Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1712-W/06
Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1712-W/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992
und 1993 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt seit ihrer Errichtung im Jahr 1983 sowohl
das Lebensversicherungsgeschäft als auch das Schaden- und
Unfallversicherungsgeschäft.
Den angefochtenen Bescheiden liegen die Feststellungen
einer bei der Bw. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
zugrunde. Von der Betriebsprüfung wurde bezüglich der "Berechnung des
Zuschlages zur Mindestbesteuerung" festgestellt, dass in den Jahren 1992 und
1993 die Regeln des § 17 Abs. 3 KStG 1988 über die Mindestbesteuerung
von Versicherungsunternehmen von der Bw. in der Form angewendet worden seien,
dass die Gewinne aus den Teilbereichen Schaden-Unfall und Leben
zusammengerechnet und erst danach die Vorschriften des § 17 Abs. 3 KStG
1988 angewendet worden seien. Diese Vorgehensweise der Bw. stehe in Widerspruch
zur herrschenden Literaturmeinung, wonach die "grammatikalisch anders lautende
Textierung" des § 17 Abs. 3 KStG 1988 im Vergleich zur
Vorgängerregelung des § 14 KStG 1966 nicht dazu führen
könne, von der bisherigen Übung abzugehen, für die einzelnen
Versicherungsbereiche getrennte Gewinnermittlungen durchzuführen. Für
diese Ansicht spreche auch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17
Abs. 3 KStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 "klarstellend" neu gefasst
habe. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde ausgeführt,
dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen und im KStG
1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregelung die Berechnung des Mindestgewinnes
für jeden der in der Neufassung angeführten vier Teilbereiche
gesondert zu erfolgen habe. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht wurden von
der BP außerbilanzmäßige Zurechnungsbeträge in Höhe
von S 2,846.082,00 für das Jahr 1992 und S 7,409.041,00 für das Jahr
1993 ermittelt.
In der gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 erhobenen Berufung vom
28. August 1997 brachte die Bw. vor, dass für eine gesonderte
abteilungsweise Erfassung der insoweit klare Gesetzestext ab dem Jahre 1989
keine Handhabe biete, denn auch die amtlichen Erläuterungen hiezu
würden lediglich ausführen, dass sich
"die Vorschrift des Abs. 3 über die
Mindestbesteuerung ... gegenüber § 14 Abs. 3 KStG 1966 auf
sämtliche Versicherungssparten (erstreckt)", ohne sonst irgendeinen
Anhaltspunkt für eine gesonderte Berechnung der einzelnen Teilbereiche zu
geben. Diese Beurteilung werde durch die Neufassung des § 17 Abs. 3 KStG
1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 erhärtet. Seither sei gesetzlich
verankert, dass die Berechnung der Mindestbesteuerung für jeden der in der
Neufassung angeführten vier Teilbereiche gesondert zu erfolgen habe. Durch
Art. III Z. 9 Steuerreformgesetz 1993 werde somit materiell neues Recht
geschaffen, sodass den in eine andere Richtung weisenden Gesetzesmaterialien, in
denen von einer bloßen "Klarstellung" die Rede sei, keine Bedeutung
zukomme. Somit sei für die berufungsgegenständlichen Jahre 1992 und
1993 eine unternehmensbezogene Berechnung der Mindestbesteuerung
gemäß
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 vorzunehmen.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien,Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IX, vom 4. Juni
2002, GZ. RV/218-11/11/97, als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.
Juni 2006, 2002/13/0156, wurden die angefochtenen Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 und 1993 wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 nach der im
gegenständlichen Fall anzuwendenden Stammfassung (vor dem
Steuerreformgesetz 1993) lautete:
"Versicherungsunternehmen haben mindestens 10
% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes ermittelten Gewinnes zu versteuern, von dem der für die
Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist."
Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl.Nr. 818/1993, wurde
der § 17 Abs. 3 KStG neu gefasst:
"Versicherungsunternehmen haben mindestens 10
% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses
Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes aus dem
Lebensversicherungsgeschäft, aus dem Krankenversicherungsgeschäft, aus
dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr, und
aus den anderen Versicherungszweigen zu versteuern, von dem der für die
Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 1993 soll die Neufassung des § 17 Abs. 3 KStG 1988
klarstellen, dass im Zusammenhang mit der aus dem KStG 1966 übernommenen
und im KStG 1988 erweiterten Mindestbesteuerungsregel die Berechnung des
Mindestgewinnes für jeden der in der Neufassung angeführten vier
Teilbereiche gesondert zu erfolgen hat (1237 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).
Die Mindestbesteuerung für Versicherungsunternehmen
war vor dem KStG 1988 in § 14 Abs. 3 KStG 1966 folgendermaßen
geregelt: "Bei Versicherungsunternehmen, die
das Lebens-(Kranken-)Versicherungsgeschäft allein oder neben anderen
Versicherungszweigen betreiben, sind für das
Lebens-(Kranken-)Versicherungsgeschäft mindestens 10 % des nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes ermittelten
Gewinnes zu versteuern, von dem der bei dem
Lebens-(Kranken-)Versicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte
Anteil noch nicht abgezogen ist."
Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 KStG 1988 in der
anzuwendenden Stammfassung mit ihrer Bezugnahme auf den "Gewinn des
Versicherungsunternehmens" bietet keinen Anhaltspunkt dafür, einzelne
Versicherungssparten einer gesonderten Besteuerung zu unterziehen.
Die Neufassung des § 17 Abs. 3 KStG bewirkte -
ungeachtet der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage -
tatsächlich eine materielle Gesetzesänderung und nicht eine
"Klarstellung".
Die getrennte Vornahme der Mindestbesteuerung
gemäß
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 nach Versicherungszweigen für
die Jahre 1992 und 1993 - und somit schon vor der durch das Steuerreformgesetz
1993 geschaffenen Neuregelung - war daher nach den in Kurzfassung dargestellten
Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtskonform.
Demnach erfolgte die Berücksichtigung der
außerbilanzmäßigen Zurechnungsbeträge in Höhe von S
2,846.082,00 im Jahr 1992 und S 7,409.041,00 im Jahr 1993 bei der Festsetzung
der Körperschaftsteuer für die gegenständlichen
Abgabenerhebungszeiträume nicht zu Recht.
Daher war in Entsprechung des höchstgerichtlichen
Erkenntnisses vom 28. Juni 2006, 2002/13/0156, spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
18. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1712-W/06
- Stammnummer
- 24110
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF