Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/02
Aufzeichnungsmängel bei einem Automatenaufsteller
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/02vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg) betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1992,
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 nach der am 30. August 2006
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1992, Umsatzsteuer für
die Jahre 1992 bis 1994 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1992 bis 1994 wird teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden
abgeändert, wobei die Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für
endgültig erklärt werden.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 wird als
unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Die Abgaben werden wie folgt (in
Euro bzw. Schilling) festgesetzt:
|
Körperschaftsteuer
|
1992:
|
0,00
€
|
0,00
S
|
Umsatzsteuer
|
1992:
|
96.122,10
€
|
1,322.669,00
S
|
|
1993:
|
141.282,09
€
|
1,944.084,00
S
|
|
1994:
|
122.666,95
€
|
1,687.934,00
S
|
Kapitalertragsteuer
|
1992:
|
2.534,83
€
|
34.880,00
S
|
|
1993:
|
2.953,42
€
|
40.640,00
S
|
|
1994:
|
1.940,73
€
|
26.705,00
S
|
|
1995:
|
2.066,16
€
|
28.431,00
S
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I.) Der Betriebsgegenstand der Bw (in der Folge mit Bw
bezeichnet) besteht im Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten in
Gastgewerbebetrieben, wobei als Entgelt für die Aufstellberechtigung an den
Gastwirt idR ein Anteil am Nettoeinspielergebnis (im Raum Wien meist 50 %,
außerhalb Wiens zwischen 20 und 30 %) gewährt wird.
Im Zuge einer die Jahre 1992 bis 1995 betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung hat die Betriebsprüfung (Bp) laut
Bericht vom 27. November 1998 folgende Feststellungen getroffen:
Tz 18
Feststellungen zur Buchführung
Allgemeines
Geschäftsführer
der Bw ist Herr KM. Steuerlich wird die
Firma von Herrn RB vertreten, der als
Einzelprokurist auftritt.
Buchführungsmängel
Die
im Folgenden näher angeführten, durch die Rechtsprechung anerkannten,
bei Automatenaufstellern zu führenden Grundaufzeichnungen gemäß
dem Erkenntnis des VwGH vom 13.10.1993, 89/13/0078, sind bei der geprüften
Gesellschaft entweder gar nicht oder nur in einem geringen Ausmaß
vorhanden.
Darin und in den
sonstigen ua Feststellungen sind formelle Mängel der Buchhaltung zu sehen,
die die materielle Richtigkeit derselben in Frage stellen.
Anlageverzeichnis
Das
vorgelegte Anlageverzeichnis enthält insgesamt 450 Spielautomaten. Eine
Vielzahl dieser Geräte wurde bereits bei der Eröffnung der Firma
(1980) bzw. innerhalb der ersten fünf Jahre in das Anlagevermögen
aufgenommen. Lediglich 39 Automaten wurden bis zum Zeitpunkt des
Prüfungsbeginns (Mai 1996) ausgebucht.
Daneben ist es nicht
möglich, anhand des Anlageverzeichnisses das einzelne Anlagegut eindeutig
zu identifizieren, da für gleichartige Geräte dieselbe Bezeichnung
verwendet wird. Das heißt, dass sich kein weiteres
Unterscheidungskriterium im Anlageverzeichnis wiederfindet, sondern nur der
gebräuchliche Gerätename darin Anwendung findet (zB 25
Geldspielautomaten mit der Bezeichnung "Ambassador").
Dies hat bei der
Erfassung von Spielautomaten besondere Bedeutung, weil aus den Eintragungen im
Anlageverzeichnis Rückschlüsse über die dem Aufsteller zur
Verfügung stehenden Automaten gezogen werden können. Im Falle der
Anschaffung mehrerer gleichartiger oder gleichnamiger Spielautomaten wäre
es angezeigt, diese durch eine unterscheidbare Kennzeichnung einzeln
identifizierbar zu machen.
Im Zuge der Bp wurden aus
dem Anlageverzeichnis die der Bw zur Verfügung stehenden Spielautomaten
ermittelt. Dieser Summe wurden die Geräte laut Abrechnung
gegenübergestellt. Hiebei ergaben sich rechnerische
Lagerbestände.
Gemeinsam mit dem
Geschäftsführer wurden zweimal die Lagerbestände ermittelt. Bei
dem Lager handelte es sich um eine ca. 100 qm große Halle, welche vom
Eingang bis unter den Plafond vollgestellt mit Automaten war, sodass sich die
Erfassung durch die Bp in der Hauptsache auf die Notierung der durch den
Geschäftsführer bekanntgegebenen Anzahl beschränkte, welcher sich
über die Automaten hinweg unter dem Hallenplafond entlang in die einzelnen
Hallenbereiche begab und die Geräte zählte. Zu einer
nachvollziehbaren, körperlichen Inventarisierung der Geräte hätte
die Halle und der Platz links der Halle, auf welchem gleichfalls zugedeckte
Geräte gelagert werden, entleert werden müssen, welches nach Angabe
des Geschäftsführers etwa drei Tage Arbeit bedeutet hätte. Aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen wurde die von der Bw bekanntgegebene
Anzahl deshalb von der Bp zur Kenntnis genommen. Unter der Einbeziehung der
Gerätezugänge laut Eingangsrechnungen wurde rückwirkend ein
tatsächlicher Lagerbestand für den Bp-Zeitraum ermittelt. Bei
Gegenüberstellung dieser Ziffern mit den rechnerischen Lagerbeständen
ergaben sich Fehlbestände von bis zu 100 Geräten bei der erstmaligen
Zählung und ein Überbestand von über 200 Automaten aufgrund der
ermittelten Werte bei der zweiten Betriebsbesichtigung am 14. August 1996. Diese
Feststellungen wurden der Bw am 26. September 1997
mitgeteilt. Die Bw nahm zu diesen
Feststellungen am 17. März 1997 Stellung, aufgrund des Vorhalts vom 7.
Februar 1997. In dieser Vorhaltsbeantwortung erklärte sie zum Punkt
Anlageverzeichnis, dass alle Geräte zurückgreifend auf Betriebsbeginn
1980 mit Hilfe eines neuen EDV-Programmes neu erfasst und nummeriert
werden.
Zusammenfassend kann also
festgestellt werden, dass die Anlagengebarung der Bw im Sinne der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung als nicht
ordnungsmäßig zu betrachten ist und der Anlagenspiegel zu keinem
Zeitpunkt des Bp-Zeitraumes die wahren Verhältnisse bei den
Anlagegütern widerspiegelt. Wie schon ausgeführt, ist dies im
gegenständlichen Fall des Gewerbes der Aufstellung von Spielautomaten
besonders schwerwiegend.
Darüberhinaus ist
für eine große Anzahl der Geräte (jedenfalls für alle
Unterhaltungsautomaten) die eindeutige Identifizierbarkeit aus dem
Anlagevermögen heraus in eine Standliste oder in die Abrechnungsbelege
unmöglich.
Zählwerkstände
Von
der Bw wurde für die betriebenen Geldspielautomaten eine Blattsammlung mit
Zählwerkständen für die einzelnen Geräte vorgelegt. Diese
Blätter weisen jeweils die Anfang- und Endstände der Ein- und
Aus-Zählwerke, die Salden und die rechnerischen Kassenbeträge
aus.
Diese
Zählwerkstandsaufzeichnungen gibt es etwa bis August 1995. Danach wurden
die Stände nicht mehr festgehalten, da sich dies (laut Aussage des
Prokuristen RB) durch die Änderung
des § 4 Abs. 5 UStG erübrigte. Da ab 1995 keine Besteuerung der
verspielten bzw. eingesetzten Gewinne mehr stattfand, brauchten diese seiner
Ansicht nach auch nicht mehr aus den Zählwerkständen ermittelt
werden.
Sämtliche
Blätter mit Zählwerkständen sind durch den Prokuristen der Bw,
RB, beschrieben worden. Laut seiner
niederschriftlich festgehaltenen Aussage lief die Notierung der
Zählwerkstände so ab, dass der Geschäftsführer
KM bei oder nach Inkasso ihm selbst die
Zählwerkstände telefonisch durchgab und er sie notierte. Manchmal fuhr
er auch selbst mit.
Dies würde bedeuten,
dass RB an den Tagen, an welchen er
nicht mitfuhr, entweder den gesamten Tag über in seiner Kanzlei die Anrufe
des Geschäftsführers KM
abwartete, um die Zählwerkstände zu notieren, oder dass der
Geschäftsführer die Stände auf Zetteln festhielt und sie
anschließend RB telefonisch
durchgab.
Der erste Fall scheint
eher unwahrscheinlich zu sein, da RB
kein Buchhalter der Bw im herkömmlichen Sinne ist, sondern ein
Buchhaltungsbüro betreibt, an dessen Adresse sich ua auch die
Geschäftsadresse der Bw befindet.
Im zweiten Falle
müsste es (gemäß
§ 132 BAO aufbewahrungspflichtige)
Schmieraufzeichnungen geben, deren Inhalt in die Zählwerkblätter
übertragen wurde. Diese konnten der Bp nicht vorgelegt werden, da diese,
niederschriftlich festgehalten, weggeworfen werden.
Durch die Einstellung der
Aufzeichnung der Zählwerkstände fehlt der Bp jegliche Möglichkeit
der Plausibilitätskontrolle derselben durch Ablesen der
Zählwerkstände auf einem aufgestellten Automaten und Vergleich mit den
tatsächlichen Ständen, sodass über die materielle
Übereinstimmung der aufgezeichneten Zählwerkstände mit den
tatsächlichen Zählwerkständen keine Aussage möglich
ist.
Die Richtigkeit der
aufgezeichneten Zählwerkstände, für welche einerseits eine vom
VwGH anerkannte grundlegende Aufzeichnungspflicht gilt und welche nicht nur zur
Ermittlung der ausbezahlten Gewinne, sondern zum Nachweis der erklärten
Einspielergebnisse selbst festzuhalten sind, muss im gegenständlichen Fall
in Frage gestellt werden.
Gleichzeitig in Frage zu
stellen sind damit auch die erklärten Einspielergebnisse, die zur
Umsatzsteuerberechnung herangezogenen Gewinnauszahlungen und die unter
Zugrundelegung der Einspielergebnisse ermittelten verspielten
Gewinne.
Standlisten
Eine
tatsächliche Aufzeichnung über Aufstellplätze, Stillstands- und
Reparaturzeiten der einzelnen, identifizierbaren Geräte als solche gibt es
nicht.
Bei den
Geldspielautomaten besteht laut Auskunft der Bw
(RB) die Möglichkeit, durch die
den Geldspielautomaten vergebenen Kontrollnummern eine Verbindung zwischen
Anlageverzeichnis, Zählwerkblätter und Abrechnungsbelegen zu
ermitteln. Das ist aber nur bedingt möglich. Auf den Abrechnungsbelegen
finden sich Vermerke hinsichtlich der Inventurnummern der Geldspielautomaten
erst seit März 1993. Ab August 1994 ist die Angabe der
gerätespezifischen Nummer jedoch lückenhaft. Zum Problem der
Aufzeichnung angesprochen, gab der Geschäftsführer im Rahmen der
Betriebsbesichtigung niederschriftlich bekannt, dass es deshalb keine
Aufzeichnungen über Standplätze, Lagerung und Verwendung der alten
Geräte gäbe, weil dies ein übermäßiger
Verwaltungsaufwand sei. Er habe aber alle Standplätze und -zeiten im Kopf
und könne sich anhand der an den Automatenschlüsseln befindlichen
Adressenplättchen erinnern und alle Daten festhalten. Der Sinn von
Aufzeichnungen über Aufstellplätze, Stillstand- und Betriebszeiten ist
es vor allem, die in der Buchhaltung niedergeschlagenen Einspielergebnisse einer
Plausibilitätsprüfung zugänglich zu machen. Eine solche sollte
durch die Bp aber so durchführbar sein, dass das der Überprüfung
zugrundelegende Vergleichsmaterial (Standliste gehört zu den
Grundaufzeichnungen) körperlich vorhanden ist und nicht erst im Rahmen der
Bp durch den Prüfer ermittelt werden muss.
Daneben erscheint es
unwahrscheinlich bis unmöglich, dass sich jemand, der ca 100 Automaten
aufstellt, ca 300 Automaten im Anlageverzeichnis hat und ca 400 Automaten im
Firmenbesitz hat, tatsächlich an alle Aufstellplätze und -zeiten
fünf Jahre zurück in die Vergangenheit anhand der
Automatenschlüssel erinnern könnte.
Abrechnungszettel
Wie
oben ausgeführt ist bei Geldspielautomaten teilweise eine Identifizierung
anhand der selbstvergebenen Geldspielautomaten-Nummern möglich, die
Unterhaltungsautomaten sind nur allgemein (zB als "Flipper" u.ä.)
bezeichnet, bei einigen Abrechnungszettel sind die handschriftlichen
Bezeichnungen nicht zu lesen.
Für die
Unterhaltungsautomaten fehlt jegliche Festhaltung von Betriebszeiten und
Aufstellplätzen, aus denen (u.U. auch unter erheblichem Zeitaufwand)
gerätebezogen eine plausible Ableitung der erklärten Erlöse
erstellbar wäre.
Von einer eindeutigen
Zuordnung bzw. einer aus dem Anlagevermögen oder einer Standliste
ableitbaren Kennzeichnung des einzelnen abgerechneten Gerätes kann daher
bei den Unterhaltungsautomaten keine Rede sein.
Die Entleerung der
Spielautomaten sowie die Ausstellung der Barbelege (Eigenbelege) erfolgte
meistens durch KM, den
Geschäftsführer.
Auswertung
der
Verteilungsliste
Die
durchschnittlich monatlichen Einspielergebnisse pro abgerechneten Automaten
(Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten) steigen über den
Prüfungszeitraum an, d.h. die durchschnittlichen monatlichen
Gesamteinspielergebnisse bleiben annähernd gleich, die abgerechneten
Automaten werden weniger, während die laut Anlageverzeichnis und (auch nach
Angaben des Geschäftsführers) zur Verfügung stehenden Geräte
mehr werden.
Bei Ermittlung der
durchschnittlichen Einspielergebnisse pro zur Verfügung stehenden Automaten
fallen diese diametral zur o. a. Feststellung ab. Besonders auffällig ist
dies bei den Geldspielautomaten im Jahre 1995, also nach Abschaffung der
Faktorregelung. Dies bedeutet, dass die Automaten im Durchschnitt am Ende des
Bp-Zeitraumes mehr einspielten.
Bei den
Unterhaltungsautomaten bewegten sich die monatlichen
Durchschnittseinspielergebnisse zu Beginn des Bp-Zeitraumes (1992) zwischen
S 2.500,00 und S 3.000,00, bei den Geldspielautomaten um etwa
S 25.000,00, bei beiden Gruppen gemeinsam gerechnet zwischen
S 6.000,00 und S 7.000,00. Gegen Ende des Bp-Zeitraumes (1995) lagen
diese bei den Unterhaltungsautomaten um die S 5.000,00, bei den
Geldspielautomaten um etwa S 45.000,00 (April 1995 sogar S 55.000,00),
bei beiden Gruppen gemeinsam gerechnet über
S 12.000,00.
Dies bedeutet in allen
drei Fällen, dass sich die monatlichen Durchschnittseinspielergebnisse
über den Bp-Zeitraum nahezu verdoppelt haben.
Die Aufstellstruktur der
Bw hat sich in diesem Zeitraum nur unmaßgeblich geändert, dh laut
Buchhaltung werden weniger Automaten aufgestellt, diese aber an den gleichen
Plätzen wie früher.
Auch wenn allgemeine
Untersuchungen über das Spielverhalten der Spieler nicht vorliegen, kann
davon ausgegangen werden, dass dieses sich in den letzten fünf Jahren nicht
so grundlegend geändert hat, dass 1994 und 1995 allgemein mehr auf den
einzelnen Geräten gespielt worden wäre als in den Jahren
davor.
Diese Differenzen sind
tiefgreifend und ohne eine Standliste bzw. die Identifizierbarkeit der
Geräte aus dem Anlageverzeichnis heraus nicht
aufklärbar.
Statistische
Auswertung
Sämtliche
Losungen laut vorgelegten Abrechnungsbelegen pro Automat wurden
EDV-mäßig erfasst und in eine Datei kopiert. Danach wurden diese
Zahlen jahrweise der Höhe nach sortiert. Das sich daraus ergebende Resultat
ist laut mathematischer Statistik sehr unwahrscheinlich.
Jedes Jahr wurden sowohl
bei den Unterhaltungsautomaten als auch bei den Geldspielautomaten
Mehrfachlosungen vorgefunden. Das bedeutet, dass ein bestimmter Betrag
mindestens zweimal auf den Schilling genau sich in den Abrechnungszetteln
wiederfindet. Bei der Unzahl an Einwurfmöglichkeiten kann die Wiederholung
ein und derselben Losung in einem Jahr praktisch ausgeschlossen werden. Es
besteht daher der dringende Verdacht, dass die Losungen laut Abrechnung nicht
den wahren Werten entsprechen, sondern es sich um frei erfundene Beträge
handelt.
Tz 19
Schätzungsverfahren
Aufgrund der oben
angeführten formellen und materiellen Mängel ergibt sich für die
Bp die Schätzungsverpflichtung gemäß
§ 184 BAO; es sind
somit die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu
ermitteln.
Als
Schätzungsverfahren wurde die Methode des Sicherheitszuschlages angewandt.
Der Sicherheitszuschlag soll der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen dienen, da aufgrund der obigen Ausführungen
anzunehmen ist, dass die Besteuerungsgrundlagen zu niedrig ausgewiesen wurden.
Dieser hier angewandte Sicherheitszuschlag von in den Jahren 1992 bis 1994 5 %,
im Jahre 1995 von 2 % als Umsatzzuschätzung auf die Umsätze der
Geldspielautomaten soll den aufgedeckten Fehlerquellen Rechnung tragen und
korrigierend wirken.
Die
Umsatzzuschätzungen netto betragen für die einzelnen Jahre (in
Schilling):
|
1992
|
218.000,00
|
|
1993
|
254.000,00
|
|
1994
|
197.000,00
|
|
1995
|
84.000,00
|
(Anm.: nicht
mit Berufung angefochten)
Tz
20 Umsatzzuschätzung
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH besteht die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei
Erlösen aus Geldspielautomaten bis inklusive 1994 aus dem Bargeldeinwurf,
ungeachtet einer Geldauszahlung, sowie aus Freispielen und
Gamble.
Somit wird neben der
Erhöhung der Entgelte der Geldspieler in den Jahren 1992 bis 1994 der
Faktor in Höhe von 1,8 der Entgeltserhöhung
hinzugerechnet.
Für den Teil der
Automatenerlöse, der auf Geldspieler entfällt, wird ein Vervielfacher
von 1,8 angewandt, das heißt die schätzungsweise ermittelten
Einspielergebnisse aus Geldspielautomaten werden um ihr 0,8-faches
erhöht.
|
(in
Schilling)
|
1992
|
1993
|
1994
|
Erhöhung
der Entgelte netto
|
218.000,00
|
254.000,00
|
197.000,00
|
+
Faktor 1,8
|
174.400,00
|
203.200,00
|
157.600,00
|
Erhöhung
der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
|
392.400,00
|
457.200,00
|
354.600,00
Tz
28 Berechnung der verdeckten Ausschüttungen
Die obigen
Umsatzzuschätzungen stellen inklusive Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer
in den einzelnen Jahren verdeckte Ausschüttungen an den
Geschäftsführer dar und werden der Kapitalertragsteuer unterzogen. Dem
Geschäftsführer deswegen, da dieser mit dem Aufstellen und Entleeren
der Automaten betraut war und somit für die Ordnungsmäßigkeit
des Geschäftsablaufes verantwortlich war.
|
(in
Schilling)
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Umsatzzuschätzung
lt. Bp netto
|
218.000,00
|
254.000,00
|
197.000,00
|
84.000,00
|
20
% USt
|
43.600,00
|
50.800,00
|
39.400,00
|
16.800,00
|
Umsatzzuschätzung
lt. Bp brutto
|
261.600,00
|
304.800,00
|
236.400,00
|
100.800,00
|
Kapitalertragsteuer
|
87.200,00
|
101.600,00
|
66.677,00
|
28.431,00
|
verdeckte
Ausschüttung lt. Bp
|
348.800,00
|
406.400,00
|
303.077,00
|
129.231,00
II.) Das Finanzamt für
Körperschaften erließ daraufhin unter Hinweis auf diese
Feststellungen der Bp am 11. Dezember 1998 die Bescheide betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie am 4.
Februar 1999 (unter anderem) die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992
bis 1994 sowie den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992, wobei
letztere Bescheide vorläufig ergingen.
III.) Innerhalb erstreckter Frist erhob die Bw mit
Schriftsatz vom 28. April 1999 Berufung
und bemängelte zum einen, dass die Bp insgesamt 29 Monate gedauert habe,
das Prüfungsorgan zweimal gewechselt worden sei und die im Bp-Bericht
angeführte Prüferin die Grundaufzeichnungen, die von ihr als
mangelhaft bezeichnet würden, überhaupt nicht eingesehen habe. Zum
anderen führte die Bw aus, dass die Bp nur auf die Geldspielautomaten einen
Sicherheitszuschlag verhängt habe. Die Umsätze der
Unterhaltungsautomaten seien unangetastet geblieben. Der Beweis über die
Unrichtigkeit der Prüfungsfeststellungen würde deshalb nur in Bezug
auf die Geldspielautomaten geführt werden. Diesbezüglich heißt
es wie folgt:
Buchführungsmängel
Die
vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.1993, 89/13/0078, normierten
Grundaufzeichnungen sind entgegen der Darstellung des Prüfers bzw. der
Prüferin vorhanden.
Anlageverzeichnis
Das
Anlageverzeichnis wird seit dem Jahre 1980 handschriftlich geführt und
wurde bei zwei Vorbetriebsprüfungen für ordnungsmäßig
befunden. Es weist einen lückenlosen Zu- bzw. Abgang jedes einzelnen
Automaten und aller sonstigen Anlagegüter aus.
Das Anlageverzeichnis
soll nach Aussage der Prüferin 450 Spielautomaten umfassen. Von 1980 an bis
Prüfungsbeginn wären nur 39 Automaten ausgebucht worden. Richtig ist
jedoch, dass das Anlageverzeichnis nur 416 Automaten umfasst und bis zum
Prüfungsbeginn nicht 39 Automaten ausgebucht worden sind, sondern 92
(Beweis: Anlageverzeichnis).
Einen Sammelposten "25
Geldspielautomaten Ambassador" gibt es im Anlageverzeichnis nicht. Allerdings
gibt es einen Zugang vom 30. Dezember 1983 mit 10 Ambassadors und wurden diese
am 31. Dezember 1987 wegen Unbrauchbarkeit abgeschrieben. Diese
"Ambassador"-Automaten sind allesamt sogenannte Aufzählgeräte und
hatten im Prüfungszeitraum überhaupt keine wirtschaftliche Bedeutung
mehr, da sie seit langem aus veranstaltungsgesetzlichen Gründen (Wiener
Glücksspielgesetz) nicht mehr aufgestellt werden konnten. Diese Automaten
sind seit einem Jahrzehnt unbrauchbar und scheinen im Anlageverzeichnis, soweit
sie noch vorhanden sind, entweder mit S 1,00 Erinnerungswert auf, oder sind
bereits auf Null abgeschrieben. Das Gleiche gilt noch für eine
beträchtliche Anzahl anderer Aufzählgeräte.
Die Ermittlung der
Automatenbestände durch das Prüfungsorgan erfolgte ebenso sorglos.
Beim erstenmal fehlten dem Prüfer 100 Automaten, beim zweitenmal waren es
200 Stück zuviel.
Unsere
Vorhaltsbeantwortungen vom 24. Juli 1996, vom 14. März 1997 und vom 2. Juli
1998 blieben unbeachtet, lediglich unsere Ankündigung, das
Anlageverzeichnis werde ab 1. Jänner 1996 EDV-unterstützt
geführt, ist im Bericht erwähnt.
Zählwerkstände
Ausnahmslos
für jeden im Prüfungszeitraum vorhandenen Geldspielautomaten ist ein
handschriftlich, fortlaufend geführtes, nummeriertes Buch vorhanden, das
Aufschluss über Automatenbezeichnung (zB Pokerautomat, Poker Magic Card,
Vienna Star etc.), Standort des Automaten, Aufstelltag, Standortwechsel,
Lagerung, Zählwerkstände "Ein-Aus", Umsatz im Abrechnungszeitraum,
sowie eine Faktorberechnung für die Ermittlung der Umsatzsteuer der
Spielergewinne dokumentiert. Zur eindeutigen Identifizierung ist auf dem
jeweiligen Automat die gleiche Nummer wie auf dem Buch angebracht.
Zählwerkstände gibt es für nahezu den gesamten
Prüfungszeitraum. Die Stände wurden dem Prokuristen
RB immer vom Geschäftsführer
KM telefonisch durchgegeben. An dieser
Stelle werden vom Prüfer Vermutungen über die Glaubwürdigkeit
dieser Methode angestellt, weil RB kein
Buchhalter unserer Firma gewesen sei. In diesem Argument ist erstens kein
logischer Zusammenhang zu erkennen und außerdem ist
RB seit 1981 bei uns als Buchhalter mit
Einzelprokura im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Da
RB, wie auch im Prüfungsbericht
festgehalten, ein Buchhaltungsbüro auf der gleichen Geschäftsanschrift
betreibt, ist er in der Regel ohnehin den ganzen Tag dort telefonisch
erreichbar.
Auch der Schluss, es
hätte aufbewahrungspflichtige Schmieraufzeichnungen gegeben, ist unrichtig;
es hat keine solchen Schmierzettel gegeben, weil eben die
Zählwerkstände telefonisch durchgesagt wurden.
Standlisten
Da
die Schätzung nur die Umsätze der Münzgewinnspielautomaten
betrifft, beschränken wir uns auch bezüglich der Standlisten auf diese
Automatenkategorie.
Aufgrund des für
jeden Geldspielautomaten geführten Buches ist eine Zusammenfassung in
Listenform innerhalb ein bis zwei Stunden jederzeit möglich. Diese Liste
kann selbstverständlich vorgelegt werden.
Eine Diskette mit
Aufzeichnungen aller im Prüfungszeitraum vorhandenen Aufstellplätze
samt Aufgliederung aller dort getätigten Einnahmen wurde dem Prüfer
zusammen mit der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Juli 1998
übermittelt.
Abrechnungszettel
Da
in diesem Absatz nur von Unterhaltungsautomaten die Rede ist, deren
Einspielergebnisse ohnehin anerkannt wurden, verzichten wir zu diesem Punkt auf
eine Stellungnahme.
Auswertung
der
Verteilungsliste
Durch
die Notwendigkeit des zeitweisen Umstiegs auf modernere Geräte ist es klar,
dass der Gesamtbestand an Geräten höher wird.
Die Methode der
Aufteilung der Einnahmen auf die insgesamt zur Verfügung stehenden
Automaten ist sachlich unrichtig, da die gelagerten Geräte, für die
kein Standort zur Verfügung war, nicht in die Verteilungsliste einbezogen
werden sollten.
Der Anstieg bei den
Umsätzen der Geldspielautomaten ist in den technischen Veränderungen
der Geräte zu erklären, die das Spielverhalten der Spieler sehr wohl
stark beeinflussen. Höhere Gewinnmöglichkeiten einerseits, sowie
Banknoteneinzüge und Remoteschlüssel andererseits, bewirken mehr
Einspielergebnis, weil der zeitraubende Münzeinwurf zum Großteil
entfällt.
Statistische
Auswertung
Bei
Geldspielautomaten mit Banknoteneinzug oder Remoteschlüssel erhöht
sich die Möglichkeit von Wiederholungen (Mehrfachlosungen)
beträchtlich, weil der größte Anteil am Kasseninhalt nicht auf
Münzen kommt, sondern auf Hunderter oder
Fünfziger.
In diesem Zusammenhang
erlauben wir uns auch auf die Ansicht von Universitätsassistent
Dr. Maximilian Jung in SWK 35/36/1997 (S 728)
hinzuweisen.
Schätzungsverfahren
Da
die Grundaufzeichnungen für die Geldspielautomaten die im VwGH-Erkenntnis
vom 13.10.1993, 89/13/0078, normierten Voraussetzungen erfüllen, ist keine
Schätzungsbefugnis gegeben.
IV.) In einer
Stellungnahme zu diesen
Berufungsausführungen schilderte die Bp zum einen detailliert den
Prüfungsablauf - so sei ua die Schlussbesprechung schon für den
16.10.1997 festgesetzt, aber erst am 24.9.1998 durchgeführt worden, da die
Bw sämtliche Automaten nachträglich in einer Aufstelldatei erfassen
wollte und sich diesbezüglich Computerprobleme ergaben hätten - und
stellte fest, dass entgegen den Vorhaltungen der Bw keine
Prüfungsunterbrechung stattgefunden habe. Zum anderen wies die Bp darauf
hin, dass nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige
Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen,
geeignet seien, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu werden. Bei einem
Automatenaufsteller seien dies Unterlagen, anhand derer die eindeutige
Nämlichkeit der einzeln aufgestellten Geräte, die konkreten
Aufstellorte, die Aufstelldauer, die Stehzeiten, die Einspielungen, die
Reparaturhäufigkeit, die Zählwerkstände, die eingestellten
Gewinnchancen etc. exakt überprüft werden könnten.
Im konkreten Fall sei es anhand des Anlageverzeichnisses
aber nicht möglich, das einzelne Anlagengut zu identifizieren, da für
gleichartige Geräte dieselbe Bezeichnung verwendet werde. Es gäbe
keine Aufzeichnungen über Standplätze, Lagerung und Verwendung der
alten Geräte. Überdies seien ab August 1995 die
Zählwerkstände nicht mehr aufgezeichnet worden.
V.) In einer
Gegenäußerung hiezu nahm die
Bw zu den Ausführungen der Bp bezüglich des Prüfungsablaufes
Stellung und bemängelte, dass ihre schriftlichen Vorhaltsbeantwortungen im
Wesentlichen unbeachtet geblieben seien. Zudem handle es sich bei der
Excel-Datei nicht um eine Nacherfassung der Automaten, sondern um eine nach
Datum erstellte Auflistung aller Automatenerlöse im Prüfungszeitraum.
In Bezug auf die Ausführungen der Bp hinsichtlich Anlageverzeichnis,
Standlisten, Zählwerkstände und Schätzungsverfahren brachte die
Bw vor, dass sie sich "erlaube", diesbezüglich auf ihre
Berufungsausführungen hinzuweisen.
VI.) Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
(UFS) legte die Bw eine Reihe von Unterlagen, ua das Anlageverzeichnis und die
Aufzeichnungen über die Zählwerkstände, zur Einsichtnahme
vor.
VII.) In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom
30. August 2006, zu der kein Vertreter des nunmehr zuständigen Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg erschienen ist, wurden die einzelnen
Prüfungsfeststellungen der Bp mit dem nunmehrigen Geschäftsführer
der Bw, RB, eingehend erörtert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen im Zweifel
zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die
Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
§ 131 Abs. 1 BAO wiederum sieht für alle auf
Grund von Abgabenvorschriften zu führenden oder freiwillig geführten
Bücher und Aufzeichnungen ua vor, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach
geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen,
wobei die Bareinnahmen und Barausgaben täglich geeigneter Weise
festgehalten werden sollen (Z 2) und die zu den Büchern oder
Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden sollen,
dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist
(Z 5).
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind somit geeignet, der Abgabenerhebung zugrunde gelegt zu
werden (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003). Bereits formelle
Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit
der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der
Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich
unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei; sie muss jedoch stets auf das Ziel
gerichtet sein, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe
zu kommen (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003).
Da sich die Bp in ihren Feststellungen auf das Erkenntnis
des VwGH vom 13.10.1993, 89/13/0078, stützt und diesbezüglich
ausführt, dass darin der VwGH eindeutig festgelegt habe, welche
Grundaufzeichnungen ein Automatenaufsteller zu führen habe, werden zuerst
die grundlegenden Aussagen dieses Erkenntnisses zusammengefasst. Danach
müssen die Bücher und Aufzeichnungen eine zuverlässige Ermittlung
des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen. Dazu gehört,
dass Unterlagen vorhanden sind, anhand derer die eindeutige Nämlichkeit der
einzelnen aufgestellten Geräte, damit aber auch die konkreten Aufstellorte,
die Aufstelldauer, die Stehzeiten, die Einspielungen, die
Reparaturhäufigkeit, die eingestellten Gewinnchancen etc. exakt zu
überprüfen sei. Weiters müssen auf den Abrechnungen mit den
Gastwirten die Kasseninhalte, die Münzeinwürfe und Freispiele, nach
Geräten getrennt aufgezeichnet werden.
Ob im konkreten Fall diese Aufzeichnungsverpflichtungen in
den berufungsgegenständlichen Jahren erfüllt worden sind, wird im
Folgenden - anhand der Feststellungen der Bp sowie der
Berufungsausführungen - erörtert.
An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die
Bp lediglich auf die Umsätze der Geldspielautomaten einen
Sicherheitszuschlag verhängt hat und in Bezug auf die
Unterhaltungsautomaten (so ausdrücklich in der Stellungnahme zur Berufung)
ausgesprochen hat, dass diesbezüglich jegliche Festhaltung von
Betriebszeiten und Aufstellplätzen fehle, aus denen (uU auch unter
erheblichem Zeitaufwand) gerätebezogen eine plausible Ableitung der
erklärten Erlöse erstellbar gewesen wäre und von einer
eindeutigen Zuordnung bzw. einer aus dem Anlagevermögen oder einer
Standliste ableitbaren Kennzeichnung des einzeln abgerechneten Gerätes
keine Rede sein könne, weshalb diese Unterhaltungsautomaten vom
Schätzungsverfahren ausgenommen worden seien. In diesem Sinne hat die Bw in
der Berufung auch nur in Bezug auf die Geldspielautomaten den "Beweis über
die Unrichtigkeit der Prüfungsfeststellungen" zu führen
versucht.
Anlageverzeichnis
Das
dem UFS vorgelegte, seit 1980 handschriftlich geführte Anlageverzeichnis
betreffend die Spielautomaten (für die anderen Anlagegüter gibt es ein
eigenes Anlageverzeichnis) enthält bis Ende 1995 insgesamt 450 Positionen,
wobei die Bp diese Zahl mit den bei der Bw vorhanden gewesenen Spielautomaten
gleichgesetzt hat. Die von der Bw in der Berufung demgegenüber vorgebrachte
Anzahl von 416 vorhandenen Spielautomaten wurde im Zuge des Verfahrens vor dem
UFS dahingehend erläutert, dass von den insgesamt 450 Positionen jene
Anlagegüter abgezogen werden müssten, bei denen es sich nicht um
vollwertige Spielautomaten, sondern nur um entsprechende Bestandteile (zB
Gehäuse ohne Technik, Platine uä) handelt.
Nach der weiteren Feststellung der Bp seien lediglich 39
Automaten bis zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns (Mai 1996) ausgebucht
worden. Diesbezüglich kann dem Arbeitsbogen entnommen werden, dass sich
diese Zahl auf die in den berufungsgegenständlichen Jahren 1992 bis 1995
ausgebuchten Automaten bezieht. Dass - wie von der Bw in der Berufung
vorgebracht - im Gesamtzeitraum des Bestehens der Bw wesentlich mehr als 39
Automaten ausgebucht wurden, erweist sich demnach als richtig.
Die Bp hat in Bezug auf das Anlageverzeichnis insbesondere
moniert, dass für gleichartige Spielautomaten dieselbe Bezeichnung
verwendet werde. So gäbe es etwa 25 Geldspielautomaten mit der Bezeichnung
"Ambassador". Die Bw bringt dagegen vor, dass im Anlageverzeichnis nirgends ein
Sammelposten "25 Geldspielautomaten Ambassador" vorhanden sei. Die Bp hat nun
aber auch nie von einem "Sammelposten" gesprochen, sondern die in den
berufungsgegenständlichen Jahren theoretisch zur Verfügung gestandenen
(dh nicht im Anlageverzeichnis ausgebuchten) Spielautomaten erfasst und
diesbezüglich festgehalten, dass insgesamt 25 gleichnamige, nicht
unterscheidbare Automaten mit dieser Bezeichnung "Ambasdador" vorhanden
sind.
Die weiteren Ausführungen der Bw, wonach es sich bei
diesen "Ambassador-Geräten" um sogenannte Aufzählgeräte handle,
die in diesen Jahren überhaupt keine wirtschaftliche Bedeutung mehr gehabt
hätten, und zudem unbrauchbar gewesen seien, gehen insoweit an den
Feststellungen der Bp vorbei, als die Bp die mangelnde Identifizierbarkeit der
einzelnen Spielautomaten im Anlageverzeichnis kritisiert hat. Zu diesem
konkreten "Vorwurf" der Bp hat die Bw aber nicht Stellung genommen.
Dieser "Vorwurf" erweist sich auch nach Einsichtnahme in
das vorgelegte Anlageverzeichnis als berechtigt. Dem Anlageverzeichnis kann
nämlich neben dem Anschaffungsdatum, der Anschaffungskosten sowie der
Nutzungsdauer unter der Rubrik "Beschreibung des Gegenstandes, Stück,
Lieferant, Eing. Fa-Nr., Beleg Nr." nur die Bezeichnung des Spielautomaten (zB 1
Ambassador) entnommen werden.
Alleine dieser Punkt bedeutet nach Ansicht des UFS, dass
die Grundaufzeichnungen im Sinne des oben erwähnten Erkenntnisses des VwGH
mangelhaft sind. Auch Huber, SWK 1995, A 444 ("Keine USt für Freispiele in
der EU, was nun?"), führt unter dem Titel "Grundaufzeichnungen in der
Praxis" betreffend das Anlageverzeichnis wie folgt aus: "Für eine
lückenlose Erfassung der Einspielergebnisse bedarf es der Kenntnis, wie
viele Automaten aufgestellt bzw. zur Aufstellung überhaupt vorhanden waren,
was eindeutig nur aus einem ordnungsgemäß geführten
Anlageverzeichnis hervorgeht, in welchem die erfassten Geräte nämlich
identifizierbar sind (nicht "Geldspieler" oder "Mega Z II"), sondern "Mega Z II"
und Gerätenummer oder Inventarnummer.
Im Bp-Bericht wird weiters dargelegt, dass die Bp die der
Bw in den berufungsgegenständlichen Jahren theoretisch zur Verfügung
gestandenen Spielautomaten ermittelt habe. Zu diesem Zweck mussten die im
Prüfungszeitpunkt auf Lager stehenden Spielautomaten erfasst werden.
Diesbezüglich hielt die Bp fest, dass sich bei der erstmaligen Zählung
ein Fehlbestand von über 100 Geräten, bei der zweiten Zählung
dagegen ein Überbestand von über 200 Automaten ergeben
habe.
In der Berufung wird in Bezug auf die Ermittlung der
Automatenbestände dem Prüfungsorgan "Sorglosigkeit" vorgeworfen. Hiezu
muss vom UFS mit aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass in keiner Weise
von Sorglosigkeit gesprochen werden kann, sondern dass die Probleme der Bp
anlässlich der Feststellung der Automatenbestände in der Lagerhaltung
sowie in der Buchführung der Bw begründet sind. Hingewiesen sei in
diesem Zusammenhang auf die beiden, anlässlich der Betriebsbesichtigungen
erstellten Niederschriften mit KM vom 13. Juni bzw. 12. August 1996. So musste
dieser bei der zweiten Befragung ua zugestehen, dass eine Reihe von Automaten an
der Wohnadresse (18 Stück) bzw. in Straßhof (60 Stück) gelagert
sind. Der Bw ist zur Last zu legen, dass aus ihren Unterlagen, insbesondere aus
dem Anlageverzeichnis, in keiner Weise hervorgeht, was mit den - ihren eigenen
Angaben nach - nicht mehr gebrauchsfähigen Spielautomaten geschehen ist,
wobei in diesem Zusammenhang auch auf die fehlende Standliste (siehe unten)
verwiesen werden muss.
Zählwerkstände
Die
Bw hat bis August 1995 für die betriebenen Geldspielautomaten
Zählwerkstandsaufzeichnungen geführt. Die Ansicht der Bw, aufgrund des
Umstandes, dass ab 1995 keine Besteuerung der Freispiele mehr erfolge,
bräuchten die Zählwerkstände auch nicht mehr aufgezeichnet
werden, ist nicht nachvollziehbar.
Huber (aaO) führt diesbezüglich nämlich -
unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH - wie folgt aus: "Zur
Qualifizierung der Vermutung der Richtigkeit der in den Abrechnungszetteln
ausgewiesenen Ziffern nur aus der Tatsache ihres Festhaltens auf einer
Abrechnung und der Unterschriften des Aufstellers (und gegebenenfalls seines
Vertragspartners) sollen die Zählwekstände der abgerechneten Automaten
mitaufgezeichnet werden. Die tatsächliche Richtigkeit dieser Stände
ist zwar zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar, doch
können im Rahmen einer Betriebsprüfung die Zählwerke bei
aufgestellten Geräten abgelesen und daraus Rückschlüsse auf die
Plausibilität der aufgezeichneten Stände gezogen werden. ... Bei
Zählwerkständen handelt es sich um EDV-Daten, die Grundaufzeichnungen
im Sinne des § 131 BAO zugrunde liegen und für die daher auch die
dort angeführten technischen Voraussetzungen gelten."
Nach der weiteren Feststellung der Bp müsste es im
Falle, dass KM die Zählwerkstände abgelesen und in der Folge an RB
telefonisch durchgegeben habe, aufbewahrungspflichtige Schmieraufzeichnungen
geben, deren Inhalt in die Zählwerkblätter übertragen worden sei.
Dies wird in der Berufung als unrichtig dargestellt. Demgegenüber hat die
Bp aber ausdrücklich auf eine entsprechende niederschriftlich festgehaltene
Aussage verwiesen. Dabei handelt es sich wohl um die Aussage von KM,
getätigt am 13. Juni 1996, in der dieser die "Abrechnung" wie folgt
erläutert:
"Inkasso erfolgt durch
mich, einen Mechaniker und Herrn RB.
Bei einem Inkasso wird der Automat entleert, der Inhalt der Kassenlade wird
abgerechnet, gezählt. Darüber wird ein Eigenbeleg
erstellt.
Eigenbeleg: Datum,
Aufstellplatz, Gerät, Summe pro Gerät, Bestätigung des Erhalters.
Dieser Beleg dient zur Kontrolle für den Wirten, damit dieser weiß,
was er bekommen muss. Die Eigenbelege werden Herrn
RB für die Buchhaltung (Kassa)
gebracht. Am Monatsende erstellt dieser eine Gesamtabrechnung und der Wirt kommt
mit seinen Kontrollzetteln, es erfolgt eine Abstimmung, dann erhält der
Wirt die Abrechnung für den Monat und seine Prozente in bar (bei Herrn
RB). Wenn der Wirt Kleingeld braucht
(Wechselgeld), bekommt er ein Aconto (zB 50 - 10
S Münzen).
Auf den Eigenbelegen wird
dies festgehalten als Aconto. Wenn der Hopper leer wird, gibt er die Anzeige,
dass ein Gewinn nicht ausgezahlt werden konnte und der Wirt streckt das Geld
vor. Ich kontrolliere die Anzeige und stimme mit dem Wirt ab. Die elektronischen
Zählwerkstände dienen zur Kontrolle der Wirte und werden abgelesen,
dann aber nicht aufgehoben."
In Bezug auf diesen letzten Satz der Aussage von KM muss
der UFS zugestehen, dass sich dieser uU lediglich auf die Situation ab August
1995 beziehen könnte, wo überhaupt keine Aufzeichnung der
Zählwerkstände mehr erfolgte (siehe oben). Andererseits erscheint es
auch dem UFS als unwahrscheinlich, dass bei einer telefonischen Durchgabe der
Zählwerkstände - insbesondere angesichts der Menge der von der Bw
aufgestellten Spielautomaten - keine entsprechenden "Schmieraufzeichnungen"
vorhanden sind. In Bezug auf diese Aufzeichnungen hat die Bp zu Recht auf die
Bestimmung des § 132 BAO hingewiesen.
Standlisten
Die
Bp hat weiters die Feststellung getroffen, dass es keine tatsächliche
Aufzeichnung über Aufstellplätze, Stillstands- und Reparaturzeiten der
einzelnen Geräte gibt. Nach dem von der Bp zitierten Erkenntnis des VwGH
gehört eine solche Standliste aber zu den maßgeblichen
Grundaufzeichnungen einen Automatenaufstellers. Huber (aaO) spricht in diesem
Zusammenhang vom "Lebenslauf" eines Spielautomaten.
Wenn KM in der Niederschrift vom 12. August 1996 vorbringt,
dass die Führung von genauen Aufzeichnungen über Standplätze,
Lagerung, Verwendung der alten Geräte deshalb nicht erfolgt sei, weil dies
ein übergroßer Verwaltungsaufwand wäre, muss dem
entgegengehalten werden, dass der VwGH im schon mehrfach angesprochenen
Erkenntnis vom 13.10.1993, 89/13/0078, die Führung solcher Aufzeichnungen
ausdrücklich fordert und davon spricht, dass es ohne Belang sei, aus
welchem Grund diese Aufzeichnungen nicht geführt würden. Die
Behörde dürfe bei der Beurteilung von Büchern und Aufzeichnungen
nicht, je nach den Umständen des Einzelfalles, einen verschieden strengen
Maßstab anlegen. Bei der Beurteilung der Schätzungsberechtigung
müsse demnach außer Betracht bleiben, dass etwa - wie in diesem
Beschwerdefall - ein Automatenaufsteller als "Einmannbetrieb" sämtliche
anfallenden Arbeiten alleine zu bewältigen hätte.
Die weitere Aussage von KM, wonach er sämtliche
Standplätze im Kopf habe, erweist sich angesichts der Anzahl der im
berufungsgegenständlichen Zeitraum theoretisch zur Verfügung gestanden
Spielautomaten (nach einer entsprechenden Liste im Arbeitsbogen insgesamt 340)
als absolut unglaubwürdig. Im Übrigen soll eine solche Standliste auch
anzeigen, wann ausrangierte, noch im Anlagevermögen befindliche Automaten
auf Lager standen. Dass diesbezüglich im Betrieb der Bw keine für die
Bp nachvollziehbaren Unterlagen geführt wurden, wurde oben unter dem Punkt
"Anlageverzeichnis" schon erwähnt.
Die Bp hat betreffend die Geldspielautomaten zwar
zugestanden, dass die Möglichkeit bestehe, durch die den Geldspielautomaten
vergebenen Kontrollnummern eine Verbindung zwischen Anlageverzeichnis,
Zählwerkblätter und Abrechnungsbelegen zu ermitteln. Die Bp hat im
Bericht aber weiters festgehalten, dass sich auf den Abrechnungsbelegen Vermerke
hinsichtlich der Inventurnummern der Geldspielautomaten erst seit März 1993
befänden sowie dass sich ab August 1994 die Angabe der
gerätespezifischen Nummern als lückenhaft erweise. Zu dieser
Feststellung hat sich die Bw in keiner Weise geäußert, weshalb es
auch für den UFS nicht nachvollziehbar ist, wenn die Bw in der Berufung
meint, dass nachträglich entsprechende Standlisten vorgelegt werden
könnten. Die Bp hat zu Recht der Bw vorgehalten, dass der Sinn dieser
Aufzeichnungen vor allem darin besteht, die in der Buchhaltung aufscheinenden
Einspielergebnisse einer Plausibilitätsprüfung zugänglich zu
machen, wobei diese Aufzeichnungen - wie vom VwGH ausdrücklich gefordert -
schon ursprünglich vorhanden sein müssen.
Auswertung
der Verteilungsliste
Diesbezüglich
ist dem Bp-Bericht zu entnehmen, dass in den berufungsgegenständlichen
Jahren die monatlichen Durchschnittseinspielergebnisse pro Automat stark
angestiegen sind. Die Bw versucht dies im Wesentlichen damit zu erklären,
dass sich insbesondere die Geldspielautomaten von der technischen Seite her
gesehen stark verändert hätten, wodurch auch das Spielverhalten der
Spieler stark beeinflusst worden sei. Nach Ansicht des UFS kann diese
Begründung vor dem Hintergrund der übrigen, oben schon erwähnten
Feststellungen der Bp (hinsichtlich des mangelhaften Anlageverzeichnisses und
der überhaupt fehlenden Standlisten) in dieser Form allein keine
Erklärung sein, warum insbesondere - wie es im Bp-Bericht heißt -
1994 und 1995 allgemein mehr auf den einzelnen Geräten gespielt worden
wäre, als in den Jahren davor.
Zusammenfassung
und
Schätzungsverfahren
Der
UFS teilt demnach grundsätzlich die Ansicht der Bp, dass die von der Bw
geführten Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufweisen, die die
materielle Richtigkeit derselben in Frage stellen. Aufgrund der obigen
Ausführungen, die zur Schätzungsberechtigung führen,
erübrigt sich hinsichtlich der von der Bp zusätzlich festgestellten
Mehrfachlosungen eine eingehendere Stellungnahme. Es sei aber der Bw
zugestanden, dass ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht von
der Hand zu weisen sind.
Was das
Schätzungsverfahren anbelangt wurde schon erwähnt, dass die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde frei steht. Eine anerkannte
Schätzungsmethode ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (bzw.
Gefährdungs- oder Risikozuschlages). In Bezug auf die Höhe des
Sicherheitszuschlages (auf die Umsätze der Geldspielautomaten) ist die Bp
von 5 % in den Jahren 1992 bis 1994 sowie von 2 % im Jahre 1995
ausgegangen. Hier vertritt der UFS die Ansicht, dass ein gleich hoher Zuschlag
von 2 % für sämtliche berufungsgegenständlichen Jahre den
tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage)
näher kommt und deshalb am geeignetsten erscheint. Zudem hat auch die Bp,
wie aus dem Arbeitsbogen ersichtlich ist, diese einheitliche Schätzung mit
jeweils 2 % Zuschlag als "Lösungsvariante" durchgerechnet. Warum sie
in der Folge den Sicherheitszuschlag - wie aus dem Bp-Bericht ersichtlich -
gesplittet hat, ist dem Arbeitsbogen selbst nicht zu entnehmen.
In diesem
Zusammenhang ist der Bw zuzugestehen, dass sie im Bp-Verfahren den
entsprechenden Feststellungen der Bp umfangreiche Vorhaltsbeantwortungen unter
Beilage von eigens angefertigten Excel-Dateien entgegengehalten hat. Auf diese
Weise gelang es der Bw, einige Unklarheiten ihrer Buchhaltung zu beseitigen. Die
übriggebliebenen Feststellungen erweisen sich aber - wie oben dargestellt -
auch nach Ansicht des UFS als geeignet, Zweifel am Rechenwerk der Bw zu
erwecken.
Der Berufung
gegen die Abgabenbescheide betreffend die Jahre 1992 bis 1994 ist demnach
teilweise Folge zu geben, wobei die Umsatzzuschätzungen für diese
Jahre unter Berücksichtigung des unstrittig anwendbaren Faktors von 1,8
sowie die verdeckten Ausschüttungen (jeweils in Schillingbeträgen) wie
folgt neu festzusetzen sind:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Nettoeinspielergebnisse
der Geldspielautomaten
|
4,362.790,83
|
5,080.621,67
|
3,948.948,33
|
2 %
Sicherheitszuschlag (gerundet)
|
87.200,00
|
101.600,00
|
78.900,00
|
+ Faktor
1,8
|
69.760,00
|
81.280,00
|
63.120,00
|
Umsatzerhöhungen
|
156.960,00
|
182.880,00
|
142.020,00
|
|
|
|
|
Umsatzzuschätzung
netto
|
87.200,00
|
101.600,00
|
78.900,00
|
20 %
Umsatzsteuer
|
17.440,00
|
20.320,00
|
15.780,00
|
Umsatzzuschätzung
brutto
|
104.640,00
|
121.920,00
|
94.680,00
|
Kapitalertragsteuer
|
34.880,00
|
40.640,00
|
26.705,00
|
verdeckte
Ausschüttungen
|
139.520,00
|
162.560,00
|
121.385,00
Zuletzt sei
noch auf die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das
Jahr 1992 eingegangen. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass das
Finanzamt für Körperschaften im ursprünglichen
Körperschaftsteuerbescheid vom 7. September 1994 im Zusammenhang mit der
Rückgängigmachung eines Forderungsverzichtes eine verdeckte
Ausschüttung in Höhe von S 1,972.000,00 festgestellt hat. Die
Berufung der Bw vom 17. Oktober 1994 gegen diesen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1992 wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Oktober 1997 als unbegründet
abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Bw Beschwerde an den VwGH. Mit
dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom 4. Februar 1999 wurde das
Körperschaftsteuerverfahren für das Jahr 1992 wiederaufgenommen und
die Körperschaftsteuer unter Zugrundelegung der Feststellungen der Bp
betreffend Verhängung eines Sicherheitszuschlages sowie dieser verdeckten
Ausschüttung in Höhe von S 1,972.000,00 (vorläufig) neu
festgesetzt. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2000, 97/13/0240, wurde die
Berufungsentscheidung vom 21. Oktober 1997 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
aufgehoben.
Ungeachtet der
verfahrensrechtlichen Problematik (die Berufungsentscheidung gehörte im
Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses des VwGH nicht mehr dem Rechtsbestand
an) ist im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens keine verdeckte
Ausschüttung im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht
anzusetzen.
Auf Grund dieser
Ausführungen ergeben sich betreffend die Körperschaft- und
Umsatzsteuer (zur Kapitalertragsteuer siehe oben) folgende
Bemessungsgrundlagen:
a) Körperschaftsteuer für das Jahr
1992:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Erklärung
|
-
1,738.644,00
|
Umsatzsteuerpassivierung
|
-
31.392,00
|
Kapitalertragsteuerpassivierung
|
-
34.880,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
139.520,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-
1,665.396,00
b)
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
11,267.140,32
|
12,284.541,14
|
10,995.560,91
|
mit 20 % zu
versteuern
|
11,032.359,75
|
12,053.131,70
|
10.641.089,32
|
mit 10 % zu
versteuern
|
234.780,57
|
231.409,44
|
354.471,59
|
Umsatzsteuer
|
2,229.950,01
|
2,433.767,28
|
2,163.665,02
|
Vorsteuer
(inkl. EUSt)
|
-
907.280,98
|
-
489.683,53
|
-
475.731,36
|
Zahllast
(gerundet)
|
1,322.669,00
|
1,944.084,00
|
1,687.934,00
Wien, am
12. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/02
- Stammnummer
- 24013
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF