Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/06vom 24.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn RA, vertreten durch G-GmbH,
vom 24. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 9. August 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom 9. August 2004
setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von
€ 812,11 und € 94,37 fest, da im Anschluss an eine
Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 22. Juli 2004 Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 40.605,64 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 4.718,35 nachgefordert wurde, welche zu den gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkten am 15. Februar des dem jeweiligen
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres fällig gestellt wurde.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom
24. August 2004 brachte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen
Einwendungen gegen die Stammabgabenbescheide vor und beantragte die Berichtigung
der Säumniszuschläge entsprechend der Erledigung der zugrunde
liegenden Berufung gegen die Stammabgabenbescheide .
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 wurde auf die
Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung hinsichtlich der
Säumniszuschläge verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212
Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die
der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§
212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort
genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Wird eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr.
142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß
219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
(Umsatzsteuer 2000 und 2002) der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da
der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld
(§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die genannten Bescheide wirksam
ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist
und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis 31. Dezember
2001 entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß
§ 217
Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde, noch eine
Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach
dem 31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren
Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Ergänzend wird der Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw.
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000
entsprechend zu berichtigen wären.
Wien, am 24.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/06
- Stammnummer
- 23784
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF