Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0236-L/05
Werbungskosten in Zusammenhang mit einer Gemeinderatstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-L/05vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein "Verlust" aus nichtselbständiger Arbeit ist zwar theoretisch denkbar, kann aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vorkommen (VwGH 27.6.1978, 2748/76 und VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Steht eine nichtselbständige Tätigkeit, bei der die Werbungskosten die nur geringfügigen Einnahmen übersteigen, in einer solchen Weise in Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, dass deren Ausübung für die andere Tätigkeit förderlich ist, dann kann dies als Ausnahmefall im Sinn der Rechtsspechung des Verwaltungsgerichtshofes angesehen werden, wenn die Einnahmen aus der anderen beruflichen Tätigkeit höher sind, und ein "horizontaler" Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 vorgenommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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35.232,76 €
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Einkommensteuer
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10.753,64 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-9.711,15 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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1.042,49 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2003 neben
Einkünften aus seiner Tätigkeit beim Land Oberösterreich
Einkünfte aus einer Gemeinderatstätigkeit und Heeresgebühren
für verschiedene Einsätze. Auf Grund dieser Bezugszahlungen von
verschiedenen auszahlenden Stellen wurde über seine Einkünfte die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der der
Berufungswerber zunächst lediglich einwandte, dass das
Berufsgruppenpauschale in Zusammenhang mit der Gemeinderatstätigkeit nicht
in erforderlichem Ausmaß berücksichtigt wurde und auch der allgemeine
Steuerabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzamt erließ
daraufhin eine Berufungsvorentscheidung und berücksichtigte Werbungskosten
in dem in der Verordnung des BMF über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde-
oder Ortsvertretung vorgesehenen Ausmaß. Da die Entschädigung
für die Gemeinderatstätigkeit nur 270 € betrug, wurden auch
Werbungskosten nur in diesem Ausmaß anerkannt.
Im Vorlageantrag beantragte der Berufungswerber nunmehr,
die Werbungskosten im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen,
und legte eine Aufstellung vor, in der er 1.124,34 € an Aufwendungen
errechnete. Im Übrigen führte er zu diesen die Einnahmen aus der
Gemeinderatstätigkeit wesentlich übersteigenden Aufwendungen aus: Er
sei im D des Landes OÖ. für die 445 Gemeinden in OÖ zur
Erstellung von yy zuständig und als xx tätig. Es sei daher auch
für diese Tätigkeit förderlich, durch eine exemplarische
Gemeinderatstätigkeit einen besseren fachlichen Einblick in die
Geschäftsabläufe zumindest einer Gemeinde für einen längeren
Zeitraum zu bekommen. Ein Großteil seiner Gemeinderatstätigkeit sei
somit auch als fachliche Fortbildungsmaßnahme für diesen Dienst zu
sehen. Ähnlich verhalte es sich mit seiner Tätigkeit als
Verbindungsoffizier zur Landeshauptstadt ... In Zusammenhang mit seinen
sonstigen beruflichen Tätigkeiten legte er überdies ergänzend
eine Aufstellung über Fahrtkosten im Ausmaß von 225,39 €
vor.
Eine Überprüfung der vorgelegten Aufstellung
über die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Gemeinderatstätigkeit
ergab zunächst, dass ein Rechenfehler vorlag und die Summe nur
670,34 € betrug. Im Einzelnen setzte sich der Betrag
folgendermaßen zusammen: Fahrtkosten in Höhe von 108,17 €,
Diäten und Spesen in Höhe von 228,17 €, wobei in dieser
Summe auch 50 € für eine Geburtstagseinladung und mehrfach
Beträge von jeweils 5 € bei verschiedenen Sitzungen enthalten
waren, Spenden in Höhe von 100 €, eine Mandatsabgabe von
54 € und 180 € für ein drittes Zeitungsabonnement.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, in
dem der Berufungswerber um Aufklärung zu einzelnen Aufwendungen ersucht
wurde, gab der Berufungswerber schriftlich und im Rahmen einer mündlichen
Vorsprache sinngemäß folgende ergänzende Erklärungen:
Bezüglich des Zusammenhangs seiner Tätigkeit als
Gemeinderat und seiner Tätigkeit beim Amt der OÖ. Landesregierung
erklärte er neuerlich, dass sein dortiger neuer Aufgabenbereich eine
praktische Weiterbildung bzw. Anwendung in der OÖ. Gemeindeordnung
notwendig mache. Er sei beim Amt der OÖ. Landesregierung xx der yy.,
wofür nicht nur eine enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden erforderlich
sei, sondern es sei auch Erfahrung in der Gemeindearbeit erforderlich oder
zumindest von Nutzen, wofür sich die Ausübung eines
Gemeinderatsmandates anbot.
Bestehende Unklarheiten in Zusammenhang mit der Höhe
der beantragten Fahrtkosten (Anzahl der gefahrenen Kilometer) wurden
aufgeklärt.
Bezüglich der geltend gemachten Spesen bzw.
Diäten wurde erklärt: Enthalten waren in der Aufstellung Diäten
von 46,28 € für eine zweitägige Klausurtagung. Ein Betrag
von 50 € wurde für eine Einladung des gesamten Gemeinderates zum
Geburtstag ausgelegt. Der verbleibende Betrag setzte sich aus
Einzelbeträgen von jeweils 5 € anlässlich verschiedener
Sitzungen zusammen - der Berufungswerber hat damit den Betrag einer
durchschnittlichen üblichen Zeche geltend gemacht, soweit die Sitzungen in
Gasthäusern stattfanden.
Der Spendenbetrag wurde anlässlich von Haussammlungen
gemeinnütziger Vereine entrichtet - der Berufungswerber
begründete dies damit, dass die Spender auf den Listen ersichtlich waren.
Im Übrigen machte der Berufungswerber anlässlich
seiner Vorsprache noch zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von
135,98 € für eine Dienstreise in Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit beim Bundesheer (Seminar in W) geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Stehen Werbungskosten in Zusammenhang mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und übersteigen diese Werbungskosten die
Einnahmen, dann stehen Lehre und Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. VwGH 27.6.1978, 2748/76, VwGH 23.10.1990, 89/14/0302) auf dem Standpunkt,
dass ein "Verlust" aus nichtselbständiger Arbeit nur in ganz
seltenen Ausnahmefällen denkbar sein wird, da üblicherweise kein
Arbeitnehmer in ein Dienstverhältnis treten wird, das mit höheren
Werbungskosten als Einnahmen verbunden ist. Konsequent lässt sich ein
Verlust aus derartigen Einkünften jedoch nicht in Abrede stellen.
In diesem Sinn war zunächst zu prüfen, ob
grundsätzlich eine Berechtigung bestand, Werbungskosten in Zusammenhang mit
der Gemeinderatstätigkeit in einem die Entschädigung aus dieser
Tätigkeit übersteigenden Ausmaß zu berücksichtigen. Zu
dieser Frage konnte der Berufungswerber glaubhaft darlegen, dass seine
Tätigkeit als Gemeinderat eng in Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich
als Arbeitnehmer beim Land OÖ. stand und die Ausübung dieser
Tätigkeit für seinen (Haupt)Beruf nützlich und förderlich
war. Bei dieser Sachlage kann nicht bestritten werden, dass die Gründe, die
den Berufungswerber zur Aufnahme der Gemeinderatstätigkeit bewogen haben,
beruflicher Natur waren, und es bestehen keine Bedenken, hier einen Ausnahmefall
im Sinn der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen und
Werbungskosten auch in einem die Einkünfte aus Gemeinderatstätigkeit
übersteigenden Ausmaß anzuerkennen. Dass die Geltendmachung
tatsächlicher Aufwendungen anstelle eines Pauschalbetrages für
Werbungskosten grundsätzlich möglich ist, stand nicht in Streit.
Im Einzelnen war jedoch in der Folge zu prüfen, ob
bzw. inwieweit bei den vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen
Werbungskosten vorliegen. Dabei ist hier folgende gesetzliche Bestimmung von
Bedeutung:
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit.a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3) Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden. Z 4) Freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.
In diesem Sinn ist zunächst zu den vom Berufungswerber
geltend gemachten Spesen anlässlich einzelner Fraktionssitzungen, die in
Gasthäusern stattfanden (5 € pro Sitzung, insgesamt
75 €), festzustellen, dass es sich hiebei um geradezu typische
Aufwendungen der Lebenshaltung handelt. Wenn es auch, wie der Berufungswerber
darlegt, nicht zu vermeiden war, im Gasthaus ein oder zwei Getränke zu
konsumieren, so ist dies dennoch nur Teil des üblichen
Verpflegungsaufwandes, der grundsätzlich nicht zu Werbungskosten
führen kann.
Des weiteren macht der Berufungswerber Aufwendungen
für eine Einladung der Mitglieder des Gemeinderates zu seinem Geburtstag im
Ausmaß von 50 € geltend. In Zusammenhang mit derartigen
Aufwendungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass
unter dem Begriff der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen
alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen
fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa
möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären -
zuteil werden lässt (vgl. VwGH 9.12.2004, 99/14/0254, betreffend den
Vizebürgermeister einer Stadt, oder VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Im
Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof den
Bewirtungsspesen anlässlich des Geburtstags eines für ein politisches
Amt Wahlwerbenden die Abzugsfähigkeit mit der Begründung versagt, dass
der Anlass für diese wahlwerbende Tätigkeit ein privater war. In
Anlehnung an diese Rechtssprechung und entsprechend der zitierten gesetzlichen
Regelung konnte daher auch der Aufwand für die Geburtstagseinladung als
Repräsentationsaufwand zu keinen Werbungskosten führen.
Spenden fallen als freiwillige Zuwendungen
üblicherweise unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Wohl ist
für politische Funktionäre eine andere Beurteilung dann möglich,
wenn die Spenden einen Werbecharakter aufweisen. Dies wäre etwa der Fall
bei Pokal- oder sonstigen Sachspenden, die die Namensaufschrift und die
Funktionsbezeichnung des Spenders aufweisen, bei Zahlungen im Rahmen
örtlicher Veranstaltungen im Wahlkreis (z.B. Spenden an Musikkapellen
etc.), bei Zuwendungen an örtlich tätige Organisationen, soweit sie
eine Werbewirkung auslösen. Spenden im Rahmen von Haussammlungen für
gemeinnützige Zwecke, bei denen freiwillig von verschiedensten Personen
unabhängig von ihrer Berufstätigkeit gewisse Beträge hingegeben
werden, weisen jedoch auch dann nicht den geforderten Werbecharakter auf, wenn
durch die Führung von Namenslisten allfällige nachfolgende Spender
ersehen können, wer zuvor bereits gespendet hat. Derartige Aufwendungen
sind der privaten Lebensführung zuzurechnen, auch wenn sie in Zusammenhang
mit der politischen Funktion geleistet werden. Es war daher auch der vom
Berufungswerber angegebene Spendenbetrag von 100 € anlässlich
verschiedener Haussammlungen nicht den Werbungskosten zuzurechnen, zumal es sich
auch nur um einen geschätzten Betrag gehandelt hat.
Werbungskosten in Zusammenhang mit der
Gemeinderatstätigkeit stellen jedoch die Fahrtkosten zu den einzelnen
Sitzungen in Höhe der Kilometergelder dar, die anlässlich der
Klausurtagung in Guglwald geltend gemachten Taggelder, die Mandatsabgabe sowie
die Kosten für ein drittes Zeitungsabonnement. Der Nachweis der jeweiligen
Aufwendungen ist erfolgt.
Ebenfalls anerkannt konnten die Werbungskosten werden, die
der Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend geltend
machte und in Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Land OÖ. und beim
Bundesheer anfielen. Es handelt sich hiebei jeweils um Fahrtkosten
anlässlich verschiedener Dienstreisen im Ausmaß der Differenz
zwischen den amtlichen Kilometergeldern und den von den Dienstgebern geleisteten
Ersätzen. Auch hier wurde der Nachweis erbracht.
Im Einzelnen waren im Rahmen des Berufungsverfahrens
folgende Beträge anzuerkennen:
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Fahrtkosten i. Z. m. Gemeinderatstätigkeit
|
108,17 €
|
Taggelder betr. Tagung G
|
46,28 €
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Mandatsabgabe
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54,--- €
|
3. Zeitungsabonnement
|
180,--- €
|
Fahrtkosten i. Z. m. der sonstigen Berufstätigkeit
|
361,37 €
|
Summe
|
749,82 €
Die Gesamtsumme von 749,82 € an Werbungskosten
tritt an Stelle des bisher anerkannten Pauschbetrages von 270 €. Die
Neuberechnung der Einkommensteuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verlusthorizontaler VerlustausgleichWerbungskostenpolitische FunktionäreRepräsentationsaufwendungenSpesenSpenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-L/05
- Stammnummer
- 23853
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF