(brutto) über Mietrechte, Handelsware und Inventar handelt es sich somit um
Scheinrechnungen, denen keine tatsächlichen Lieferungen oder Leistungen
zugrunde liegen und denen kein Zahlungsfluss folgte. Da sowohl die
Verbindlichkeit iHv 1.080.000 S (brutto) als auch die Vorsteuer iHv
180.000 S somit von der Rechtsvorgängerin des Bw nicht in das
Rechenwerk hätte aufgenommen werden dürfen, ist dahingehend eine
Bilanzberichtigung zum 31.12.1994 vorzunehmen. Erfolgswirksame Änderungen
für die Jahre 1997 und 1998 ergeben sich daraus nicht. Auch dem im Jahr
1994 aus den vorgelegten Scheinrechnungen geltend gemachten Vorsteuerbetrag
wäre in diesem Jahr die Abzugsberechtigung mangels erfolgter Lieferung
abzuerkennen gewesen. Der Umstand, dass im Jahr 1994 der Abzug der geltend
gemachten Vorsteuerbeträge zu Unrecht erfolgte, stellt jedoch keinen
Tatbestand für eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß
§ 16 UStG 1994 im Jahr 1997 dar. Im gegenständlichen Fall sind daher
zwar neue Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, deren Kenntnis zu im
Spruch anders lautenden Bescheiden für das Jahr 1994 geführt
hätte, die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen der Jahre
1997 und 1998 werden hiedurch jedoch nicht berührt.
Da die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 sowie Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 somit mangels eines geeigneten Wiederaufnahmsgrundes
nicht zulässig war, wird der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
Folge gegeben, die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden
aufgehoben.
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, so tritt nach
§ 307 Abs 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt
wieder auf (vgl Ritz: BAO Kommentar, Tz 8 zu § 307, S 957).
Damit ist die Berufung gegen die nicht mehr im
Rechtsbestand befindlichen neuen Sachbescheide gemäß
§ 273 Abs 1
BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
2. Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Das Einkommen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 wurde wir folgt ermittelt:
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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234.382 S
|
-
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
819 S
|
-
Verlustabzug
|
3.213.017 S
|
Einkommen
|
0 S
Der festgestellte Sachverhalt war
in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nur der Spruch eines Bescheides ist rechtskraftfähig;
nur er ist somit mit Berufung anfechtbar. Daher ist eine ausschließlich
gegen die Begründung eines Bescheides gerichtete Berufung als
unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz: BAO Kommentar, Tz 11 zu §
273, S 800).
Zum Berufungsbegehren des Bw hinsichtlich der aus der
erfolgswirksamen Auflösung der Verbindlichkeiten aus der Kaufpreisschuld
resultierenden Kürzung des vortragsfähigen Verlustes 1999 wird darauf
hingewiesen, dass das gegenständliche Berufungsbegehren nicht dazu geeignet
war, eine Änderung des Spruchteiles des in Rede stehenden angefochtenen
Bescheides herbeizuführen. Dies deshalb, da sowohl der abzugsfähige
Verlust laut Erklärung iHv 3.441.246 S (1999) als auch der
Verlustabzug laut Bp iHv 3.213.017 S (1999) zu einem Einkommen von 0 S
und in der Folge zu einer Einkommensteuer iHv 0 S geführt hat. Durch
das Abweichen der Abgabenbehörde von den Abgabenerklärungen erfuhr der
bescheidmäßig geltend gemachte Abgabenanspruch keine Änderung
und das subjektive öffentliche Recht des Abgabepflichtigen, nicht zu
Unrecht zu einer Abgabenleistung herangezogen zu werden, wurde nicht verletzt.
Da nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten
vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl
VwGH v 18. November 2003, 2003/14/0083), kann nur der Spruch eines
Abgabenbescheides mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine
Begründung.
Sollten die für das Abweichen von den
Abgabenerklärungen maßgebenden Gründe in einem anderen
(späteren) Verfahren letztlich dazu führen, dass Streit über
Bestehen oder Ausmaß der Bemessungsgrundlage entsteht, so bietet dieses
Verfahren die Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung, ohne dass dem
der allein in Rechtskarft erwachsene Spruch des früheren Bescheides
entgegenstehen würde. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3332-W/02
- Stammnummer
- 24154
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF