Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0085-L/05
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0085-L/05vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen NN, Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft. in B, betreffend die
Beschwerde vom 21. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch
Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom 17. Oktober 2005,
SN 041-2005/00131-001, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
vom 21. November 2005 gegen den Einleitungsbescheid vom
17. Oktober 2005 wird gemäß
§ 156 Abs. 4
FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist ein Monat.
Das Rechtsmittel ist entweder bei der Behörde
einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder
bei der der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (§ 150 Abs. 3
1. Satz FinStrG).
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von
ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 156 Abs. 4 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (vgl. § 62 Abs. 1
FinStrG) zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt, und
hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 vorzugehen. Dies gilt selbst
dann, wenn zunächst ein Vorhalt oder ein Mängelbehebungsauftrag iSd.
§ 156 Abs. 2 FinStrG erlassen wurde (vgl. VwGH vom
18. März 1986, 85/14/0148).
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Für Zustellungen gelten Abs. 3 leg. cit.
zufolge das Zustellgesetz (ZustellG) und sinngemäß die Bestimmungen
des 3. Abschnittes der BAO.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages
der letzten Woche oder des letzten Monates, das durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser
Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage
oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so
ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter
Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO werden die
Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. Oktober 2005,
SN 041-2005/00131-001, über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG wurde dem Bf. entsprechend
den Vorschriften des ZustellG am 19. Oktober 2005 zugestellt.
Am 23. November 2005 langte bei der (zuständigen)
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die gegenständliche, vom Bf.
offenbar am 22. November 2005 (Poststempel) und somit nach Ablauf der am
21. November 2005 endenden Rechtsmittelfrist (vgl. § 108
Abs. 3 BAO) der Post übergebene, Beschwerde ein, sodass das
Rechtsmittel iSd. obenstehenden Vorschriften als nicht fristgerecht eingebracht
gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-L/05
- Stammnummer
- 24098
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF