Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1044-W/06
Ist der Berufungswerber als selbsterhaltungsfähig anzusehen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1044-W/06vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J. K, E, ,, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 11.4.2006 betreffend (erhöhte)
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 27.11.1963 geborene Berufungswerber (Bw.) wird von
seiner Ehegattin besachwaltert (Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 7.
Oktober 2004). Er bezog bis März 1994 die erhöhte Familienbeihilfe,
welche jedoch mit Wirkung vom 1.4.1994 eingestellt wurde, weil der Bw.
unbekannten Aufenthaltes verzogen war.
Auf Grund durchgeführter Erhebungen seitens des
Finanzamtes wurde festgestellt, dass der Bw. am 25. Dezember 1993 in Kroatien
geheiratet hat und bis 16. Juni 1994 bei seiner Gattin in Kroatien gewohnt
hat.
Am 22. Februar 1996 brachte der Bw. neuerlich einen Antrag
ein. Diesen wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Bw. auf
Grund der von ihm bezogenen Eigenpension und der Ausgleichszulage
selbsterhaltungsfähig sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
unbegründet abgewiesen.
Am 16. September 2005 stellte der Bw. neuerlich einen
Antrag.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bw. am 8.
November 2005 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Verkehrsunfall
26.6.1983 mit Gehirnverletzung und Symphysensprengung; seither schweres
organisches Psychosyndrom mit Wortfindungsstörungen,
Gleichgewichtsstörungen und Störungen der Feinmotorik.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktuell nicht bekannt
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Herabsetzung
der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der Orientierung, der
Merkfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-04-05
DR. M. (KLINISCHE PSYCHOLOGIN) /
Klinisch-psychologisches
Sachverständigen-Gutachten (Abl. 116-118)
2001-04-06
DR. Go. /
Pass-Gutachten
BSA; 100% MdE Dauerzustand
1996-02-22
DR. Gs. (AMTSARZT) /
schweres
organisches Psychosyndrom seit Verkehrsunfall am 26.6.1983 - 100%ige
Erwerbsunfähigkeit als Folge
Diagnose(n):
Organisches Psychosyndrom
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
Zustand
nach Symphysensprengung
Richtsatzposition:
094 Gdb: 020% ICD: M13.1
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkung im linken
Hüftgelenk vorliegt.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1983-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-08 von L.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-11-14
Leitender
Arzt: E.K.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 17. Februar 2006 den
Antrag vom 16. September 2005 mit der Begründung ab, dass dem Antrag nicht
stattgegeben werden könne, da bereits in gleicher Angelegenheit von der
Oberbehörde (damals: Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. u.
Bgld.) mit Bescheid vom 13. März 1997 negativ entschieden worden
sei.
Am 3. März 2006 langte beim Finanzamt ein weiterer
Antrag (Beih 3) ein, welcher als Neuantrag gewertet wurde.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. April
2006 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG steht Familienbeihilfe für volljährige
Personen zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im
gegenständlichen Fall bezieht J.K eine ASVG-Pension in Höhe von
18.607,68 € inklusive Bundespflegegeld.
Auf
Grund der Pensionsleistungen ist der Antragsteller als
selbsterhaltungsfähig anzusehen."
Das von der Ehegattin und Sachwalterin des Bw. am 23. April
2006 eingebrachte als "Klage" bzw. "Anzeige" bezeichnete
Schreiben wurde vom Finanzamt als Berufung gegen den Bescheid vom 11. April 2006
gewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten
der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass auch
minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Nach § 6 Abs 2 lit. d haben auch volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist
unstrittig, dass der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und somit eine erhebliche Behinderung iSd
§ 6 Abs 2 lit. d FLAG vorliegt. Unstrittig ist ferner, dass diese
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Strittig ist ausschließlich, ob der Bw. als
selbsterhaltungsfähig anzusehen ist und ob eine Unterhaltspflicht seiner
Eltern ihm gegenüber bestünde.
3. Rechtliche
Würdigung
Für einen Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG ist maßgeblich, ob Eltern den
Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten
müssen. Kann ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur
Gänze selbst decken, vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber
den Eltern entsprechend oder fällt gänzlich weg. Brauchen sohin Eltern
den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend oder überhaupt nicht
leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG.
Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes
bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen
überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH
24.10.1995, 93/14/0051).
Das Pflegegeld wird gewährt, um pflegebedingte
Mehraufwendungen, die sich auf Grund einer Behinderung ergeben, pauschal
abzugelten. Das Pflegegeld soll die Grundpflege für den behinderten
Menschen sicherstellen, nicht aber seinen Unterhalt gewährleisten. Der
Bezug des Pflegegeldes berührt demnach den Anspruch des Kindes auf
Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist bei der Prüfung,
ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG vorliegen, nicht zu
berücksichtigen.
Anderes gilt allerdings für den Pensionsbezug
inklusive Ausgleichszulage. Nach der Aktenlage hat der Bw. 2005 eine
Bruttopension von € 18.607,68 bezogen. Abzüglich der bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge hat er über ein auf 12 Monate
umgerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich € 1.473,89
verfügt. Er ist somit als selbsterhaltungsfähig anzusehen, ein
Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht bzw. bestünde
nicht.
Ergänzend wird auf die Berufungsentscheidung vom
13.3.1997 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland verwiesen.
Abschließend wird bemerkt, dass entsprechend der
Verwaltungspraxis die Ausgleichszulage als steuerfrei behandelt wurde. Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 6.3 weist
allerdings zutreffend darauf hin, dass Ausgleichszulagen nicht wegen
Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Sie fallen daher nicht unter die
Befreiungsvorschrift des § 3 EStG.
Wäre aber die Ausgleichszulage richtigerweise als
steuerpflichtig behandelt worden, so wären dadurch die Einkommensgrenzen
des § 6 Abs. 3 FLAG überschritten, weshalb auch aus diesem Grund keine
Familienbeihilfe zustünde.
Wien, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1044-W/06
- Stammnummer
- 23896
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF