Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1238-W/05
Berufung des Masseverwalters gegen Bescheide, die an die Gemeinschuldnerin z.H. des Masseverwalters ergangen sind
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1238-W/05vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat
über
die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin.,
RA-Adresse, vom 15. Februar 2005 gegen den undatierten Haftungs- und
Abgabenbescheid (betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 2000) des Finanzamtes X sowie
gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide vom
17. Jänner 2005 für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999
und 2000,
sowie
über die Anträge des RA als Masseverwalter im Konkurs der
Gemeinschuldnerin.,
RA-Adresse,
-
vom 12. Juli 2005 auf Entscheidung über die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und
2000 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994,
1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz,
-
vom 13. Juli 2005 auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz,
-
und vom 13. Juli 2005 auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 2000 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen, und die Anträge auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz werden gemäß
§ 276
Abs 4 in Verbindung mit § 273 Abs 1 lit a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) ist der mit Beschluss des
Landesgerichtes Z vom 7. März 2002 zum Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin., GemeinschuldnerinAdresse, FN
C, bestellte Rechtsanwalt.
Nach einer Buch- und Betriebsprüfung in Sachen
Gemeinschuldnerin., worüber ein mit 14. Dezember 2004 datierter
Bericht (KSt-Akt Bl 18ff/2000) verfasst worden war, wollte das Finanzamt X
folgende Bescheide in Sachen Gemeinschuldnerin. erlassen:
Mit
17. Jänner 2005 datierte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 (sowie -
hier nicht gegenständliche - Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1997), die
jeweils die Steuernummer Y trugen und jeweils ergangen sind
an:GEMEINSCHULDNERz.H.MV.RADie als Bescheide intendierten
Erledigungen für die Jahre 1994 bis 1999 wurden jeweils jahresweise zu
einem grundsätzlich zulässigen, sogenannten kombinierten Bescheid
(Sammelbescheid; vgl Ritz,
BAO3,
§ 93 Tz 31) zusammengefasst - bzw war dies intendiert, denn
genaugenommen wären dermaßen zusammengefasste "Nichtbescheide" als
"kombinierte Nichtbescheide" oder "Sammelnichtbescheide" zu bezeichnen.
Jedenfalls war das vorgenannte Adressfeld als Spruchbestandteil aller in einer
Ausfertigung kombinierten Bescheide intendiert. Für 2000 ist keine
kombinierte Erledigung ergangen, sondern der beabsichtigte Umsatzsteuerbescheid
und der beabsichtigte Körperschaftsteuerbescheid sind als getrennte
Schriftstücke ergangen, für die ebenfalls gilt, dass das vorgenannte
Adressfeld als Spruchbestandteil jedes der Bescheide intendiert war.Als
materieller Bescheidadressat (als Partei) intendiert war daher jeweils die
Gemeinschuldnerin., FN C.Diese als Bescheide intendierten, mit
17. Jänner 2005 datierten Erledigungen sind jedoch im Sinne der
(nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheide rechtlich
wirksam geworden (s unten).
(Haftungs-
und Abgaben-)Bescheid, undatiert, betreffend Kapitalertragsteuer über den
Prüfungszeitraum 1.1.1994 bis 31.12.2000 (KSt-Akt Bl 63/2000). Diese
Erledigung trägt die Steuernummer B, welche die alte Steuernummer der
Gemeinschuldnerin. ist. Diese Erledigung ist ergangen
an:gemeinschuldnerZ.H.MV.RAAls materieller Bescheidadressat (als
Partei) intendiert war daher die Gemeinschuldnerin., FN C.Diese als
Bescheid intendierte, undatierte Erledigung ist jedoch im Sinne der (nunmehr)
ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheid rechtlich wirksam
geworden (s unten).
Der Bw als Masseverwalter
erhob mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 (Eingangsstempel des Finanzamtes X:
17. Februar 2005; KSt-Akt Bl 64f/2000) Berufung gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 2000 und gegen den
undatierten Haftungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 18. März 2005
(KSt-Akt Bl 71ff/2000) reichte er eine Begründung nach.
Das Finanzamt X wollte hierzu - hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1998 (teilweise?) stattgebend, ansonsten abweisend
- Berufungsvorentscheidungen erlassen. Die diesbezüglichen, mit
7. Juli 2005 datierten Erledigungen des Finanzamtes X betreffend
Umsatzsteuer 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sowie betreffend
Körperschaftsteuer 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sind jeweils
ergangen an: GEMEINSCHULDNERz.H.MV.RA. Die diesbezügliche
Erledigung vom 7.Juli 2005 betreffend Kapitalertragsteuer 1994 - 2000
erging
an: Fa.Gemeinschuldnerini.K.z.H.Dr.RAalsMVund
sollte über die Berufung von
Gemeinschuldnerin.i.K.,vertreten durch
Dr.RAalsMVabsprechen. Als
materieller Bescheidadressat (als Partei) angegeben war daher jeweils die
Gemeinschuldnerin., FN C. Alle diese, als Berufungsvorentscheidungen
intendierten, mit 7. Juli 2005 datierten Erledigungen sind jedoch im Sinne
der (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Bescheide wirksam
geworden (s unten).
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 stellte der Bw als
Masseverwalter mit Bezug auf die Berufungsvorentscheidungen betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 2000 sowie Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994 bis 1997, 1999 und 2000 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
(KSt-Akt Bl 91/2000).
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 stellte der Bw als
Masseverwalter hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998, wobei die
Berufungsvorentscheidung der Berufung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
habe, den Antrag auf Entscheidung im nicht stattgebenden Teil durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz; weiters wurde die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragt (KSt-Akt
Bl 93/2000).
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 stellte der Bw als
Masseverwalter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 2000 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz; weiters wurde die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt (KSt-Akt
Bl 95/2000).
Die Berufungsbehörde (UFS) hielt mit Schreiben vom 13.
Juli 2006 dem Bw und der Amtspartei vor, dass aufgrund der - unten
dargestellten - (nunmehr) ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittel zurückzuweisen wären und
hierbei gemäß
§ 284 Abs 3 BAO von der beantragten
mündlichen Verhandlung abzusehen wäre. Hiergegen sind der
Berufungsbehörde keine Einwände bekanntgegeben worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom
2. März 2006, Zl. 2006/15/0087, die Beschwerde (eines
Masseverwalters) gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 5. Dezember 2005, GZ. RV/0300-G/05, welche an den
Gemeinschuldner z.H. des Masseverwalters gerichtet worden war,
zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH aus, dass durch
die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen
das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner
zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange
(Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen werde. Der Masseverwalter
sei für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse -
soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (mit Verweis
auf Erk 30.10.2001, 95/14/0099 und Erk 2.7.2002, 2002/14/0053). Auch in
einem Abgabenverfahren trete nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter
an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Pasivbestandteile der Konkursmasse handle. Die Abgaben seien daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (mit Verweis auf
Beschlüsse 18.9.2003, 2003/15/0061 und 22.10.1997, 97/13/0023). Die
angefochtene Erledigung hätte daher gegenüber dem Gemeinschuldner
nicht wirksam erlassen werden können. Die angefochtene Erledigung wäre
daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen. Eine an Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn
(Masseverwalter)adressierte Erledigung
sei nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch
die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an
den Masseverwalter sei sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht
wirksam geworden. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten
Behörde habe sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten
vermocht.
Der Beschluss des VwGH vom 2. März 2006
entspricht angesichts der in seiner Begründung zitierten früheren
Beschlüsse sowie des Beschlusses 16.1.1991, 90/13/0298 (zumindest nunmehr)
einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach dieser ständigen Rechtsprechung sind die
gegenständlichen Rechtsmittel, die der Bw sämtliche als Masseverwalter
im Konkurs der Gemeinschuldnerin. erhoben hat, gegen nicht rechtswirksam
erlassene Bescheide erhoben worden bzw beziehen sie sich auf nicht rechtswirksam
erlassene Berufungsvorentscheidungen.
Indem die angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes
während des aufrechten Konkurses an die - während dieses
Zeitraumes laut (nunmehr) ständiger Rechtsprechung des VwGH - als
(materielle) Adressatin für Abgabenbescheide ungeeignete Gemeinschuldnerin
gerichtet und dem Bw als Masseverwalter (als Empfänger iSd ZustG) lediglich
zugestellt worden sind, sind diese angefochtenen, als Bescheide (bzw
Berufungsvorentscheidungen) intendierten Erledigungen ins Leere gegangen und
stellen keine Bescheide (bzw Berufungsvorentscheidungen) dar.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen (nur)
gegen Bescheide zulässig - nicht aber gegen Schriftstücke, die
trotz ihrer Bezeichnung als solche keine rechtswirksamen Bescheide sind. Die
gegenständliche Berufung vom 15. Februar 2005 wird daher mangels
rechtlicher Existenz der darin angefochtenen Bescheide gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Die gegenständlichen Anträge auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beziehen
sich auf eine unzulässige Berufung und es existieren rechtlich keine
diesbezüglichen Berufungsvorentscheidungen. Die Vorlageanträge werden
daher gemäß
§ 273 Abs 1 lit a iVm § 276
Abs 4 BAO zurückgewiesen.
Von der Durchführung der
beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß
§ 284
Abs 3 und 5 BAO abgesehen, weil nur Zurückweisungen erfolgen und
hierfür keine zusätzlichen Informationen nötig sind.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1238-W/05
- Stammnummer
- 24102
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF