Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0126-G/06
Anspruchszinsenbescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-G/06vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch StB., vom
16. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vom 22. Juli
2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001 und 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit angefochtenen Bescheiden die
Anspruchszinsen fest.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2005 wurde sowohl gegen den
Körperschaftsteuer- als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid Berufung
erhoben. Bei stattgebender Erledigung der Berufung gegen den
Stammabgabenbescheid würden sinngemäß keine Anspruchszinsen
anfallen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 205 BAO betreffend die Verzinsung
für Einkommen- und Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften
lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen)...
(2) Die
Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
(3) Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
(5)
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind."
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die
Körperschaftsteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 - entsteht
(für die Körperschaftsteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002), die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
22. Juli 2005 - erfolgt.
Die Berufungswerberin bestreitet die Vorschreibung der
Nachforderungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe nach. Sie bestreitet
insbesondere nicht, dass die Körperschaftsteuerbescheide vom 22. Juli 2005
zu Nachforderungen und damit zu einem Differenzbetrag im Sinne des § 205
Abs. 1 BAO führten. Zufolge dieser Bestimmung ist die sich aus dieser
Steuerfestsetzung ergebende Nachforderung für den im Gesetz genannten
Zeitraum zu verzinsen. Die Berufung enthält ausschließlich
Ausführungen zu Frage materieller Unrichtigkeiten der Sachbescheide. Mit
diesem Vorbringen wird noch keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides
aufgezeigt.
Zinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Im
Hinblick auf die Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des
zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene
Nachforderung muss aber der Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die
ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des
Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz,
BAO- Kommentar³, § 205, Tz. 34, 35). Aus der Konzeption des § 205
BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe
vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge der
Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung durch die
amtswegige Erlassung eines an den Spruch der Berufungsentscheidung gebundenen
(Gutschrifts)-Zinsenbescheides Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a.
O.).
Graz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-G/06
- Stammnummer
- 24051
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF