Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0065-S/06
Für den Wohnungswert kann der Freibetrag nach § 15a ErbStG nicht gewährt werden, wohl aber für ein zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehöriges Geschäftsgrundstück.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-S/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Notar, vom
31. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
2. August 2005, StNr. 336/5555, ErfNr. 300.204/2005, betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
1.
Erwerb vom Übergeber: Der Berufung wird teilweise
stattgegeben und der Schenkungssteuerbescheid abgeändert:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
5.757,00
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG, Steuerklasse I, 2%
|
115,14
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG, 2% von 7.957,00
|
159,14
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€ 274,28
Bisher war
vorgeschrieben € 535,99 (BVE:
468,71). 2. Erwerb von
der Übergeberin: Der Berufung wird teilweise stattgegeben und
der Schenkungssteuerbescheid abgeändert:
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
6.859,00
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG, Steuerklasse I, 2%
|
137,18
|
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG, 2% von 9.059,00
|
181.18
|
Schenkungssteuer gesamt
|
€ 318,36
Bisher war
vorgeschrieben € 3.362,60 (BVE: 3.488,30).
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen ist aus der Aufstellung in der Begründung unter
Punkt B.) ersichtlich.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 23.12.2004 schlossen der Bw und seine
Ehegattin als Übernehmer mit den Eltern einen Übergabsvertrag, mit dem
die Übergeber ihr gesamtes (im jeweiligen Einzel- bzw. Vierteleigentum
stehendes) land- und forstwirtschaftliches Vermögen an den Sohn (Bw) und
die Schwiegertochter übertrugen.
Als Gegenleistung wurde vereinbart ein betriebskostenfreies
Wohnungsrecht, Austragsleistungen (Betreuung und Begräbniskosten) sowie ein
Fruchtgenussrecht für die Übergeberin im zeitlichen Ausmaß von 2
Jahren hinsichtlich der fünf Appartements.
Für diese Vermögensübertragung wurden die
Begünstigungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG (bäuerliche
Übergabe), des § 5a NeuFöG sowie des § 15a ErbStG beantragt.
Das Formular NeuFö 3 wurde vollständig ausgefüllt
vorgelegt.
Mit den Bescheiden vom 2.8.2005, StNr. 336/5555, setzte die
Abgabenbehörde I. Instanz dem Bw gegenüber Schenkungssteuer und
Grunderwerbsteuer fest. Die Grunderwerbsteuer blieb im Hinblick darauf, dass der
Bw den Betrieb bereits seit 2003 gepachtet hatte, unbekämpft. Die Anwendung
des § 15a ErbStG wurde versagt.
Mit Berufung vom 31.8.2005 begehrte der Bw die Anwendung
der Begünstigungen des § 15a ErbStG, da für das zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörige Geschäftsgrundstück
(landwirtschaftlicher Nebenerwerb) der Freibetrag nach § 15a ErbStG
nicht gewährt worden sei.
Mit der Berufungsergänzung vom 10.11.2005 legte der Bw
einen Fachartikel von Fraberger, "Der Betriebsvermögensfreibetrag
nach § 15a ErbStG - five years after" in
"Familenunternehmen im Steuerrecht" Festschrift Hübner &
Hübner, vor und machte geltend, dass sehr wohl auch das wirtschaftliche
Eigentum übergegangen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.12.2005 wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufungen ab und setzte abweichend von der
Erstbescheiden die Abgaben wie folgt fest:
|
Steuerart
|
Erwerbsvorgang
|
Erstbescheid
|
BVE
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb vom Vater
|
535,99
|
468,71
|
Schenkungssteuer
|
Erwerb von der Mutter
|
3.362,60
|
3.488,30
Dabei wurde die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
für den Wohnungswert und die Geschäftsgrundstücke nicht
gewährt, da diese weiter von der Übergeberin bewirtschaftet werde
(Vorbehaltsfruchtgenuss).
Mit Vorlageantrag vom 5.1.2006 legte der Bw eine von allen
Vertragspartnern unterfertigte "Feststellungserklärung" selben
Datums zum Vorbehaltsfruchtgenuss der Übergeberin vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Schenkungssteuer:
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 2 Z.1 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers) 1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes, 2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, ... ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb 1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu; 2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur
in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht, ... .
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt (1766 BlgNR
20. GP):
"Mit dieser Bestimmung
soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die
unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen
geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen
von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden
(§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person
ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für
die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung
zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Nach Z 1 des § 15a Abs. 2 ErbStG zählen zum
begünstigungsfähigen Vermögen zunächst inländische
Betriebe und Teilbetriebe, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden.
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist daher nach
den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Zu einem Betrieb
können aber nur die Wirtschaftsgüter gehören, die nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen
sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3 bei der Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14).
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den
betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG
1988, wenn gemäß
§§ 124, 125 BAO Buchführungspflicht
besteht bzw. freiwillig Bücher geführt werden, ansonsten nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 (idR unter Inanspruchnahme der Teilpauschalierung der
Betriebsausgaben) oder im Wege der Vollpauschalierung (siehe Doralt, EStG³
§ 21 Tz 4).
Im konkreten Fall gilt daher der allgemeine - aus § 4
EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögens- bzw.
Privatvermögensbegriff.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (siehe Doralt,
EStG³
§ 4 Tz 45). Notwendiges Privatvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des
Steuerpflichtigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
selbstgenutzten Gegenstände (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 54). Kein
notwendiges Betriebsvermögen liegt zB bei einer Wohnung im
Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 53).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2).
Der Wohnungswert ist gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG
der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im
Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.
Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten
Wohnungswert von 2 180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über
die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs.
1 genannten Betrag, so ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG der den Betrag
von 2 180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes und die im § 33 BewG
vorgenommene Zuordnung des Wohnungswertes zum Grundvermögen lassen die
Ansicht, der Wohnungswert sei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zu (siehe
dazu VwGH 11.11.2004, 2004/16/0095, unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Rz 6a zu § 15a ErbStG).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher im
angefochtenen Bescheid bei den Erwerben von beiden Übergebern zu Recht
für den - einen Betrag von 2 180,185 Euro übersteigenden - Teil des
Wohnungswertes den § 15a ErbStG nicht angewendet.
Strittig ist die Gewährung des Freibetrages nach
§ 15a ErbStG hinsichtlich der übertragenen
Geschäftsgrundstücke. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Anwendung des § 15a ErbStG versagt, weil die übergebenen
Vermögensteile mit einem Vorbehaltsfruchtgenuss belastet wurden und es
insoferne zu keinem Wechsel in der Betriebsinhaberschaft gekommen sei. Es sei
lediglich eine weiterhin von der Übergeberin genutzte Liegenschaft
übergeben worden, jedoch kein Betriebsvermögen im Sinne des § 15a
Abs. 2 ErbStG übertragen worden.
Unstrittig ist das Vorliegen eines
Geschäftsgrundstückes das zum übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Auch werden Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft im Rahmen eines Nebenerwerbs erzielt. Die Rechtsprechung
(VwGH 21.7.1998, 93/14/0134) geht von folgenden Abgrenzungskriterien
aus:
"Eine
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an
sich nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die
wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer
untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der
Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodaß die gesamte
Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als landwirtschaftlich und
forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl
hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen
eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als
Ausfluss der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen.
Bei Prüfung der Unterordnung stellt das Verhältnis der Umsätze
ein taugliches Beurteilungskriterium dar (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988) III B, Kommentar, Rz 16 zu § 21). Ob eine
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt, ist
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 18.3.1992,
92/14/0019)."
Die Parteien des Berufungsverfahrens gehen
übereinstimmend von der Betriebszugehörigkeit der
streitgegenständlichen Liegenschaften zum übergebenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb aus. Damit ist aber Gegenstand der Übergabe
ein Betrieb im Sinne des § 15a Abs. 2 ErbStG, also
begünstigungsfähiges Vermögen.
Im Zuge der Übertragung wurden die
Geschäftsgrundstücke nicht aus dem Betrieb herausgelöst. Der
Übertragungsvorgang ist daher insgesamt zu beurteilen und kann nicht
aufgespalten werden in einen begünstigten Teil und ein nicht
begünstigten Teil, zumal ja nicht mehrere Betriebe und/oder Teilbetriebe
übertragen worden sind. Wie oben ausgeführt ist bei der gegebenen
land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit von einer untergeordnete
Bedeutung dieser Tätigkeit auszugehen, sodass dadurch die steuerliche
Begünstigung des § 15a ErbStG für die Betriebsübertragung
insgesamt nicht versagt werden kann.
Dasselbe trifft auf die vom Übergeber übertragene
Liegenschaft EZ 5, Geschäftsgrundstück, Gst-Nr. 107, mit dem
Einheitswert in Höhe von € 3.415,62 zu.
Der vorliegende Sachverhalt kann mit den bisher vom UFS
entschiedenen Fällen (UFSW vom 11.4.2005, RV/3289/-W/02 und UFSL vom
4.8.2004, RV/0197-L/04) nicht verglichen werden, wo im Zuge von
Betriebsübertragungen der Fruchtgenuss am gesamten Schenkungsobjekt
vorbehalten worden war. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass in den
"Richtlinien betreffend Anwendung des neuen Freibetrages für
Betriebsübergaben gemäß
§ 15a ErbStG (zu StRefG 2000) unter
Punkt "1. Allgemeines" wörtlich ausgeführt
ist:
"Die Befreiung gilt
nur für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die
Grunderwerbsteuer. Werden bei einer Schenkung Grundstücke
mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden, zB infolge
Schuldübernahme oder Gewährung eines Fruchtgenussrechtes, so bleibt
dieser Vorgang insoweit grunderwerbsteuerpflichtig."
Sollte also tatsächlich der Vorbehalt eines
Fruchtgenussrechtes schädlich für die Anwendung des § 15a ErbStG
sein, so wäre diese einleitende Formulierung zumindest
irreführend.
Im vorliegenden Fall ist lediglich ein an einem
untergeordnetem Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens
ein Fruchtgenussrecht für nur zwei Jahre vorbehalten worden. Dadurch ist
der Übergang des Betriebes auf den Bw und dessen Betriebsfortführung
nicht in Frage gestellt (Vgl. Fraberger, "Der
Betriebsvermögensfreibetrag nach § 15a ErbStG - five years after
..." in Festschrift Hübner & Hübner
"Familenunternehmen im Steuerrecht", 290; sowie das von Doralt in
RdW 2004/284 zitierte dt. Schrifttum).
Aber auch die Verpachtung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes an den Übernehmer vor der Übertragung
war unter den konkreten Umständen nicht schädlich für die
Anwendung des § 15a ErbStG, da die Verpachtung noch nicht zu einer
Betriebsaufgabe geführt hat (siehe auch UFSW 6.7.2004, RV/1358-W/03, unter
Hinweis auf VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, wo wörtlich ausgeführt
ist:
"Vom Gesetz ist
nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe
Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Unter dem
Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach
ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im
Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des
§ 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines
Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (Hinweis
Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz
34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe
des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung
des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht
in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach
außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach
Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen ( VwGH 16.12.1999,
97/15/0134)."
B.) Bemessungsgrundlagen
und Steuerberechnung:
Hinsichtlich der Bewertung der Austragsleistungen wurden in
der Berufung keine Bedenken geäußert. Die Abgabebehörde II.
Instanz geht daher von den Bewertungen aus, wie sie dem Erstbescheid
zugrundegelegt wurden. Einzige Abweichung ist die Verteilung des land- und
forstwirtschaftlichen Einheitswertes auf die beiden Übergeber. Hier wurde
im Erstbescheid der Einheitswert von € 14.098,53 den Übergebern je zur
Hälfte (€ 7.049,27) zugerechnet.
Korrekt ist aber die Zurechnung wie sie jeweils in der
ersten Zeile der nachfolgenden Aufstellungen dargestellt ist.
a) Folgendes Vermögen wurde vom
Übergeber an beide Übernehmer
übertragen:
|
Land- und Forstwirtschaft (anteilig)
|
EZ 10
|
4.500,77
|
Land- und Forstwirtschaft (25%)
|
EZ 35 f
|
1.380,79
|
Summe - Land- und Forstwirtschaft
|
|
5.881,56
|
Anteil, der an den Bw übertragen wurde:
50%
|
|
2.940,78
|
Wohnungswert (50%)
|
EZ 10
|
9.992,52
|
Geschäftsgrundstück
|
EZ 5
|
3.415,62
|
Verkehrswerte (Aufteilung der
Gegenleistung)
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
20 x EW
|
117.631,20
|
Wohnungswert (50%)
|
10 x EW
|
99.925,20
|
Geschäftsgrundstück
|
6 x EW
|
20.493,72
|
Gegenleistung an den Übergeber:
|
|
|
Wohnrecht (€ 400,00)
|
anteilig
|
28.800,56
|
Pflege (€ 4.400,00)
|
anteilig
|
2.200,00
|
Begräbnis, Grabmal (5.000,00)
|
anteilig
|
2.500,00
|
Gesamtgegenleistung
an den Übergeber
|
|
33.500,56
|
Verteilung
der Gegenleistung:
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
|
16.554,12
|
Wohnungswert (50%)
|
|
14.062,38
|
Geschäftsgrundstück
|
|
2.884,06
|
Gesamtgegenleistung
|
|
33.500,56
|
Wohnungswert - Anteil des Übergebers
(50%)
|
|
9.992,52
|
Bemessungsgrundlage - dreifacher
Einheitswert
|
|
29.977,56
|
abzüglich der anteiligen
Gegenleistung
|
|
14.062,38
|
Bereicherung der beiden
Übernehmer
|
|
15.915,18
|
Zuwendung des Übergebers an den Bw
50%
|
|
7.957,59
|
gerundet nach § 28 ErbStG
|
|
7.957,00
|
abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1
Z. 1 ErbStG
|
|
-2.200,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
5.757,00
b) Folgendes Vermögen wurde von der
Übergeberin an beide
Übernehmer übertragen:
|
Land- und Forstwirtschaft (anteilig)
|
EZ 10
|
9.629,51
|
Land- und Forstwirtschaft (25%)
|
EZ 35 f
|
1.380,79
|
Summe - Land- und Forstwirtschaft
|
|
11.010,30
|
Anteil, der an den Bw übertragen wurde:
50%
|
|
5.505,15
|
Wohnungswert (50%)
|
EZ 10
|
9.992,52
|
Geschäftsgrundstück
|
EZ 10
|
44.185,08
|
Verkehrswerte (Aufteilung der
Gegenleistung)
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
20 x EW
|
220.206,00
|
Wohnungswert (50%)
|
10 x EW
|
99.925,20
|
Geschäftsgrundstück
|
6 x EW
|
265.110,48
|
Gegenleistung an den Übergeber:
|
|
|
Wohnrecht (€ 400,00)
|
anteilig
|
40.756,71
|
Fruchtgenussrecht (1000 x 24)
|
|
24.000,00
|
Pflege (€ 4.400,00)
|
anteilig
|
2.200,00
|
Begräbnis, Grabmal (5.000,00)
|
anteilig
|
2.500,00
|
Gesamtgegenleistung
an die Übergeberin
|
|
69.456,71
|
Verteilung
dieser Gegenleistung:
|
|
|
Land- und Forstwirtschaft
|
|
26.134,13
|
Wohnungswert (50%)
|
siehe 2.
|
11.859,17
|
Geschäftsgrundstück
|
|
31.463,41
|
Gesamtgegenleistung
|
|
69.456,71
|
Wohnungswert - Anteil der Übergeberin
(50%)
|
|
9.992,52
|
Bemessungsgrundlage - dreifacher
Einheitswert
|
|
29.977,56
|
abzüglich der anteiligen Gegenleistung
|
|
11.859,17
|
Bereicherung der beiden
Übernehmer
|
|
18.118,39
|
Zuwendung der Übergeberin an den Bw
50%
|
|
9.059,20
|
gerundet nach § 28 ErbStG
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9.059,00
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abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1
Z. 1 ErbStG
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- 2.200,00
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steuerpflichtiger Erwerb
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6.859,00
Der Schenkungssteuer unterliegt die Zuwendung des
Grundvermögens, soweit dieses dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Dies
trifft auf den Wohnungswert zu. Die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer ist daher der dreifache Einheitswert des Wohnungswertes
abzüglich der - nach den Verkehrswerten verteilten - anteiligen
auf den Wohnungswert entfallenden Gegenleistung.
Salzburg, am
8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-S/06
- Stammnummer
- 23977
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF