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UFSG FSRV/0012-G/06
Verdacht der Abgaben- und Monopolhehlerei mit geschmuggelten Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-G/06vom 12.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Juli 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz, vertreten durch Mag. Michael Richter-Kernreich, vom
28. Juni 2006, SN 700-1234,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 hat das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 700-1234 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Graz im Zeitraum von Juni 2004 bis zum
16. Juni 2006 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 132.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis ausländischer unverzollter
Herkunft, auf denen Eingangabgaben in der Höhe von insgesamt
€ 23.544,05 (Zoll - Z1 - € 5.322,24,
Tabaksteuer - TS - € 12.757,80, und
Einfuhrumsatzsteuer - EU - € 5.464,01) lasten und
für welche ein Kleinverkaufspreis von € 22.440,00 festgesetzt und
hinsichtlich welcher ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte
begangen worden sei, im Bundesgebiet gekauft und somit die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a und § 46
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes verwirklicht habe.
Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, auf
Grund seiner Ermittlungen und gemäß der Aussage des Bf. als
Verdächtiger vor Beamten des Zollamtes Graz stehe fest, der Bf. habe die
ihm zur Last gelegten Tatbestände sowohl in subjektiver als auch in
objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als
Beschwerde zu wertende als Berufung bezeichnete Eingabe des Beschuldigten vom
26. Juli 2006. Vom Bf. wird vor allem vorgebracht, der
Sachverhalt sei einerseits hinsichtlich des Zeitraumes, in welchem er Zigaretten
der Marke Memphis bezogen habe, als auch zum anderen hinsichtlich der
Stückzahl unrichtig. Er habe, von der Einvernahme und vom Umstand
behördlicher Ermittlungen überrascht, in Unkenntnis der Konsequenzen
bei der Befragung zunächst angegeben, im Zeitraum August 2005 bis Mai 2006
Zigaretten bezogen zu haben. Auf den Vorhalt hin, dass der Zeitraum länger
sein müsse, habe er sich gegenüber dem Ermittlungsbeamten -
um endliche Ruhe zu haben - dahingehend geäußert, der Beamte
könne hinschreiben was er wolle, dann seien es halt zwei Jahre. Ebenso sei
es bei den Mengenangaben gewesen. Er habe zunächst erklärt, alle
fünf Wochen ca. zehn Stangen Zigaretten bezogen zu haben. Dies sei ihm
wiederum vorgehalten worden, woraufhin er sich dahingehend geäußert
habe, dass die Beamten dann halt zwanzig Stangen schreiben mögen.
Er sei ein einfacher Mann und bisher nicht auffällig gewesen. Es
sei ihm nicht bewusst gewesen, dass unrichtige Zeit- und Mengenangaben
entsprechende Konsequenzen zur Zahlung eines Mehrbetrages nach sich ziehen
würden. Er korrigiere damit seine bisherigen Angaben dahingehend, im
Zeitraum August 2005 bis Mai 2006, mithin über einen Zeitraum von
neun Monaten ca. alle fünf Wochen jeweils zehn Stangen Zigaretten, damit
insgesamt achtzig Stangen Zigaretten bezogen zu haben. Er selbst rauche
Zigaretten der Marke Flirt. Dass er im Zeitraum August 2005 bis
Mai 2006 Zigaretten der Marke Memphis geraucht habe, könne seine
Gattin bestätigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf. hat den Beamten des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz am 16. Juni 2006 in seinen
Wohnräumlichkeiten in Nd samt Nebengebäuden, eine freiwillige
Nachschau gestattet. Bei dieser Nachschau wurden insgesamt 9.000 Stück
ausländische unverzollte Zigaretten verschiedener Sorten
vorgefunden.
Der Bf. wurde danach als Verdächtiger zur Sache
vernommen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, er habe vor ca. zwei Jahren
eine ihm namentlich nicht bekannte Person kennen gelernt, die für ihn einen
Kontakt hergestellt habe, um billige Zigaretten beziehen zu können. Kurze
Zeit später habe er von einer männlichen Person mit ausländischem
Akzent einen Anruf erhalten und dieser mitgeteilt, er würde so viele
Zigaretten wie möglich abnehmen. Die Übergabe der Zigaretten
sei so vereinbart worden, dass ihm diese kurz nach einem Anruf zwischen 22:00
und 24:00 Uhr im Park in Ne neben der Telefonzelle übergeben werden. Er
habe Zigaretten im Schnitt alle drei Wochen jeweils im Umfang von zwanzig
Stangen übernommen und im Bekanntenkreis ohne Aufschlag als Gegenleistung
für gewisse Tätigkeiten auf einem Parkplatz aus dem Kofferraum seines
PKW heraus weitergegeben. Der Umstand, dass der Handel mit
ausländischen unverzollten Zigaretten in Österreich verboten ist, sei
ihm bewusst gewesen.
Der Bf. hat nach der Aktenlage das mit ihm aufgenommene
Protokoll, nachdem er es durchgelesen hat, am 16. Juni 2006 ohne
Zusatz und Änderung unterfertigt.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten (VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die
Anlastung von Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Er ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Eine solche Tatsache ist vor allem der Umstand, dass der Bf. zumindest
der Ankauf von achtzig Stangen Zigaretten ausländischer Herkunft im
Zeitraum August 2005 bis Mai 2006 außer Streit gestellt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094).
Angesichts der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, insbesondere aus der Sicht der
Ausführungen des Bf. als Verdächtiger am 16. Juni 2006,
wonach er vor ca. zwei Jahren eine ihm namentlich nicht bekannte Person kennen
gelernt, die für ihn einen Kontakt hergestellt habe, um billige Zigaretten
beziehen zu können, angesichts der Modalitäten der Übergabe der
Zigaretten im Park in Ne in den Nachtstunden sowie im Hinblick darauf, dass dem
Bf. der Umstand, dass der Handel mit ausländischen unverzollten Zigaretten
in Österreich verboten ist, bewusst war, war das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz zwingend dazu angehalten, gegen den Bf.
auf der Basis der Ausführungen desselben und der eigenen
Ermittlungsergebnisse ein Finanzvergehen wegen des Verdachtes der Begehung der
Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach § 37 Abs. 1
lit. a und § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG einzuleiten. Der
Bf. hat darüber hinaus das mit ihm aufgenommene Protokoll über die
Einvernahme als Verdächtiger, nachdem er es durchgelesen hat, ohne Zusatz
und Änderung unterfertigt.
Ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
erlassener Bescheid betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wird
nicht dadurch rechtswidrig, dass sich aus späteren Untersuchungen
möglicherweise vom Einleitungsbescheid - in welche Richtung auch
immer - abweichende Mengen und/oder abweichende
Verkürzungszeiträume ergeben. Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist allein die Faktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des
Einleitungsbescheides maßgebend. Im Zeitpunkt der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen Verdacht
ausreichen.
Ob bzw. dass die Ausführungen des Bf. im Zuge seiner
Einvernahme als Verdächtiger am 16. Juni 2006 oder die
Ausführungen des Bf. in der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2006
der Wahrheit entsprechen, wird das Untersuchungsverfahren zeigen. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz stützt ihre Entscheidung nicht auf
eine bloße Vermutung, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen (Aussage des
Bf., niedriger Kaufpreis, Ort der Übergabe, Modalitäten der
Übergabe, ausländische unverzollte Zigaretten werden bei einer
Nachschau vorgefunden), aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Die Ausführungen des Bf. und die
weiteren Ermittlungsergebnisse sind hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines
Finanzvergehens rechtfertigen.
Im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides wurde
das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen
erachtet wird, in groben Umrissen beschrieben. Die einzelnen Fakten mussten
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ob dem Bf. ein Finanzvergehen im Hinblick auf
eine von ihm in der Niederschrift als Verdächtiger eingeräumten Menge
an Zigaretten, auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Menge oder aber
eine derzeit noch unbekannte Menge und damit betreffend einen kürzeren oder
möglicherweise noch weiteren, als vom Bf. zunächst einbekannten
Tatzeitraum zur Last gelegt werden kann, ob er also das Finanzvergehen in der
ihm im Einleitungsbescheid zur Last gelegten Größenordnung
tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 12.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-G/06
- Stammnummer
- 24012
- Gültig
- 12.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF