Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0100-L/06
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO ist von der Geschäftsführerhaftung gemäß § 25 GmbHG zu unterscheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-L/06vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vom 20. Jänner 2006
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Dezember 2005 zu
StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma P GmbH
i.L. im Ausmaß von 7.168,30 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum
alleiniger Geschäftsführer der Firma P GmbH (vormals Firma PE GmbH),
über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
8.11.2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach Verteilung des
Massevermögens (Quote rund 5,7 %) wurde das Konkursverfahren am
17.5.2005 wieder aufgehoben.
In einem Vorhalt vom 19.10.2005 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass im Hinblick auf das bereits abgeschlossene
Konkursverfahren näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von insgesamt 7.168,30 € bei der Gesellschaft uneinbringlich
wären. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich
wurde der Berufungswerber um Darstellung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse ersucht.
In einer Stellungnahme vom 18.11.2005 führte der
Berufungswerber lediglich aus, dass die Abgaben wegen Fehlens ausreichender
Mittel nicht entrichtet werden hätten können. Die vorhandenen Mittel
wären im Konkursverfahren anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden. Zur Darstellung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse legte der Berufungswerber ein Vermögensverzeichnis nach
§ 31a AbgEO vor.
Mit Haftungsbescheid vom 9.12.2005 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Höhe von insgesamt 7.168,30 € in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
1.518,46
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/04
|
15.09.2004
|
878,25
|
Zuschlag zum
DB
|
08/04
|
15.09.2004
|
74,16
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.09.2004
|
64,10
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.09.2004
|
62,05
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
16.09.2004
|
262,46
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.2004
|
2.143,19
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.2004
|
600,57
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.2004
|
50,72
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
1.463,17
|
Säumniszuschlag1
|
2004
|
18.10.2004
|
51,17
|
Summe
|
|
|
7.168,30
Das Finanzamt legte dem
Berufungswerber eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zur Last. In der
Stellungnahme zum Fragenvorhalt vom 19.10.2005 sei zwar behauptet worden, dass
die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären. Diese Behauptung sei jedoch nicht entsprechend
ausgeführt bzw. anhand von Unterlagen dargestellt und nachgewiesen worden.
Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit
zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber habe im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt.
Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.1.2006
Berufung erhoben. Bei der Tilgung der Schulden sei keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes begangen worden. Wie aus dem Schlussbericht des
Masseverwalters hervorgehe, habe auch kein schuldhaftes Verhalten des
Geschäftsführers bestanden. Die geltend gemachten Beträge seien
zwischen dem 15.9.2004 und "8.11.2004" (richtig: 18.10.2004), somit in einem
Zeitraum von insgesamt "acht Wochen" fällig gewesen. In diesem Zeitraum
habe sich der Berufungswerber bemüht, die Situation zu bewerten und eine
Finanzierung zustande zu bringen. Natürlich sei er fest davon
überzeugt gewesen, dass dies gelingen würde und ein Fortbestehen des
Unternehmens möglich sein würde. Dies sei leider gescheitert, da keine
ausreichenden Sicherstellungen für ein Bankdarlehen gegeben gewesen
wären. Den Zeitraum von acht Wochen für die Bewertung der Situation
und die Verhandlung mit den Banken halte er nicht für überzogen. Er
sehe auch keine Begründung dafür, die Wahrnehmung seiner Pflichten als
auffallend sorglos zu bewerten. Mit 10.9.2004 sei ein Rückstand von
39.278,14 €, welcher zum Konkursantrag durch die Finanzprokuratur
geführt habe, ausgeglichen worden (Buchungsmitteilung Nr. 23). Aus
seiner Sicht bestehe daher der Tatbestand der Schlechterbehandlung
nicht.
Der Berufung waren eine Ablichtung der Buchungsmitteilung
Nr. 23 aus 2004 und des Schlussberichtes des Masseverwalters im
Konkursverfahren der Gesellschaft vom 10.3.2005 angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind
unbestritten, und bestehen mit Ausnahme der Säumniszuschläge aus von
der Gesellschaft selbst bekannt gegeben Selbstbemessungsabgaben (Lohnabgaben
für August und September 2004 sowie Umsatzsteuer für August 2004).
Alle Abgaben waren vor Konkurseröffnung fällig
(Fälligkeitstermine zwischen dem 15.9.2004 und 18.10.2004).
Der Berufungswerber war von 12.2.2001 bis zur
Konkurseröffnung wieder Geschäftsführer der Gesellschaft, nachdem
er diese Funktion schon von August 1997 bis April 1998 inne gehabt
hatte.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der
Gesellschaft wurde nach Verteilung der Quote bereits beendet. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist zunächst
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,
wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Bereits im Vorhalt des Finanzamtes vom 19.10.2005 war der
Berufungswerber aufgefordert worden, eine anteilige Verwendung der vorhandenen
Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber in seiner
Stellungnahme vom 18.11.2005 jedoch nicht nach. Auf diesen Umstand wies das
Finanzamt im Haftungsbescheid ausdrücklich hin.
Aber auch in der Berufung wurde eine Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes nicht glaubhaft gemacht. Im dazu angeführten
Schlussbericht vom 10.3.2005 führte der Masseverwalter unter Punkt 3 aus,
dass er eine allfällige Geschäftsführerhaftung gemäß
§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG geprüft habe, und zu folgendem
Ergebnis gekommen sei:
"Am 04.08.2004 hat das
Finanzamt Linz einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Am 05.11.2004
hat die Gemeinschuldnerin selbst einen Antrag auf Konkurseröffnung
eingebracht. Der Konkurs wurde am 08.11.2004 eröffnet. Aus den sich aus den
Forderungsanmeldungen ergebenden Fälligkeiten der jeweiligen Fakturen
ergibt sich - mit wenigen Ausnahmen - eine Ballung Anfang August
2004. Der Masseverwalter ist der Ansicht, dass die Erstellung eines Gutachtens
eines Wirtschaftsprüfers zu § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG
entbehrlich ist. Die Gemeinschuldnerin hatte nur wenige laufende Projekte und
dürfte mit Ausnahme der fortlaufenden Zinsen seit Mitte des Jahres 2004
kein Schaden in Form einer Quotenverschlechterung entstanden sein. Wesentliche
- masseschmälernde Zahlungen nach Konkursreife sind nicht
feststellbar. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Gläubiger ein
Aussonderungs- oder Absonderungsrecht, welches sei bei rechtzeitiger
Konkursantragstellung im Konkurs der GmbH hätten geltend machen
können, verloren hätten.
Es ist nicht eindeutig
feststellbar, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Z 2
GmbHG vorliegen. Eine konkret bezifferbare Masseschmälerung ist aus
derzeitiger Sicht nicht nachweisbar. Der Masseverwalter behält sich
Änderungen seiner Beurteilung für den Fall des Eintritts von
Neuerungen vor. Der Masseverwalter hat mit dem Geschäftsführer, Herrn
Ing.R, einen Vergleich dahingehend
geschlossen, dass dieser einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € zur
Abgeltung einer allfälligen Geschäftsführerhaftung
gemäß
§ 25 GmbHG in die Masse einbezahlt. Der
Geschäftsführer hat die Erklärung abgegeben, dass er
uneingeschränkt zahlungsfähig ist, keine Gläubiger andrängen
und derzeit keine Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig
sind."
Gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG sind die
Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei
ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden.
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten
verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus
entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG).
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn nach
dem Zeitpunkte, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren
verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden (§ 25 Abs. 3
Z 2 GmbHG).
Für den Berufungswerber ist im vorliegenden Fall aus
dem zitierten Bericht des Masseverwalters aus mehreren Gründen nichts zu
gewinnen. Zum einen hat die Bestimmung des § 25 GmbH (Haftung der
Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft) mit der Haftung des
Geschäftsführers nach den §§ 9 Abs. 1 und 80
Abs. 1 BAO nichts zu tun (vgl. VwGH 23.10.1987, 85/17/0011 zur
vergleichbaren Geschäftsführerhaftung nach den §§ 7
Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO). Zum anderen konnte auch der Masseverwalter
nicht eindeutig feststellen, ob die Voraussetzungen des § 25
Abs. 3 Z 2 GmbHG vorliegen, und hat daher mit dem Berufungswerber
einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass dieser einen Betrag in Höhe
von 4.000,00 € zur Abgeltung einer allfälligen
Geschäftsführerhaftung gemäß
§ 25 GmbHG in die
Masse einbezahlt. Auch aus der Feststellung, dass nach Konkursreife keine
wesentlichen masseschmälernden Zahlungen erfolgt seien, kann weder
abgeleitet werden, dass überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt wären
(was vom Berufungswerber auch nicht behauptet worden war), noch dass bei den
vorgenommenen Zahlungen der Abgabengläubiger nicht schlechter als die
übrigen Gläubiger behandelt worden wäre.
Betrachtet man die Entwicklung auf dem Abgabenkonto der
Gesellschaft, so fällt auf, dass der Berufungswerber der ihm als Vertreter
der Primärschuldnerin obliegenden abgabenrechtlichen Zahlungspflicht
über einen ungewöhnlich langen Zeitraum in keiner Weise nachkam. Von
einer unbedeutenden Zahlung in Höhe von 95,56 € am 10.11.2003
abgesehen erfolgte die letzte größere Überweisung am 30.9.2003
(4.264,28 €). Bis zum 13.9.2004 - somit über einen Zeitraum
von rund einem Jahr - wurden dann überhaupt keine Zahlungen auf das
Abgabenkonto geleistet. Die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben
(insbesondere Lohnabgaben und Umsatzsteuern) wurden zwar bekannt gegeben, aber
nicht entrichtet. Auch die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden nicht
(auch nicht anteilig) entrichtet, sondern wie schon zuvor lediglich dem
Finanzamt bekannt gegeben. Das Finanzamt ging daher aus diesen Gründen zu
Recht von einer auffallend sorglosen Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten aus.
Am 3.8.2004 brachte das Finanzamt beim Landesgericht Linz
einen Konkursantrag ein. In der Tagsatzung zur Vernehmung des Schuldners
bestritt der Berufungswerber das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen und
versprach eine Regulierung des Abgabenrückstandes. Dazu wurde mit
Wirksamkeit 13.9.2004 ein Betrag von 39.278,14 € auf das Abgabenkonto
überwiesen, und in einem Zahlungserleichterungsansuchen vom 20.9.2004 um
Abdeckung des verbleibenden Rückstandes in Monatsraten zu je
10.000,00 € ersucht. Diesem Antrag gab das Finanzamt zwar mit Bescheid
vom 24.9.2004 statt, weitere Zahlungen (die erste Rate wäre am 28.10.2004
fällig gewesen) erfolgten jedoch nicht mehr. Aufgrund der hohen
Überschuldung beantragte die Gesellschaft am 5.11.2005 selbst die
Eröffnung des Konkursverfahrens, die am 8.11.2005 auch erfolgte. Im
Konkursverfahren hat der Masseverwalter die Zahlung der 39.278,14 €
angefochten, das Finanzamt musste am 17.1.2005 einen Betrag von
38.000,00 € an die Konkursmasse ausbezahlen.
Auch aus dem Hinweis des Berufungswerbers auf diese Zahlung
ist für ihn nichts zu gewinnen. Zum einen wurden mit dieser Zahlung nicht
die haftungsgegenständlichen, sondern ältere Abgaben abgedeckt, die
nach erfolgter Anfechtung wieder auflebten. Zum anderen vertritt der
Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass durch kurz vor Konkurseröffnung
(60 Tage gemäß
§ 30 Abs. 1 KO) vorgenommene und
anfechtbare Zahlungen nicht in der Vergangenheit gelegene und vom
Haftungsschuldner zu verantwortende Versäumnisse bei der zeitgerechten
Abgabenentrichtung beseitigt werden können. Andernfalls läge es im
Belieben des Vertreters, sich durch die Verwirklichung eines einzelnen
Anfechtungstatbestandes jeder abgabenrechtlichen
Geschäftsführerhaftung zu entledigen (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162).
Selbst wenn daher - was im gegenständlichen Fall ohnedies nicht der
Fall ist - durch eine anfechtbare Zahlung Abgaben abgedeckt würden,
die nach erfolgter Anfechtung wieder aufleben, stünde dies einer
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Haftungsschuldner bereits zuvor
im Hinblick auf diese Abgaben die Pflicht zur termingerechten Entrichtung (zum
Fälligkeitstermin) verletzt hatte.
Schließlich vermag auch der Hinweis des
Berufungswerbers, er habe "für die Bewertung der Situation und die
Verhandlung mit Banken" einen Zeitraum von "acht Wochen" benötigt, in dem
die haftungsgegenständlichen Abgaben fällig geworden wären, ihn
nicht zu entschuldigen. Das Erfordernis einer "Bewertung der Situation" und
Verhandlungen mit Banken rechtfertigen nicht eine Einstellung jeglicher
Zahlungen an den Abgabengläubiger, die im konkreten Fall überdies
bereits seit September 2003 vorlag.
Da der Berufungswerber somit insgesamt gesehen die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht glaubhaft gemacht hat, ging das
Finanzamt zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne
des § 9 Abs. 1 BAO aus.
Zu den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern verwies
bereits das Finanzamt zutreffend auf die Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
dieser Bestimmung nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung
bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden
kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer
über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw.
aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Andere
Gründe für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben (als das behauptete Fehlen ausreichender Mittel bzw. die Beachtung
des Gleichbehandlungsgebotes) brachte der Berufungswerber nicht
vor.
Insgesamt gesehen war daher von einer schuldhaften
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen. In diesem
Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung
(Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei
Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
hat seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der
Vorhaltsbeantwortung im Rahmen eines Vermögensverzeichnisses eingehend
dargestellt. Demnach erscheint die Einbringung der haftungsgegenständlichen
Abgaben derzeit zwar schwierig. Es ist aber keineswegs so, dass die Haftung nur
bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens
des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Auch kann die
Geltendmachung der Haftung selbst dann zweckmäßig sein, wenn die
Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht
ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Schließlich hat der
Berufungswerber gegenüber dem Masseverwalter laut dessen Bericht vom
10.3.2005 die Erklärung abgegeben, dass er uneingeschränkt
zahlungsfähig ist, keine Gläubiger andrängen und derzeit keine
Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig sind, und zur Abgeltung einer
allfälligen Haftung gemäß
§ 25 GmbH einen Betrag von
4.000,00 € an die Masse bezahlt. Es war daher nicht von vornherein
davon auszugehen, dass die gegenständliche Haftungsschuld beim
Berufungswerber (zur Gänze und auf Dauer) uneinbringlich wäre. Die
Haftungsinanspruchnahme war daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe,
die diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen und eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
rechtfertigen würden, wurden weder vorgebracht, noch sind solche
aktenkundig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 31.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-L/06
- Stammnummer
- 23867
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF