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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1721

Satellitenschüsseln als Betriebstätten eines Kommunikationsunternehmens

geltende FassungEAS-AuskunftI 1/14-IV/4/00vom 01.09.2000

Wortlaut laut Findok

Mit Deutschland ist in einem Verständigungsverfahren übereinstimmend festgestellt worden, dass dann, wenn von einem Telekommunikationsunternehmen Kommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht werden, die der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen, über die es die Verfügungsmacht hat, Betriebstätten darstellen (AÖFV. Nr. 134/1999). Diese mit Deutschland abgestimmte Auffassung wird - solange sich im Verhältnis zu anderen DBA-Partnerstaaten kein anderweitiges Auslegungserfordernis ergibt - auch im Geltungsbereich der andern österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vertreten. Diese Satellitenschüsseln stellen keine bloßen "Hilfsstützpunkte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens und der darauf aufbauenden österreichischen DBA dar. Dies erscheint vor allem deshalb nicht möglich, weil Einrichtungen, die unmittelbar dem Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen dienen, nach Auffassung des BM für Finanzen im Allgemeinen keine bloße Hilfsfunktion zugeschrieben werden kann. Der Umstand, dass Satellitenschüsseln als Betriebstätte gewertet werden, sagt indessen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Betriebstättenstaat auf Grund von DBA Besteuerungsberechtigungen erlangt. Denn bei Ermittlung des einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnes ist von jenem auszugehen, den ein fremder Dritter erzielen würde; dabei wird eine Vergleich mit einem fremden Unternehmen anzustellen sein, dessen Mitwirkung an der Datenübertragung sich auf das bloße Zurverfügungstellen der Satellitenschüsseln beschränkt; wendet man hiebei die Kostenaufschlagsmethode an, dann wird aus dem mit der internationalen Datenübertragung erwirtschafteten Gesamtgewinn nur jener Bruchteil den Betriebstättenländern zur Besteuerung zuzuweisen sein, der dem Gewinnaufschlag bei der Gerätevermietung entspricht. 01. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Datentransport via SatellitHilfsstützpunktFremdvergleichKostenaufschlagsmethodeGewinnaufschlag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
I 1/14-IV/4/00
Stammnummer
2386
Gültig
01.09.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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